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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: 9 U 178/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Lässt sich bei einem Verkehrsunfallgeschehen nur feststellen, dass es zu einer Auffahrsituation gekommen ist, lässt sich aber nicht klären, ob es sich um einen typischen Auffahrunfall handelt, oder ob dem Unfallgeschehen ein Spurwechsel des Vorausfahrenden unmittelbar vorangegangen ist, dann kommen die Regeln über den Anscheinsbeweis nicht zur Anwendung, wenn sich der Unfall auf einer deutschen Autobahn ereignet hat (zur Abgrenzung Anscheinsbeweis, Beweis eines atypischen Geschehensablaufs s.a. Senat, Urteil vom 17.12.2002 - 9 U 187/02). Ist die Betriebsgefahr bei beiden Fahrzeugen gleich hoch zu bewerten, ist es gerechtfertigt, den Schaden 1 : 1 zu teilen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 178/02 OLG Naumburg

verkündet am: 17.12.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht Dr. Tiemann, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Otparlik und des Richters am Landgericht zur Nieden auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.8.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (4 O 45/02) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO) abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Regeln des Anscheinsbeweises auf den vorliegenden Fall nicht angewendet.

Im Falle eines Auffahrunfalles kann zwar ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass der Auffahrende entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand, durch unangepasste Geschwindigkeit und/oder durch Unaufmerksamkeit den Unfall verursacht und verschuldet hat. Gelangt man zu den Regeln des Anscheinsbeweises ist dieser nur dadurch zu entkräften, dass der Auffahrende einen Sachverhalt darlegt, aus dem sich die ernsthafte, nicht nur theoretische Möglichkeit eines untypischen Ablaufs ergibt. So ist der Anscheinsbeweis dann entkräftet, wenn sich die Kollision beider Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel ereignet hat.

Von einander abzugrenzen sind dabei aber vorab die Fragen, wann überhaupt ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der die Anwendung der Regelungen über den Anscheinsbeweis rechtfertigt und wann beruft sich ein Betroffener bei Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs auf einen Ausnahmefall davon. In der von der Berufung zitierten Entscheidung vom 18.10.1988 (VersR 1989, 54, 55) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines behaupteten atypischen Geschehensablaufs bewiesen werden müssen. Dem gegenüber hat er in der Entscheidung vom 19.3.1968 (VersR 1968, 603) bereits das Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs verneint, weil dessen Voraussetzungen nicht bewiesen waren. Es bedarf somit für den konkreten Einzelfall der Feststellung des den Anscheinsbeweis rechtfertigenden typischen Geschehensablaufs. Dabei sind alle bekannten Umstände eines Falles in die Bewertung einzubeziehen (BGH NZV 2001, 207). Der behauptete Vorgang muß zu jenen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen (Zöller/Greger ZPO, 23. Aufl., Vor § 284, Rn. 29). Das gerichtliche Gutachten kommt zwar zu dem Ergebnis, dass es einen Auffahrvorgang gegeben hat. Das Gutachten hält es aber für ebenso möglich, dass dem Auffahrvorgang ein - abgeschlossener - Spurwechsel der Klägerin vorausgegangen ist (Bl. 174 I). Der nach dem Gutachten feststehende Auffahrvorgang kann zwar zum Sachverhaltskern eines typischen Gesamtgeschehens gehören, erlaubt aber noch nicht den Schluss auf einen typischen Geschehensablauf. Der Gutachter hält die Variante der Klägerin für ebenso wahrscheinlich, wie den von den Beklagten behaupteten Spurwechsel. Es tritt hinzu, dass es nach der Lebenserfahrung nicht fernliegend ist, dass es auf Autobahnen zu gefährlichen Spurwechseln kommt, bei denen die Geschwindigkeit des folgenden Fahrzeuges unterschätzt wird. Besteht aber die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs, dann führt die Gesamtschau zur Verneinung des Anscheinsbeweises (OLG Hamm MDR 1998, 712, 713; im Ergebnis ebenso: KG MDR 1997, 1123 [allerdings mit der Begründung, dass in einem solchen Fall der Anscheinsbeweis erschüttert ist]). Da somit im konkreten Einzelfall kein typischer Geschehensablauf feststeht, greifen zugunsten der Klägerin die Regelungen über den Anscheinsbeweis nicht ein.

Im übrigen ist die Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat - von der Berufung nicht beanstandet - alle erforderlichen Beweise erhoben. Hinsichtlich der Bewertung der Aussage der Zeugin W. will die Berufung auf der Basis der erhobenen Beweise ein anderes Beweiswürdigungsergebnis erreichen. Da die Beweiswürdigung durch das Landgericht aber Fehler nicht erkennen läßt, insbesondere keine Verstöße gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze vorliegen, sieht der Senat nach der Änderung der Regelungen des Berufungsrechts, keine Veranlassung zu einer Änderung der Entscheidung. Nach dem geänderten Berufungsrecht ist es mehr als zuvor in erster Linie Sache des erstinstanzlichen Gerichts, die erforderlichen Beweise zu erheben und zu würdigen. Dem Berufungsgericht obliegt es demgegenüber, die Beweiserhebung und Beweiswürdigung auf Rechtsfehler hin zu überprüfen. Ob das Landgericht die Feststellungen des Sachverständigen zur Reaktionszeit und zur Geschwindigkeitsdifferenz als Spekulation werten durfte, kann dahinstehen. Die vom Sachverständigen angegebene Geschwindigkeitsdifferenz von 50 km/h, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Spurwechsels. Eine solche Geschwindigkeitsdifferenz ist auf Autobahnen nicht unüblich und macht gerade die besondere Gefährlichkeit von Spurwechseln aus. Letztlich ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht bei angenommener gleicher Betriebsgefahr den Schaden hälftig geteilt hat (dazu auch: KG MDR 1997, 1123).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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