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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 01.08.2001
Aktenzeichen: 10 WF 2051/01
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 25
ZPO § 122
Bei einem Vergleichsabschluß im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren ist der Streitwert nicht nur nach dem vereinbarten Betrag, sondern nach dem Klageantrag zu bemessen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn vor Vergleichsabschluß einschränkend Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde.
10 WF 2051/01

Nürnberg, den 1.8.01

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 19. Januar 2001 in Ziffer 1 i.V.m. dem teilweise abhelfenden Beschluss vom 31. Mai 2001 abgeändert.

II. Der Streitwert des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens und des Prozessvergleichs wird auf 7.095,00 DM festgesetzt.

III. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig. Der Rechtsanwalt ist aus eigenem Recht zur Einlegung der Beschwerde berechtigt, da er durch die zu geringe Wertfestsetzung in seinem Gebührenanspruch betroffen ist, § 9 Abs. 2 BRAGO.

Die Beschwerde ist auch sachlich begründet, da Prozesskostenhilfe für das Prozesskoscenhilfeprüfungsverfahren insgesamt bewilligt wurde und damit die im Wege des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens an das Gericht herangetragenen Anträge Verfahrens- und Vergleichsgegenstand wurden.

Zwar fallen für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren keine Gerichtskosten an. Dennoch ist der Streitwert gemäß § 25 GKG festzusetzen, da sich die von dem Rechtsanwalt verdienten Gebühren nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert bestimmen, § 51 Abs. 2 BRAGO. Die dem Rechtsanwalt gegen die Staatskasse erwachsenen Gebührenansprüche richten sich nach dem Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung. Hat das Gericht - ausgehend von der herrschenden Rechtsprechung (vgl. Philippi bei Zöller, ZPO, 22. Auflage, § 118, Rn. 8) und der Rechtsprechung des Senates zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Vergleichsabschluss im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2000, 838) - nicht nur für den Vergleichsabschluss, sondern für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt, so bemisst sich der Gebührenanspruch des Anwalts nach den Klageanträgen. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Streitwertkommentar von Schneider-Herget, 11. Auflage, Rdnr. 3606 - 3610 bzw. 4410. Insbesondere kann daraus, dass sich der Streitwert einer Unterhaltsklage nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung bestimmt, nichts für die Streitwertbemessung eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - also ohne Klageerhebung - hergeleitet werden. Der Streitwert des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens kann nur dann abweichend von den Klageanträgen festgesetzt werden, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfebewilligung auf geringere Anträge beschränkt. Diese Einschränkung ergibt sich nicht daraus, dass Prozesskostenhilfe erst nach Vergleichsabschluss bewilligt wurde. Eine einschränkende Bewilligung sollte allerdings vor Abschluss des Vergleichs erfolgen, um gegenüber den Parteien klarzustellen, in welcher Höhe die Staatskasse die Verfahrenskosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe übernimmt. Da dies nicht geschehen ist, war der Streitwert nach den Klageanträgen festzusetzen und beträgt somit für den noch umstrittenen Anspruch auf Trennungsunterhalt 473,00 DM x 12 + 1.419,00 DM = 7.095,00 DM. Hieraus ist der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO zu bemessen.

Gemäß § 25 Abs. 4 GKG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Ende der Entscheidung

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