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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 28.10.2002
Aktenzeichen: 11 UF 2182/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1612 b Abs. 5
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2
Eine entsprechende Anwendung der Sperre für die Kindergeldanrechnung (§ 1612 b Abs. 5 BGB) auf volljährige "privilegierte" Kinder i. S. v. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB findet nicht statt.
11 UF 2182/02

Nürnberg, den 28.10.2002

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Das Amtsgericht - Familiengericht - Tirschenreuth hat mit Anerkenntnis- und Endurteil vom 11. Juni 2002 den Beklagten verpflichtet, an den Kläger Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 153,75 EUR zu bezahlen. Der Kläger ist volljährig, unverheiratet und wohnt als Schüler ohne Einkommen bei seiner Mutter. Bei seiner Unterhaltsberechnung hat das Amtsgericht die Hälfte des Kindergeldes, das die Mutter erhält, abgezogen.

Der Kläger beabsichtigt gegen das Urteil Berufung einzulegen und beantragt dafür Prozesskostenhilfe. Er ist der Auffassung, daß die Hälfte des Kindergeldes nicht vom errechneten Unterhaltsbetrag abgezogen werden dürfe. Die Anrechnungsvorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB gelte auch für volljährige unterhaltsberechtigte Kinder, wie sie in § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB beschrieben sind. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen dieser Vorschrift.

2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist zurückzuweisen, weil die in Aussicht genommene Berufung keine Aussichten auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Das Amtsgericht - Familiengericht - Tirschenreuth hat zu Recht die Hälfte des Kindergeldes bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.

Die Anrechnungsvorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB, nach der die Anrechnung von Kindergeld unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der RegelbetragVO zu leisten, gilt nur für minderjährige Kinder. Gleichwohl wird teilweise in Rechtsprechung und Literatur die entsprechende Anwendung des § 1612 b Abs. 5 BGB auf sogenannte volljährige privilegierte Kinder befürwortet (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB). Im wesentlichen wird das damit begründet, daß das volljährige Kind im Falle der Kindergeldanrechnung weniger Unterhalt erhält, als es vor seinem 18. Geburtstag bekommen hat. Das sei nicht sachgerecht und nicht vereinbar mit dem Ziel des Gesetzgebers, dem Kind das volle Kindergeld zukommen zu lassen, solange sein Existenzminimum nicht gewährleistet sei. Durch die Volljährigkeit des Kindes habe sich an dem eigentlichen Lebenssachverhalt nichts geändert. Eine Verringerung des Unterhalts durch die Anrechung der Hälfte des Kindergeldes behandele gleiche Sachverhalte ohne Grund rechtlich ungleich (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1727; OLG Bremen MDR 2002, 950; OLG Koblenz FamRZ 2002, 965 und Kalthoener/Büttner/Niepmann "Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts" 8.Aufl. Rdnr. 545; Graba NJW 2001, 249 (254,255) und Wohlgemuth FamRZ 2001, 742).

Dem steht der Gesetzeswortlaut entgegen, der den Wegfall der Kindergeldanrechnung nur für die Kinder vorsieht, deren Unterhalt sich nach der RegelbetragVO richtet. Das sind nur die minderjährigen Kinder, nicht die volljährigen, auch nicht die privilegierten Volljährigen (§ 1612 a BGB). Die Vorschrift wurde auch erst zum 1. Januar 2001 neu in das Gesetz eingefügt (Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Familie und zur Änderung der Kindesunterhaltsrechts vom 2.11.2000 BGBl I 1479) zusammen mit Änderungen der §§ 1603 und 1609 BGB. Die zuletzt genannten Vorschriften haben den volljährigen unverheirateten Schüler, der zu Hause wohnt, bis zum 21. Lebensjahr in einigen Punkten den minderjährigen Kindern gleich gestellt und dadurch den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung getragen. Das wurde aber nicht durchgängig zum Prinzip erhoben. Mit der Volljährigkeit fällt z.B. auch bei dem privilegiertem volljährigem Kind der Betreuungsunterhalt weg. Der betreuende Elternteil wird ebenfalls barunterhaltspflichtig (BGH FamRZ 2002, 815), obwohl sich an den tatsächlichen Lebensumständen des Kindes und der Eltern durch die Volljährigkeit nichts geändert hat. Der Volljährige, auch der privilegierte, braucht nicht mehr den umfassenden Schutz eines minderjährigen Kindes, weil er zur Sicherung seines Existenzminimums notfalls auch selbst - wenn auch nur im beschränkten Umfang - einen Beitrag leisten kann. Damit kann auch der eigentliche Zweck des Kindergeldes, nämlich die staatliche Entlastung der unterhaltspflichtigen Eltern, wirksam werden, der zum Schutz der minderjährigen Kinder durch den § 1612 b Abs. 5 BGB in den Hintergrund getreten ist (vgl. OLG Celle, Az. 21 WF 136/01, Beschluß vom 13. September 2001; Scholz FamRZ 2000, 1541 (1546) und abschwächend FamRZ 2001, 1048; Vossenkämper FamRZ 2000, 1547 (1551); Pieper FuR 2001, 8 (11) und Gutdeutsch § 2, VI im Nachtrag zur 5. Aufl. von "Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis"). Es besteht deshalb keine gesetzliche Regelungslücke, die durch entsprechende Anwendung des § 1612 b Abs. 5 BGB geschlossen werden muß.

Ende der Entscheidung

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