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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 07.09.2004
Aktenzeichen: 1 U 403/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 826
BGB § 328
Dem alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH stehen bei einer zur Insolvenz führenden Darlehenskündigung durch die kreditgebende Bank Schadensersatzansprüche gegen die Bank wegen entgangenem Geschäftsführer-Gehalt in der Regel weder aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter noch aus unerlaubter Handlung zu.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

1 U 403/04

Verkündet am 07. September 2004

In Sachen

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Franke, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Wankel und die Richterin am Oberlandesgericht Reitzenstein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Widerklägers gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 8. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Widerkläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Widerbeklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Widerkläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 104.355,03 EUR festgesetzt (Widerklageantrag I: 61.355,03 EUR Widerklageantrag II: 43.000,- EUR)

Gründe:

Der Widerkläger war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der zwischenzeitlich in die Insolvenz geratenen Firma H GmbH E. Die Klägerin war kreditgebende Bank der Firma.

Mit der Berufung verfolgt der Widerkläger in erster Instanz abgewiesene Schadensersatzforderungen weiter.

Mit Verträgen vom 22. September 1999 stellte die Widerbeklagte der H GmbH einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 1 Million DM bis 30. Juni 2003 zur Verfügung und gewährte ferner ein Konsolidierungsdarlehen in Höhe von 750.000,-- DM (Anlage K 4 und K 5 zum Schriftsatz der Widerbeklagten vom 30. Oktober 2000). Kredit und Darlehen waren Teil eines Sanierungskonzeptes.

In einer weiteren Vereinbarung ebenfalls vom 22. September 1995 übernahm die H GmbH daher "zur zweckgebundenen Mittelverwendung und um den Erfolg der Konsolidierung sicherzustellen" weitere Verpflichtungen wie die monatliche Vorlage betriebswirtschaftlicher Auswertungen, Debitoren und Kreditoren; eine Überziehung des Kredits war nicht zugelassen (Anlage zum Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Widerbeklagten vom 30. Oktober 2000 als Bestandteil der Anlage K 4).

Mit Schreiben vom 13. April 2000 (vom Widerkläger vorgelegt mit Schriftsatz vom 18. September 2000) teilte die Widerbeklagte der H GmbH mit, "daß durch unser Kreditinstitut bis auf weiteres keine Verfügungen über Ihre Kontokorrentkonten zugelassen werden können". Der - Sollstand des Girokontos belief sich zum 12. April 2000 auf 1.000.072,89 DM (Anlage zum Schriftsatz des Widerklägers vom 18. September 2000).

Am 18. April 2000 beantragte der Widerkläger für die H GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Am 26. April 2000 kündigte die Widerbeklagte "gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Hauses die gesamte Geschäftsverbindung aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung" (ebenfalls übergeben vom Prozeßbevollmächtigten des Widerklägers zum Schriftsatz vom 18. September 2000). Ob die Widerbeklagte zur Kontosperrung und zur außerordentlichen Kündigung berechtigt war, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit der Klage hatten die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) begehrt, den Beklagten und Widerkläger zu Widerruf und Unterlassung der Behauptung zu verurteilen, im Hause der Klägerin zu 1) seien Unterschriften von ihm und seiner Ehefrau unter einer Grundschuldzweckerklärung vom 04. Dezember 1596 gefälscht worden.

Mit Endurteil vom 8. Januar 2004 hat das Landgericht Amberg die Klage abgewiesen. Zwar habe die Beweisaufnahme - insbesondere die Erholung eines Gutachtens eines Schriftsachverständigen - ergeben, daß die Unterschriften echt seien,- der Nachweis, daß die vorgeworfenen Behauptungen tatsächlich Dritten gegenüber aufgestellt wurden, sei indessen nicht gelungen. Die Abweisung der Klage ist rechtskräftig.

Der Beklagte hatte in erster Instanz Widerklage gegen die Klägerin erhoben. Er trug vor, daß er ohne die in seinen Augen vertragswidrige und gegen die guten Sitten verstoßende unberechtigte Kontosperrung durch die Widerbeklagte die Firma H GmbH hätte weiterführen können. In diesem Fall hätte er über den März 2000 hinaus Geschäftsführergehalt bezogen. Es sei ihm somit durch entgangenes Gehalt für den Zeitraum von März 2000 bis April 2001 (= 14 Monate à 8.000,-- DM plus einem dreizehnten Monatsgehalt) ein Schaden in Höhe von 120.000,-- DM entstanden. Der weitere Schaden, der ab Mai 2001 entstanden sei, könne derzeit noch nicht beziffert werden, neben dem entgangenen Geschäftsführergehalt seien ihm auch Nachteile in der Altersversorgung entstanden. Insoweit sei die Ersatzpflicht festzustellen.

Mit Endurteil vom 8. Januar 2004 hat das Landgericht auch die Widerklage abgewiesen. Es hat ausgeführt, daß ein Darlehensvertrag nur zwischen der Widerbeklagten und der H GmbH zustandegekommen sei und dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten des Widerklägers entfalte. D« r Gesellschafter einer GmbH sei ebenso wie ein Gläubiger der Gesellschaft nur mittelbar von der Darlehensgewährung und deren Fortbestand betroffen. Ansprüche aus unerlaubter Handlung seien ebenfalls nicht gegeben; insbesondere scheitere eine Haftung aus § 826 BGB, weil sich die Kündigung nicht gegen den Widerkläger persönlich, sondern nur gegen die Gesellschaft als solche gerichtet habe.

Der Widerkläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Er beantragt:

I. Unter Abänderung des Endurteils des LG Amberg 12 O 796/00 vom 08.01.04 in Ziffer 2, wird

1.

die Klägerin zu 1) und Widerbeklagte verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 61.355,03 EUR (Ausgangsbetrag 120.000,00 DM) zzgl. 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen,

2.

festgestellt, daß die Klägerin zu 1) und Widerbeklagte verpflichtet ist, dem Beklagten und Widerkläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entstehen wird, daß die Klägerin zu 1) am 13.04.00 der Fa. H GmbH deren Geschäftskonten gesperrt hat und mit Schreiben vom 26.04.00 alle Konten der Fa. H H und ... GmbH für E und M gekündigt hat.

Die Widerbeklagte beantragt:

Die Berufung des Widerklägers wird zurückgewiesen.

Der Widerkläger vertritt die Auffassung, daß die zwischen der Widerbeklagten und der H GmbH geschlossenen Darlehens- und Kreditverträge ihm gegenüber Schutzwirkung entfalten würden. Als "wirtschaftlicher Eigentümer" der GmbH sei er gewissermaßen "gezwungen" gewesen, zur Erlangung von Firmenkrediten auch die persönliche Haftung zu übernehmen, sei es durch die Belastung von Grundvermögen, sei es durch, die Übernahme von Bürgschaften. Die Kündigung der Widerbeklagten zur Unzeit - in den ersten Monaten des Jahres 2000 sei ausweislich des bereits in erster Instanz vorgelegten Gutachtens des Sachverständige Prof. V ein Aufwärtstrend festzustellen gewesen - stelle daher auch ihm gegenüber eine positive Vertragsverletzung dar. Für seine Rechtsansicht beruft sich der Widerkläger auch auf die Entscheidung des OLG München vom 10.12.2003, Az. : 21 U 2392/03 im sogenannten "Kirch-Verfahren".

Die Widerbeklagte hafte auch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Sie habe billigend in Kauf genommen, daß Konto-Sperrung und Kontokündigung auch ihn (den Geschäftsführer) schädigen würden; eine Absicht zur Schädigung sei nicht erforderlich. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich daraus, daß die Kreditbeziehung ohne sachliche Rechtfertigung mit sofortiger Wirkung beendet worden sei und angesichts des eingetretenen Schadens unverhältnismäßig gewesen sei.

Die Widerbeklagte hält die Feststellungsklage bereits für unzulässig, da der Schaden beziffert werden könne. Im übrigen sei der Sachvortrag des Widerklägers zu einem angeblichen Schaden im Zusammenhang mit gestellten Sicherheiten völlig neu und ohne Bezug zum Sachvortrag erster Instanz. In erster Instanz sei in der Widerklage allein auf den Verlust von Geschäftsführergehalt und Altersversorgung und somit ausschließlich auf Schäden, die der Widerkläger als bei der GmbH Beschäftigter erlitt, abgestellt werden. Als Arbeitnehmer der GmbH sei der Widerkläger aber nicht in den Schutzbereich der Darlehensverträge einbezogen worden.

Ein Schadensersatzanspruch des Widerklägers aus § 826 EGB scheitere daran, daß keine direkte Handlung der Widerbeklagten gegenüber dem Widerkläger vorgelegen habe, bei dessen angeblichem Schaden handele es sich nur um einen Reflex.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien einschließlich übergebener Anlagen sowie auf das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 08. Januar 2004 Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Widerklägers ist zulässig, aber in der Sache erfolglos.

Es kann dahinstehen, ob der Feststellungsantrag zulässig ist. Für die geltend gemachten Ansprüche besteht jedenfalls aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Grundlage.

I.

Auf die Rechtsgrundsätze eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann sich der Widerkläger nicht berufen. Beschäftigte einer GmbH - und dazu zählt auch der Geschäftsführer - sind in den Schutzbereich von Darlehens- und Kreditverträgen grundsätzlich nicht einbezogen; gleiches gilt für Gesellschafter (OLG Hamm, MDR 1599, 556.f.; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band II, 2. Auflage, § 75, Rn 70; MüKo-Gottwald, BGB, 4. Auflage, § 328, Rn 143).

1. Voraussetzungen für Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte sind Leistungsnähe des Dritten, Einbeziehungsinteresse des Gläubigers, aber auch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit für den Schuldner (vgl. MüKo-Gottwald, a.a.O., § 328, Rn 110 - 116, Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 323, Rn 16 - 18).

a) Eine besondere Fürsorgepflicht der GmbH für ihren Geschäftsführer - und damit ein Einbeziehungsinteresse des Gläubigers - mag vorliegend zwar bejaht werden können.

b) Es fehlt indes an der erforderlichen Leistungsnähe des Dritten, des Geschäftsführers.

Grundsätzlich zu unterscheiden sind die Einbeziehung Dritter bei der Verletzung von Nebenpflichten insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten; und die Einbeziehung Dritter bei der Verletzung von Hauptleistungspflichten: Reicht es in ersterem Fall aus, daß sich der Dritte (mit Willen des Gläubigers) im Leistungsbereich aufhält und mit der Leistung ebenso in Berührung kommt wie der Gläubiger (wie z.B. im Haushalt lebende Angehörige mit Handwerkerleistungen), so fordert eine Einbeziehung Dritter bei der Verletzung von Hauptleistungspflichten, daß der Schaden gerade dem Dritten droht, dieser also "Benefiziar" der Leistung ist (vgl. MüKo, Gottwald, a.a.O., § 328, Rn 110).

Vorliegend geht es nicht um die Erstreckung von Nebenpflichten auf einen Dritten, sondern um den Schutz eines Dritten bei der Verletzung von Hauptleistungspflichten, und zwar der Aufrechterhaltung der gewährten Darlehen. Die Gewährung der Hauptleistung - die Ausreichung von Darlehen und Krediten - erfolgte jedoch im Interesse und für die GmbH. Diese war daher auch die von einer Kündigung unmittelbar Betroffene. Dagegen wirken sich Einräumung und Kündigung von Finanzierungen auf das vermögen des Geschäftsführers - vergleichbar jedem anderen Arbeitnehmer oder sonstigen Gläubiger der GmbH - nur mittelbar und reflexartig durch eine Verbesserung oder Verschlechterung der finanziellen Lage der GmbH aus.

Schadensersatzansprüche sind aber grundsätzlich auf unmittelbar Geschädigte beschränkt. Andernfalls würde die Grenze zwischen Vertrags- und Deliktshaftung verwischt und eine Haftung ausufern (vgl. MüKo-Gottwald, a.a.O., § 328, Rn 10S).

c) Hinzu kommt, daß eine Erweiterung der Begünstigten auf Arbeitnehmer und sonstige Gläubiger (ein stichhaltiger Grund die Einbeziehung auf Geschäftsführer zu begrenzen ist nicht erkennbar) die Schutzwirkung eines Kreditvertrages überdehnen würde und dem Kreditgeber auch nicht zumutbar ist (BGH NJW 84, 355 f).

2. Der Widerkläger kann sich zur Begründung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch nicht auf seine Rechtsstellung als Sicherungsgeber berufen. Durch Sicherungsverträge werden eigenständige Rechtsverhältnisse begründet. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten richten sich nach diesen Rechtsverhältnissen. Für eine Einbeziehung der Beteiligten in die Schutzwirkung anderer Verträge besteht keine Notwendigkeit.

3. Es besteht auch kein Widerspruch zur Entscheidung des OLG München im sogenannten "Kirch-Prozeß" (Az.: 21 U 2392/03). Zwar stellt das Oberlandesgericht München auf Blatt 34 seines Urteils fest, daß der Kreditvertrag der Beteiligungs GmbH mit der Beklagten-Bank auch Schutzwirkung zugunsten des Klägers (persönlich) entfalte. Dem dortigen Rechtsstreit lag jedoch eine andere Konstellation zugrunde. Den dortigen Beklagten war eine Verletzung der aus einem Kreditverhältnis resultierenden Verschwiegenheitspflicht auch durch Preisgabe von auf den Kläger persönlich bezogenen Daten vorgeworfen worden, wodurch eine Minderung der Beteiligungen des Klägers wahrscheinlich erschien (vgl. Blatt 26 des Urteil des Oberlandesgerichts und Blatt 54 der Entscheidung der Vorinstanz, des Landgerichts München I, Az.: 33 O 8439/02).

Hier geht es indes nicht um weitere aus einem Kreditvertrag resultierende Verhaltenspflichten, sondern um die Voraussetzungen eines Kündigungsrechts und damit um den Kern des Vertrages, der vorrangig das Verhältnis Kreditgeber - Kreditnehmer berührt. Weiter mache der Widerkläger auch keine Beeinträchtigung seiner Beteiligung geltend; vielmehr will er "wie jeder andere Arbeitnehmer der GmbH" Ausgleich für entgangenes Gehalt, so daß seine Stellung als "wirtschaftlicher Eigentümer" der GmbH im vorliegenden Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung hat.

II.

Die Widerklage vermag auch keinen Erfolg zu haben, soweit der Widerkläger den geltend gemachten Schaden auf die Verletzung von Sorgfaltspflichten aus direkter vertraglicher Beziehung zur Klägerin zu 1) und Widerbeklagten stützt. Weder die persönliche Haftung noch die dingliche Haftung begründenden Vertragsbeziehungen haben für den Sicherungsnehmer typische Nebenpflichten zur Folge, die. ihn bei Ausübung seiner Rechte anhalten, im Hinblick auf die allgemeinen Vermögensinteressen des Sicherungsgebers mit besonderer Sorgfalt und Rücksicht zu verfahren (OLG Frankfurt WM 96, 715 ff). Konkret bestand mithin keine Pflicht der Klägerin zu 1) und Widerbeklagten bei Ausübung ihrer Rechte auf etwaige Annexschäden des Widerklägers wie den Verlust des Geschäftsführergehaltes Rücksicht zu nehmen.

Selbst wenn ausnahmsweise solche Sorgfaltspflichten und ihre schuldhafte Verletzung zu bejahen wären, würde der im Verlust des Geschäftsführergehaltes liegende Schaden vom Schutzzweck des so interpretierten Vertrages nicht erfaßt. Geschäftspartner oder Gesellschafter des von einer unberechtigten Kündigung betroffenen Darlehennehmers sowie sonstige Dritte können in der Regel keinen Schadensersatz geltend machen (Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 79, Rn 70). Vorliegend besteht keine Konstellation, die eine Ausnahme von dieser Regel begründen könnte.

III.

Der Widerkläger kann sein Klagebegehren schließlich auch nicht auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Widerbeklagten gemäß § 826 BGB stützen.

Es kann dahinstehen, ob der Vortrag zur Widerklage den Vorwurf der Sittenwidrigkeit überhaupt rechtfertigen könnte; denn die Kündigung war nicht gegen den Widerkläger persönlich, sondern gegen die GmbH gerichtet (ebenso OLG Hamm, a.a.O.).

Auch wenn die Kündigung im Verhältnis zur mittelbar betroffenen und möglicherweise geschädigten GmbH sittenwidrig gewesen sein sollte, würde sich der Schaden des Geschäftsführers nur als, Reflex dieses "Primärschadens" darstellen. Derartige mittelbar entstandene Schäden sind im Rahmen des § 826 BGS aber nur dann ersatzfähig, wenn - neben der Vermögensverletzung des unmittelbar Geschädigten - auch die Vermögensverletzung im Verhältnis des Schädigers zum mittelbar Verletzten sittenwidrig ist (BGH NJW 79, 1599, 1600). Selbst wenn vorliegend in der Kündigung des Kreditvertrages eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der GmbH gesehen werden könnte, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerin darüber hinaus auch den Geschäftsführer der GmbH persönlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise schädigen wollte.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Nr. 10, 711 250 zugrunde.

D.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO sind nicht gegeben. Insbesondere weicht der Senat nicht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts ab.

Ende der Entscheidung

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