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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 06.11.2001
Aktenzeichen: 9 U 166/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
Verlangt der Vermieter mit der Klage Nebenkostenvorauszahlung und rechnet er die Nebenkosten für den streitgegenständlichen Zeitraum vor Schluss der mündlichen Verhandlung konkret ab, kann er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 166/01 OLG Naumburg

verkündet am: 06.11.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tiemann als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 6.11.2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.7.2001 verkündete Urteil des Land- gerichts Halle (8 O 47/01) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.424,64 DM nebst 4 % Zinsen auf 8.424,64 DM seit dem 21.11.2000 sowie auf

- 156,37 DM vom 5.01.2000 bis 1.10.2001 - 156,37 DM vom 3.02.2000 bis 1.10.2001 - 156,37 DM vom 3.03.2000 bis 1.10.2001 - 156,37 DM vom 5.04.2000 bis 1.10.2001 - 156,37 DM vom 4.05.2000 bis 1.10.2001 - 156,37 DM vom 5.06.2000 bis 1.10.2001 - 156,37 DM vom 5.07.2000 bis 1.10.2001 - 156,37 DM vom 3.08.2000 bis 1.10.2001 - 156,37 DM vom 5.09.2000 bis 1.10.2001 - 156,37 DM vom 4.10.2000 bis 1.10.2001 - 156,37 DM vom 3.11.2000 bis 1.10.2001 - 156,37 DM vom 5.12.2000 bis 1.10.2001

zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit i. H. v. 1.876,44 DM in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht 60.000,-- DM.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als ein Zinsanspruch auf die Nebenkostenvorauszahlungen über den 1.10.2001 hinaus, nicht besteht. Der Kläger hat im Übrigen Anspruch auf Zahlung der abgerechneten Nebenkosten für das Jahr 1999 (Nebenkostenabrechnung 1999 vom 8.3.2000 [Bl. 23] i. V. m dem Anwaltsschreiben vom 20.11.2000 [Bl. 24/25]) i. H. v. 8.424,64 DM. Hinsichtlich der restlichen Nebenkostenvorauszahlungen für das Jahr 2000 (556,37 DM ./. 400,-- DM x 12 Monate) i. H. v. 1.876,44 DM war auf den Antrag des Klägers festzustellen, dass der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt ist. Der Senat nimmt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Bewertung in der Hauptsache.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass in dem Schreiben des Beklagten vom 7.12.2000 (Bl. 27) ein Anerkenntnis der streitgegenständlichen Forderung aus der Neben-kostenabrechung 1999 liegt. Ein Anerkenntnis kann (u. a.) angenommen werden, wenn der Schuldner um Stundung der Forderung bittet (BGH NJW 1978, 1914), wenn er den Gläubiger auf spätere Zeiten vertröstet (MK - Grothe BGB, 4. Aufl., § 208, Rn. 13) oder wenn er die Forderung dem Grunde nach anerkennt (BGH VersR 1974, 571, 572). Der Erklärungswert des Schreibens ist unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach dem Empfängerhorizont zu bestimmen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Passus aus dem Schreiben vom 7.12.2000, den auch das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nur als Anerkenntnis gewertet werden. Der Beklagte hat sich zunächst mit einzelnen Punkten der Nebenkostenabrechnung inhaltlich befasst. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dann aber keine Beanstandung, sondern die Bereitschaft zur Zahlung, wobei der Beklagte gleichzeitig um Ratenzahlung bittet. Soweit die Berufung meint, der Inhalt des Passus sei so auszulegen, dass der Beklagte zur Zahlung eines Gesamtbetrages i. H. v. 8.890,-- DM bereit gewesen sei (Bl. 129), findet dies schon nach dem Wortlaut keine hinreichende Stütze. Der Beklagte spricht zwar von Gesamtnebenkostenbetrag, er führt aber weiter aus, dass er bereit ist, diesen Betrag ... zu entrichten. Damit folgt schon aus dem Wortlaut, dass der Betrag von 8.890,-- DM der Zahlbetrag sein sollte. Erst recht gelangt man zu diesem Ergebnis vor dem Hintergrund des Empfängerhorizontes. Insoweit ist weiter zu berücksichtigen, dass der genannte Betrag - worauf das Landgericht zutreffend hinweist (LGU S. 8 - Bl. 116 -) - von 8.890,-- DM praktisch identisch ist mit der Forderungshöhe aus der Nebenkostenabrechnung 1999 (8.889,37 DM). Der Kläger als Empfänger dieses Schreibens konnte dies nur so auffassen, dass der Beklagte zur Zahlung dieses Betrages bereit war. Keinesfalls musste sich dem Kläger erschließen, dass der Beklagte damit den Gesamtnebenkostenbetrag meinte. Die Wirkung des Anerkenntnisses besteht darin, dass der Erklärende mit allen Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft ausgeschlossen ist, die er bei Abgabe kannte oder mit denen er mindestens rechnete (Palandt/Sprau BGB, 60. Aufl., § 781, Rn. 4 m. w. N.). Aus diesem Grund kann sich der Beklagte hinsichtlich der Heizkosten nicht mehr auf die Kürzungsmöglichkeit aus § 12 Abs. 1 HeizKostV berufen. Bei der Kürzungsmöglichkeit handelt es sich um eine prozessuale Ein- rede und nicht um eine gesetzlich eintretende Rechtsfolge (Lammel HeizKostVO, § 12, Rn. 14 a. E.). Da der Beklagte den Betrag anerkannt hat, kann letztlich auch dahinstehen, ob die Nebenkosten prüffähig abgerechnet wurden, was die Berufung (BB S. 4 - Bl. 139 -) unter Hinweis auf die Heizkosten in Abrede stellt.

Die Klage auf Zahlung der restlichen Nebenkostenvorauszahlungen für das Jahr 2000 war bis zum 1.10.2001 zulässig und begründet. Mit der konkreten Abrechnung der Nebenkosten vom 1.10.2001 entfiel der Anspruch auf die Vorauszahlungen. Der Folge der Abweisung einer im Übrigen zulässigen und begründeten Klage konnte der Kläger nur dadurch entgehen, indem er hinsichtlich der Vorauszahlungen für das Jahr 2000 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärte (OLG Koblenz NJW-RR 1990, 981, 982 für den vergleichbaren Fall einer Vorschussklage nach Abschluss der Mängelbeseitigungsarbeiten). In der Sache kann der Ansicht der Berufung (BB S. 4 - Bl. 139 -) nicht gefolgt werden, da es für die Forderung von Vorauszahlungen an einer vertraglichen Grundlage fehle. Der Kläger hat vorgetragen (Schriftsatz vom 17.4.2001 - Bl. 49 -), dass der Wirtschaftsplan 1999 (Bl. 20) von allen Mietern beschlossen worden sei. Dies hat der Beklagte nicht bestritten, sondern lediglich ausgeführt (Schriftsatz vom 26.4.2001 - Bl. 74 -), der Kläger trage nicht vor, dass mit ihm eine individuelle Vereinbarung getroffen worden sei. Darauf kommt es aber nicht an, wenn der Beklagte ebenfalls dem Wirtschaftsplan zugestimmt hat, aus dem sich ausdrücklich ergibt, dass die Mieter eine monatliche Vorauszahlung von 2,30 DM/m² zu zahlen haben. Aus dem Inhalt des Wirtschaftsplans ergibt sich weiter, dass die Leistung der Vorauszahlungen auch in der Zukunft erfolgen sollten, sodass sich seine Wirkung nicht auf das Jahr 1999 beschränkte. Mit dem Landgericht ist abschließend auch davon auszugehen, dass die Nebenkostenvorauszahlung für das Jahr 2000 noch gefordert werden konnte (LGU S. 7 - Bl. 115 -). Insoweit erhebt die Berufung auch keine Einwände. Auf den Antrag des Klägers war somit festzustellen, dass der Rechtsstreit i. H. v. 1.876,44 DM nach der erfolgten Abrechnung in der Hauptsache erledigt ist.

Ab dem Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses (1.10.2001) ist der Zinsanspruch auf die Vorauszahlungen unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 und Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Beschwer hat der Senat gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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