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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 06.12.2000
Aktenzeichen: 12 U 2953/00
Rechtsgebiete: BGB, HGB


Vorschriften:

BGB § 675
BGB § 611
BGB § 325
HGB § 383
Anspruch bei schuldhafter Nichtausführung eines befristeten Aktienkaufauftrages

Führt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen befristeten Auftrag zum Erwerb von Aktien bis zu einem bestimmten Kurs trotz entsprechender Möglichkeit schuldhaft nicht aus, so kann der Auftraggeber nicht Beschaffung der Aktien Zug-um-Zug gegen Zahlung der hypothetischen Aufwendungen bei ordnungsgemäßer Ausführung verlangen, sondern (nur) den Betrag, der im Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnis eines Schadensersatzanspruches für die Beschaffung erforderlich gewesen wäre.


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

12 U 2953/00 11 O 714/00 LG Nürnberg-Fürth

Verkündet am 06. Dezember 2000

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In Sachen

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.432,99 EUR zu zahlen.

III. Im übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 93/100, die Beklagte 7/100.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder öffentlichen Sparkasse mit dem Sitz in der Europäischen Union erbracht werden.

VII. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 265.463,98 EUR, derjenige der Beklagten 18.452,99 EUR.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 283.916,97 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt wegen der Nichtdurchführung zweier Wertpapierkaufaufträge von der Beklagten Schadensersatz.

Der Kläger unterhielt seit Mai 1998 bei der Beklagten, einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ein Geld- und Depotkonto. Er hatte bereits mehrfach über die Beklagte Wertpapiere erworben. Ihm war seit Januar 1999 bekannt, daß die Beklagte Wertpapierkäufe an der E-Börse in B nicht direkt über elektronische Datenübertragung abwickelt, sondern die B-Bank als an dieser Börse zugelassenen Zwischenkommissionär einschaltet.

Am 15. Dezember 1999 um 12.30 Uhr erteilte der Kläger der Beklagten über das Internet einen tagesgültigen Kaufauftrag für 2000 Aktien der A C p mit einem Limit von 39,50 US$ für die E in B. Um 15.31 Uhr desselben Tages erteilte der Kläger auf die gleiche Weise einen weiteren tagesgültigen Kaufauftrag für 200 Aktien der A C p, mit einem Limit von 40,25 US$.

Den ersten Kaufauftrag leitete die Beklagte am selben Tag um 13.11 Uhr, den zweiten Kaufauftrag um 16.27 Uhr an die B-Bank weiter. Beide Aufträge wurden nicht ausgeführt. Das Kurslimit für den ersten Auftrag war um 13:08:58 Uhr an der E-Börse überschritten. Bei der letzten Kursstellung um 16:30:10 Uhr lag der Kurs der A C p mit 40,25 US$ zwar noch unterhalb des vom Kläger gesetzten Limits; dieses war aber beim ersten Kurs am Folgetag mit 40,75 US$ überschritten.

Der Kläger erfuhr am 16. Dezember 1999, daß die Käufe nicht ausgeführt worden waren. Nach seinen Reklamationen teilte ihm ein Mitarbeiter der Beklagten am 22. Dezember 1999 telefonisch mit, daß die Beklagte die Ausführung der Aufträge vom 15. Dezember 1999 ablehne und der Beklagte, falls er die Aktien haben wolle, selbst erneut Kaufantrag geben müsse. Am 22. Dezember 1999 betrug der Kurs der A C p 48 EUR.

Die Aufwendungen für den Erwerb der Aktien hätten an diesem Tag 106.127,51 EUR betragen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

2.200 á 48 EUR 105.600,00 0,25 % Kontrahentenprovision 264,00 0,15 % Provision der Beklagten 158,40 Liefergebühren 75,00 Auslands-Grundpreis 30,17 106.127,57.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, daß bei, ordnungsgemäßer Auftragsausführung ein Kaufauftrag spätestens nach einer halben Stunde bei der E-Börse vorliegen müsse. Insbesondere im Hinblick auf die Informationsmaterialien der Beklagten entspreche das Verarbeitungssystem nicht den nach Vertrag und Wertpapierhandelsgesetz zu erfüllenden Anforderungen. Die Beklagte sei schadensersatzpflichtig. Er habe Anspruch auf Lieferung der georderten Aktien zu den Kursen, die bei ordnungsgemäßer Durchführung bestanden hätten. Seine Aufwendungen hätten am 15. Dezember 1999 87.674,54 EUR betragen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich den Standpunkt vertreten, daß die Abarbeitung der Kaufaufträge ordnungsgemäß gewesen sei. Ein Online-Handel an der E-Börse in B sei ihr nicht möglich. Die Ausführungsgarantien in ihren Informationsschriften beträfen nur Inlandsbörsen. Weiter hat die Beklagte erstinstanzlich gemeint, daß dem Kläger wegen Überschreitung des Kurslimits ein Erfüllungsanspruch nicht zustehe. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch in Geld sei zu mindern, weil der Kläger einen Deckungskauf nicht vorgenommen habe.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf das Ersturteil Bezug genommen.

Mit am 29. Juni 2000 verkündetem Endurteil hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, daß ein Erfüllungsanspruch nicht bestehe, weil preislich limitierte Aufträge nach den Bankbedingungen nur bis zum letzten Börsentag jeden Monats gültig seien. Ob die Beklagte die Kaufaufträge schuldhaft verspätet weitergeleitet habe, könne dahinstehen, weil der Kläger Schadensersatz nur in Geld verlangen könne, einen solchen Anspruch aber trotz entsprechenden Vortrags der Beklagten nicht geltend gemacht habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird gleichfalls auf das Ersturteil Bezug genommen.

Gegen dieses seinen Prozeßbevollmächtigten am 12. Juni 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 11. August 2000 eingegangenem Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und mit am 10. Oktober 2000 eingegangenem Anwaltsschriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Oktober 2000 verlängert worden war.

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren in vollem Umfange weiter und verlangt nunmehr hilfsweise auch Schadensersatz in Geld. Er ist weiterhin der Auffassung, daß die Beklagte dem Gebot, Effektenorder unverzüglich weiterzugeben, nicht gerecht geworden sei. Es liege eine positive Vertragsverletzung der Beklagten vor. Der auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzanspruch aufgrund der Vertragsbeziehungen der Parteien bestehe neben dem Erfüllungsanspruch. Außerdem habe der Kläger einen deliktischen Schadensersatzanspruch, der ebenfalls auf Naturalrestitution gerichtet sei. Zu einem Deckungskauf sei er nicht verpflichtet gewesen. Nach einem Aktiensplitting vom 01. August 2000 seien an die Stelle einer Altaktie drei neue Aktien getreten. Die nunmehr geforderte dreifache Aktienmenge entspräche wertmäßig den ursprünglichen Aktien.

Der Kläger beantragt:

I. Auf die Berufung des Kläger wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juni 2000, Az.: 11 O 714/00, aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 6000 Aktien der A C p (WPK 915 400; ISIN-Code: GB 0055007982) Zug um Zug gegen Zahlung von 155.442.97 DM sowie 600 Aktien der A C p (WPK 915 400; ISIN-Code: GB 0055007982) Zug um Zug gegen Zahlung von 16.033,60 DM durch Erteilung einer Gutschrift in Wertpapierrechnung zu liefern.

Hilfweise

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 283.916,97 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, einen etwaig zusätzlich erforderlichen Betrag infolge des Anstiegs des Kurswertes der Aktie an den Kläger zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Ersturteil, wobei sie nun aber einräumt, daß die Weiterleitung der beiden Aufträge des Klägers an die B-Bank nicht mit der gebotenen Zeitnähe erfolgt sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze und Schriftstücke Bezug genommen.

Entscheidungsründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat nur mit ihrem Hilfsantrag teilweise Erfolg; denn dem Kläger steht Schadensersatz lediglich in Höhe von 18.452,99 EUR zu.

1. Der Kläger kann von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß §§ 675, 611, 325 BGB, § 383 Abs. 1 HGB verlangen.

a) Bei den der Beklagten am 15. Dezember 1999 um 12.30 Uhr und um 15.31 Uhr übermittelten Aufträgen zum Kauf von Wertpapieren handelt es sich jeweils um einen Antrag des Klägers auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages und eines Kommissionsvertrages nach §§ 383 f. HGB. Einer ausdrücklichen Annahme bedurfte es nicht, § 362 Abs. 1 HGB.

Das mit der Beklagten als Wertpapierdienstleistungsunternehmen zustande gekommene Geschäftsbesorgungsverhältnis ist auf eine Dienstleistung gerichtet. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen verspricht nicht schlechthin den Abschluß eines der Anschaffung oder Veräußerung von Wertpapieren dienenden Ausführungsgeschäfts im Markt, sondern nur ein sorgfältiges Bemühen um Ausführung des Kundenauftrages. Vertragsgegenstand ist daher kein durch Dienstleistung herbeizuführender Erfolg im Sinne eines Werkvertrages, sondern nur eine Pflicht zum zweckdienlichen Tätigwerden (Kümpel in Bankrechts-Handbuch, § 104 RN 158).

b) Die weitere Ausführung der Kommissionsverträge, nämlich die Beschaffung der gewünschten Wertpapiere innerhalb der vom Kläger gesetzten Limits ist der Beklagten unmöglich geworden. Der Abschluß der gewünschten Wertpapierkäufe - mittels Einschaltung der B-Bank - unter Beachtung der erteilten Weisungen hinsichtlich des Kaufpreises (§ 384 Abs. 1 HGB) konnte innerhalb der vereinbarten Tagesfrist nicht ausgeführt werden. Das Kurslimit für den ersten Auftrag war bereits zum Zeitpunkt der Übermittlung an die B-Bank überschritten. Der zweite Auftrag ist am 15. Dezember 1999 nicht mehr ausgeführt worden. Am folgenden Tag lagen die Kurse für die Aktie bereits über dem gesetzten Kurslimit. Anspruchsgrundlage bei Nichtausführung des Kommissionsvertrages trotz entsprechender Gelegenheit ist § 325 Abs. 1 BGB (Claussen, Bank- und Börsenrecht, 1996, RN 221).

c) Die Beklagte hat die Unmöglichkeit der Ausführung der Kommissionsverträge auch zu vertreten, §§ 276, 282 BGB. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, daß die beiden streitgegenständlichen Kaufaufträge nicht entsprechend dem Gebot der schnellstmöglichen Auftragsausführung weitergeleitet wurden (Ziffer 4.2 I 1 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel gemäß § 35 Abs. 2 WpHG). Umstände dafür, daß diese Pflichtverletzung von ihr nicht zu vertreten ist, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen.

2. Der vom Kläger in erster Linie verfolgte Anspruch auf Beschaffung und Übereignung von A-Aktien findet in § 325 BGB keine Grundlage.

a) Das Erstgericht hat zutreffend dargelegt, daß der Erfüllungsanspruch erloschen ist. Wer Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet, hat den Gläubiger finanziell so zu stellen, als sei der Vertrag erfüllt. Das ist keine Vertragserfüllung, auch nicht über den Weg des § 249 BGB, der hier ausgeschlossen ist, sondern Schadensersatz statt Erfüllung, also Wertersatz in Geld. Der zu ersetzende Schaden besteht in der Differenz zwischen dem Wert der Leistung des Schuldners zuzüglich etwaiger Folgeschäden und der ersparten Gegenleistung des Gläubigers. Das Schuldverhältnis wandelt sich in einen einseitigen Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz um (BGHZ 61, 369; NJW 1987, 645; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 329 RN 9, 11; Soergel-Wiedemann, BGB; 12. Aufl., § 325 RN 30). Die Ausnahme von der Differenzmethode (Palandt-Heinrichs, a.a.O., RN 12), die dem Gläubiger die Möglichkeit einräumt, seine Gegenleistung zu erbringen, bedeutet nicht, daß er statt Wertersatz nunmehr wieder Erfüllung der weggefallenen Verbindlichkeit verlangen kann.

Es kommt hinzu, daß die Beklagte nach der konkreten Vertragsvereinbarung nicht zur unbedingten Beschaffung von Wertpapieren verpflichtet war, sondern zum zweckentsprechenden Tätigwerden. Die Zuerkennung eines Anspruchs auf Übereignung von Wertpapieren würde damit nicht nur ein Wiederaufleben des Erfüllungsanspruches, sondern auch eine Erweiterung des Vertragsinhalts bedeuten.

b) Zwar soll, wenn Naturalrestitution durch Lieferung vertretbarer Sachen ausnahmsweise möglich ist, der Gläubiger Ersatz in Natur verlangen können (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 280 RN 5; RG 106, 88; 107, 17; BGH WM 1971, 1411). Ob und in welchen Fällen dieser umstrittenen Auffassung (vgl. Staudinger-Löwisch, BGB, 13. Aufl., § 280, RN 11) zu folgen ist, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen. Anders als in den vom Reichsgericht und Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren handelt es sich hier um einen Schadensersatzanspruch aus einem auf eine Dienstleistung gerichteten gegenseitigen Vertrag, während Inhalt jener Verfahren auf § 280 BGB gestützte Ansprüche wegen Unmöglichkeit der Herausgabe konkreter Gegenstände waren.

Weiterhin kommt hinzu, daß, abweichend von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren (WM 1971, 1411), im vorliegenden Fall dem Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz durch eine Geldzahlung ausreichend genügt werden kann.

3. Der Kläger kann nur Ersatz des Betrages verlangen, den er über den bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung erforderlichen Betrag hinaus hätte aufwenden müssen, um am 22. Dezember 1999 2.200 Aktien zu erwerben, nämlich 18.452,99 EUR.

a) Der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch entspricht einer abstrakten Schadensberechnung auf der Basis eines hypothetischen Deckungskaufs zu gegenwärtigen Marktpreisen. Er verlangt die Differenz zwischen den hypothetischen Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 15. Dezember 1999 und den Kosten, die nunmehr aufzuwenden wären, um die entsprechenden Aktien zu erwerben. Da der Kläger tatsächlich keinen Deckungskauf getätigt hat und er sich nicht auf besondere ihm allein zu Gebote stehenden Gewinnmöglichkeiten beruft, liegt eine abstrakte Schadensberechnung vor (BGHZ 2, 310; Emmerich in: MüKo, BGB, 3 Aufl., § 325 RN 87, 89, 97). Als Zeitpunkt der abstrakten Schadensberechnung wird für den Anspruch aus § 325 BGB grundsätzlich der Eintritt der Unmöglichkeit als maßgeblich (Palandt-Heinrichs, § 325 RN 19) angesehen.

Der Senat hält in Fällen wie dem vorliegenden den Zeitpunkt von der Kenntnis des Entstehens des Anspruchs für entscheidend (vgl. Soergel-Wiedemann, § 325 RN 49). Zu diesem Zeitpunkt hätte ein Deckungsgeschäft durchgeführt werden können. Bei jederzeit beschaffbaren Gattungssachen kann ein späterer Zeitpunkt nicht in Betracht kommen; denn dies würde den Gläubiger in die Lage versetzen, auf Kosten des zum Schadensersatz verpflichteten Vertragspartners zu spekulieren. Es besteht in Rechtsprechung und Rechtslehre aber Einigkeit darüber, daß das Schadensersatzrecht keine Spekulationsmöglichkeit eröffnen soll (vgl. Soergel-Wiedemann, § 325, RN 49).

b) Dem Kläger wäre es möglich und zumutbar gewesen, am 22. Dezember 1999, als ihm endgültig mitgeteilt worden war, daß die Beklagte ihm die gewünschten Aktien nicht verschaffen wird, einen Deckungskauf vorzunehmen. Dies ergibt sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Eine Pflicht zum Deckungskauf besteht, wenn sie zur Schadensminderung sachlich geboten und zumutbar ist (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 325 RN 20). Eine solche Verpflichtung wird insbesondere bei schnell steigenden Preisen oder günstigen Einkaufsmöglichkeiten angenommen (Emmerich in: MüKo, § 325 RN 102, Soergel-Wiedemann, § 325, RN 56). In gleicher Weise ist bei jederzeit erwerbbaren Gattungssachen, wie an der Börse gehandelten Wertpapieren, ein Deckungskauf zumutbar. Daß er wegen nicht vorhandener zusätzlicher finanzieller Mittel zum Erwerb sämtlicher 2200 A-Aktien am 22. Dezember 1999 nicht in der Lage gewesen wäre, hat der Kläger selbst nie behauptet.

Seine rechtlichen Einwendungen gegen eine Verpflichtung zum Deckungskauf überzeugen den Senat nicht. Der Bundesgerichtshof hat gerade in der vom Kläger zitierten Entscheidung (NJW 1989, 290) ausgeführt, daß der Geschädigte nicht stets gehalten ist, ein Deckungsgeschäft vorzunehmen, sondern daß dies vielmehr im Einzelfall von der Sache her geboten und ihm zumutbar sein muß. Es entspricht weiter der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß überobligationsmäßige Anstrengungen des Geschädigten den Schädiger nicht entlasten sollen (BGHZ 104, 337, 346), daß aber bei besonderen Umständen die Vornahme eines Deckungskaufes geboten ist (BGHZ 62, 103, 107). Für den mit Aktiengeschäften vertrauten Kläger bedeutete es keine überobligationsmäßige Anstrengung, die Aktien, deren Beschaffung die Beklagte abgelehnt hatte, zu erwerben, zumal er die zum Erwerb bestimmten Mittel nicht eingesetzt hatte.

c) Der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzbetrag läßt sich hier auch nicht begründen als Differenz zwischen den Aufwendungen bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung und dem Erlös aus einem hypothetischen Weiterverkauf zu gegenwärtigen Börsenkursen. Da nämlich feststeht, daß bei marktgängigen Gegenständen der Weiterveräußerungsgewinn stets auch mit anderweitig beschafften Gegenständen erzielt werden könnte, kann ein abstrakter Schaden des Käufers in diesen Fällen immer nur einen Anspruch auf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem möglichen Markteinkaufspreis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Nichterfüllung für den Geschädigten feststeht, rechtfertigen (vgl. Emmerich in MüKo, § 325 RN 102; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 1382).

d) Der vom Kläger begehrte Ersatzanspruch unter Heranziehung des gegenwärtigen Kurswertes der A-Aktien ist, soweit er den Aktienwert vom 22. Dezember 1999 übersteigt, überdies keine der Verletzungshandlung der Beklagten zurechenbare Folge. Er wird deshalb nicht als Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 325 BGB geschuldet. Es ist allgemein anerkannt, daß der reine Kausalzusammenhang nicht ausreicht, um jede, wenn auch noch so entfernte Schadensfolge dem Verantwortungsbereich des Haftpflichtigen zuzurechnen. Der Zurechnung des Schadens dienen nicht nur die Adäquanztheorie und der Schutzbereich der Norm. Der zunächst eingetretene Schaden kann auch durch Handlungen des Verletzten oder Dritter vergrößert werden. Der beim Kläger ausgebliebene Vermögenszuwachs durch Anstieg der Kurse der A-Aktien nach dem 22. Dezember 1999 ist auf seine freie Entscheidung zurückzuführen, einen Deckungskauf nicht zu tätigen. Diese Entscheidung des Klägers unterbricht zwar nicht den Kausalzusammenhang, wohl aber überwiegt sie wertungsmäßig das Tun der Beklagten in solchem Maße, daß die weiteren Folgen, d.h. der ausgebliebene Vermögenszuwachs, nicht mehr der Beklagten zuzurechnen sind (vgl. Larenz, Schuldrecht I, Seite 431 ff., 449).

e) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß grundsätzlich für die Berechnung des Schadensersatzes materiell-rechtlich der Zeitpunkt der Erfüllung, verfahrensrechtlich der der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (BGH, NJW 1994, 314) und der Bundesgerichtshof zur Frage der konkreten Berechnung eines Schadens wegen entgangenen Wertzuwachses bei einer Speziessache den letztmöglichen Beurteilungszeitpunkt bis zur mündlichen Tatsachenverhandlung einbezieht (BGH NJW 1980, 1743). Denn der vorliegende Fall zeichnet sich gerade durch die Besonderheit aus, daß der Schaden abstrakt berechnet wird und der Kläger jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die von ihm begehrten Aktien zu erwerben. Hätte der Kläger seinen Schaden anhand eines konkreten Deckungskaufs berechnet, so hätte er diesen alsbald tätigen müssen und nicht in spekulativer Absicht hinauszögern dürfen (Emmerich in MüKo, § 325, RN 124). Es ist kein berechtigter Grund dafür ersichtlich, bei der abstrakten Schadensberechnung einen späteren Zeitpunkt zugrunde zu legen.

4. Der Kläger kann auch gestützt auf eine Anspruchsgrundlage des Deliktsrechts keine höhere Schadensersatzforderung zuerkannt erhalten. Dabei kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Bearbeitung von Aufträgen für Auslandsbörsen ein Organisationsmangel vorlag und ob §§ 31 Abs. 1 und 33 Abs. 1 WpHG Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind. Selbst wenn die Beklagte für ein Organisationsverschulden durch ihre Organe über § 31 BGB oder wegen einer Pflichtverletzung eines Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB haften sollte, hätte sie grundsätzlich nur das negative Interesse zu ersetzen (Palandt-Thomas, a.a.O., § 823 RN 159). Jedenfalls würden die oben dargelegten Einschränkungen der Zurechnung und der Erforderlichkeit des Deckungskaufs in gleicher Weise gelten, so daß der deliktische Schadensersatzanspruch jedenfalls nicht über den verträglichen hinausreicht.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Ziffer 4, 711 ZPO.

Die Beschwer nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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