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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 10 UF 4069/04
Rechtsgebiete: BGB, BSZG


Vorschriften:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1
BSZG § 4 a
Die Verkürzung der jährlichen Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG ist bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Für die Anwendung des § 1587 c BGB wird im Regelfall kein Anlass bestehen.
10 UF 4069/04

Nürnberg, den 7.4.2005

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 01.12.2004 gegen Ziffer 2) des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Amberg vom 18.11.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert beträgt 1.000,00 Euro.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Amberg hat mit Endurteil vom 18.11.2004 die am 16.03.1985 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und unter Ziffer 2) den Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 289,85 Euro durchgeführt.

In den Ausgleich einbezogen wurden jeweils beamtenrechtliche Anwartschaften der Parteien in Höhe von 483,09 Euro bei der Antragstellerin gegenüber der Wehrbereichsverwaltung Süd und des Antragsgegners in Höhe von 1.062,78 Euro gegenüber der Bundesagentur für Arbeit.

Gegen diese Entscheidung hat die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Schreiben vom 01.12.2004 fristgerecht Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde macht sie geltend, dass mit dem Gesetz vom 11.11.2004 "zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften" das in den Versorgungsausgleich einbezogene Weihnachtsgeld sich deutlich verringert habe und dies auch im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden müsse.

Die Bundesagentur für Arbeit hat, nachdem sie zunächst der Rechtsansicht der Wehrbereichsverwaltung Süd zustimmte, schließlich unter Berücksichtigung eines Rundschreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.01.2005 die Ansicht vertreten, dass die Minderung der Sonderzahlung durch § 4 a des BSZG für die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerheblich sei. Bei der Wertermittlung von Anwartschaften im Rahmen des Bundesversorgungsausgleichs bleibe eine unterschiedliche Besteuerung und Belastung für Vorsorgeaufwendungen für das Krankheits- und Pflegerisiko außer Betracht.

Die Wehrbereichsverwaltung Süd teilt diese Auffassung nicht, da in Fällen des § 4a BSZG es stets zu einer nicht unerheblichen Verminderung der Versorgungsanwartschaften komme. Zugleich wurde angeregt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren.

II.

Die zulässige Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd ist in der Sache nicht begründet, da die Entscheidung des Amtsgerichts der gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgegebenen Wertermittlung entspricht und eine Verkürzung der jährlichen Sonderzahlung aufgrund von § 4a BSZG ab dem Jahre 2004 für die Errechnung des auszugleichenden Wertes nicht einzustellen ist.

Der Bundesgerichtshof hat in steter Rechtsprechung, ausführlich mit Beschluss vom 26.01.1994, FamRZ 1994, S. 560 ff. = NJW 1994, S. 1214 ff., dargelegt, dass sowohl für den öffentlich-rechtlichen als auch für den schuldrechtlichen Ausgleich stets die Bruttorente maßgebend ist. Damit sind die konkreten Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung unerheblich.

Dies hat der BGH in der zitierten Entscheidung auch für den Fall bejaht, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte im Falle einer Betriebsrente schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an den anderen Ehegatten zu leisten hat. Allenfalls komme in diesen Fällen ein Härteausgleich gemäß § 1587 n Nr. 1 BGB in Fällen unbilliger Härte in Betracht.

Gemäß § 4a BSZG wird die Übernahme des vollen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung für Rentnerinnen und Rentner auf die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wirkungsgleich übertragen, indem die zusätzlichen monatlichen Beitragsanteile (je 0,85 %) des laufenden Kalenderjahres einmalig im Dezember von der jährlichen Sonderzahlung einbehalten werden. In dieser Regelung liegt somit keine allgemeine Kürzung der Versorgungsbezüge oder der Sonderzuwendung, sondern eine vereinfachte Abrechnung erhöhter Zahlungen an die Pflegeversicherung. Diese Zahlungen sind aber nach steter und gesicherter Rechtsprechung des BGH bei der Durchführung des Versorgungsusgleichs nicht zu berücksichtigen.

Für die Anwendung einer Billigkeitsnorm, im vorliegenden Fall, da der Rentenfall noch nicht eingetreten ist, gemäß § 1587 c BGB, besteht keinerlei Anhaltspunkt. Bei der vorliegenden Sachlage bedurfte es auch nicht der Einholung neuer Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger über die Höhe der bei beiden Ehegatten jeweils abzusetzenden jährlichen Abzugsbeträge.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 93 a ZPO.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 ZPO besteht bei der gegebenen klaren Rechtslage und gesicherten Rechtsprechung des BGH kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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