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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: 9 U 19/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 203 S. 1 n. F.
BGB § 204 Abs. 2 S. 1
BGB § 852 Abs. 2 a. F.
1. Die von der Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB a. F. entwickelten Grundsätze zum Ende der Verjährungshemmung bei einem "Einschlafen-Lassen" der Verhandlungen gelten auch im Rahmen des § 203 S. 1 BGB n. F.. Weder der Wortlautvergleich zwischen § 203 S. 1 BGB n. F. und § 852 Abs. 2 BGB a. F. noch die Gesetzgebungsgeschichte zu § 203 S. 1 BGB n. F. legen es nahe, die Verjährungshemmung erst und nur mit einer eindeutigen, unmissverständlichen Zurückweisung durch den Schuldner enden zu lassen (in Abweichung vom Urteil des OLG Koblenz vom 16.02.2006, Az. 5 U 271/05, und im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2005, Az. 23 U 49/05, OLG Bremen, Urteil vom 16.08.2007, Az. 2 U 29/07, und KG Berlin, Urteil vom 23.11.2007, Az. 7 U 114/07; im gleichen Sinne: BGH, Urteil vom 30.10.2007, Az. X ZR 101/06, NJW 2008, 576, 578, dort Rn. 24).

2. a) Die Sechs-Monats-Frist des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB lässt sich nicht dahingehend verallgemeinern, dass sie die zeitliche Untergrenze für ein frühest möglich zu bejahendes "Einschlafen-Lassen" der Verhandlungen i. S. d. § 203 S. 1 BGB n. F. bildet. Hiergegen spricht die Gesetzgebungsgeschichte zu § 203 S. 1 BGB n. F.; der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen die Festlegung einer starren Frist für das Ende der Hemmungszeit entschieden, um der Rechtsprechung zum "Einschlafen-Lassen" von Verhandlungen den Umständen des Einzelfalls genügende Wertungsspielräume zu belassen.

b) Die Zeitspanne, innerhalb der aus Sicht des Gläubigers bei einer vom Schuldner zugesagten Rückmeldung nach Treu und Glauben ein nächster Schritt des Schuldners zu erwarten gewesen wäre, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie ist kürzer zu bemessen, wenn der Schuldner bereits in der Vergangenheit auf Verhandlungsinitiativen des Gläubigers nicht reagiert hat. Regelmäßig ist bei einer vom Schuldner auf eine Initiative des Gläubigers hin zugesagten Rückmeldung von einer Hemmungszeit von rund einem Monat auszugehen.

c) Wiederholt ein Schuldner über mehrere Jahre auf telefonische Initiativen des Gläubigers nur formelhaft sein Interesse an einer außergerichtlichen Streitbeilegung, nachdem er bereits zuvor mehrfach dieses Interesse bekundet hatte, ohne sich - wie jeweils zugesagt - beim Gläubiger gemeldet zu haben, so lassen sich seine gleichlautenden Aussagen auf weitere Anrufe des Gläubigers nicht mehr als "Verhandlungen" i. S. d. § 203 S. 1 BGB bewerten. Die offensichtlich phrasenhafte Wiederholung von Vertröstungsformeln stellt weder einen Meinungsaustausch über den Anspruch noch über die den Anspruch begründenden Umstände dar.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 19/08 OLG Naumburg

Verkündet am: 23.10.2008

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.2008 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tiemann als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Strietzel und den Richter am Landgericht Dr. Holthaus

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klägerin wird, nachdem sie die Berufung zurückgenommen hat, des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 14.12.2007 - 4 O 47/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird bis zum 27.05.2008 auf 47.369,50 Euro und für die Zeit ab dem 28.05.2008 auf 24.497,14 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn. Ursprünglich hatte sie eine Restvergütung für Arbeiten an drei Bauvorhaben in einer Gesamthöhe von 47.369,50 Euro begehrt. Das Landgericht hat der Klägerin nur einen Werklohnanspruch in Höhe von 24.497,14 Euro für eines der drei Bauvorhaben (Trockenbauarbeiten im M. weg 34 in H. ) zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Beklagte hat ihre ursprünglich eingelegte, gegen die Klageabweisung gerichtete Berufung zurückgenommen, so dass sich das Rechtsmittelverfahren auf den geltend gemachten Vergütungsanspruch aus Arbeiten an dem o. g. Bauvorhaben beschränkt.

Mit Nachunternehmervertrag vom 23.03./29.03.2001 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit Trockenbauleistungen im Objekt M. weg 34 in H. . In der von der Klägerin als Anlage K 1 (Bl. 22 ff. d. Verfahrensakte 4 O 48/07) zur Gerichtsakte gereichten Vertragskopie war der unter Ziffer 2. vereinbarte Pauschalpreis mit ursprünglich 155.128,82 DM netto angegeben. Am 01.06.2001 kam es zu einer handschriftlich in den Vertrag eingefügten Änderung dieses Pauschalpreises auf 73.000,00 DM netto. Ob es sich dabei, wie die Klägerin behauptet, um eine Reduzierung eines vereinbarten Pauschalpreises von 155.128,82 DM netto auf 73.000,00 DM netto handelte, oder aber, wie von der Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29.11.2007 (Bl. 74 ff. I) und auch in der Berufungsinstanz behauptet, um eine Erhöhung des vereinbarten Pauschalpreises von tatsächlich gemeinten 55.128,82 DM netto auf 73.000,00 DM netto, ist zwischen den Parteien streitig.

Ebenso umstritten ist, ob der Zusatz unter Ziffer 2. des Vertrages "abzüglich Materialrechnungen", wie in der Kopie in Anlage K 1 zu sehen, im Zuge der Modifizierung des Pauschalpreises gestrichen worden war, wie die Klägerin behauptet, oder es zu einer solchen Streichung im Original der Vertragsurkunde nicht gekommen war, wie die Beklagte vorträgt.

Unter dem 04.09.2001 (Anlage B 1, Bl. 87 I) legte die Klägerin eine Rechnung mit der Nr. 041, wobei sie ihrem Rechenwerk "90 %" der "Abrechnungssumme" zugrundelegte; die "Abrechnungssumme" gab sie mit 155.128,82 DM netto an. Die Beklagte wies die Rechnung mit Schreiben vom 13.09.2001 (Anlage B 29, Bl. 118 I) zurück.

Nach Fertigstellung der Arbeiten und Abnahme erteilte die Klägerin unter dem 10.01.2002 eine Schlussrechnung über 47.912,24 DM bzw. 24.497,14 Euro (Rechnungs-Nr. 060/2002, Anlage K 2, Bl. 30 d. Verfahrensakte 4 O 48/07). Am 23.05.2002 führten für die Klägerseite der Inkassounternehmer L. und der Ehemann der Klägerin mit - für die Gegenseite - dem Geschäftsführer der Beklagten an deren Unternehmenssitz ein Gespräch. Nach Behauptung der Klägerin verhielt sich das Gespräch über "sämtliche zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen, darunter auch die hier streitgegenständliche Forderung" (Bl. 45 d. Verfahrensakte 4 O 48/07). Am darauffolgenden Tag kam es zu einem Telefonat des Herrn L. mit dem Geschäftsführer der Beklagten, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist. Unter dem 25.05.2002 schrieb der Inkassodienst L. die Beklagte an und unterbreitete dieser einen Vergleichsvorschlag. Mit Schreiben vom 04.06.2002 kontaktierte Herr L. erneut die Beklagte, die sich daraufhin mit Schreiben vom 06.06.2002 bei Herrn L. meldete. Auf dessen neuerliches Schreiben vom 19.06.2002 reagierte die Beklagte nicht. Wegen der Einzelheiten und des Inhalts dieses Schriftverkehrs wird auf die Anlagen K 4 - K 7 (Bl. 52 - 58 d. Verfahrensakte 4 O 48/07) Bezug genommen.

Ende September 2002 leitete die Klägerin gegen die Beklagte bei dem Amtsgericht Coburg ein gerichtliches Mahnverfahren ein. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ging dort am 26.09.2002 ein. Der Mahnbescheid vom 07.10.2002 über die hier noch streitgegenständliche Summe wurde der Beklagten am 10.10.2002 zugestellt. Nach fristgemäßer Widerspruchseinlegung teilte das Amtsgericht Coburg mit Schreiben vom 21.10.2002, das bei dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, dem Streithelfer, am 24.10.2002 einging, mit, dass und wann die Zustellung des Mahnbescheides erfolgt war. Zuvor (unter dem 15.10.2002) war der Streithelfer bereits von dem Widerspruch der Beklagten benachrichtigt worden; zudem (ebenfalls unter dem 15.10.2002) waren die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens angefordert worden. Die Beklagte betrieb das Mahnverfahren zunächst nicht weiter.

Im November 2003, Juli 2004 und Sommer 2005 rief der Streithelfer namens der Klägerin den Geschäftsführer der Beklagten an. Der nähere Inhalt der Telefonate ist streitig. Am 22.02.2006 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten. In den jeweiligen Zwischenzeiträumen - zwischen November 2003, Juli 2004, Sommer 2005 und Februar 2006 - telefonierte der Streithelfer mehrfach erfolglos "hinter dem Geschäftsführer der Beklagten her" (Bl. 48 f. d. Verfahrensakte 4 O 48/07). Der Geschäftsführer der Beklagten reagierte auf diese Anrufe nicht. Im Frühjahr 2006 wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin von einer Sekretärin der Geschäftsleitung der Beklagten mitgeteilt, der Geschäftsführer der Beklagten komme "nur sporadisch ins Büro".

Mitte des Jahres 2006 berief sich die Beklagte gegenüber dem Streithelfer auf die Einrede der Verjährung. Mit Schriftsatz vom 22.12.2006 (Bl. 10 d. Verfahrensakte 4 O 48/07) setzte die Klägerin unter Einzahlung der weiteren Gerichtskosten mit einem Antrag auf Überleitung in das streitige Verfahren das Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Coburg fort.

Die Klägerin hat behauptet, bei der Änderung des Pauschalpreises im Vertrag vom 23.03./ 29.03.2001 am 01.06.2001 sei der Preis von 155.128,82 DM netto auf 73.000,00 DM netto reduziert worden. Im Gegenzug habe man sich darauf verständigt, den Zusatz "abzüglich Materialrechnungen" zu streichen; die Beklagte habe die gesamten Kosten für das von der Klägerin für die Bauarbeiten verwendete Material übernehmen sollen. Anders als von der Beklagten dargestellt, habe keine vertragliche Abrede bestanden, nach der die Beklagte den an sich ihr - der Klägerin - geschuldeten Werklohn aufgrund einer Abtretung von Vergütungsansprüchen an einen Baumateriallieferanten, die R. , habe leisten sollen.

In dem Telefonat zwischen Herrn L. und dem Geschäftsführer der Beklagten vom 24.05.2002 habe Letzterer ein Vergleichsangebot über 60.000,00 DM zur Abgeltung der damals aus verschiedenen Aufträgen noch offenen Gesamtforderung angeboten. Daraufhin sei von Herrn L. das aus dem Schreiben vom 25.05.2002 ersichtliche Gegenangebot unterbreitet worden.

Der Geschäftsführer der Beklagten habe in den von ihrem damaligen Bevollmächtigten, dem Streithelfer, im November 2003, Juli 2004 und Sommer 2005 bzw. - am 22.02.2006 - von ihrem Ehemann initiierten Telefonaten jeweils erklärt, er sei bereit, die Forderungsangelegenheit mit der Klägerseite zu erörtern und wolle keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern sei an einer außergerichtlichen Lösung interessiert.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 47.369,50 Euro nebst 9 % Zinsen aus

- 12.710,82 Euro seit dem 01.11.2000,

- 24.497,14 Euro seit dem 01.02.2002 sowie

- 10.161,54 Euro seit dem 01.02.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die im Berufungsverfahren noch streitgegenständliche Werklohnforderung sei nicht Gegenstand von Verhandlungen der Parteien im Mai/Juni 2002 gewesen. Auch habe nicht sie im Rahmen des Telefonates vom 24.05.2002 die Zahlung eines Vergleichsbetrages von 60.000,00 DM angeboten, sondern die Klägerseite habe ein Vergleichsangebot über die Zahlung von 30.000,00 Euro unterbreitet. Verhandlungen im Rechtssinne hätten im Jahre 2003 und auch in den Folgejahren nicht stattgefunden. Die von der Klägerin behaupteten Erklärungen ihres Geschäftsführers in Telefonaten vom November 2003, Juli 2004, Sommer 2005 und Februar 2006 seien nicht abgegeben worden.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29.11.2007 hat die Beklagte zudem behauptet, die Klägerin habe erhebliche Außenstände aus Materiallieferungen bei der R. (R. ) gehabt, die im Ergebnis dazu geführt hätten, dass der Klägerin unter anderem für die Bauvorhaben der Beklagten kein Baumaterial mehr geliefert worden sei. Vor diesem Hintergrund habe sie für verschiedene Bauvorhaben, u. a. für dasjenige im M. weg 34 in H. , absprachegemäß Werklohn an die R. geleistet, an die die Klägerin ihre diesbezüglichen Vergütungsansprüche gegen die Beklagte abgetreten habe. Unter Berücksichtigung der an die R. getätigten Zahlungen habe zugunsten der Klägerin nur noch ein Saldo in Höhe von rund 10.000,00 Euro bestanden, den sie aber noch vor der Einleitung des Mahnverfahrens ausgeglichen habe (Bl. 69, 79 I). Der Passus "abzüglich Materialrechnungen" sei im Zuge der Abrede vom 01.06.2001 tatsächlich nicht gestrichen worden; dies ergäbe sich aus der von ihr als Anlage B 2 (Bl. 88 I) zur Gerichtsakte gereichten Ablichtung des Werkvertrages. Sie habe auch keinen Anlass zur Übernahme der Materialkosten gehabt, weil es sich richtigerweise bei dem ursprünglich angegebenen Pauschalpreis von 155.128,82 DM netto um einen Schreibfehler gehandelt habe; gemeint gewesen seien 55.128,82 DM, die durch die Vereinbarung vom 01.06.2001 zugunsten der Klägerin auf 73.000,00 DM netto erhöht worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der in erster Instanz gewechselten Schriftsätze einschließlich des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 29.11.2007 (Bl. 74 ff. I) sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 20.11.2007 (Bl. 67 ff. I) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Klägerin restlichen Werklohn aus den Bauvorhaben M. weg 34 in H. begehrt (Rechnungssumme: 24.497,14 Euro). Im Übrigen hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, die auf die anderen Bauvorhaben bezogenen Vergütungsansprüche seien verjährt. Der Vortrag der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.11.2007 sei verspätet und nicht zu berücksichtigen. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestehe kein Anlass. Der Restvergütungsanspruch aus dem Nachunternehmervertrag vom 23.03./29.03.2001 sei nicht verjährt. Die von dem eingeleiteten Mahnverfahren ausgehende verjährungshemmende Wirkung habe mit Ablauf des 24.04.2003, sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung des Mahngerichts, geendet. Es seien weitere Hemmungszeiträume zu berücksichtigen, die für die "telefonischen Verhandlungen der Parteien" im November 2003, Juli 2004, Sommer 2005 und am 22.02.2006 mit jeweils drei Monaten anzusetzen seien. Inhaltliche Verhandlungen seien in diesen Telefonaten zwar nicht geführt worden, doch habe der Geschäftsführer der Beklagten wiederholt Verhandlungsbereitschaft signalisiert, was ausreichend sei, um den Inhalt der Telefonate als Verhandlungen im Rechtssinne verstehen zu können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 136 - 150 I der Gerichtsakten verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, das Landgericht habe die Verspätungsregeln der Zivilprozessordnung unrichtig angewandt. Sie habe bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.11.2007 darauf vertraut und vertrauen dürfen, dass die im Berufungsverfahren noch streitgegenständliche Forderung verjährt sei. Nachdem das Landgericht im Verhandlungstermin vom 20.11.2007 diese Rechtsauffassung nicht geteilt habe, sei es verfahrensfehlerhaft gewesen, ihr keine Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Die Beklagte wiederholt ihr Vorbringen aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.11.2007. Sie hält auch die noch streitgegenständliche Werklohnforderung für verjährt. Die Klägerin habe angesichts der Erfolglosigkeit der Gespräche vom Mai/Juni 2002, dem Unterbleiben einer Reaktion auf das Schreiben des Inkassodienstes L. vom 19.06.2002 und auch mit Blick auf die teils erheblichen Zeiträume, die zwischen den Telefonaten vom November 2003, Juli 2004, Sommer 2005 und Februar 2006 lägen, nicht annehmen dürfen, dass ihr Geschäftsführer ernsthaft einer außergerichtliche Lösung anstrebte. Im Übrigen habe es sich bei den Telefonaten um keine Verhandlungen im Rechtssinne gehandelt. Davon unabhängig sei die Forderung auch deshalb verjährt, weil der Verjährungsbeginn richtigerweise nicht erst durch die Rechnung vom 10.01.2002, sondern bereits durch die Rechnung vom 04.09.2001 ausgelöst worden sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Halle vom 14.12.2007 - 4 O 47/07 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Rechnung vom 04.09.2001 habe in der Verjährungsfrage keine Relevanz. Es handele sich nicht um eine Schlussrechnung. Davon sei im Übrigen auch die Beklagte selbst ausgegangen.

Der vom Landgericht für Verhandlungen im November 2003, Juli 2004, Sommer 2005 und Februar 2006 angenommene Hemmungszeitraum von jeweils drei Monaten sei eher zu kurz als zu lang bemessen. Richtigerweise sei in Anlehnung an § 204 Abs. 2 S. 1 BGB von einem Zeitraum von jeweils sechs Monaten auszugehen.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 13.05.2008 (Bl. 69 ff. II), der Berufungserwiderung vom 25.07.2008 (Bl. 133 ff. II) sowie des Schriftsatzes der Beklagten vom 08.10.2008 (Bl. 166 ff. II) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Rechtsmittel ist zulässig; die Beklagte hat es insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Es kann offen bleiben, ob das Landgericht das Vorbringen der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.11.2007 und im Schriftsatz vom 29.11.2007 (Bl. 72 ff. I) zu Recht als verspätet angesehen und unberücksichtigt gelassen hat. Die Klageforderung, soweit sie das Landgericht zuerkannt hatte, was nur hinsichtlich des aus dem Werkvertrag vom 23.03./29.03.2001 (Anlage K 1, Bl. 22 ff. d. Verfahrensakte 4 O 48/07) geltend gemachten Restwerklohns in Höhe von 24.497,14 € (47.912,24 DM) der Fall war, ist verjährt. Das gilt auch dann, wenn man die im Einzelnen streitigen Behauptungen der Klägerin zu Gesprächskontakten des Streithelfers und ihres Ehemannes mit dem Geschäftsführer der Beklagten im November 2003, Juli 2004, Sommer 2005 und im Februar 2006 als wahr unterstellt. Die Beklagte, die bereits vorprozessual und in erster Instanz die Einrede der Verjährung erhoben hatte, hat ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 214 Abs. 1 BGB.

Zwar begann die dreijährige Verjährungsfrist (§§ 195 BGB n. F., 196 Abs. 2 BGB a. F. in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB) nicht bereits mit Ablauf des 31.12.2001, wie die Beklagte unter Hinweis auf die Rechnung vom 04.09.2001 (Anlage B 1, Bl. 87 I) meint (1.). Allerdings war die mit Erteilung der Schlussrechnung vom 10.01.2002 (Anlage K 2, Bl. 30 d. Verfahrensakte 4 O 48/07) fällig gewordene und damit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstandene Forderung bereits verjährt, als die Klägerin Ende Dezember 2006 das mit dem Mahnbescheidsantrag vom September 2002 eingeleitete Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Coburg weiterbetrieb (2.). Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, bewirkten die Gespräche der Parteien und der Schriftwechsel vom Mai/Juni 2002 keine Verjährungshemmung (a). Wohl aber, auch insoweit ist dem Landgericht zu folgen, hemmte die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens vor dem Amtsgericht Coburg die an sich mit Ablauf des 31.12.2002 beginnende Verjährungsfrist bis einschließlich zum 24.04.2003 (§§ 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 2, 2 09 BGB, 167 ZPO), so dass die Verjährung erst ab dem 25.04.2003 zu laufen begann; demnach wäre die Forderung mit Ablauf des 25.04.2006 verjährt (b).

Aufgrund von behaupteten Verhandlungen im November 2003 wurde die Verjährung für einen Monat gehemmt (c). Gleiches gilt für behauptete Verhandlungen vom Juli 2004 (d). Hingegen sind in den behaupteten Telefonaten zwischen dem Streithelfer und dem Geschäftsführer der Beklagten vom Sommer 2005 (e) sowie zwischen ihrem Ehemann und dem Geschäftsführer der Beklagten vom 22.02.2006 (f) bereits keine schwebenden Verhandlungen im Sinne des § 203 S. 1 BGB zu erblicken. Davon unabhängig hätten auch diese - unterstellten - Verhandlungen keine über jeweils einen Monat hinausgehende Verjährungshemmung herbeigeführt (g).

Im Ergebnis endete die Verjährungsfrist spätestens am 25.08.2006, so dass die Fortsetzung des gerichtlichen Mahnverfahrens Ende Dezember 2006 keine verjährungshemmende Wirkung mehr entfalten konnte (3.).

Im Einzelnen:

1. Die geltend gemachte Werklohnforderung unterfällt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. (Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB in Verbindung mit § 196 Abs. 2 BGB a. F.). Die dreijährige Verjährungsfrist begann, anders als die Beklagte unter Verweis auf die Rechnung vom 04.09.2001 (Anlage B 1, Bl. 87 I) meint, nicht bereits mit Ablauf des 31.12.2001 zu laufen. Die Rechnung war keine fälligkeitsbegründende prüffähige Schlussrechnung. Zwar ist nach den Vorschriften des BGB die Erteilung einer Rechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung (Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., § 199 BGB, Rn. 5). Deshalb war hier - mit Blick auf den in Ziffer 1. des Werkvertrages vom 23.03./29.03.2001 in Verbindung mit Ziffer 1. lit. d) und e) der "Bedingungen zum Nachunternehmervertrag" (Bl. 26 - 29 der Verfahrensakte 4 O 48/07) vereinbarten Vorrang der BGB-Vorschriften vor den Regelungen der VOB/B - zu hinterfragen, ob die Fälligkeit der Werklohnforderung überhaupt von einer Rechnungslegung abhing. Allerdings vereinbarten die Parteien in Ziffer 6. des Vertrages ("Zahlungen") und Ziffer 11.2 der vorerwähnten Bedingungen ausdrücklich, dass es der Erteilung einer förmlichen - dann aber auch prüffähigen - Schlussrechnung bedarf, damit der Auftragnehmer "Zahlungen" verlangen kann. Also war die Legung einer prüffähigen Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung. Eine solche prüffähige Schlussrechnung war die Rechnung Nr. 041 vom 04.09.2001 nicht, weil mit ihr lediglich "90 %" des ursprünglich in Ziffer 2. des Werkvertrages genannten Pauschalpreises abgerechnet wurde, ohne dass dabei den Anforderungen an eine prüffähige Schlussrechnung bei nur teilweise erbrachten Leistungen innerhalb eines Pauschalpreisvertrages entsprochen wurde. Es hätte für eine formell ordnungsgemäße Abrechnung einer nachvollziehbaren Abgrenzung der erbrachten Leistungen von dem seinerzeit offenbar noch nicht ausgeführten Leistungsteil bedurft (Heiermann/Riedl/Rusam, 11. Aufl., § 14 VOB/B, Rn. 45). Sollte die Klägerin im Zeitpunkt der Rechnungslegung tatsächlich schon sämtliche vertraglich geschuldeten Leistungen ausgeführt, indes nur einen Teil dieser Leistungen abgerechnet haben, so läge keine Schlussrechnung vor. Bei einer Schlussrechnung handelt es sich um eine endgültige Abrechnung sämtlicher gegenseitigen Ansprüche aus einem Bauvertrag (Heiermann/Riedl/Rusam, 11. Aufl., § 16 VOB/B, Rn. 77).

Ob darüber hinaus das Vorliegen einer prüffähigen Schlussrechnung auch deshalb zu verneinen ist, weil die Abrechnung von einer unzutreffenden Auftragssumme ausging, kann dahinstehen. Jedenfalls kann von einer Verjährung des geltend gemachten Restvergütungsanspruchs nicht mit der Begründung ausgegangen werden, die Forderung sei bereits aufgrund der Rechnung vom 04.09.2001 mit Ablauf des 31.12.2001 entstanden.

2. Die mit der Erteilung der unstreitig prüffähigen Schlussrechnung vom 10.01.2002 (Anlage K 2, Bl. 30 d. Verfahrensakte 4 O 48/07) fällig gewordene und damit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstandene Forderung war bereits verjährt, als die Klägerin Ende Dezember 2006 das mit dem Mahnbescheidsantrag von September 2002 eingeleitete Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Coburg weiterbetrieb.

a) Dem Landgericht ist darin beizutreten (S. 8 LGU), dass die Gespräche der Parteien und der Schriftwechsel vom Mai/Juni 2002 keine Hemmung des Laufs der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 203 S. 1 BGB bewirkten.

aa) Einer solche Hemmung steht zum einen entgegen, dass diese Umstände, die eine Verjährungshemmung nach § 203 S. 1 BGB hätten hervorrufen können, bereits vor Beginn der Verjährung entfallen waren. Der von den Gesprächen und dem Schriftwechsel ausgehende Hemmungszeitraum würde vom 23.05.2002, dem Tag des Gesprächs am Unternehmenssitz der Beklagten, bis maximal 19.07.2002 reichen. Dies entspräche einer Reaktionszeit für die Beklagte auf das per Telefax übermittelte Schreiben des Inkassobüros L. vom 19.06.2002 von einem Monat. Aus noch im einzelnen unter lit. c) und d) zu erläuternden Gründen konnte und durfte die Klägerin binnen dieses Monatszeitraums mit einer Reaktion der Beklagtenseite auf das Schreiben vom 19.06.2002 rechnen. Demzufolge hätte die Hemmungszeit mit Ablauf des 19.07.2002 geendet. Der Verjährungsbeginn lag aber erst nach diesem Zeitpunkt. Unter Außerachtlassung der verjährungshemmenden Wirkung der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2002 zu laufen (§ 199 Abs. 1 BGB). Fallen die hemmungsbegründenden Umstände noch vor Verjährungsbeginn weg, wirken sie sich auf den Lauf der Verjährungsfrist nicht aus (BGH, Urteil vom 27.09.1995, Az. VIII ZR 257/94, Juris-Rn. 14; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 19.03.1998, Az. 10 O 768/97, r + s 1999, 309). Der Lauf einer Verjährungsfrist, die noch nicht begonnen hat, kann nicht gehemmt werden, wenn der Hemmungstatbestand noch vor Verjährungsbeginn abgeschlossen war.

bb) Zum anderen - von den Erwägungen zu lit. aa) unabhängig - ist nach wie vor nicht in sich widerspruchsfrei dargetan, dass die hier eingeklagte Forderung aus der Rechnung-Nr. 060/2002 Gegenstand des Gespräches vom 23.05.2002 am Unternehmenssitz der Beklagten, des Telefonates zwischen dem Inkassounternehmer L. und dem Geschäftsführer der Beklagten vom 24.05.2002 sowie des sich ihm anschließenden Schriftwechsels war. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin, worauf sie in der Berufungserwiderung verweist (Bl. 140 f. II), vorgetragen hat, zwischen dem Inkassounternehmer L. und dem Ehemann der Klägerin auf der einen Seite und einem Vertreter der Beklagten auf der anderen Seite seien am 23.05.2002 "sämtliche zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen, darunter auch die hier streitgegenständliche Forderung, besprochen" worden. Auch hat die Klägerin vorgebracht, dass es am 24.05.2002 zu einem Telefonat des Inkassounternehmers L. mit dem Geschäftsführer der Beklagten gekommen sei, in dessen Verlauf die Beklagtenseite die Zahlung von 60.000,00 DM zur Abgeltung der seinerzeit offenen Forderungen angeboten habe. Allerdings steht dieser Vortrag, soweit es die streitgegenständliche Forderung betrifft, im Widerspruch dazu, dass die eingeklagte Forderung (Rechnungs-Nr. 060 vom 10.01.2002) in dem auf das Gespräch vom 23.05. und das Telefonat vom 24.05.2002 verfassten Schreiben des Inkassodienstes L. vom 25.05.2002 (Anlage K 4, Bl. 52 d. Verfahrensakte 4 O 48/07) keine Erwähnung findet. Die Forderung wird auch nicht in dem Schreiben des Herrn L. vom 04.06.2002 (Anlage K 5, Bl. 54 d. Verfahrensakte 4 O 48/07) genannt, ferner nicht in der Reaktion der Beklagten vom 06.06.2002 (Anlage K 6, Bl. 55 d. Verfahrensakte 4 O 48/07). Erstmals wird der Betrag der Rechnung vom 10.01.2002 in dem Schreiben des Inkassodienstes L. vom 19.06.2002 (Anlage K 7, Bl. 57 f. d. Verfahrensakte 4 O 48/07) - dies unter einer anderen Rechnungs-Nr. - erwähnt, wobei Herr L. erklärt, er habe feststellen müssen, "dass unsere Forderungsaufstellung längst überholt" gewesen sei. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht diesen Kontext dahingehend bewertet, dass zwischen der behaupteten Einbeziehung der streitgegenständlichen Restwerklohnforderung in die Gespräche vom 23.05. und 24.05.2002 und dem sich anschließenden Schriftwechsel vom 25.05., 04.06. und 06.06.2002 einerseits und dem Hinweis im Schreiben vom 19.06.2002, bislang auf der Grundlage einer nicht aktuellen Forderungsliste gehandelt zu haben, sowie der erstmaligen Erwähnung des streitgegenständlichen Forderungsbetrages im Schreiben vom 19.06.2002 andererseits ein Widerspruch besteht, der den Vortrag der Klägerin zu einer angeblichen Verjährungshemmung aufgrund der vorerwähnten Gespräche unschlüssig macht.

Das Schreiben des Inkassodienstes L. vom 19.06.2002 als solches war, was die streitgegenständliche Forderung über 24.497,14 Euro angeht, keine "Verhandlung" im Sinne von § 203 S. 1 BGB, denn diese Initiative seitens der Klägerin blieb einseitig; eine Reaktion der Beklagten erfolgte unstreitig nicht (S. 4 des Klägerschriftsatzes vom 04.10.2007, Bl. 46 d. Verfahrensakte 4 O 48/07).

cc) Keine andere Bewertung ist deshalb angezeigt, weil in den Schreiben vom 25.05.2002 und 06.06.2002 (Anlagen K 4 und K 6, Bl. 52, 55 d. Verfahrensakte 4 O 48/07) die Rechnung 41/2001 über "127.464,60 DM" erwähnt wird. Die Nennung dieser Rechnung mag Beleg dafür sein, dass über eine (vermeintliche) Forderung in Höhe von 127.464,60 DM aufgrund der vorgenannten Rechnung verhandelt wurde. Indes war eine solche Forderung aus der Rechnung Nr. 041/2001 (Anlage B 1, Bl. 87 I) nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht entstanden; die Rechnung vom 04.09.2001 war keine prüffähige und damit fälligkeitsbegründende Schlussrechnung (s. o.). Mangels Forderungsentstehung konnte es zu keiner Verjährungshemmung kommen.

b) Die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens vor dem Amtsgericht Coburg hemmte die an sich mit Ablauf des 31.12.2002 (§ 199 Abs. 1 BGB) beginnende Verjährungsfrist bis einschließlich zum 24.04.2003 (§§ 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 2, 209 BGB, 167 ZPO). Die mit der Zustellung des Mahnbescheides vom 07.10.2002 an die Beklagte am 10.10.2002 - rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eingangs des Mahnbescheidsantrages beim Amtsgericht Coburg am 26.09.2002 (§ 167 ZPO) - bewirkte Verjährungshemmung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) endete gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB sechs Monate nach dem Stillstand des Mahnverfahrens. Für den Zeitpunkt des Stillstandes kommt es auf die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichtes oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle an (§ 204 Abs. 2 S. 2 BGB). Letzte Verfahrenshandlung war die mit Schreiben vom 21.10.2002 erfolgte Mitteilung des Amtsgerichts Coburg an die Klägerin über die Zustellung des Mahnbescheides. Das Schreiben ging am 24.10.2002 bei dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin ein (Bl. 47 d. Verfahrensakte 4 O 48/07). Demnach endete die Verjährungshemmung mit Ablauf des 24.04.2003, so dass die Verjährungsfrist ab dem 25.04.2003 zu laufen begann.

c) Das Vorbringen der Klägerin zu einem Telefonat ihres damaligen Bevollmächtigten, des Streithelfers, mit dem Geschäftsführer der Beklagten vom November 2003 als wahr unterstellt, wurde die Verjährungsfrist infolge dieses Telefonates für einen Monat gehemmt (§ 203 S. 1 BGB). Die behaupteten Gesprächsinhalte rechtfertigen es, von "Verhandlungen" im Sinne des § 203 BGB auszugehen. "Verhandlungen" zwischen den Parteien oder ihren Vertretern schweben bei jedem Meinungsaustausch über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, aufgrund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird (Münchener Kommentar/ Grothe, 5. Aufl., § 203, BGB, Rn. 5 m. div. Rspr.-Nachw.). Nach der Behauptung der Klägerin erklärte sich der Geschäftsführer der Beklagten in jenem Telefonat bereit, dass man die "gesamte Angelegenheit gemeinsam erörtern solle und dass auch ihm nicht an der Fortsetzung des Rechtsstreits liege". Der Geschäftsführer der Beklagten habe darüber hinaus erklärt, dass er sich die betreffenden Geschäftsunterlagen erneut anschauen und sodann einen Termin mit dem Streithelfer in dessen Kanzleiräumlichkeiten in A. vereinbaren werde, um anlässlich seiner nächsten Geschäftsreise nach B. "die gesamte Forderungsangelegenheit" mit dem Bevollmächtigten der Klägerin zu besprechen (Bl. 48 d. Verfahrensakte 4 O 48/07). Aufgrund dieser (streitigen) Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten durfte die Klägerin - seinerzeit noch - davon ausgehen, dass ihr Forderungsbegehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird.

Allerdings ist die vom Landgericht mit drei Monaten angenommene Dauer der Hemmungswirkung deutlich übersetzt. Die verjährungshemmende Wirkung des § 203 S. 1 BGB findet ihr Ende, wenn Verhandlungen "eingeschlafen" sind. Das ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung der Fall, wenn aus der Sicht des Gläubigers nach Treu und Glauben ein nächster Schritt seitens des Schuldners zu erwarten gewesen wäre, der jedoch nicht erfolgt ist (Münchener Kommentar/Grothe, 5. Aufl., § 203 BGB, Rn. 8 m. div. Rspr.-Nachw.). Der Senat teilt nicht die Auffassung des OLG Koblenz (NJW 2006, 3150, 3152), wonach diese zu § 852 Abs. 2 BGB a. F. ergangene Rechtsprechung zum Ende der Verjährungshemmung bei einem "Einschlafen-Lassen" der Verhandlungen auf § 203 BGB n. F. nicht übertragbar sein soll. Er schließt sich der Ansicht des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 21.10.2005, Az. 23 U 49/05), des OLG Bremen (Urteil vom 16.08.2007, Az. 2 U 29/07) und des KG Berlin (Urteil vom 23.11.2007, Az. 7 U 114/07, Juris - Rn. 10) an, wonach es weder der Wortlautvergleich zwischen § 203 S. 1 BGB n. F. und § 852 Abs. 2 BGB a. F. noch die Gesetzgebungsgeschichte zu § 203 BGB n. F. nahelegen, die Verjährungshemmung erst und nur mit einer eindeutigen, unmissverständlichen Zurückweisung durch den Schuldner enden zu lassen. Im Gegenteil: Die Historie zu § 203 BGB n. F. (vgl. die ausführliche Darstellung im o. g. Urteil des OLG Bremen, dort unter Juris - Rnrn. 37 - 44) spricht deutlich gegen den Willen des Gesetzgebers, in Abweichung von der zu § 852 Abs. 2 BGB a. F. ergangenen "Einschlafens-Rechtsprechung" eine zwingend explizite, unmissverständliche Zurückweisungserklärung für die Bejahung des Endes der Verjährungshemmung zu verlangen. Es entspricht der langjährigen obergerichtlichen Rechtsprechung, die zu § 852 Abs. 2 BGB a. F. ergangen ist (vgl. nur: BGH, Urteil vom 01.03.2005, Az. VI ZR 101/04, Juris - Rnrn. 33 - 35; Urteil vom 05.11.2002, Az. VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298, 303; Urteil vom 30.06.1998, Az. VI ZR 260/97, Juris - Rn. 11; Urteil vom 06.03.1990, Az. VI ZR 44/89, VersR 1990, 755, 756; Urteil vom 07.01.1986, Az. VI ZR 203/84, VersR 1986, 490, 491), das Ende verhandlungsbedingter Verjährungshemmung zu demjenigen Zeitpunkt anzunehmen, zu dem aus der Sicht des Gläubigers nach Treu und Glauben eine Reaktion des Schuldners zu erwarten gewesen wäre, die jedoch unterblieben ist. Mit dem OLG Düsseldorf, dem OLG Bremen und dem KG Berlin (jeweils a. a. O.) geht der Senat davon aus, dass die in § 203 S. 1 BGB getroffene, dem § 852 Abs. 2 BGB a. F. in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung nachgebildete Regelung in gleicher Weise auszulegen ist wie die Vorgängerbestimmung, soweit es um das "Einschlafen-Lassen" von Verhandlungen geht. Das nimmt auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.10.2007 an (Az. X ZR 101/06, NJW 2008, 576, 578, dort unter Rn. 24). Er wendet § 203 S. 1 BGB n. F. in einem Fall an, in dem der Schuldner "die Verhandlungen ... einschlafen" ließ, was - so der BGH ausdrücklich - "einem Abbruch der Verhandlungen gleichzustellen" sei. Die Auslegungszweifel des OLG Koblenz im Urteil vom 16.02.2006 (Az. 5 U 271/05) hatte der BGH also nicht.

Legt man die Grundsätze der Rechtsprechung zum "Einschlafen-Lassen" von Verhandlungen an, so war hier aus der Warte der Klägerin eine Reaktion des Geschäftsführers der Beklagten - Vereinbarung eines Gesprächstermins - spätestens nach Ablauf eines Monats seit dem behaupteten Telefonat vom November 2003 zu erwarten. Besondere Umstände, die es aus Sicht der Klägerin hätten angezeigt erscheinen lassen, der Beklagten eine längere Reaktionszeit einzuräumen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Zeitspanne von einem Monat bewegt sich auch in dem zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig eine Reaktion bei seitens des Schuldners zugesagter Rückmeldung zu erwarten ist (vgl. bspw.: BGH, Urteil vom 05.11.2002, Az. VI ZR 416/01, Juris - Rn. 21; KG Berlin, Urteil vom 23.11.2007, Az. 7 U 114/07, Juris - Rn. 10; OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2007, Az. 4 U 104/06, Juris - Rn. 29; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2005, Az. 23 U 49/05, Juris - Rnrn. 8 und 9). Auch die Literatur geht davon aus, dass regelmäßig nach einmonatiger Untätigkeit von einem Ende der Verhandlungen auszugehen ist (Münchener Kommentar/Grothe, 5. Aufl., § 203 BGB, Rn. 8). Gegen eine längere Zeitspanne, binnen derer die Klägerin nach Treu und Glauben eine Reaktion des Geschäftsführers der Beklagten erwarten durfte, sprach hier im Übrigen auch die Chronologie vorangegangener (wenn auch nicht über die streitgegenständliche Forderung geführter) Verhandlungen. So hatte der Geschäftsführer der Beklagten ausweislich des Schreibens des Inkassodienstes L. vom 25.05.2002 einen Vergleichsbetrag in Höhe von 60.000,00 DM zur Abgeltung der seinerzeit für offen gehaltenen Gesamtforderung angeboten, dieses Angebot sodann mit Schreiben vom 06.06.2002 auf 20.358,12 DM reduziert und auf das Schreiben des Inkassodienstes vom 19.06.2002 keinerlei Reaktion mehr gezeigt. Bereits seinerzeit - im Juni 2002 - empfand der die Klägerin vertretende Herr L. das Verhalten der Beklagtenseite wie folgt (siehe den ersten Absatz des Schreibens vom 04.06.2002, Anlage K 5, Bl. 54 d. Verfahrensakte 4 O 48/07):

"... auch nachdem Herr K. inzwischen bei Ihnen ausgeschieden ist, verhalten Sie sich aber weiterhin widersprüchlich. Einerseits erklären Sie telefonisch, Sie wollten eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden und eine einvernehmliche Regelung mit uns finden, zum anderen halten Sie aber gesetzte Fristen nicht ein und verzögern die Angelegenheit offensichtlich."

Wenn der Geschäftsführer der Beklagten sodann knapp anderthalb Jahre später, nämlich im November 2003, in einem auf Initiative der Klägerin hin geführten Telefonat erklärt haben sollte, er werde sich "die gesamten Unterlagen erneut anschauen", um dann einen Termin mit dem Bevollmächtigten der Klägerin zu vereinbaren, um "die gesamte Forderungsangelegenheit" zu besprechen, konnte und durfte der Erwartungshorizont der Klägerseite, was den zeitlichen Rahmen, in dem der nächste Schritt des Geschäftsführers der Beklagten zu erwarten war, vor dem zuvor beschriebenen Hintergrund nur äußerst begrenzt sein.

Soweit die Klägerin dem entgegenhält, der vom Landgericht angenommene dreimonatige Hemmungszeitraum sei eher zu kurz als zu lang bemessen, richtigerweise habe sich der zugrundezulegende Zeitraum an der 6-Monats-Frist des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB zu orientieren (Bl. 141 II), kann dem nicht gefolgt werden. Die Frist aus § 204 Abs. 2 S. 1 BGB lässt sich nicht dahingehend verallgemeinern, dass diese auch die zeitliche Untergrenze für ein frühest möglich zu bejahendes "Einschlafen-Lassen" der Verhandlungen im Sinne von § 203 S. 1 BGB n. F. bildet. Eine solche Verallgemeinerung verbietet sich angesichts der Gesetzgebungsgeschichte zu § 203 BGB n. F.. Der Gesetzgeber (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 14/6857, Anlage 3, dort zu Nr. 8) hat sich bewusst gegen eine solche an § 204 Abs. 2 S. 1 BGB angelehnte 6-Monats-Frist entschieden, wie sie noch der Bundesrat im sog. "ersten Durchgang" vorgeschlagen hatte (vgl. Art. I Abs. 2 Nr. 3 des Entwurfs zum neu gefassten § 203 S. 1 und 2 BGB mit vom Bundesrat vorgeschlagenen weiteren Sätzen 3 und 4, BT-Drs. 14/6857, Anlage 2, Nr. 8, S. 7), und zwar im Wesentlichen mit der Erwägung, eine starre 6-Monats-Frist sei zu lang und im Vergleich zu den Wertungsspielräumen, die die Rechtsprechung zum "Einschlafen-Lassen" von Verhandlungen biete, zu unflexibel (vgl. dazu auch: Münchener Kommentar/Grothe, a. a. O.).

d) Auch für die behaupteten Verhandlungen vom Juli 2004 ist von einer Verjährungshemmung von nur einem Monat und nicht, wie das Landgericht angenommen hat, von drei Monaten auszugehen. Werden "eingeschlafene" Verhandlungen später wieder aufgenommen, dann hemmt die neue Verhandlung die Verjährung erst ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Gespräche, nicht etwa mit Rückwirkung ab erstmaliger Geltendmachung des Anspruchs (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2005, Az. 23 U 49/05, Juris - Rn. 8; OLG Hamm, Urteil vom 19.03.1997, Az. 13 U 190/96, NJW-RR 1998, 101, 102). Diese Wiederaufnahme von Verhandlungen erfolgte durch die behauptete telefonische Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten, er komme nach Rückkehr aus dem Urlaub auf den Bevollmächtigten der Beklagten zu, um einen gemeinsamen Besprechungstermin zur außergerichtlichen Beilegung - wie bereits im Telefonat vom November 2003 versprochen - zu vereinbaren. Erneut - nach den unterbliebenen Reaktionen des Geschäftsführers der Beklagten auf das Schreiben des Inkassodienstes L. vom 19.06.2002, auf die telefonische Initiative vom November 2003 mittlerweile zum dritten Mal - erfolgte keine Rückmeldung seitens der Beklagten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte und durfte die Klägerin auf Zusagen des Geschäftsführers der Beklagten, sich beim Bevollmächtigten der Klägerin wieder zu melden, aus der Warte eines verständigen Gläubigers nicht verlassen, sondern musste derartige Erklärungen als pure Lippenbekenntnisse bewerten.

e) Daher ist die behauptete telefonische Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten vom Sommer 2005 gegenüber dem Streithelfer, er werde auf diesen zukommen, "sobald er die entsprechenden Akten durchgearbeitet habe", schon nicht mehr als "Verhandlung" im Sinne von § 203 S. 1 BGB zu bewerten. Angesichts der evidenten Formelhaftigkeit der Ausreden des Geschäftsführers der Beklagten, die dessen wiederholte (behauptete) Erklärung, er sei nicht an einem Rechtsstreit interessiert, sondern wolle die Angelegenheit außergerichtlich klären, aus der Warte der geschäftserfahrenen Klägerin als eine bloße Worthülse erscheinen lassen mussten, konnte und durfte die Klägerin der neuerlichen Vertröstung durch den Geschäftsführer Z. keinen Glauben schenken. Die wiederholte Äußerung von Vertröstungsformeln stellt weder einen Meinungsaustausch über den Anspruch noch über die den Anspruch begründenden Umstände dar und ist damit nicht (mehr) als "Verhandlung" im Rechtssinne zu bewerten. Der Senat sieht sich in dieser Bewertung im Einklang mit dem Urteil des BGH vom 06.02.1986 (Az. III ZR 109/84, BGHZ 97, 97, 112), mit dem der Bundesgerichtshof die Auffassung vertritt, die Erklärung, "grundsätzlich zu einer einverständlichen Regelung bereit" zu sein, sei - dort sogar bereits im Falle einer erstmaligen Äußerung - keine "Verhandlung" im Rechtssinne.

Auch unter teleologischem Gesichtspunkt ist es nicht angezeigt, die (streitigen) Erklärungen des Geschäftsführers Z. in dem erneut von der Klägerin initiierten Telefonat vom Sommer 2005 als "Verhandlung" im Sinne des § 203 S. 1 BGB zu bewerten. Die Vorschrift will den Gläubiger (und auch den Schuldner) von dem zeitlichen Druck einer ablaufenden Verjährung befreien (Münchener Kommentar/Grothe, 5. Aufl., § 203 BGB, Rn. 3). Die Vorschrift will aber nicht den blauäugig agierenden Gläubiger schützen, der die Augen davor verschließt, dass der Schuldner - allen anderslautenden verbalen Beteuerungen zum Trotz - tatsächlich nicht bereit ist, auf das Begehren der Gegenseite einzugehen. Dass letzterer Fall hier vorlag, musste die Klägerin (spätestens) im Sommer 2005 nicht nur aus der Vielzahl an unerfüllt gebliebenen Zusagen des Geschäftsführers der Beklagten, unaufgefordert auf die Klägerin zuzukommen, schließen. Auch der Inhalt der (streitigen) Erklärung des Herrn Z. , er müsse zunächst "die entsprechenden Akten" durcharbeiten, war angesichts dessen, dass er dies bereits mehrfach tun wollte und zudem ausweislich des Schreibens vom 06.06.2002 (Anlage K 6, Bl. 55 f. d. Verfahrensakte 4 O 48/07) bereits getan hatte ("nach eingehender Prüfung unserer Unterlagen sind wir ... zu folgenden Ergebnissen gekommen:..."), unglaubhaft.

f) Die gleiche Bewertung gilt für das nach der Behauptung der Klägerin über ein halbes Jahr später zwischen ihrem Ehemann und dem Geschäftsführer der Beklagten geführte Telefonat vom 22.02.2006. In diesem Telefonat soll Herr Z. dem Ehemann der Klägerin neuerlich erklärt haben soll, an einer außergerichtlichen Streitbeilegung interessiert zu sein; er werde sich nach Rücksprache mit dem seinerzeit zuständigen Mitarbeiter der Beklagten äußern. Nachdem in den letzten gut dreieinhalb Jahren auf Initiativen der Klägerin keinerlei Reaktion (Schreiben vom 19.06.2002) erfolgt war oder aber die Ankündigungen des Herrn Z. , sich auf Anrufe der Klägerseite zurück zu melden, folgenlos geblieben waren, konnte und durfte ein verständiger Gläubiger aus der Warte der Klägerin auch diese Erklärung nur als reines Lippenbekenntnis des - im übrigen nach Aussage einer Sekretärin nur noch "sporadisch" im Büro erscheinenden - Geschäftsführers der Beklagten bewerten. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach eigenem Vortrag in den teils erheblichen Zwischenzeiträumen - zwischen November 2003, Juli 2004, Sommer 2005 und Frühjahr 2006 - durch ihren damaligen Bevollmächtigten mehrfach dem Geschäftsführer der Beklagten "hinterher" telefoniert hatte (Bl. 48 unten, 49 d. Verfahrensakte 4 O 48/07), ohne dass dieser Anrufe in seinem Büro zum Anlass genommen hatte, die Klägerin bzw. den Streithelfer zurückzurufen. Auch dieser Umstand lässt es ausgeschlossen erscheinen, die behaupteten Erklärungen des Herrn Z. in Telefonaten vom Sommer 2005 und Februar 2006 als wieder aufgenommene "Verhandlungen" zu verstehen.

g) Aber selbst wenn man die Telefonate vom Sommer 2005 und vom 22.02.2006 - entgegen der vorstehenden Ansicht - als "Verhandlungen" im Sinne des § 203 S. 1 BGB bewertete, wären diese nach spätestens jeweils einem Monat nach den behaupteten Telefonaten "eingeschlafen". In Anbetracht des oben erwähnten Vorlaufs dieser Telefonate erscheint selbst ein Zeitraum von jeweils einem Monat als eher zu hoch denn zu niedrig gegriffen.

3. Im Ergebnis lief die an sich - unter Berücksichtigung der von der Einleitung des Mahnverfahrens ausgehenden Verjährungshemmung - mit Ablauf des 25.04.2006 endende Verjährungsfrist spätestens am 25.08.2006 ab. Die Fortsetzung des gerichtlichen Mahnverfahrens Ende Dezember 2006 konnte demnach keine verjährungshemmende Wirkung mehr entfalten.

4. Die Beklagte ist auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen. Gerade wenn es so war, wie die Klägerin vorträgt (S. 8 des Schriftsatzes vom 04.10.2007, Bl. 50 d. Verfahrensakte 4 O 48/07), dass (auch) auf Seiten der Beklagten die bevorstehende Verjährung der Restwerklohnforderung nicht gesehen wurde, besteht kein Ansatzpunkt für Überlegungen, wonach die Berufung auf die Verjährungseinrede treuwidrig sein könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1, 2. HS., 516 Abs. 3 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert wurde nach §§ 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 47, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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