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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 25.01.2000
Aktenzeichen: 3 U 3881/99
Rechtsgebiete: BORA, BRAO


Vorschriften:

BORA § 7
BRAO § 59 b Abs. 2 Nr. 3
BORA § 7; BRAO § 59 b Abs. 2 Nr. 3

§ 7 BORA ist hinsichtlich der Regelung der Tätigkeitsschwerpunkte von der in § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO an die Satzungsversammlung übertragenen Rechtsetzungskompetenz gedeckt.

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.02.2000 Aktenzeichen: 3 U 3881/99


3 U 3881/99 2 HKO 875/98 LG Regensburg Ka

Oberlandesgericht Nürnberg

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

In Sachen

wegen Unterlassung

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgerichtes und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 22. September 1999 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

es zu unterlassen,

1. in Zeitungen/Druckerzeugnissen im Erscheinungsgebiet des Bezirks der Rechtsanwaltskammer Inserate zu schalten, in denen berufliche Teilrechtsgebiete des Beklagten als Rechtsanwalt ohne Angabe, ob es sich hierbei um Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte handelt, benannt werden;

2. in Zeitungen/Druckerzeugnissen im Erscheinungsgebiet des Bezirks der Rechtsanwaltskammer N Inserate zu schalten, in denen berufliche Tätigkeitsgebiete des Beklagten als Rechtsanwalt benannt werden, die die in § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte vom 29. November 1996) vorgeschriebene Anzahl überschreiten.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Beklagte ist mit 30.000,-- DM beschwert.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 30.000,-- DM.

Tatbestand

Die Klägerin ist die berufsständische Organisation der Rechtsanwälte für den Bezirk des Oberlandesgerichts N. Der Beklagte ist in ihm, nämlich in C als Rechtsanwalt zugelassen und betreibt dort seine Anwaltskanzlei. Am 12. Dezember 1997 erteilte die Klägerin dem Beklagten die Befugnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" zu führen.

In der Ausgabe vom 26. Februar 1998 der Zeitung "..." schaltete der Beklagte eine Anzeige mit folgendem Inhalt:

H Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht

Strafrechtliche Tätigkeitsgebiete:

- Allgemeines Strafrecht - Jugendstrafrecht - Straßenverkehrsstrafsachen - Umweltstrafverfahren - Ordnungswidrigkeitenverfahren - Rechtsmittelverfahren - Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht insbesonders Revision - Kapitalstrafverfahren und Rechtsbeschwerde - Betäubungsmittelstrafrecht - Strafvollstreckung und -vollzug

Die Klägerin hielt diese Anzeige für unzulässig und mahnte daher den Beklagten mit Schreiben vom 2. März 1998 ab. Der Beklagte lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Daraufhin erhob die Klägerin gegen den Beklagten die vorliegende Klage.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, daß der Beklagte mit seiner Anzeige gegen § 7 der seit 11. März 1997 geltenden Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) verstoßen habe. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Rechtsanwalt neben seiner eventuellen Fachanwaltsbezeichnung für Teilbereiche seiner beruflichen Tätigkeit nur mit der Angabe von Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkten werben. Dabei seien nicht mehr als fünf Nennungen zulässig, wobei nur drei Benennungen auf Tätigkeitsschwerpunkte entfallen dürften.

Die BORA sei wirksam in Kraft getreten. § 7 BORA sei weder formell noch materiell verfassungswidrig. Der Satzungsgeber sei zur Regelung des § 7 BORA ermächtigt gewesen. Der Sache nach stelle die Vorschrift eine zulässige Beschränkung der anwaltlichen Berufsausübungsfreiheit dar. Der Beklagte hat wettbewerbswidrig gehandelt, da ihm der Verstoß gegen § 7 BORA einen wettbewerbsrechtlichen Vorsprung gegenüber seinen, sich gesetzestreu verhaltenden Kollegen verschaffe.

Die Klägerin hat daher beantragt, den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) in Zeitungen/Druckerzeugnissen des Erscheinungsgebietes im Bezirk der Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts N Inserate zu schalten, in denen berufliche Teilrechtsgebiete des Beklagten als Rechtsanwalt ohne Angabe, ob es sich hierbei um Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte handelt, benannt werden;

b) in Zeitungen/Druckerzeugnissen im Erscheinungsgebiet des Bezirks der Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts N Inserate zu schalten, in denen berufliche Tätigkeitsgebiete des Beklagten als Rechtsanwalt benannt werden, die die in § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte vom 29. November 1996) vorgeschriebene Anzahl überschreiten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da die BORA mangels wirksamer Ausfertigung nicht in Kraft getreten sei. § 7 BORA sei zudem wegen Fehlens einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage nichtig. Der Gesetzgeber habe dem Satzungsgeber nur die Befugnis eingeräumt, Regelungen für die Ausgestaltung einer Werbung mit Interessensschwerpunkten zu treffen, nicht aber für Tätigkeitsschwerpunkte. Darüber habe sich der Satzungsgeber mit der Regelung von Tätigkeitsschwerpunkten hinweggesetzt. Die Beschränkung auf die Angabe von drei Tätigkeitsschwerpunkten stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die freie anwaltliche Berufsausübung dar. Eine rein zahlenmäßige Begrenzung sei ungeeignet zur Vermeidung von Irreführungen; denn ob ein Rechtsanwalt in der Lage sei, die von ihm genannten Rechtsgebiete zu beherrschen, hänge nicht von deren Anzahl ab. Auch sei der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verletzt, da gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BORA für Praxisbroschüren, Rundschreiben und andere vergleichbare Informationsmittel eine Beschränkung auf eine Höchstzahl zu nennender Tätigkeitsgebiete nicht vorgesehen sei. Ein sachlicher Gesichtspunkt für eine derartige unterschiedliche Handhabung sei nicht ersichtlich.

Eine Verletzung von § 7 BORA führe nicht automatisch zu einer wettbewerbswidrigen Werbung im Sinne von § 1 UWG. Es sei vielmehr erforderlich, daß die betreffende Norm für den Wettbewerb relevant sei. Dies sei abzulehnen.

§ 7 BORA verstoße ferner gegen das Kartellverbot von Art. 85 EGV. Schließlich liege der behauptete Verstoß gegen § 7 BORA nicht vor. Die in der Anzeige aufgeführten strafrechtlichen Tätigkeitsgebiete stellten nur einzelne Teilbereiche aus dem umfassenden Tätigkeitsschwerpunkt "Strafrecht" dar. Die Anzeige führe daher nur einen einzigen Tätigkeitsschwerpunkt auf.

Mit Endurteil vom 22. September 1999 hat das Landgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß § 7 BORA mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage durch den Gesetzgeber nichtig sei. Hinsichtlich der Begründung sowie wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des genannten Endurteils verwiesen (Bl. 96 - 103 d.A.).

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie ihre im ersten Rechtszug vorgetragenen Rechtsauffassungen wiederholt und vertieft. Sie ist weiter der Auffassung, daß § 7 BORA rechtswirksam zustandegekommen sei. Die Vorschrift beschränke auch keine Grundrechte des Beklagten. Kartellrechtliche Verbote stünden nicht entgegen. Der Verstoß des Beklagten gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 bzw. Satz 2 BORA stelle eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne von § 1 UWG dar. Sie sei geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen.

Der Beklagte hält unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages im übrigen das Endurteil des Landgerichts Regensburg für zutreffend, da dem Gesetzgeber für § 7 BORA keine Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung gestanden habe.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in ihm gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 22. September 1999 ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat mit der inhaltlichen Gestaltung der streitgegenständlichen Anzeige gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 bzw. Satz 2 BORA verstoßen. Der Klägerin steht daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG zu.

1. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1999 (in: NJW 2000, 377; so bereits BGH NJW 1999, 2687) steht fest, daß die BORA wirksam in Kraft getreten ist. Der Einwand des Beklagten gegen die Geltung der BORA unter diesem Gesichtspunkt hat sich damit erledigt.

2. Mit der überwiegenden Meinung (vgl. Feuerich/Braun, BRAO, 4. Auflage, § 7 RdNr. 1 ff m. w. N.) geht der Senat davon aus, daß § 7 BORA hinsichtlich seiner Regelungen zu den Tätigkeitsschwerpunkten durch die vom Gesetzgeber in § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO der Satzungsversammlung erteilte Ermächtigung gedeckt und von daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die in erster Linie von Römermann in einer Reihe von Publikationen geäußerte gegenteilige Meinung, die für § 7 BORA zumindest Teilnichtigkeit annimmt und der sich inzwischen einige Gerichte angeschlossen haben (vgl. Römermann, in: Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, § 7 RdNr. 33, derselbe in: MDR 1999, 574 f, 1479 f; LG Regensburg, MDR 1999, 574; AnwG München, MDR 1999, 707), vermag der Senat nicht zu teilen.

Das angebliche Fehlen einer Ermächtigungskompetenz wird von der Gegenmeinung mit der gesetzgeberischen Absicht begründet, wonach "die von Stimmen der Rechtsanwaltschaft vorgeschlagene Zulassung von werbenden Hinweisen auf Tätigkeitsschwerpunkte" nicht aufgegriffen werden solle (BT-Drucksache 12/4993). Diese Darlegung eines gesetzgeberischen Motivs befindet sich nicht bei der Formulierung der Kompetenzübertragung, sondern bei § 43 b BRAO, also bei der Vorschrift über den Umfang anwaltlich erlaubter Werbung. Erkennbar ging der Gesetzgeber davon aus, daß Rechtsanwälten die Werbung mit Tätigkeitsschwerpunkten untersagt sei und auch weiter untersagt bleiben sollte. Diese Auffassung entsprach bereits nicht der Rechtsprechung zu § 43 b BRAO (vgl. BGH NJW 1997, 2522). Sie kann daher nicht bindende Richtschnur für die Auslegung der Ermächtigungsnorm des § 59 b BRAO sein. Hinzu kommt, daß ausweislich der gleichen Quelle, die von Römermann zur Begründung seiner Auffassung herangezogen wird, der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht hat, daß er die Werbung als Konfliktpunkt in der täglichen Berufsausübung von Rechtsanwälten einer grundsätzlichen gesetzlichen Regelung zuführen wollte. Um dies zu erreichen, hat er in § 59 b Abs. 1 BRAO die nähere Ausgestaltung der Satzungsversammlung der Rechtsanwälte überlassen und ihr in § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO die Kompetenz übertragen, die besonderen beruflichen Pflichten im "Zusammenhang mit der Werbung" zu regeln.

Daß die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten Werbung darstellt, bedarf keiner näheren Begründung (vgl. Henssler/Brütting, BRAO, § 43 b, RdNr. 17 ff, 22). Davon ist schließlich auch der die Satzungskompetenz verleihende Gesetzgeber ausgegangen, wenn er - wie ausgeführt: irrig annahm, daß eine derartige Werbung nicht zugelassen werden sollte. Fällt somit die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten nach einer wörtlichen Auslegung unter den Begriff "Werbung" im Sinne von § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO, wurde folglich dem Satzungsgeber vom Bundesgesetzgeber die Rechtssetzungskompetenz auch hinsichtlich einer Regelung zu Tätigkeitsschwerpunkten im Rahmen von Werbung übertragen.

Zwar trifft es zu, daß bei der Überantwortung der Rechtssetzungskompetenz deren Umfang klar zum Ausdruck gebracht werden muß. Dabei sind Ermächtigungsnormen umso enger an ihrem Wortlaut zu messen, als außerhalb des Berufsstandes liegende Interessen berührt bzw. gar in sie eingegriffen werden kann (BVerfG NJW 2000, 347). Ein solcher möglicher Eingriff in die Rechte außerhalb stehender Dritter ist anders als bei § 13 BRAO (hier: Anspruch der vertretenen Partei auf Erlaß eines Versäumnisurteils), auf den sich das Urteil des BVerfG vom 14. Dezember 1999 bezog, bei § 7 BORA nicht zu befürchten. Im Gegenteil sind Beeinträchtigungen der Belange der Allgemeinheit umso eher denkbar, je umfangreicher anwaltliche Werbung zugelassen wird. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, daß die Satzungsversammlung der Rechtsanwälte in § 7 BORA auch Regelungen über die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten treffen konnte, da ihr der Bundesgesetzgeber in § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO die Regelungskompetenz hinsichtlich "Werbung" übertragen hat.

3. § 7 BORA ist auch materiell verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die zahlenmäßige Beschränkung der Benennung von Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkten stellt einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 GG auf freie Berufsausübung dar. Er ist jedoch verhältnismäßig und zum Schutz von wichtigen Gemeinschaftsgütern, wie der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege geeignet, erforderlich und zumutbar. Er stellt sicher, daß das rechtssuchende Publikum nicht durch einen überzogen dargestellten Tätigkeitsbereich des Anwalts irregeführt wird, zumal der Satzungsgeber die Selbstbenennung eines Tätigkeitsschwerpunktes in § 7 Abs. 2 BORA an formale Qualitätskriterien (zwei Jahre nachhaltige Tätigkeit) gebunden hat. Damit stellt die zahlenmäßige Beschränkung ein geeignetes, erforderliches und zumutbares Mittel dar, sicherzustellen, daß ein Rechtsanwalt die von ihm angegebenen Rechtsgebiete auch tatsächlich hinreichend beherrscht (Feuerich/Braun, a.a.O. § 7, RdNr. 6). Die Vorschrift dient damit der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege.

Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor, auch wenn gemäß § 6 Abs. 2. Satz 2 BORA die zahlenmäßige Beschränkung des § 7 BORA für Praxisbroschüren, Rundschreiben und andere vergleichbare Informationsmittel nicht gilt. Damit werden die dort genannten Werbemittel nicht unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz gegenüber anderen privilegiert. Ausschlaggebend für die unterschiedliche Regelung ist vielmehr, daß sich die in § 6 Abs. 2 Satz 1 BORA genannten Werbemittel in aller Regel an einen begrenzten Adressatenkreis richten und zudem häufig nur auf Anforderung hin versandt werden. Werden sie jedoch unaufgefordert zugesandt, was nach § 6 BORA zulässig sein dürfte (Feuerich/Braun, a.a.O., RdNr. 20), werden sie vom Empfänger in der Regel wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes als Werbung erkannt und können - ohne Kenntnisnahme des Inhalts - weggeworfen werden, wenn der Adressat nicht an ihnen interessiert ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, § 1, RdNr. 71). Die Situation stellt sich dagegen bei Zeitungsanzeigen, die an eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten gerichtet sind, völlig anders dar. Die unterschiedliche Regelung von §§ 6 und 7 BORA hinsichtlich einer zahlenmäßigen Beschränkung ist daher sachlich gerechtfertigt.

4. § 7 BORA verstößt auch nicht gegen das Kartellverbot von § 1 GWB bzw. Art. 85 EG-Vertrag (nunmehr, Art. 81 EG-Vertrag), auch wenn es sich bei Freiberuflern bzw. ihren berufsständischen Organisationen um "Unternehmen" im Sinne der genannten Vorschriften handelt (vgl. Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 8. Auflage, § 1, RdNr. 17).

Das Kartellrecht schützt nur den im Rahmen der gesamten Rechtsordnung erlaubten Wettbewerb. Deshalb sind hoheitliche Akte wie Gesetze oder auf gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage beruhende gesetzesgleiche Regelungen in Berufssatzungen keine Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB (Falkenhausen/Hausmann, Anwaltswerbung in der Berufsordnung, AnwBl 1996, 486 ff, 487; Michalsky/Römermann, Das europäische Kartellrecht der freien Berufe, AnwBl 1996, 191 ff, 193). Ein Kartellverstoß mag vorliegen, wenn Satzungsregelungen mit höherrangigem Recht unvereinbar sind oder sich außerhalb der Grenzen der Ermächtigungsgrundlage bewegen (Falkenhausen/Hausmann, a.a.O.). Daß diese einschränkenden Umstände bei § 7 BORA jedoch nicht vorliegen, wurde bereits oben dargestellt. Diese Privilegierung hoheitlicher Tätigkeit gilt auch für Art. 85 EG-Vertrag - jetzt Art. 81 EG-Vertrag (Langen/Bunte, a.a.O., § 85, RdNr. 8). Der behauptete Kartellverstoß scheidet daher aus.

5.1 Die streitgegenständliche Anzeige verstößt gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 BORA, da sie nicht die von der BORA vorgeschriebenen Begriffe Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte verwendet, sondern nur allgemein von "Tätigkeitsgebieten" spricht. Bei § 7 Abs. 1 Satz 3 BORA handelt es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift. Sie ist auch wettbewerbsrechtlich relevant, da ihr die Aufgabe zukommt, dem Rechtssuchenden kundzutun, in welchen Rechtsbereichen der werbende Anwalt tätig ist bzw. darüber hinaus sogar über nachhaltige Berufserfahrung verfügt. Die Begriffe sind also geeignet, die Wertschätzung des Werbenden gegenüber seinen mit ihm im Wettbewerb stehenden Berufskollegen zu beeinflussen.

5.2 Die Anzeige verstößt auch gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA. Zwar trifft es zu, daß alle in ihr genannten Tätigkeitsbereiche unter "Strafrecht" fallen. Gleichwohl kann der Beklagte nicht damit gehört werden, daß die Aufzählung nur eine Aufgliederung eines einzigen, umfassenden Tätigkeitsschwerpunktes darstellt, er also in Wahrheit nur einen, Tätigkeitsschwerpunkt angegeben hätte. Zwar wäre es dem Beklagten nicht verwehrt, mit einem Tätigkeitsschwerpunkt "Strafrecht" zu werben und daneben noch zwei weitere aufzuführen. Wenn er sich jedoch nicht damit begnügt, mit dem ihm unstreitig verliehenen "Fachanwalt für Strafrecht" zu werben, sondern den Eindruck erweckt, daneben auf zehn einzeln aufgeführten Rechtsgebieten tätig zu sein und zwar im Hinblick auf § 7 Abs. 2 BORA "nachhaltig" - mögen diese auch in enger Verbindung untereinander stehen -, muß er in Kauf nehmen, daß die angesprochenen Verkehrskreise das Inserat so verstehen, daß er zehn einzelne Rechtsgebiete als Tätigkeitsschwerpunkt bearbeitet und für jedes einzelne die mit dem Begriff "Tätigkeitsschwerpunkt" verbundene Qualifikation aufweist. Dagegen liegt die Annahme fern, der Verkehr verstehe die Angabe der zehn einzelnen Tätigkeitsgebiete lediglich als Aufzählung einzelner Untergruppen des einheitlichen Tätigkeitsschwerpunkts "Strafrecht", für das nur insgesamt die in § 7 Abs. 2 BORA vorausgesetzte Qualifikation vorhanden sein muß.

5.3 Bei § 7 BORA handelt es sich um eine wertbezogene Norm, da sie dem Funktionieren der Rechtspflege dient (Köhler/Piper, UWG, § 1, RdNr. 323). Der bewußte Verstoß gegen eine solche Norm stellt in aller Regel auch einen Wettbewerbsverstoß dar, ohne daß es des Hinzutretens weiterer Umstände oder einer zusätzlichen wettbewerbsrechtlichen Relevanz bedürfte. Zwar schließt dieser Grundsatz, wonach ein Verstoß gegen eine wertbezogene Norm zugleich als Verstoß gegen § 1 UWG zu werten ist, im Einzelfall nicht aus, daß unter Berücksichtigung aller Umstände des Gesamtverhaltens des Wettbewerbers und des Schutzzwecks des § 1 UWG ein unlauteres Verhalten ausnahmsweise zu verneinen ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 6. Oktober 1999 - I ZR 46/97 - Giftnotruf-Box). Solche Umstände werden vom Beklagten jedoch nicht dargetan. Sie sind auch nicht ersichtlich. Der Klägerin steht somit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG zu.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, da die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.



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