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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: 8 Wx 28/07
Rechtsgebiete: VBVG


Vorschriften:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Im Rahmen der Hochschulausbildung zum Dipl.-Agraringenieur in der Fachrichtung Pflanzenproduktion werden keine betreuungsrelevanten Kenntnisse erworben, die eine erhöhte Vergütung begründen könnten. Dies gilt auch für die weitere Ausbildung zum Facharbeiter für chemische Produktion. Auch die durch Weiterbildung erworbenen Kenntnisse sind nicht ausreichend für eine Erhöhung, da die zusätzlichen Kenntnisse an der Ingenieurschule für Elektrotechnik und Maschinenbau erworben wurden und auch hier keine Relevanz für die Betreuung erkennbar ist.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 Wx 28/07 OLG Naumburg

In dem Betreuungsverfahren

betreffend ...

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Feldmann, den Richter am Oberlandesgericht Bisping und den Richter am Oberlandesgericht Harms beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere sofortige Beschwerde der Landeskasse vom 04.09.2007 werden der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 13. August 2007 (Az.: 3 T 364/07) aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Aschersleben vom 26. Oktober 2006 (Az. 8 XVII 93/06) dahin abgeändert, dass die Vergütung des früheren Betreuers, Herrn E. P. , für die Zeit vom 01.03.2006 bis 14.07.2006 auf insgesamt 488,60 EUR (421,20 EUR zuzüglich 67,40 EUR Umsatzsteuer) festgesetzt wird.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 265,20 €.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Aschersleben - hat mit Beschluss vom 26.10.2006 die Vergütung des früheren Betreuers des Betroffenen für die Zeit vom 01.03.2006 bis 14.07.2006 auf brutto 686,40 EUR festgesetzt. Dabei ist das Amtsgericht von einem Stundensatz der Betreuervergütung von 44,00 EUR gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG ausgegangen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Landeskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Magdeburg, vom 09.11.2006. Zur Begründung der Beschwerde hat die Landeskasse ausgeführt, die Vergütung des früheren Betreuers des Betroffenen sei lediglich nach einem Stundensatz von 27,00 EUR zu bemessen. Soweit der ehemalige Betreuer den Beruf des Facharbeiters für chemische Produktion erlernt habe, vermittele dieser Abschluss keine Kenntnisse, die für die Führung von Betreuungen nutzbar zu machen seien. Gleiches gelte für den weiteren Berufsabschluss des vormaligen Betreuers als Dipl.-Agraringenieur. Dass Herr P. an Weiterbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen - u. a. in der Fachrichtung Maschinentechnik - teilgenommen habe, ändere hieran auch nichts, denn die hierdurch vermittelten Kenntnisse seien ihrem Umfang nach weder mit den im Rahmen einer Lehre erworbenen betreuungsrelevanten Fertigkeiten, noch mit denjenigen, die ein abgeschlossenes Studium vermittele, vergleichbar.

Das Landgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 13.08.2007 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diesen ihr am 23.08.2007 zugestellten Beschluss hat die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Magdeburg mit im Schriftsatz vom selben Tage weitere sofortige Beschwerde eingelegt, die sie mit weiterem Schriftsatz vom 04.09.2007 begründet hat.

II.

Die weitere sofortige Beschwerde ist begründet (§§ 27, 29, 56 g Absatz 5 Satz 2 FGG).

Das Amtsgericht Aschersleben und ihm folgend das Landgericht Magdeburg haben zu Unrecht einen Stundensatz von 44,00 EUR für die dem vormaligen Betreuer zu gewährende Vergütung für einschlägig erachtet. Zutreffend ist vielmehr ein Stundensatz von 27,00 EUR. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG bzw. des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG für eine Vergütungsfestsetzung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44,00 EUR bzw. 33,50 EUR sind nicht gegeben. Im Rahmen seines am 25.02.1983 an der Universität H. erworbenen Hochschulabschlusses als Dipl.-Agraringenieur in der Fachrichtung Pflanzenproduktion sind dem vormaligen Betreuer des Betroffenen betreuungsrelevante Kenntnisse allenfalls am Rande und mit untergeordneter Bedeutung vermittelt worden. Das hat das Landgericht unzutreffend abweichend beurteilt, mögen die Fächer "Agrarökonomie" und "Sozialistische Betriebswirtschaft" auch Bestandteil der Hauptprüfung gewesen sein. Schon die Vielzahl der im Abschlusszeugnis des ehemaligen Betreuers unter Ziffer II. "Hauptprüfung" und Ziffer III. "Abschlussprüfungen und Belege" aufgeführten Fächer verdeutlicht, dass das Studium des ehemaligen Betreuers jedenfalls in seinem Kernbereich nicht auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse, die für Betreuungen allgemein nutzbar sind, ausgerichtet war (vgl. auch OLGR Frankfurt 2005, 714 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2006 - 15 W 139/06 - ). Erkennbar ist vielmehr eine agrartechnische Schwerpunktbildung im Bereich der Pflanzenproduktion, und zwar insbesondere im Hinblick auf das Thema der vom früheren Betreuer gefertigten Diplomarbeit.

Der weitere Berufsabschluss des früheren Betreuers als Facharbeiter für chemische Produktion vermag ebenfalls keine betreuungsrelevanten Kenntnisse zu vermitteln, so dass der Stundensatz auch nicht nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG auf 33,50 EUR zu erhöhen ist.

Soweit der frühere Betreuer auf Kenntnisse abhebt, die er im Rahmen von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen erworben hat, führt dies nicht zur Erhöhung des Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG auf 44,00 EUR bzw. nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG auf 33,50 EUR, denn der Betreuer hat die von ihm nachgewiesene Teilnahme an einer Ausbildung zum Erwerb der Fachkunde für Sicherheitsingenieure in der Fachrichtung Maschinentechnik nicht an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben, sondern an der "Ingenieurschule für Elektrotechnik und Maschinenbau E. ".

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 1 S. 2 KostO, 13 a FGG. Die Festsetzung des Geschäftswertes findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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