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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 26.08.2004
Aktenzeichen: 8 Wx 13/04
Rechtsgebiete: BVormVG, FGG


Vorschriften:

BVormVG § 1
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 1
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
FGG § 27
FGG § 29
FGG § 29 Abs. 2
FGG § 56 Abs. 5 S. 1
FGG § 56 g Abs. 5 S. 2
Die Ausbildung an der Ingenieur-Schule Berlin-Wartenberg in der Fachrichtung Landtechnik mit der Abschlussbezeichnung "Hochschulingenieur" ist einem Fachhochschulabschluss gleichwertig. Die Feststellung der Gleichwertigkeit duch die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung ist für das Vergütungsverfahren bindend.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 Wx 13/04 OLG Naumburg

In der Betreuungssache

...

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und Wiedenlübbert am 26. August 2004 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 13.05.2004 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung des Beteiligten zu 2). Der Beteiligte zu 2) ist Berufsbetreuer und im Rahmen dieser Tätigkeit als Mitglied des Betreuungsvereins (Beteiligter zu 1) tätig. Der zum Betreuer des Betroffenen bestellte Beteiligte zu 2) hat vor dem Amtsgericht beantragt, seine Vergütung festzusetzen. Abweichend von der bis dato geübten Praxis wurden dann dem Beteiligten zu 2) nicht mehr nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG 31,00 Euro je Stunde minus 10 % Abschlag berechnet, sondern lediglich ein Betrag von 23,00 Euro je Stunde minus 10 %. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Beteiligte zu 2) nicht über vergütungssteigernde Kenntnisse i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG verfüge und auch kein Vertrauensschutz auf eine weitere, höhere Einstufung wie bisher bestehe. Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts hat der Beteiligte zu 1) als Betreuungsverein die sofortige Beschwerde eingelegt, das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde hin den Beschluss des Amtsgerichts geändert und die Vergütung ausgehend von einem Stundensatz von je 31,00 Euro minus 10 % festgesetzt. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausdrücklich die weitere Beschwerde zugelassen, von der Möglichkeit der Einlegung dieses Rechtsmittels hat der Bezirksrevisor Gebrauch gemacht.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die ausführliche Entscheidung des Landgericht verwiesen.

Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors ist auf Grund der weiteren Zulassung durch das Landgericht gemäß §§ 27, 29, 56 g Abs. 5 S. 2 FGG statthaft. Es handelt sich gemäß §§ 56 Abs. 5 S. 1, 29 Abs. 2 FGG um eine sofortige weitere Beschwerde.

Die sofortige weitere Beschwerde ist im Ergebnis jedoch unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass in Bezug auf den Beteiligten zu 2) die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG vorliegen und deshalb ausgehend von einem Stundensatz in Höhe von 31,00 Euro je Stunde minus 10 % gemäß Einigungsvertrag gerechnet. Die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers richtet sich nach § 1 BVormVG, wenn der Betreute mittellos ist und die Vergütung ohne Rückgriff aus der Staatskasse zu gewähren ist (BGH FamRZ 2000, 1569). Diese Voraussetzung ist erfüllt, indem der Beteiligte zu 2) durch Beschluss des Amtsgerichts Osterburg als berufsmäßiger Betreuer bestellt worden ist und im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens festgestellt wurde, dass der Betreute selbst mittellos ist.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht sodann festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine zweifache Erhöhung der Vergütung nach § 1 Abs. 1 S. 1 BVormVG hier vorliegen, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 BVormVG vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildung erworben sind. Hierbei hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass diese beiden Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Das heißt, der Betreuer muss nicht nur eine Hochschulausbildung abgeschlossen haben oder eine vergleichbare Ausbildung, sondern auch durch diese Ausbildung für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse erworben haben.

Die formale Voraussetzung in Form eines entsprechenden Ausbildungsabschlusses hat der Beteiligte zu 2) dadurch erfüllt, dass er die Abschlussprüfung an der Ingenieur-Schule Berlin-Wartenberg in der Fachrichtung Landtechnik mit der Abschlussbezeichnung Hochschulingenieur abgelegt hat. Diese Ausbildung ist einem entsprechenden Fachhochschulabschluss gleichwertig. Diese Gleichwertigkeit ist mit Bescheinigung der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung vom 15.02.1993 festgestellt worden. Zutreffend hat das Landgericht dann festgestellt, dass diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend ist. Auch die hierzu angeführte Begründung überzeugt insoweit, als es, wie dort festgestellt, Sinn und Zweck der Gleichwertigkeitsbescheinigung ist, den betreffenden Personen eine Chancengleichheit im weiteren beruflichen Fortkommen herzustellen und weiterhin auszuschließen, dass die Gleichwertigkeit von Ausbildungen immer wieder neu in Zweifel gezogen werden kann und zu einer Benachteiligung gegenüber anderen Bewerbern führt, die ihre Ausbildung in einem Teil der Bundesrepublik Deutschland absolviert haben, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 03.10.1990 galt. Da die Gleichwertigkeit eines Fachhochschulabschlusses mit einem Hochschulabschluss allgemein anerkannt ist, liegen hier die formalen Ausbildungskriterien vor (vgl. auch die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, BT Drucksache 13/7158, S. 14).

Auch die weiteren Feststellungen und rechtlichen Subsumtionen des Landgerichts, dass der Betreuer durch die Ausbildung besondere Kenntnisse erworben haben muss, die für die Betreuung nutzbar sind und diese Voraussetzung hier vorliegt, sind zutreffend. Entsprechende Kenntnisse sind dann gegeben, wenn der Betreuer durch die Ausbildung Wissen vermittelt bekommen hat, welches über ein Grundwissen hinausgeht und ihn befähigt, seine Aufgaben zum Wohl des Betroffenen besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung im Vergleich zu weniger vertiefend ausgebildeten Betreuern zu erbringen. Hierzu sind nicht nur juristische Kenntnisse von Vorteil, diesen kommt zwar eine grundlegende Bedeutung zu, wegen der Vielfältigkeit der Aufgaben eines Betreuers, die sich unter anderem auch aus dem Vielfältigen durch die verschiedenen Möglichkeiten der Betreuung ergeben, sind auch Kenntnisse in anderen Bereichen, wie z. B. Medizin, Psychologie, Sozialpädagogik und Soziologie sowie Wirtschaft als betreuungsrelevant einzustufen. Je nach Aufgabenfeld des Betreuers wurde nämlich dann in jeder der entsprechenden Disziplinen Fachwissen vermittelt, welches für die Ausübung von Betreuungen nutzbringende Kenntnisse zur Folge hat. Deshalb kann allein aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu 2) den Studiengang der Landtechnik abgeschlossen hat, nicht darauf geschlossen werden, dass solche Kenntnisse bei dem Beteiligten zu 2) nicht vorhanden bzw. erworben worden sind. So hat er beispielsweise im Fach Betriebswirtschaft durchaus Kenntnisse erhalten, die im Rahmen der Vermögensbetreuung durchaus von gewinnbringendem Nutzen sind. Auch diesen Umstand hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Insoweit kann auf die hierzu erfolgten weiteren ausführlichen Ausführungen der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 KostO, 13 a FGG.

Ende der Entscheidung

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