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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 03.08.2003
Aktenzeichen: 8 WF 86/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
1. Wird in einem Beschluss zur Begründung auf eine andere Entscheidung des erkennenden Gerichtes in derselben Rechtssache verwiesen, so ist dies zumindest dann unzulässig, wenn die andere Entscheidung erst zeitlich später verkündet oder bekanntgegeben wird.

2. Im Falle einer Obliegenheitspflichtverletzung muss das anzusetzende fiktive Einkommen Berücksichtigung finden, das tatsächlich aufgrund Vor- und Ausbildung unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände erzielbar ist.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 86/03 (PKH) OLG Naumburg

Naumburg, den 3. August 2003

In der Familiensache

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den - undatierten und nicht zugestellten - Beschluss des FamG Oschersleben in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 4.6.2003 wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss aufgehoben.

Der Beklagten wird für das Verfahren vor dem FamG Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin K. , W. , zu den Bedingungen einer ortsansässigen Anwältin bewilligt.

2. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin K. , W. , zu den Bedingungen einer ortsansässigen Anwältin bewilligt.

Gründe:

Zu 1) Beschwerdeverfahren

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.11.2002 Prozesskostenhilfe beantragt und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 24.10.2002 wurden die Einwände gegen die Klage ausführlich dargelegt.

Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte in ihren Rechten und ist daher abzuändern.

Zunächst ist festzustellen, dass der Beschluss - abgesehen vom fehlendem Datum - keine Begründung enthält. Die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung des Gerichts ist keine Begründung und auch unzulässig, wenn - wie hier - wohl am 10.3.03 der Verkündungstermin für die Hauptsache verlegt wird, an diesem Tag wohl aber die Prozesskostenhilfe - Entscheidung ergangen ist, wie sich aus der entsprechenden Verfügung (Bl. 23 R) ergibt. Auf eine spätere Entscheidung kann eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht gestützt werden, sondern nur auf eine gleichzeitig ergehende Entscheidung in der Hauptsache. Da diese Voraussetzungen nicht vorgelegen haben enthält der Beschluss keine Begründung und deshalb kann auch ein Nichtabhilfebeschluss sich nicht auf die "zutreffenden Gründe" beziehen, da solche nicht vorliegen.

Unabhängig hiervon hat das FamG nicht über den Antrag vom 15.11.2002 ohne schuldhaftes Verzögern entschieden. Da nach Stellung des Antrages keine Auflagen des Gerichtes erfolgten wäre über den Antrag noch im Jahr 2003 zu entscheiden gewesen, denn eine prozesskostenarme Partei hat einen Rechtsanspruch auf zügige Entscheidung über das Gesuch (st.Rspr. Senat 8 WF 292/98; Senat in JMBl LSA 1999, 122 = FamRZ 2000, 105).

Entgegen der Auffassung des FamG ist die Rechtsverfolgung der Beklagten nicht ohne Aussicht auf Erfolg, denn auch bei Annahme einer Obliegenheitsverletzung darf nur ein Einkommen Berücksichtigung finden, das tatsächlich aufgrund Vor- und Ausbildung unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände erzielbar ist. Das Einkommen muss daher realistisch sein; dies ist es immer dann, wenn auf einen Verdienst zurückgegriffen werden kann, den die Partei schon einmal selber erzielt hatte. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.

Zu 2) Prozesskostenhilfe für die Berufung

Bisher hat die Beklagte und Berufungsklägerin für ihren Vortrag keinerlei Beweisanträge gestellt; dies ist noch nachzuholen. Aufgrund des jedoch schlüssigen Vortrages ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Aufklärung aller Rechts- und Tatsachenfragen nicht im Prüfungsverfahren erfolgen darf, da dies eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde.

Ende der Entscheidung

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