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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 25.01.2000
Aktenzeichen: 3 U 3596/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 847
ZPO § 543 Abs.
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 1
Leitsatz:

Zur Höhe eines Schmerzensgeldanspruches (hier 50.000,- DM) für eine junge Frau, bei der ca. 2 Jahre nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein Halswirbelbruch festgestellt wird, wenn dieser Bruch das permanente Risiko einer Querschnitts- oder Atemlähmung birgt und eine medizinisch indizierte Versteifungsoperation das gleiche Risiko beinhaltet.


Oberlandesgericht Nürnberg

Urteil vom 25.01.2000 Aktenzeichen: 3 U 3596/99 6 O 2185/98 LG Regensburg

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

In Sachen

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S und die Richter am Oberlandesgericht Dr. S und Honorarprofessor Dr. H aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 25. August 1999 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, über das vorprozessual geleistete Schmerzensgeld hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000,- DM (insgesamt also 50.000,- DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 21. Mai 1998 an die Klägerin zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen; die Klage bleibt insoweit abgewiesen.

II. Die Anschlußberufung der Beklagten gegen das obige Endurteil wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5. Von den Kosten des Rechtsstreits im Berufungsverfahren trägt die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluß

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,- DM festgesetzt.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Parteien gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 25. August 1999 sind zulässig. Begründet ist jedoch nur die Berufung der Klägerin in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang.

Das Landgericht Regensburg hat in seinem angefochtenen Endurteil umfassend die Umstände aufgezeigt, die vorliegend für die Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sind. Diese Umstände sind mit Ausnahme der Auswirkungen der Verletzungen auf den schulischen bzw. beruflichen Werdegang der 1977 geborenen, Klägerin unbestritten. Sie liegen insbesondere in dem bei, dem Unfall vom 19. Juni 1994 erlittenen, über ca. 22 Monate nicht erkannten Bruch der sog. DENS (Halswirbelsäulesegment C 2) und den daraus resultierenden Belastungen.

Dieser Bruch schuf das Risiko einer Querschnittslähmung oder gar einer tödlich verlaufenden Atemlähmung. Zwar war es in den ersten ca. 12 Wochen nach dem Unfall am größten. Nach der Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. D steht jedoch fest, daß es auf Dauer fortbestand und es sich selbst bei einem kleineren Unfall - etwa einem Auffahrunfall - oder auch nur nach einem Sturz hätte realisieren können. Diese Gefahr konnte nur durch die schließlich am 28. Januar 1997 durchgeführte Operation beseitigt werden. Da diese Operation jedoch ihrerseits wiederum das Risiko einer Querschnitts- oder gar Atemlähmung barg, muß der Klägerin ein längerer Zeitraum der Überlegung zugestanden werden, ob sie diese Operation auf sich nehmen solle. Es kann ihr daher nicht vorgehalten werden, sie habe das aus dem Bruch der DENS verbliebene Risiko offenbar selbst nicht so hoch eingeschätzt, wenn sie sich erst ca. ein dreiviertel Jahr nach erkanntem Bruch zur Operation entschlossen habe. Eine derartige Sichtweise hiebe die Entscheidungsnot der Klägerin unzulässig gering zu achten.

Zwar verlief die Operation vom 28. Januar 1997 insofern erfolgreich, als sie das Risiko einer Querschnitts- bzw. Atemlähmung beseitigte. Gleichwohl verblieben nach ihr Dauerschäden. Sie liegen in der Narbenbildung an Hüfte (7 cm) und Nakcen (20 cm), wobei letztere nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts beim Tragen einer Kurzhaarfrisur eine erhebliche kosmetische Störung darstellen kann. Ferner verblieb nach der Operation eine knöcherne Versteifung der Segmente C l und C 2, die zu einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule um ca. ein Drittel in sämtlichen Ebenen führte. Sie bedingt zudem eine 15 %-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Verschlechterungstendenz. Auch werden durch Muskelverspannungen verursachte Kopfschmerzen immer wieder auftreten.

Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, daß durch den Unfall ausgelöste ständige Kopf- und Halsschmerzen die Leistungsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigt haben dürften und daher mitursächlich für den Mißerfolg bei dem erstrebten Realschulabschluß gewesen seien. Umstände, weshalb dies unzutreffend sein sollte, werden von der Beklagten über das bloße Bestreiten hinaus nicht aufgezeigt. Der von der Klägerin für die Gründe ihres schulischen Scheiterns angebotene Beweis brauchte daher nicht erholt zu werden. Auch die Richtigkeit des klägerischen Vortrages unterstellt, kann sich aber die Aufgabe der beabsichtigten schulischen und beruflichen Ausbildung für die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht in der gravierenden Weise auswirken, wie sich dies die Klägerin vorstellt. Zwar mag es sich bei dem einst vorgestellten Beruf einer Innenarchitektin o.ä. um eine wesentlich qualifiziertere Tätigkeit mit den entsprechend höheren Einkommensaussichten handeln als bei dem schließlich - notgedrungenermaßen - ergriffenen Beruf einer Friseuse. Dies auszugleichen wäre aber unter dem Gesichtspunkt eines entgangenen Erwerbseinkommens (§ 252 BGB) in erster Linie Aufgabe eines materiellen Schadensersatzanspruches, der nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes muß gewertet werden, daß sich die beruflichen Vorstellungen der Klägerin noch nicht so konkretisiert hatten, daß deren Aufgabe ein Scheitern des Lebensweges mit all seinen Belastungen für das Selbstwertgefühl darstellen würde.

Vorliegend ist für die Festsetzung des angemessenen Schmerzensgeldes in erster Linie die psychische Belastung für die Klägerin maßgeblich, die sich aus ihrem Wissen um die Gefahr einer Querschnitts- bzw. Atemlähmung ergab. Daß es sich hierbei nicht um eine lediglich hypothetische Gefahr handelte, zeigt etwa der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. November 1990 zugrunde liegende Sachverhalt (NJW 1991, 973). Dort hatte eine vergleichbare Verletzung nach ca. 11 Jahren zu einer Querschnittslähmung geführt.

Die Klägerin wußte seit der Begutachtung durch Dr. D also seit April 1996, von ihrer Halswirbelverletzung und der dadurch bedingten Gefahr. In dem davorliegenden Zeitraum seit dem Unfall bestand zwar das Risiko in gleicher bzw. die ersten ca. 12 Wochen lang nach dem Unfall in verstärkter Weise. Er kann unter dem Gesichtspunkt der psychischen Belastung aber nicht gewertet werden, da in ihm die Klägerin von der latenten Gefahr nichts wußte. Bei der psychischen Belastung muß beachtet werden, daß angesichts der Verletzungsstelle - 2. Halswirbel - eine eventuelle Querschnittslähmung zu einer nahezu vollständigen Lähmung geführt hätte. Die psychische Beeinträchtigung muß also schwerwiegend gewesen sein.

Unter Berücksichtigung der weiteren, auf die Halswirbelsäulenverletzung zurückzuführenden Schäden, aber auch des Alters der Klägerin erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld von 50.000,- DM als angemessen. Anders als das Landgericht ist er der Auffassung, daß die in dem angefochtenen Endurteil angeführten Beträge der Schmerzensgeldtabelle keinen verläßlichen Maßstab bieten. Zwar sind dort auch Wirbelsäulenfrakturen vermerkt. Daß diese aber ebenfalls das Risiko einer Querschnitts- bzw. Atemlähmung umfaßt hätten, ist nicht ersichtlich. Gerade dieses Risiko gebietet aber die Festsetzung eines nennenswerten Schmerzensgeldes. Andererseits konnte auch nicht das Schmerzensgeld als Richtschnur herangezogen werden, das in dem Rechtsstreit der genannten BGH-Entscheidung verlangt worden war. Dort ging es nämlich um den gerechten Ausgleich der schicksalhaft eingetretenen Querschnittslähmung.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, da die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

Verkündet am 25. Januar 2000

E Justizsekretär

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



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