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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 31.10.2003
Aktenzeichen: 3 W 3340/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127
ZPO § 119
Zur Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens, für das Prozeßkostenhilfe bewilligt werden sollte.
3 W 3340/03

Nürnberg, den 31.10.2003

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 3. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 03.09.2003 (Versagung der Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Am 13.08.2003 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth gegen den Antragsgegner eine einstweilige Unterlassungsverfügung wegen eines markenrechtlichen Verstoßes erlassen. Am 26.08.2003 hat der Antragsgegner dagegen Widerspruch eingelegt und diesen in der Hauptverhandlung vom 10.09.2003 zurückgenommen. Einen Prozesskostenhilfeantrag des Antragsgegners hat das Landgericht mit Beschluss vom 03.09.2003 mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Einen allgemeinen Grundsatz, dass eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss desjenigen Verfahrens, für das Prozesskostenhilfe bewilligt werden sollte, mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sein soll, vermag der Senat insbesondere nach der Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO nicht zu erkennen. Eine Kopplung zwischen Prozesskostenhilfe und Hauptsache findet lediglich hinsichtlich des Beschwerdewertes und auch da nur bezogen auf die sachlichen Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, bzw. -verteidigung statt.

Diese Ansicht des Senats teilen, wie aus der Kommentierung bei Zöller, ZPO 24. Auflage, - § 127 Rdnr. 50 sowie § 119 Rdnr. 47 und Thomas/Putzo ZPO, 24. Auflage, § 127 ZPO Rdnr. 5 ersichtlich ist, weite Teile der Rechtsprechung (siehe im übrigen auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.11.2000, MDR 2000, 657).

2. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet:

a) Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung des Antragsgegners ist der Senat an den Beschluss des Landgerichts vom 13.08.2003 gebunden. In diesem Beschluss ist festgestellt, dass der Antragstellerin ein in einem einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbarer materiellrechtlicher, auf das Markenrecht gestützter Unterlassungsanspruch zusteht. Auch Beschlüsse nach § 935 ZPO sind einer (wenn auch eingeschränkten) materiellen Rechtskraft fähig (siehe Zöller, a. a. O., Rdnr. 13 vor § 916 ZPO). Diese materielle Rechtskraftwirkung verbietet es dem Senat, eine vom Beschluss abweichende Sachentscheidung zu treffen. Selbst wenn sich ein im PKH-Verfahren durchzusetzender Anspruch primär gegen die Staatskasse richtet, so ist durch § 114 ZPO, der ausdrücklich auf den Ausgang des Rechtsstreites, d. h. eines Prozessverhältnisses zwischen bestimmten Parteien abstellt, verdeutlicht, dass auch rechtskraftfähige Entscheidungen, die zwischen den Parteien ergangen sind, Berücksichtigung finden müssen.

b) Ob dieser Gesichtspunkt der Berücksichtigung der materiellen Rechtskraft zurücktreten muss, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem über das Prozesskostenhilfegesuch hätte entschieden werden müssen, hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung vorgelegen hätte, z. B. deswegen, weil erst im eigentlichen Verfügungsverfahren eine umfangreiche Beweisaufnahme dem Antrag zum Erfolg verhelfen hat (so OLG Nürnberg a. a. O.), braucht hier nicht geklärt werden, nachdem dies im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren ersichtlich nicht der Fall war. Aus dem Beschwerdeschriftsatz geht nicht hervor, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung des Antragsgegners im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Prozesskostenhilfe günstiger als bei Beendigung der Instanz waren. Diese haben sich, wie der Beschwerdeschriftsatz sowie die weiteren Schriftsätze vom 21.10.2003 und vom 29.10.2003 zeigen, erst nach Abschluss des Verfahrens infolge der offensichtlich für den Antragsgegner günstigeren Beweislage verbessert.

Die Beschwerde war folglich aus den unter a) genannten Gründen als unbegründet zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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