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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 25.09.2002
Aktenzeichen: 10 WF 2899/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 |
10 WF 2899/02
Nürnberg, den 25.9.2002
In der Familiensache
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluss:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 11. Juli 2002 i.V.m. dem Nichtabhilfebeschluss vom 03.09.2002 dahin abgeändert, dass eine Ratenzahlung entfällt.
Gründe:
Abweichend von der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts ist der Antragsgegnerin der Erwerbstätigenfreibetrag von 144,00 EUR einzuräumen. Damit kann auch dahinstehen, ob ihr eventuell ein Freibetrag als Schwerbehinderte einzuräumen wäre. Der Senat stellt Umschüler unterhaltsrechtlich Erwerbstätigen gleich. Überträgt man dies auf die Einkommensberechnung gemäß § 115 ZPO, führt dies zum Ansatz des Erwerbsfreibetrags von derzeit 144,00 EUR.
Raten sind damit nicht mehr geschuldet.
Ende der Entscheidung
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