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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 18.09.2003
Aktenzeichen: 10 WF 2935/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 169
ZPO § 319
Weicht die zugestellte Ausfertigung von dem bei den Akten befindlichen Original ab, ist die vorgenommene Zustellung unwirksam. Es bedarf keiner Beschlussberichtigung; vielmehr kann der Beschluss im richtigen Wortlaut nochmals zugestellt werden.
10 WF 2935/03

Nürnberg, den 18.9.2003

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 2.1.2003 sowie gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 20.8.2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Beschluß vom 2. Januar 2003 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg der Klägerin Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet.

Dieser Beschluß wurde in Ausfertigung Rechtsanwalt ... ohne die Einschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" zugestellt.

Zugestellt wird gemäß § 169 ZPO jedoch nur die Ausfertigung des in den Akten befindlichen Beschlusses. Die Ausfertigung muß wortgetreu und richtig sein. Ist sie dies nicht, ist sie unwirksam (vgl. Stöber bei Zöller, ZPO, 23. Aufl., Rd.Nr. 13). Der Beschluß des Amtsgerichts vom 20.8.2003 beinhaltet die Ergänzung der Ausfertigung und die erneute Beschlußzustellung. Es ist nicht erkennbar, warum der Beschluß vom 2.1.2003 nicht in dem richtigen Wortlaut nochmals hätte zugestellt werden können. Gründe des Vertrauensschutzes können nicht dazu führen, daß ein anderer Beschluß, als erlassen, zugestellt wird. Damit liegt kein der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des OLG Thüringen vom 15.5.2003 (1 WF 366/02) vergleichbarer Fall vor (dort enthielt die gerichtliche Entscheidung nicht die Einschränkungen "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts"). Ob wegen der zunächst zugestellten unrichtigen Beschlußausfertigung eine Amtspflichtverletzung vorliegt, ist hier nicht zu entscheiden.

Die Beschränkung der Prozeßkostenhilfebewilligung in dem Beschluß vom 2.1.2003 auf die Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" entspricht § 121 ZPO und § 126 BRAGO sowie der steten Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2001, Seite 1831 und Beschluß vom 17.4.2001, 10 WF 614/01). Danach kann die Einschränkung "zu den Bedingungen eines bei dem Prozeßgericht zugelassenen Anwalts" auch ohne vorherige Zustimmung des Anwalts ausgesprochen werden, da dieser Zusatz nur eine Klarstellung im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO enthält.

Der Ausnahmefall, daß bei Beiordnung eines auswärtigen Anwalts die Fahrtkosten erstattet werden, weil dadurch ein Verkehrsanwalt eingespart werden kann, liegt hier nicht vor.

Das Amtsgericht hat deswegen zutreffend die Fahrtkostenerstattung abgelehnt.

Ende der Entscheidung

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