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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 23.06.2006
Aktenzeichen: 2 U 759/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 522 Abs. 2
Eine vom Berufungskläger im Berufungsverfahren erklärte, nach § 264 Abs. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehende Erweiterung des Klageantrags ist wirkungslos, wenn die Berufung gegen das auf Grundlage des unveränderten Sachantrags ergangene, erstinstanzliche Urteil nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen wird.
2 U 759/06

Nürnberg, den 23.6.2006

In Sachen

wegen Forderung,

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg, 2. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 03. März 2006 (Az. 19 O 5710/05) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.664,65 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten nach Anerkenntnis und Erfüllung eines restlichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs noch um verbliebene Zinsforderungen der Klägerin. Darüber hinaus macht die Klägerin im Wege einer Klageerweiterung weitere Zinsansprüche sowie einen Restbetrag des Hauptanspruchs geltend.

Die Klägerin ist einziger Abkömmling ihrer verwitweten, am ... verstorbenen Mutter. Diese hatte die Klägerin enterbt und die Beklagten zu je 1/3 als Erben eingesetzt. Die Beklagten nahmen am 15.11.2004 diese Erbschaft an.

Auf Betreiben der Klägerin, die sich zunächst als Alleinerbin bezeichnete, war den Beklagten der Zugang zu den auf sie übergegangenen Konten der Erblasserin vom 1.10. bis 06.12.2004 versperrt. Die Klägerin forderte am 25.10. und 05.11.2 004 die Beklagten zur Auskunft über den gesamten Bestand des Nachlasses auf. Mit Schreiben vom 13.12.2004, das am 17.12.2004 den Beklagten zugegangen ist, verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung eines Betrags von 350.000 Euro. Die Beklagten teilten am 27.12.2004 mit, dass vereinbarungsgemäß Verzug nicht eingetreten sei und wegen noch offener Nachlassverbindlichkeiten eine endgültige Abrechnung noch nicht erfolgen könne. Sie zahlten am 28.12.2004 340.000 Euro an die Klägerin.

Die Klägerin forderte die Beklagten am 09.06.2005 zur Zahlung eines weiteren Betrags von 212.079,70 Euro auf und setzte zur Vermeidung einer Klage eine Frist bis zum 16.06.2005. Gleichzeitig reichte die Klägerin eine auf den vom 09.06.2005 datierte Klage auf Zahlung dieses Restbetrags einschließlich dessen Verzinsung seit dem Todestag der Erblasserin ein, die am 10.06.2005 anhängig geworden ist.

Im Verfahren vor dem Landgericht haben die Beklagten den Klagebetrag abzüglich zwischen den Parteien nicht mehr streitiger Notarkosten sowie Zinsen hieraus seit dem 17.06.2005 anerkannt und bezahlt.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2006, zu deren Vorbereitung die Klägerin um eine Klarstellung zum Inhalt ihres geänderten Antrags gebeten worden war, ist sie vom Gericht darauf hingewiesen worden, dass sich aus ihrem Schriftsatz als verbliebenes Klagebegehren nurmehr eine Zinsforderung aus 340.000 Euro bis zum 28.12.2004 ergebe und darauf von ihr eine Restforderung auf Zinsen in Höhe von 1940,57 Euro gestützt werde, für die jedoch beantragte Zinseszinsen nicht zugesprochen werden könnten.

Die Klägerin ist dieser Auslegung ihres Begehrens nicht entgegengetreten sondern hat in Abänderung ihrer schriftlich angekündigten Formulierung sodann beantragt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1940,57 Euro zu zahlen.

Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht Nürnberg-Fürth der Klage in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 34 0.000 Euro für den Zeitraum vom 21.12.2004 bis 28 12. 2 004 stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Klägerin in Anwendung von § 93 ZPO auferlegt.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag in Höhe von weiteren 648,63 Euro in der Hauptsache weiter. Diesen Betrag begehrt sie als restliche Hauptforderung, da Zahlungen der Beklagten auf Zinsrückstände hätten verrechnet werden müssen, sodass die Hauptforderung bislang in der genannten Höhe nicht getilgt sei. Darüber hinaus verlangt sie Zinsen aus einer auf diesem Weg von ihr berechneten restlichen Hauptforderung für den Zeitraum vom 29.12.2004 bis zum 17.06.2005.

Die darin liegende Erweiterung ihres erstinstanzlichen Klageantrags stützt die Klägerin auf § 264 Nr. 2 ZPO.

Die Klägerin vertritt nunmehr die Ansicht, die Beklagte habe sich seit dem 07.12.2004 mit dem gesamten pflichtteilsanspruch in Verzug befunden. Die Zahlung von 340.000 Euro am 28.12.2004 sei mithin teilweise auf rückständige Zinsen zu verrechnen, woraus sich auch nach Erfüllung des im erstinstanzlichen Verfahren anerkannten Betrags die gesamte Restforderung in der Hauptsache ergebe.

Die Klägerin beantragt mit der Berufung:

Unter Abänderung des am 03.03.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az.: 19 O 5710/05, werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 648,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.06.2005 und weitere Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 212.384,42 € für den Zeitraum vom 29.12.2004 bis zum 17.06.2005 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung.

Mit Verfügung vom 05.05.2006 (Blatt 105 bis 119 der Akten) ist die Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 29.05.2006 Stellung genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat sachlich keinen Erfolg.

Zur Begründung wird auf die Hinweise in der Verfügung vom 05.05.2006 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO

Die Berufung ist zulässig (1.), hat jedoch sachlich keinen Erfolg, da der Klägerin über den im angegriffenen Urteil zugesprochenen Betrag hinaus ein Zinsanspruch nicht zusteht (2.). Über die Klageerweiterungen ist nicht zu entscheiden, da diese in einem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht wirksam geworden sind (3.). Die auf den §§ 92 Abs. 2, 93 ZPO beruhende Kostenentscheidung der ersten Instanz erweist sich als zutreffend (4.).

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere überschreitet der mit dem Berufungsantrag von der Klägerin zum Gegenstand des Berufungsverfahrens erhobene Teil ihrer Beschwer die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

a) Dabei entfaltet § 4 Abs. 1 ZPO, wonach Zinsforderungen bei der Wertberechnung auch für die Beschwer (vgl. § 2 ZPO) grundsätzlich keine Berücksichtigung finden, im vorliegenden Fall keine Wirkung, da Gegenstand des angegriffenen Endurteils vom 03.03.2006 ausschließlich eine Zinsforderung ist. Isolierte Nebenforderungen werden ihrerseits zur Hauptforderung und bestimmen den Wert und mithin die durch die Entscheidung ausgelöste Beschwer der Parteien.

Nach dem Tatbestand des angegriffenen Endurteils (S. 5,6) sowie des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2006 (S. 2,3) hat die Klägerin am Ende der mündlichen Verhandlung nurmehr die Zahlung von 1940,57 Euro begehrt, die sich als Verzugszinsen für den Zeitraum vom 7.12. bis 28.12.2004 aus einer Forderung von 340.000 Euro errechnen sollen.

Das Landgericht hat diesem Antrag lediglich für einen Verzinsungszeitraum vom 21.12. bis 28.12. 2004 stattgegeben. Damit hat die Klägerin in Höhe von 455,56 Euro obsiegt (340.000 Euro x 8 / 366 x 6,13 / 100). Ihre Beschwer beträgt demnach 1485,01 Euro, wovon sie mit dem Berufungsantrag einen Betrag von 648,63 Euro weiterverfolgt.

b) Die Berufung der Klägerin ist auch nicht deswegen unzulässig, weil die geltend gemachte Restforderung von 648,63 Euro ausschließlich oder in einem zur Unterschreitung der Berufungssumme führenden Teilbetrag auf einen neuen, im Wege der Klageerweiterung in das Verfahren einzuführenden Streitgegenstand gerichtet wäre.

Neue Streitgegenstände eröffnet die Klägerin allerdings, wie unten weiter ausgeführt werden wird, soweit sie nach teilweiser Verrechnung geleisteter Zahlung auf angebliche Zinsrückstände einen verbliebenen Hauptsachebetrag sowie Zins aus erweiterten Zinszeiträumen und zusätzlichen Hauptsachebeträgen fordert. Jedoch stützte die Klägerin die Berufung daneben auch auf die Erwägung, dass ihr ab dem 7.12. bis zum 28.12. 2004 der geltend gemachte Zinsanspruch aus der gesamten Pflichtteilsforderung zugestanden habe. Dieser Vortrag umfasst auch die Beschwer der Klägerin, die auf dem in erster Instanz nicht zugesprochenen Zins aus 340.000 Euro vom 7.12. bis 20.12.2004 besteht.

2. Die Berufung der Klägerin hat jedoch sachlich keinen Erfolg, da ihr Zinsansprüche aus Verzug mit einem Betrag von 340.000 Euro für den Zeitraum vom 7.12. bis zum 20.12.2004 nicht zustehen. Die teilweise Klageabweisung durch das Landgericht erweist sich somit als rechtlich zutreffend.

a) Der vom Landgericht zu beurteilende Streitgegenstand betraf entgegen Andeutungen in der Berufungsbegründung vom 20.04.2006 und der ausführlichen Darstellung in dem Schriftsatz vom 29.05.2006 weder Zinsen aus einer über 340.000 Euro hinausgehenden Hauptforderung noch einem Zinszeitraum außerhalb des Bereichs vom 07.12. bis 28.12.2004.

Die Klägerin ist nach Erlass eines Teilanerkenntnisurteils und Zahlung durch die Beklagten sowie nachfolgender Änderung ihres Antrags vom Landgericht mit Verfügung vom 29.11.2005 um Konkretisierung ihres verbliebenen Sachantrags gebeten worden. In der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2006 hat sodann das Landgericht eine Berechnung der von der Klägerin geltend gemachten Restforderung vorgeschlagen. Die sich daraus ergebende restliche, ausgerechnete Zinsforderung von 1940,57 Euro ist ausdrücklich auf einen Betrag von 340.000 Euro für den Zeitraum vom 07.12. bis 28.12.2005 bezogen worden. Dieser Auslegung ihres Klagebegehrens hat die Klägerin nicht widersprochen. Vielmehr hat sie auf Grundlage der vom Gericht vorgeschlagenen Auffassung ihres Begehrens einen neuen Antrag formuliert (vgl. Protokoll der Sitzung vom 10.02.2006, S. 2, 3). Auch der Tatbestand des angegriffenen Endurteils, der nach § 314 ZPO hierzu formelle Beweiskraft auslöst, beschreibt den letztlich von der Klägerin gestellten Antrag in derselben Weise (vgl. Endurteil vom 03.03.2006, S. 5, 6).

Soweit das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2006 bei der Wiedergabe des richterlichen Hinweises das Datum "17.12.2004" nennt, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler. Ausweislich des dabei zitierten Schriftsatzes vom 09.08.2005 sollte nach Ansicht der Klägerin der Verzug mit der Verfügungsmöglichkeit der Beklagten über die Konten am 07.12.2004 beginnen. Dieser Schreibfehler ist offensichtlich, da in keinem der Schriftsätze von der Klägerin als Verzugsbeginn der 17.12.2004 genannt worden ist. Auch der Tatbestand des angegriffenen Urteils nennt zutreffend den 07.12.2004. Darüber hinaus entfaltet diese Differenz im Datum für den von der Klägerin geltend gemachten Zinsbeginn materiell keine Bedeutung, da - wie unten näher dargestellt ist - die Beklagten erst ab dem 21.12.2004 zur Zahlung von Zinsen verpflichtet waren

b) Die Beklagten befanden sich mit der Zahlung des Betrags von 340.000 Euro nicht vor dem 21.12.2004 in Verzug.

(1) Eine den Verzug der Beklagten mit der Erfüllung von Pflichtteilsansprüche der Klägerin auslösende Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB kann entgegen der Ansicht der Klägerin (Berufungsbegründung, S. 3) nicht in dem Schreiben vom 25.10.2004 gesehen werden.

Darin werden Pflichtteilsansprüche lediglich vorsorglich unter der Bedingung geltend gemacht, dass die Beklagten Testamentserben geworden sein sollten. Selbst die Forderung zur Auskunftserteilung ist davon abhängig gemacht, dass ein "potenzielles Erbrecht" der Beklagten "amtlich nachgewiesen ist". Unabhängig davon, welchen Inhalt eine solche Bedingung haben könnte, verhindert sie jedenfalls, dass das Schreiben als wirksame Mahnung angesehen werden kann. Eine bedingte Mahnung ist nämlich grundsätzlich wirkungslos (vgl. Bamberger/Roth-Grüneberg, BGB, Aktualisierung April 2004, § 286 Rn. 2 5 m.w.Nachw.).

Die Diskussion, ob etwas anderes bei einer ausschließlichen Potestativbedingung gelten kann (vgl. Münchkomm BGB-Ernst, 4. Auflage, 2003, § 286 Rn. 48), muss nicht aufgegriffen werden, da die Klägerin mit dem Feststehen des Erbrechts der Beklagten ersichtlich keine solche Bedingung formuliert hat.

(2) Die Aufforderungen der Klägerin in den - nicht vollständig wortgleichen - Schreiben an die Beklagten vom 05.11.2004 stellen ebenfalls keine Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB dar, die auf die Zahlung des Teilbetrags von 340.000 Euro aus dem Pflichtteilsanspruch gerichtet wäre.

In dem Wortlaut des an die Bekl. zu 1) gesandten, des ausführlichsten der genannten Schreiben, sind, soweit die Beklagten treffende Pflichten verbunden mit einer an diese gerichteten, bestimmten Leistungsaufforderung angesprochen werden, lediglich der Auskunftsanspruch der Klägerin sowie deren Anspruch auf Errichtung eines Nachlassverzeichnisses einschließlich eines Anwesenheitsrechts der Klägerin genannt. Zu einem Zahlungsanspruch findet sich lediglich die Schilderung, dass der Klägerin Pflichtteilsansprüche gegen die Erben zustünden.

Den Anforderungen an die Bestimmtheit und Eindeutigkeit der Leistungsaufforderung, die für eine Mahnung zu verlangen sind, genügt dieses Schreiben nicht. Darin wird lediglich abstrakt eine allgemeine Rechtslage kurz referiert. Schließlich wird sogar darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Auskunftsansprüche erst der Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs dienten (Schreiben vom 05.11. 2004, S. 2). Die erforderliche, klare Leistungsaufforderung an die Beklagten, eine Geldforderung jetzt zu begleichen, liegt damit nicht vor.

(3) Das Schreiben vom 05.11.2 004 löst entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht wegen der darin enthaltenen Aufförderung zur Auskunft als sog. Stufenmahnung Verzug zu dem noch nicht bezifferten, gesamten Pflichtteilsanspruch aus. Die Qualifizierung einer Aufforderung zur Auskunftserteilung zugleich als Mahnung zum damit vorbereiteten Zahlungsanspruch setzt voraus, dass die an die Formulierung einer Stufenklage gestellten Anforderungen erfüllt werden (vgl. BGH NJW 1981, 1729, 1731). Die vom BGH als Begründungsansatz gewählte Gleichstellung von Stufenklage und Stufenmahnung verlangt somit von der Mahnung ebenso wie von einer Stufenklage eine ausdrückliche Leistungsaufforderung auch zu dem Zahlungsanspruch.

Dem genügt das Schreiben des Vertreters der Klägerin vom 05.11.2004 nicht. Dieses enthält, soweit es an die Beklagten zu 2) und 3) gerichtet ist, keinen Bezug zu einem Zahlungsanspruch sondern beschreibt lediglich detailliert die Aufforderungen der Klägerin zur Auskunftserteilung. Das Schreiben an die Beklagte zu 1) vom selben Tag referiert lediglich allgemein den Pflichtteilsanspruch der Klägerin und kündigt sodann an, dass die begehrte Auskunft einer Vorbereitung dieses Anspruchs diene. Beide Schreiben entsprechen damit allenfalls einer reinen Auskunftsklage. Die Anforderungen, die an die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage zu richten sind, werden offensichtlich verfehlt. Damit ist der Weg versperrt, die genannten Schreiben als Stufenmahnungen mit den Verzug begründender Wirkung auch für den Zahlungsanspruch zu werten.

(4) Die vor dem 07.12.2004 den Beklagten zugegangenen Schreiben der Klägerin konnten aus einem weiteren, selbstständigen Grund keinen Verzug auslösen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren nämlich die Beklagten wegen einer von der Klägerin ausgelösten Sperre der Konten der Erblasserin nicht in der Lage, den Pflichtteilsanspruch von über 500.000 Euro zu erfüllen. Davon geht ersichtlich auch die Klägerin aus, die aus diesem Grund einen Verzugsbeginn erst am 07.12.2 004 annimmt (vgl. Schriftsatz vom 09.08.2005, S. 3).

Dabei übersieht die Klägerin jedoch, dass die von ihr behaupteten Mahnungen, die vor diesem Zeitpunkt erklärt worden sein sollen, mangels gleichzeitiger Fälligkeit der geschuldeten Forderung unwirksam waren. § 275 BGB lässt nämlich für den Fall, dass der Schuldner - vorübergehend - eine Leistung nicht oder nur mit nicht zumutbarem Aufwand erbringen kann, die Fälligkeit der Forderung - solange - entfallen, wie der Schuldner die - vorübergehende - Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat (vgl. MünchkommBGB-Ernst, 4. Auflage, 2003, §, 275 Rn. 134, 136). Eine vor Eintritt der Fälligkeit ausgesprochene Mahnung ist unwirksam (vgl. MünchkommBGB-Ernst a.a.O., § 286 Rn. 52; Palandt-Heinrichs, 65. Auflage, § 286 Rn. 16).

Entgegen der Ansicht der Klägerin trat damit nicht bereits mit Wegfall des Leistungshindernisses Verzug ein, sondern es bedurfte dazu einer erst nach Wegfall des Leistungshindernisses ausgesprochenen, nunmehr wirksamen Mahnung.

(5) Soweit die Klägerin schließlich in dem Schreiben vom 13.12.2004 eine wirksame Mahnung sieht, bedarf es dazu keiner weiteren Erörterung, da von dieser der Klägerin günstigen Feststellung auch das Landgericht (Endurteil S.,7,8) ausgegangen ist. Da jedoch dieses Schreiben erst am 17.12. zugegangen und eine Zahlungsfrist von drei Tagen eingeräumt worden ist, befanden sich die Beklagten erst ab dem 21.12.2004 in Verzug. Dies hat das Landgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

c) Der Klägerin steht somit aus dem in erster Instanz geltend gemachten Zinsanspruch keine Forderung zu, die den vom Landgericht zugesprochenen Betrag übersteigt.

3. Über die mit der Berufungsbegründung im Wege einer Klageerweiterung zusätzlich begehrten Beträge war nicht zu entscheiden, da Klageerweiterungen in einem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO, das mit einer Zurückweisung der Berufung endet, nicht zu berücksichtigen sind.

a) Der von der Klägerin in der Berufungsinstanz geltend gemachte Restanspruch aus der Hauptforderung des Pflichtteilsanspruchs in Höhe von 648,63 Euro nebst darauf entfallenden Zinsen begründet ebenso einen neuen Streitgegenstand wie die Forderung von Zinsen, die aus einem 340.000 Euro übersteigenden Grundbetrag oder für einen Zeitraum nach dem 28.12.2004 verlangt werden.

Nach der Neufassung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2006 ist ausdrücklich nurmehr bezifferter, rückständiger Zins aus 340.000 Euro vom 7.12. bis 28.12.2004 geltend gemacht worden. Wenn die Klägerin nunmehr einen Teilbetrag hieraus nicht mehr als Zinsanspruch sondern als Hauptforderung begehrt und zudem den zu verzinsenden Betrag erhöht sowie den Zinszeitraum erweitert, so führt sie neue Streitgegenstände in das Verfahren ein. Sie hat damit nicht nur den konkreten Zahlungsantrag abgeändert sondern gleichzeitig auch den dieses Begehren rechtfertigenden Lebenssachverhalt erweitert. Der in der Berufung gestellte Antrag übersteigt demnach den erstinstanzlichen um mehr als 4500 Euro. Zudem werden als Lebenssachverhalt Verzugszeiträume sowie eine Grundforderung vorgetragen, die nach der Beschränkung der Antragstellung in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bisher in dem Verfahren nicht zu beurteilen waren.

Hinzu tritt, dass der zur Rechtfertigung des neuen Anspruchs dienende Vortrag der Darstellung widerspricht, die den in erster Instanz geltend gemachten Zinsanspruchs gestützt hat. Die Klägerin will nämlich nunmehr unter Berufung auf § 367 Abs. 1 BGB durch die Zahlung der 340.000 Euro den ursprünglich eingeklagten und ihr teilweise zugesprochenen Zinsanspruch als getilgt ansehen. Dies würde aber bedeuten, dass auf Grundlage des neuen Vortrags der Klägerin der erstinstanzlich zuletzt geltend gemachte Streitgegenstand in vollem Umfang unschlüssig gewesen wäre. Der Klägerin hätte danach - entgegen dem auf ihrem Antrag beruhenden Ausspruch im Urteil des Landgerichts - überhaupt keine Zinsforderung mehr zugesprochen werden dürfen.

Dies belegt zusätzlich, dass die Klägerin mit ihrem Berufungsbegehren insoweit einen geänderten Lebenssachverhalt zur Entscheidung stellt.

b) Eine Änderung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren wird wirkungslos, wenn die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen wird. Somit sind nicht nur Klageänderungen nach den §§ 263, 533 ZPO sondern auch Änderungen des Streitgegenstandes nach § 264 Nr. 2 ZPO mit Erlass des Zurückweisungsbeschlusses wirkungslos geworden. Über die zusätzlich geltend gemachten Streitgegenstände ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu entscheiden gleichgültig, ob diese nach den §§ 263, 533 ZPO oder nach § 264 Abs. 2 ZPO zu beurteilen sind.

(1) Ein Vorrang der §§ 263, 533 ZPO bzw. § 264 Abs. 2 ZPO vor der Verfahrensregelung des § 522 ZPO lässt sich bereits nicht auf den Wortlaut dieser Norm stützen. Danach obliegt es dem Berufungsgericht zwingend, eine Berufung, die keine Aussicht auf Erfolg hat, durch Beschluss zurückzuweisen. Als verfahrensrechtliche Voraussetzungen sind in § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO lediglich die Gelegenheit zur Stellungnahme für die Parteien und in § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO die Einstimmigkeit der Entscheidung genannt. Im Normtext findet sich somit kein Anhaltspunkt dafür, dass die gesetzliche Anordnung einer zwingenden Zurückweisung durch Beschluss dann durchbrochen sein soll, wenn der Verfahrensgegenstand im Berufungsverfahren nach den §§ 263, 533 bzw. § 264 Abs. 2 ZPO erweitert worden ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.12.2003, Az. 19 U 78/03, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2005, Az. 2 U 44/05, BeckRS 2005/07952).

(2) Dem entspricht auch die Systematik des § 522 Abs. 2 ZPO, die keinen Raum für die Wahrung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Entscheidung über einen nach den §§ 263, 533 bzw. § 264 Abs. 2 ZPO geänderten Streitgegenstand lässt. In Abgrenzung zum regelmäßigen Berufungsverfahren sieht § 522 Abs. 2 ZPO vollständig vom Mündlichkeitsgrundsatz ab. Konsequent ist in diesem Verfahren eine Verhandlung ausgeschlossen.

Prozesshandlungen, die nach den §§ 263, 533 bzw. § 264 Abs. 2 ZPO zu einer Änderung des Streitgegenstandes führen, bedürfen nach § 297 ZPO grundsätzlich auch dann einer Antragstellung in der mündlichen Verhandlung, wenn der Anspruch schriftsätzlich erhoben worden ist. Einen Dispens von dem Erfordernis einer Antragstellung in einer mündlichen Verhandlung ordnet § 522 ZPO für weitere Prozesserklärungen nicht an. Davon geht auch § 533 Nr. 2 ZPO aus, der für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren darauf abgestellt, ob das Berufungsgericht die dafür tragenden Tatsachen seiner Verhandlung zugrunde zu legen hat (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW 2004, 165, 168; OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2005, Az. 2 U 44/05).

Bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ist jedoch eine mündliche Verhandlung gerade ausgeschlossen. Das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO sieht vielmehr vor, dass unverzüglich und ohne mündliche Verhandlung die Berufung zurückzuweisen ist.

Damit ist in diesem Verfahren der Zugang zu solchen Prozesshandlungen versperrt, die vor einer Entscheidung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Dies betrifft auch Anträge auf Änderung des Streitgegenstandes nach den §§ 263, 533 bzw. § 264 Abs. 2 ZPO.

(3) Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes rechtfertigt auch nicht der mit den §§ 263, 533 bzw. § 264 Abs. 2 ZPO verfolgte Normzweck. Die Regelungen zur nachträglichen Änderung des Streitgegenstands dienen im Wesentlichen der Prozesswirtschaftlichkeit. Trotz einer Änderung des Antrags oder des Lebenssachverhalts im laufenden Verfahren bzw. nach § 533 ZPO in der Berufungsinstanz soll der gesamte zwischen den Parteien bestehende Streit jedenfalls dann einheitlich erledigt werden, wenn die bisherigen Prozessergebnisse zumindest teilweise auch für die neuen Streitgegenstände nutzbar sind (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage, § 263 Rn. 13; Zöller-Gummer/Heßler a.a.O. § 533 Rn. 6).

Das mit § 522 Abs. 2 ZPO im Rahmen der ZPO-Novelle 2002 eingeführte Zurückweisungsverfahren zielt hingegen auf einen Effizienzgewinn bei den Berufungsgerichten. Dem Berufungsgericht wird mit dem Zurückweisungsbeschluss ein Instrument an die Hand gegeben, das es ihm erlaubt, erfolglose Berufungen ohne den Zeitaufwand einer mündlichen Verhandlung und ohne das bislang erforderliche, doppelte Aktenstudium bei Eingang der Sache und bei der Terminvorbereitung zu erledigen. Diese verbessert auch den Rechtsschutz für die in erster Instanz erfolgreiche Partei, die durch den unverzüglich zu erlassenden Zurückweisungsbeschluss zügig abschließende Gewissheit über den Prozessausgang erhält (vgl. BT-Drs. 14/3750, S. 41).

In dem Gesetzestext der Neuregelungen sowie den Gesetzgebungsmaterialien finden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der vom Reformgesetzgeber verfolgte Normzweck einer Effizienzsteigerung der Berufungsgerichte sei dem mit den §§ 263, 533 bzw. § 264 Abs. 2 ZPO verfolgten Interesse einer Partei an einer einheitlichen Entscheidung auch nachträglich dem Gericht vorgelegter Streitgegenstände unterzuordnen. Im Gegenteil belegt die mit § 533 Nr. 2 ZPO angeordnete Verschärfung der Voraussetzungen, die die Einbeziehung eines neuen Streitgegenstands in das Berufungsverfahren rechtfertigen, ein Vorrang des mit der Neuordnung des Berufungsverfahrens verfolgten Zwecks, das Berufungsverfahren schneller und effizienter zu gestalten.

Das vom Reformgesetzgeber nicht nur mit § 522 Abs. 2 sowie § 533 Nr. 2 ZPO sondern auch mit weiteren neu gefassten Normen (vgl. §§ 513 Abs. 2, 529, 531 ZPO) verfolgte Ziel, im Berufungsverfahren anders als in erster Instanz den Anforderungen einer effizienten Verfahrensführung weit gehend Vorrang einzuräumen, verlangt die Durchführung des neu geschaffenen Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO auch dann, wenn von den Parteien der Verfahrensgegenstand nach den §§ 263, 533 ZPO bzw. § 264 Abs. 2 ZPO erst in der Berufungsinstanz geändert worden ist.

(4) Schließlich erzwingen auch rechtspraktische Erwägungen einen Vorrang der Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO vor Antragsänderungen nach den §§ 263, 533 bzw. § 264 Abs. 2 ZPO.

Würde eine Antragsänderung auch dann zu berücksichtigen sein, wenn zugleich die Voraussetzungen des §§ 522 Abs. 2 ZPO hinsichtlich des nicht geänderten Streitgegenstands vorliegen, so hätte es die Partei in der Hand, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen und damit das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO auszuschließen. Da eine Antragsänderung, die auf keiner Änderung des Lebenssachverhalts beruht, nach § 264 Nr. 2 ZPO ohne weitere Voraussetzungen auch im Berufungsverfahren statthaft ist (vgl. BGH NJW 2004, 2152, 2154 f.), stünde die Durchführung des Zurückweisungsverfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO faktisch zur Disposition der in erster Instanz unterlegenen Partei. Diese hätte es in der Hand, durch eine auch nur geringfügige Erweiterung des auf den unveränderten Lebenssachverhalt gestützten Klageantrags eine mündliche Verhandlung zu erzwingen, selbst wenn die Berufung gegen den unveränderten Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat.

Ein solches Ergebnis wäre nicht nur mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungsziel unvereinbar, der gerade die Möglichkeiten einer "Flucht in die Klageänderung/Widerklage/Prozessaufrechnung" zugunsten eines Effizienzgewinns bei den Gerichten reduzieren wollte (vgl. etwa BT-Drs. 14/3750, S. 73)). Eine dadurch geöffnete Dispositionsmöglichkeit des Berufungsführers über die Gestaltung des Berufungsverfahrens würde diesem vielmehr auch die verfassungsrechtlich bedenkliche Rechtsmacht (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2003, 281; BVerfG NJW-RR 2004, 1719, 1720; BVerfG Beschluss v. 30.06.2005, Az. 2 BvR 1664/04, zitiert nach juris; siehe auch OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2005, Az. 2 U 44/05, BeckRS 2005/07952) einräumen, nach seinem Ermessen durch die Stellung eines auch nur geringfügigen Zusatzantrags mittelbar die Anfechtbarkeit der Berufungsentscheidung zu steuern. Dem Berufungsführer wüchse damit die - gerade im Fall von § 264 Nr. 2 ZPO weitgehend nur seiner Willkür unterworfene - Rechtsmacht zu, das Berufungsverfahren und den Rechtsmittelzug zu steuern. Dies ist nicht nur mit dem Wortlaut des § 522 Abs. 2 ZPO unvereinbar, der keine Zustimmung der Parteien für das Beschlussverfahren fordert, sondern widerspricht auch dem Reformzweck einer Effizienzsteigerung der Berufungsgerichte und ist mit dem Gebot der Bestimmtheit des Rechtsmittelzugs sowie des gesetzlichen Richters unvereinbar.

Diese Gefahr illustriert gerade die vorliegende Fallkonstellation, in der die Klägerin ihren Antrag zu den Zinsen in erster Instanz zweifach geändert und letztlich auf Hinweis des Gerichts abschließend festgelegt hat. Sie will nunmehr über eine Änderung des Klageantrags, der in erster Instanz fallen gelassene Ansprüche enthält, eine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilsverfahren erzwingen, die sich weit überwiegend mit Ansprüchen befassen müsste, die in erster Instanz nicht weiterverfolgt worden sind. Müssten diese neuen Anträge im Berufungsverfahren berücksichtigt werden, so hätte es die Klägerin in der Hand, bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs das Berufungsverfahren und die Anfechtbarkeit der Berufungsentscheidung zu bestimmen.

(5) Änderungen des Streitgegenstands im Berufungsverfahren sind somit dann wirkungslos, wenn die Berufung auf der Grundlage des unveränderten Sachantrags nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird. Dies gilt nicht nur für eine Widerklage (OLG Frankfurt a.M. NJW 2004, 165, 167 f.) und eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageänderung (siehe OLG Nürnberg MDR 2003, 770; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Auflage, § 137 Rn. 8). Vielmehr fordert der mit der Änderung des Berufungsverfahrens verfolgte Normzweck einen Vorrang des Zurückweisungsverfahrens auch dann, wenn eine zulässige Klageänderung nach den §§ 263, 533 ZPO (vgl. OLG Rostock NJW 2003, 3211, 3212; OLG Frankfurt a.M. NJW 2004, 165, 167 f.; OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2005, Az. 2 ü 44/05, BeckRS 2005/07952) oder eine nicht als Klageänderung anzusehende Antragsänderung nach § 264 Abs. 2 ZPO vorliegt (siehe dazu OLG Koblenz, OLGR 2004, 17 f., diese Frage letztlich offen lassend).

Mit der Zurückweisung der Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO sind damit auch die von ihr geltend gemachten Antragsänderungen unwirksam geworden.

(6) Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Grundsätze auch für eine Antragsänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO gelten, die anders als die Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht der Willkür einer Partei unterliegt, sondern auf einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse beruht. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin mit ihrer Antragsänderung im Berufungsverfahren Kapital- und Zinsbeträge, die im Rahmen noch weitergehender Anträge in erster Instanz zunächst geltend gemacht, dann aber fallen gelassen worden sind. Solche Mehrforderungen sind demnach als Klageänderungen nach den §§ 263, 533 ZPO oder als Klageerweiterungen nach § 264 Abs. 2 ZPO zu behandeln. Eine Änderung der diese Ansprüche rechtfertigenden tatsächlichen Verhältnisse, wie sie in § 264 Nr. 3 ZPO als Voraussetzung genannt ist, liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

4. Eine Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht veranlasst.

a) Vielmehr haben die Beklagten hinsichtlich der mit Klageschrift vom 09.06.2005 geltend gemachten Forderungen, soweit die Klägerin diese aufrecht erhalten hat, zur Erhebung der Klage keinen Anlass gegeben und diese sofort anerkannt, § 93 ZPO, sodass das Landgericht der Klägerin zutreffend die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.

(1) Die Beklagten sind zu den eingeklagten Beträgen erstmals mit dem Schreiben des Vertreters der Klägerin vom 09.06.2005 zur Zahlung aufgefordert worden. In diesem Schreiben ist ihnen eine Zahlungsfrist bis zum 16.06.2005 zur "Vermeidung einer Klage" gesetzt worden. Ohne diese Frist abzuwarten, hat die Klägerin noch am 09.06.2005 die Klageschrift fertigen lassen, die mit Eingang bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth am 10.06.2005 anhängig geworden ist.

(2) Die Beklagten haben mit der Klageerwiderung vom 08.07.2005 den Klageanspruch insoweit sofort anerkannt, als er von der Klägerin aufrechterhalten geblieben ist. Die verbliebene Differenz bezieht sich auf von der Klägerin nicht berücksichtigte und von ihr inzwischen als Abzug akzeptierte Kosten der Wertermittlung des Nachlasses. Auch den ursprünglichen Zinsanspruch seit dem 30.09.2004 hat die Klägerin, die nach dem Vortrag der Parteien eine Sperre der Erblasserkonten bis zum 06.12.2004 veranlasst hatte, danach nicht mehr aufrecht erhalten. Den anerkannten Betrag haben die Beklagten am 25.07.2005 beglichen.

(3) Dieses Anerkenntnis der Beklagten erfüllt die zeitlichen Anforderungen des § 93 ZPO, da es bereits im ersten Schriftsatz der Beklagten vorbehaltlos erklärt worden ist (vgl. dazu Zöller-Herget, ZPO, 25. Auflage, § 93 Rn. 4).

(4) Zur Klageerhebung haben die Beklagten bereits deswegen keinen Anlass gegeben, da diese durch die Klägerin bereits vor Ablauf der den Beklagten zur vorgerichtlichen Anerkennung der restlichen Pflichtteilsforderung gesetzten Frist erhoben worden ist. Bereits zeitlich kann eine Leistungsverweigerung durch die Beklagten somit nicht der Anlass für die Klageerhebung gewesen sein, da die Klägerin eine Äußerung der Beklagten innerhalb der diesen gesetzten Frist nicht abgewartet hat.

Auch aus dem späteren Verhalten der Beklagten kann nicht auf eine Klageveranlassung geschlossen werden, da diese im ersten Schriftsatz anerkannt und die Forderung noch vor Abschluss des schriftlichen Vorverfahrens beglichen haben.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagten hinsichtlich eines Teilbetrags von 10.000 Euro vor dem 09.06.2005 - teilweise - in Verzug befunden haben. In dem Schreiben vom 09.06.2005 hat nämlich die Klägerin den Beklagten eine Frist zur Vermeidung der Kosten eines Zivilprozesses eingeräumt. Wenn die Klägerin diese von ihr selbst gesetzte Frist ohne verständlichen Grund nicht wahrt und dadurch unnötig die Kosten des Zivilprozesses auslöst, so muss sie auch für diese von ihr veranlassten Kosten einstehen.

Lediglich ergänzend hierzu kann auf die obigen Ausführungen zum Verzug Bezug genommen werden. Danach hat die Klägerin die Beklagten zu einem 350.000 Euro übersteigenden Betrag niemals wirksam gemahnt. Insbesondere hat sich die Klägerin vor diesem Zeitpunkt auch selber nicht auf die von ihr erstmals Anfang Juli vorgeschlagene Berechnung des Pflichtteilsanspruchs gestützt. Es bestand mithin hinsichtlich des weit überwiegenden, entscheidenden Teils der Klageforderung auch vor dem Schreiben vom 09.06.2005 kein Verzug der Beklagten.

b) Das Landgericht hat der Klägerin gestützt auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zutreffend die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin war bei der Bemessung der Kostenquote nicht lediglich auf den nach Anerkennung verbliebenen, restlichen Streitwert von 1940,57 Euro abzustellen. Vielmehr musste das Gericht über die gesamten Kosten des Rechtsstreits, also auch über die auf das Teilanerkenntnisurteil entfallenden entscheiden.

Damit war bei der einheitlichen Kostenentscheidung zulasten der Klägerin ein Unterliegen in Höhe von 212.079,70 Euro aus der ursprünglichen Klage wegen deren verfrühter Erhebung sowie ein Unterliegen in Höhe von 1485,01 Euro aus dem nach Anerkenntnis verbliebenen Reststreitwert zu berücksichtigen. Die Beklagten haben lediglich für ein Unterliegen von 455,56 Euro einzustehen. Dieses Verhältnis erfüllt zugunsten der Beklagten - auch bei Berücksichtigung geringfügiger Mehrkosten aufgrund der Beweisaufnahme - ohne weiteres die Voraussetzungen eines verhältnismäßig geringfügigen Haftungsanteils, sodass nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in entsprechender Anwendung die vollen Kosten des Rechtsstreits der Gegenseite auferlegt werden konnten.

5. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens bestimmt sich nach dem von der Klägerin mit dem Berufungsantrag vom 20.04.2006 geforderten Hauptsachebetrag von 648,63 Euro. Hinzuzurechnen sind Zinsen aus 211.73 5,79 Euro vom 2 9.12.2004 bis zum 17.06.2005 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da insoweit die Hauptforderung nicht mehr Verfahrensgegenstand ist. Soweit in dem Berufungsantrag Zinsen aus dem Hauptsachebetrag von 648,63 Euro enthalten sind, erhöhen diese nach § 4 Abs. 1 ZPO den Streitwert nicht.

Ende der Entscheidung

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