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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 30.05.2005
Aktenzeichen: 8 WF 78/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 620 c
ZPO § 644
Anträge nach § 644 ZPO sind Eilanträge und mit besonderer Beschleunigung zu bearbeiten.

Beschlüsse sind, auch wenn sie aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sind, nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Ob eine Anordnung gegenstandslos wird, wenn die Hauptsache nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und Prozesskostenhilfe verweigert wurde (so OLG Stuttgart FamRZ 1984, 720; a.A. OLG Düsseldorf Az. 2 WF 97/85) bedarf keiner Entscheidung.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 78/05 OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Aschersleben vom 26.5.2005 - Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 6.4.2005, Az. 4 F 100/05 e.A. Unterhalt - wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die sofortige Beschwerde gegen die für das einstweilige Anordnungsverfahren verweigerte Prozesskostenhilfe wird ebenfalls als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das AG hat den Antrag der Antragstellerin ohne Verhandlung zurückgewiesen. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte "sofortige Beschwerde" erhoben mit Schriftsatz vom 22.4.2005. Das FamG hat diese als unzulässig bezeichnet und selber darauf hingewiesen, dass nur ein Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig ist.

Wenn - wie hier - nur ein Rechtsbehelf gegeben ist, kommt es auf die unrichtige Bezeichnung des Rechtsbehelfs nicht an, insbesondere wenn - wie hier - unzweideutig erkennbar ist, dass die Antragstellerin eine Änderung des negativen Beschlusses begehrt. Sie setzt sich auch ausführlich mit den Gründen der Entscheidung auseinander und versucht, ihren Rechtsstandpunkt zu vertiefen. Wenn das FamG statt dessen rein formell einen Nichtabhilfebeschluss fasst, in diesem aber ausführt, nur der Antrag auf mündliche Verhandlung sei gegeben - was zutreffend ist - kann dieser Beschluss nicht Bestand haben. Es hätte zumindest eines Hinweises bedurft (§ 139 ZPO). Der Senat hat bei Rückgabe der Akten aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden am 4.5.2005 schon darauf hingewiesen, dass nur eine "Beschwerde" vorliegt. Unverständlich ist dem Senat weiter auch, dass erst Ende Mai ein Nichtabhilfebeschluss erging, obwohl Unterhalt im Rahmen des § 644 ZPO grundsätzlich als eiliges Verfahren zu behandeln ist.

Da gegen eine einstweilige Anordnung nach mündlicher Verhandlung (§ 620c ZPO) auf Unterhalt die sofortige Beschwerde unzulässig ist kann im Fall des Erlasses ohne mündliche Verhandlung nichts anderes gelten. Der Senat ist auch nicht mittelbar befugt, die Entscheidungen des FamG abzuändern oder aufzuheben. Ob die einstweilige Anordnung dadurch gegenstandslos geworden ist, da auch in der Hauptsache Prozesskostenhilfe verweigert wurde (so OLG Stuttgart in FamRZ 1984, 720; a.A. OLG Düsseldorf Az. 2 WF 97/85) und die Hauptsache nur unter der Bedingung der Prozesskostenhilfe erhoben wurde, kann deshalb dahingestellt bleiben.

Soweit das FamG für das einstweilige Anordnungsverfahren Prozesskostenhilfe verweigert und der Beschwerde auch nicht abgeholfen hat war auch dieser Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerden. Die nach § 127 ZPO grundsätzlich zulässige Beschwerde kann nicht weiter gehen als der Rechtsbehelf gegen die Sache selber, der aber, wie ausgeführt, nach § 620 c ZPO unzulässig ist. Nur für die Hauptsache hat § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Ausnahme geschaffen.

Die Entscheidung über die zurückgewiesene Prozesskostenhilfe für die Hauptsache wird gesondert entschieden.

Ende der Entscheidung

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