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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.04.2002
Aktenzeichen: 8 WF 78/02
Rechtsgebiete: GVG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 122 Abs. 1
ZPO §§ 114 ff.
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 2 n.F.
Minderjährigen Kindern ist ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn der allein dem Grunde nach vorschusspflichtige Elternteil seinerseits kostenarm ist und die Kosten des Rechtstreits nicht vier Monatsraten übersteigen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 78/02 OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Merseburg vom 19. Februar 2002 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 27. März 2002 abgeändert.

Den Klägern wird ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt.

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt, wobei monatliche Raten von EUR 60,-- ab 25. März 2002 angeordnet worden sind, da die - minderjährigen - Kläger in dieser Höhe einen Anspruch auf ratenweisen Prozesskostenvorschuss gegen die Kindesmutter hätten, die sie im vorliegenden Unterhaltsprozess gesetzlich vertritt.

Der - sofortigen - Beschwerde der Kläger wurde am 27. März 2002 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Entscheidung des Senats richtet sich nach dem am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen neuen Zivilprozessrecht, weil die angefochtene Entscheidung - Ratenzahlungsanordnung bei Gewährung von Prozesskostenhilfe - weder vor dem 01. Januar 2002 verkündet noch vor diesem Zeitpunkt der Geschäftsstelle übergeben worden ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO). Nach dem neuen Recht ist gegen eine Ratenzahlungsanordnung in einem Prozesskostenhilfebeschluss nur die - sofortige - Beschwerde zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), über die hier der Senat als Kollegialgericht zu entscheiden hat, nachdem der originäre Einzelrichter die Sache - mit Beschluss vom 10. April 2002 - dem Senat in der nach § 122 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat (§ 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).

2. Die - am 19. März 2002 eingelegte - sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Ratenzahlungsanordnung in dem Beschluss vom 19. Februar 2002 - der den Klägern entgegen § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. nicht zugestellt worden, sondern ihnen am 21. Februar 2002 formlos zugegangen ist - ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO n.F.) und begründet.

Die minderjährigen Kläger dürfen nicht auf einen Anspruch auf - ratenweisen - Prozesskostenvorschuss gegen ihre Mutter (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1610 Rdn. 13) verwiesen werden, da ein solcher Anspruch nicht besteht, weil die Kindesmutter selbst kostenarm im Sinne der §§ 114 ff. ZPO ist. Wie das Familiengericht nämlich feststellt, könnte die Kindesmutter die Prozesskosten nur in monatlichen Raten von EUR 60,-- aufbringen (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Ihr wäre also Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zumal die Summe der Prozesskosten insgesamt höher als vier Monatsraten zu je EUR 60,-- ist (vgl. § 115 Abs. 3 ZPO; ferner Senat, Beschl. v. 07.07.99 -, 8 WF 199/99 [FamRZ 2000, 1095], unter Bezugnahme auf BGH, Rpfleger 1993, 302 f.).

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