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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 23.03.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 94/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 68 b
StPO § 453 Abs. 2 S. 2
Grundsätzlich hat der Verurteilte aufgrund des Veranlassungsprinzips die Kosten, die durch Führungsaufsichtsmaßnahmen entstehen, selbst zu tragen. Die Zurechnung der Kosten findet ihre Grenze jedoch im Übermaßverbot. Als Folge einer unabdingbaren Führungsweisung können in diesem Fall subsidiär die Kosten der Staatskasse auferlegt werden.
1 Ws 94/09

Nürnberg, den 23.3.2009

In der Strafvollstreckungssache

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.,

hier: Beschwerde gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht,

erlässt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Verurteilten B. gegen die Weisung in Ziffer 3g des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg vom 05.12.2008 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Ziffer 3 g wie folgt ergänzt wird:

"Eine Überschreitung des oben genannten 14-tägigen Meldezeitraums um bis zu sieben Tagen ist nur dann gestattet, wenn der Verurteilte dies zuvor schriftlich oder fernschriftlich beim Bewährungshelfer unter Angabe zwingender beruflicher Gründe anzeigt und diese auf Verlangen des Bewährungshelfers auch nachweist. Der Bewährungshelfer möge in derartigen Fällen der Therapieeinrichtung Mitteilung machen."

2. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg vom 05.12.2008 wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe:

I.

Die Jugendschutzkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat den Verurteilten B. mit Urteil vom 08.06.2006 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung mit Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach Verbüßung der Strafe am 28.05.2008 trat Führungsaufsicht in Kraft. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg ist entschieden worden, dass diese nicht entfällt und es sind verschiedene Weisungen für die Dauer der Führungsaufsicht erteilt worden. Unter Ziffer 3 g dieses Beschlusses ist angeordnet:

"Er hat unverzüglich nach der Haftentlassung mit einer psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Therapie seiner Pädophilie und seiner Gewaltproblematik zu beginnen, dies dem Bewährungshelfer nachzuweisen und die Therapie ordnungsgemäß abzuschließen."

Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg vom 05.12.2008 ist vorstehende Weisung in Ziffer 3 g wie folgt geändert worden.

"Er hat sich 14-tägig bei dem Psychotherapeuten Dr. zur Durchführung einer ambulanten Psychotherapie vorzustellen sowie 14-tägig an der ambulanten Gruppentherapie im Klinikum am Europakanal in 91056 Erlangen, Am Europakanal 71, teilzunehmen. Dies hat er dem Bewährungshelfer nachzuweisen.

Die jeweiligen Sitzungen darf er nicht schuldhaft versäumen. Er hat die Therapien ordnungsgemäß abzuschließen.

Die Fahrtkosten zu den therapeutischen Behandlungen nach Nürnberg oder Erlangen sowie die Kosten der Behandlung beim Therapeuten Dr. V fallen bis auf weiteres der Staatskasse zur Last."

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 23.12.2008, da die strikte Anordnung der Meldung im Abstand von jeweils exakt 14 Tagen für ihn unzumutbar sei. Er sei mittlerweise berufstätig als Kraftfahrer im Fernverkehr und müsse sich an Ladezeiten und Fahraufträge halten. Durch die starre Regelung der Weisung laufe er Gefahr, entweder seinen Arbeitsplatz zu verlieren, oder sich wegen Weisungsverstoßes strafbar zu machen.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 07.01.2009 gegen die Kostenentscheidung im vorgenannten Beschluss. Mangels gesetzlicher Grundlage sei eine derartige Auferlegung der Fahrt- und Therapiekosten auf die Staatskasse gesetzeswidrig, sie sei auch nicht veranlasst oder unverhältnismäßig, da der bayerische Landesverband für Gefangenenfürsorge diese Kosten übernehme.

II.

1. Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere können mit der Beschwerde trotz der Beschränkung des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO auf Gesetzmäßigkeitsüberprüfung auch Verstöße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Bestimmtheitsgrundsatz gerügt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 453 Rdn. 12).

2. Die Beschwerde des Verurteilten ist weitgehend unbegründet; durch die vom Senat vorgenommene Ergänzung wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Zur Notwendigkeit einer psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Therapie wird auf die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg vom 23.06.2008 und vom 05.12.2008 Bezug genommen. Ein Gesetzesverstoß ist hierin grundsätzlich nicht zu sehen. Auch ist es vom Ansatz her nicht unzumutbar, im Abstand von 14 Tagen sich zu melden und an einer Therapie teilzunehmen. Unter Berücksichtigung der beruflichen Situation des Verurteilten und der Notwendigkeit als Berufsfernfahrer Ladezeiten, aber auch Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, erachtet der Senat aber eine flexiblere Gestaltung der Meldefrist für notwendig. Dabei war zum einen darauf zu achten, dass für Abweichungen vom strikten 14-Tage-Rhythmus ernsthafte berufliche Gründe bestehen, die auch vorher anzuzeigen sind, zum anderen eine hinreichend bestimmte aber nicht zu lange Verlängerung der Frist ermöglicht wird. Da hierin nur ein untergeordneter Erfolg der Beschwerde liegt, wurde davon abgesehen, Teilkosten dieser Beschwerde der Staatskasse aufzuerlegen.

3. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft greift hier nicht die erteilte Weisung als solche an, sondern nur die Auferlegung der dadurch anfallenden Therapie- und Fahrkosten auf die Staatskasse, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gebe.

Nach § 453 Abs. 2 S. 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die beanstandete Regelung des Gerichts gesetzeswidrig ist. Eine gesetzwidrige Weisung liegt vor, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht hinreichend bestimmt ist, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder das Gericht einen Ermessensfehlgebrauch oder eine Ermessensüberschreitung vorgenommen hat (vgl. Fischer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. § 453 Rdn. 13).

Unter Beachtung dieses Maßstabes ist der angefochtene Beschluss in seiner getroffenen Kostenregelung für Fahrtaufwand und Therapiekosten nicht gesetzwidrig.

a) Grundsätzlich hat der Verurteilte aufgrund des Veranlassungsprinzips die Kosten, die durch Führungsaufsichtsmaßnahmen entstehen, selbst zu tragen.

aa) Eine gesetzliche Regelung der Übernahme der Kosten für Anordnungen im Rahmen des § 68 b Abs. 1 Nr. 11 StGB besteht nicht. Die Kosten des Verfahrens werden dem Verurteilten auferlegt (§ 465 StPO). Hierzu gehören auch die Kosten der Vollstreckung (§ 464 a Abs. 1 S. 2 StPO), nicht aber auch Kosten, die in der Erfüllung einer Führungsweisung entstehen, denn die Befolgung einer solchen Weisung könnte nicht vollstreckt werden, sondern ein Weisungsverstoß hätte allenfalls Sanktionen (Strafbarkeit nach § 145 a StGB bzw. Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht nach § 68 c Abs. 1 StGB) zur Folge.

Die Kostentragungspflicht des Verurteilten für die durch die Führungsweisungen verursachten Kosten ergibt sich jedoch aus dem Veranlassungsprinzip. Der Veranlassungsgrundsatz ist ein taugliches Zurechnungskriterium für die Verteilung der Kosten des Strafverfahrens, der Strafvollstreckung und der nachfolgenden Führungsaufsicht. Das Bundesverfassungsgericht hat das Veranlassungsprinzip im strafprozessualen Kostenrecht wiederholt als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen (vgl. BVerfGE 18, 302 (304); BVerfG Beschluss vom 27.6.2006 - 2 BvR 1392/02 Rdn. 41 juris = JR 2006, 480). Eine verschuldensabhängige Kostenregelung, die dem Veranlassungsprinzip zuwider laufen würde, liegt dem Kostenrecht nicht generell zu Grunde. Vielmehr ist die objektiv rechtswidrige Tat als sozialschädliches Geschehen Grundlage für die spezifische Beziehung zwischen dem Täter und den angefallenen Verfahrenskosten (so zu den Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die Fortdauer des Maßregel Vollzugs BVerfG Beschluss vom 27.6.2006 - 2 BvR 1392/02 Rdn. 42 juris = JR 2006, 480).

bb) Die Zurechnung der Kosten im Zusammenhang mit Führungsaufsichtsweisungen nach dem Veranlassungsprinzip findet ihre Grenze jedoch im Übermaßverbot als einer Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. In diesem Zusammenhang erfordert das Übermaßverbot aber gerade nicht die generelle Freistellung aller Verurteilten von den anfallenden Kosten, weil eine solche Freistellung auch denjenigen zugute käme, die sie tragen könnten (vgl. BVerfG Beschluss vom 27.6.2006 - 2 BvR 1392/02 Rdn. 54 juris = JR 2006, 480).

Die Führungsaufsicht als Maßregel der Besserung und Sicherung soll in erster Linie Sozialisierungshilfe gewähren, d.h. die Melde- und Therapieauflage soll nicht das abgeurteilte Unrecht ahnden, sondern dem Verurteilten für zukünftiges straffreies Leben Hilfestellung geben. Daneben dient sie aber auch dem polizeilichen Präventionsgedanken und trägt damit dem Schutz der Allgemeinheit Rechnung. Denn Führungsaufsicht folgt aus der staatlichen Schutzpflicht für die Sicherheit der Bürger und dient dem Allgemeininteresse (vgl. BVerfGE 35, 202 (235 f.) - Lebach 1; BVerfG NJW 2006, 2093 (2095); auch OLG Dresden Beschluss vom 27.05.2008, Az.: 2 Ws 256/08 juris, das aus dem polizeilichen Präventionsgedanken auf eine allgemeine Kostentragungspflicht des Staates zu schließen scheint).

Ein Verurteilter hat nach dem Veranlassungsprinzip somit auch die Kosten für die Erfüllung bestimmter Führungsweisungen selbst zu tragen, denn die Notwendigkeit einer Psychotherapie resultiert aus der Persönlichkeit des Verurteilten. Erst wenn unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Schwelle des Zumutbaren überschritten und damit das Übermaßverbot verletzt wird, muss eine anderweitige Regelung getroffen werden. In diesem Fall hat die anordnende Stelle, hier also die Strafvollstreckungskammer vorrangig zu prüfen, ob ein anderer Kostenträger zur Verfügung steht. Dies aber hat die Strafvollstreckungskammer getan. Laut Auskunft des Bewährungshelfers, die bei Gericht am 17.10.2008 eingegangen ist, war kein Kostenträger vorhanden, der die Übernahme garantiert hätte. Ist dies aber nicht der Fall, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn als Folge einer unabdingbaren Führungsweisung der Staatskasse subsidiär die Kosten auferlegt werden. Die Kostentragungspflicht des Staates ergibt sieht in diesem Fall als Annex zur Entscheidung nach § 68 b Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 StGB.

Den Verurteilten auf gemeinnützige Verbände wie den Landesverband für Gefangenenfürsorge zu verweisen ist dagegen mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.

b) Die Anordnung der Therapie war nach der Wertung der Strafvollstreckungskammer unabdingbar. Diese Einschätzung wird durch das weitere Verhalten des Verurteilten nicht widerlegt, sondern allenfalls bestätigt. Im Verfahren 109 Js 1654/09 der Staatsanwaltschaft Amberg wird gegen den Verurteilten derzeit wieder ermittelt. Am 23.02.2009 erließ das Amtsgericht Amberg Haftbefehl gegen ihn wegen des dringenden Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen.

Jede der beiden Therapiemaßnahmen erzeugt Kosten von monatlich 400,- €. Ohne Fahrtkosten müssen also 800,- € zur Erfüllung der Auflage aufgewendet werden. Bei Anordnung der Maßnahme hatte der Verurteilte kein Einkommen und kein relevantes Vermögen. Zwischenzeitlich hatte er eine Arbeitsstelle als Kraftfahrer gefunden, wofür er monatlich netto 1.240,- € erhielt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls und der Notwendigkeit der Therapiemaßnahme war es daher nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, die Weisung unter Ziffer 3 g des angegriffenen Beschlusses mit der Kostenfolge so zu treffen, wie geschehen.

Kosten: § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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