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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 22.10.2003
Aktenzeichen: 4 U 2515/02
Rechtsgebiete: BGB, GG, BayStrWG


Vorschriften:

BGB § 839 Abs. 1
GG Art. 34
BayStrWG Art. 72
1. Die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers erstreckt sich - in eingeschränktem Umfang - auch auf Straßenbankette.

2. Auf einer engen Zufahrtsstraße zu einem Kieswerk mit Begegnungsverkehr von Kiestransportern müssen die Bankette vorsichtigen Ausweichmanövern beladener LKW standhalten. Allerdings müssen die Bankette jedenfalls im Randbereich nicht so befestigt sein, dass sie auch das Gewicht überschwerer Fahrzeuge (hier: Autokran von 48 t) aufnehmen können.

3. Es stellt einen zusätzlichen Fahrfehler dar, mit einem überschweren und einem hohen Schwerpunkt versehenen Fahrzeug auf dem Randbereich des Banketts, an das sich ein Graben anschließt, ohne zwingenden Grund stehen zu bleiben, weil dadurch das Nachgeben des Banketts noch begünstigt wird.


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

4 U 2515/02

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Behrschmidt und die Richter am Oberlandesgericht Braun und Redel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 18.06.2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 101.279,31 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Straßenbaulastträgerin Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines vierachsigen Autokrans, der ein Eigengewicht von 48 t und eine Breite von 2,58 m hat. Am 10.06.1998 befuhr der Zeuge B... gegen 9.15 Uhr mit diesem Kran die B...straße in M.... Diese Straße ist durchgängig auf einer Breite von ca. 4,5 m asphaltiert und führt von einer Staatsstraße zu einem Kies- und Sandwerk. Sie wird weitestgehend von Schwerlastverkehr genutzt, der - nach Angaben der Klägerin - täglich bis zu 2000 t Sand und Kies transportiert.

Zu beiden Seiten der Straße befinden sich Bankette, die an der Unfallstelle je ca. 80 cm breit sind. In der damaligen Fahrtrichtung des Autokrans ist das Bankett am äußeren Rand mit Gras bewachsen; daneben schließen sich eine abfallende Böschung und ein Entwässerungsgraben an.

Die Bankette sind mit Kies und Bruchsteinen versehen. Auf der Bankettoberfläche waren zum Unfallzeitpunkt Reifenspuren sichtbar. In sogenannten Schleppkurven sind zusätzlich asphaltierte Ausweichstellen angelegt.

Ca. 300 m vom Kieswerk entfernt begegnete dem Zeugen B... ein Sattelzug, der 2,52 m breit war. Beide Fahrzeuge wichen auf die jeweiligen Bankette aus. Das vom Zeugen B... benutzte Bankett gab nach, weswegen der Autokran zur Seite kippte und beschädigt wurde. Ihre Bergungs-, Begutachtungs- und Instandsetzungskosten beziffert die Klägerin auf insgesamt 198.085,11 DM = 101.279,31 Euro.

Die Klägerin ist der Ansicht, angesichts des Schwerlastverkehrs vom und zum Kieswerk und der geringen Breite der Straße hätte das Bankett so beschaffen sein müssen, dass es zumindest vorsichtige Ausweichmanöver auch schwerer Fahrzeuge hätte aufnehmen können. Um ein solches vorsichtiges Befahren habe es sich hier gehandelt. Der Fahrer des Autokrans habe auch von der Tragfähigkeit des Banketts ausgehen können. Darüber hinaus macht die Klägerin die Beklagte für eine angeblich erhöhte Durchfeuchtung der Böschung infolge von Verschlammung des Grabens und des Defekts einer Drainageleitung verantwortlich.

Nach Einvernahme von drei Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Landgericht die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Befahren des Banketts durch den Zeugen B... sei weder sachgerecht noch vernünftig gewesen.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 101.279,31 Euro nebst 14 % Zinsen hieraus seit 15.07.1999 begehrt.

Der Senat hat ein weiteres Gutachten erholt und die Lichtbilder von der Unfallstelle in Augenschein genommen. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. G... vom 20.06.2003 und die Niederschrift über seine mündliche Anhörung am 18.09.2003. wird verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Unstreitig trägt die Beklagte für die Zufahrtsstraße zum Sand- und Kieswerk die Straßenbaulast. Ihr obliegt deshalb für diese Straße die Verkehrssicherungspflicht, deren Umfang sich nach den konkreten Verkehrsbedürfnissen richtet (BGHZ 108, 273 m. w. N.). Dabei erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht - in eingeschränktem Maß - auch auf die Bankette. Diese müssen allerdings nicht die gleiche Standfestigkeit aufweisen wie die Fahrbahn. Sie dienen nämlich generell nicht dem Fahrverkehr, sondern sollen "abirrende" Fahrzeuge aufnehmen (OLG Braunschweig NZV 02, 563.) bzw. - falls erforderlich - vorsichtiges und langsames Ausweichen ermöglichen (BGH VersR 69, 280). Ist für die Verkehrsteilnehmer die mangelnde Standfestigkeit der Bankette ersichtlich, so muss hierauf nicht zusätzlich durch Verkehrsschilder hingewiesen werden (BGH VersR 89, 847).

2. Im Streitfall dient die B...straße fast ausschließlich dem Schwerlastverkehr, der unstreitig jedenfalls nicht unerheblich ist. Da die die Zufahrtsstraße befahrenden LKW - ohne Berücksichtigung der Außenspiegel - in der Regel ca. 2,50 m breit sind, der Straßenkörper aber nur eine Breite von 4,50 m hat, müssen solche Fahrzeuge, wenn sie sich begegnen, regelmäßig auf die Bankette ausweichen oder zu den wenigen ausgebauten Ausweichstellen zurückstoßen. Diese Ausweichstellen sind aber nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. G... nur in Kurven vorhanden und dienen vor allem dem dortigen Begegnungsverkehr (sog. Schleppkurven).

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten musste die Beklagte nicht nur damit rechnen, sondern sie hatte aufgrund vieler Reifenspuren sogar positive Kenntnis, dass die Bankette für Ausweichmanöver immer wieder, und zwar auch von beladenen Sattelschleppern, benutzt werden. Demgemäß musste sie für eine entsprechende Tragfähigkeit der Bankette Sorge tragen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Bankette ein äußerst vorsichtiges, d. h. langsames und enges Aneinandervorbeifahren von Fahrzeugen ermöglichen müssen, und auch nur von solchen, die gegenüber gewöhnlichen Kiestransportfahrzeugen weder überbreit noch überschwer sind.

3. Unter diesen Voraussetzungen kann der Beklagten, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, keine schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht angelastet werden.

a) Zwar ist aufgrund der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen P... und B... davon auszugehen, dass die beiden Fahrzeuge - Kiessattelzug und Autokran - langsam aneinander vorbeifuhren. Doch ist schon nicht erwiesen, dass dies auf engem Raum geschah. Immerhin hat der Zeuge P... den Zwischenraum zwischen den Fahrzeugen auf 20 cm - 50 cm geschätzt. Selbst wenn aber die Fahrzeuge einander äußerst eng passierten, benutzte der Autokran nach den in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. G..., denen sich der Senat anschließt, "sein" Bankett jedenfalls auf einer Breite von 60 cm bis 70 cm. Der Sachverständige hat dies anhand der Auswertung der polizeilichen Lichtbilder, insbesondere dem Abstand der Reifen des umgestürzten Krans von der Teerdecke und dem nicht abgebrochenen Bankettstreifen dargelegt. Seine diesbezüglichen Feststellungen werden auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Damit befand sich der rechte Rand der Räder - im Gegensatz zur Ansicht des Zeugen B... - bereits im Randbereich des Banketts.

In diesem Randbereich musste das Bankett zumindest nicht mehr solche Lasten aufnehmen können, wie sie von einem überschweren 48-Tonner mit Einfachbereifung abgetragen werden. Im Gegensatz zum Autokran haben nämlich auch beladene Kiesfahrzeuge "nur" ein zulässiges Gesamtgewicht von 40 t. Gegenüber der bei solchen Fahrzeugen üblichen Zwillingsbereifung an einer Achse ist dazuhin die Lastabtragung bei Einfachbereifung nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ungünstiger. Danach weist eine Zwillingsbereifung eine Breite von 63 cm auf, während ein einfacher Reifen nur 40 cm breit ist. Deshalb befindet sich der linke Rand einer Zwillingsbereifung beim Befahren des Banketts ersichtlich näher an der eigentlichen Fahrbahn als der eines Einfachreifens. Im übrigen können zwei Kiestransporter einander so passieren, dass der jeweils innere Zwillingsreifen noch auf dem eigentlichen, asphaltierten Straßenkörper läuft. In diesem Zusammenhang legte der Sachverständige Dr. G... auch überzeugend dar, dass die Tragfähigkeit eines Banketts nach außen hin abnimmt und jedes "weite" Ausweichen auf ein Bankett von daher eine zusätzliche Gefahr des Abrutschens in sich birgt.

b) Wird ein Bankett mit einem überschweren Fahrzeug in einer relativ weiten Ausweichbewegung befahren, so geschieht dies regelmäßig auf eigene Gefahr.

Im Streitfall konnte der Zeuge B... auch nicht aufgrund besonderer Umstände mit der erforderlichen Standfestigkeit des Banketts in dem von ihm befahrenen Bereich rechnen. Auch wenn sich aus der örtlichen Verkehrssituation und aus Reifenspuren im Bankett ersehen ließ, dass dieses immer wieder befahren wird, so unterscheidet sich bereits das Gewicht des Autokrans erheblich vom Gewicht sogar beladener Kies-Sattelschlepper (48 t gegenüber 40 t, somit 20 % höheres Gewicht). Dazu kommt, wie ausgeführt, die unterschiedliche Lastabtragung. Unabhängig davon, was unter einem "befestigten" im Gegensatz zu einem "unbefestigten" Bankett zu verstehen ist, konnte der Zeuge B... jedenfalls nicht ohne weiteres von der insoweit erforderlichen besonderen Tragfähigkeit "seines" Banketts ausgehen. Dies schon deshalb nicht, weil nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts das Bankett an der Unfallstelle schlammig war.

Darüber hinaus ergibt sich aus den vom Senat in Augenschein genommenen Lichtbildern, dass das Bankett gegenüber dem Straßenkörper unterschiedliche Niveaus sowie durch Bruchsteinaufschüttungen "Ausbesserungen" aufwies, was auf "Instabilität" schließen ließ. Schließlich ist das Bankett in Fahrtrichtung des klägerischen Fahrzeugs am Rand mit Gras bewachsen und grenzt an eine abfallende Böschung und einen anschließenden Entwässerungsgraben. Es fehlt daher in diesem Bereich an einem Widerlager, wodurch auch insoweit eine verminderte Tragfähigkeit im Randbereich ersichtlich ist. Auch wenn der in erster Instanz gutachtende Sachverständige W... die Erkennbarkeit des Grabens direkt an der Unfallstelle in Zweifel zog, so war dieser Graben jedenfalls im davorliegenden Bereich zu sehen. Die Klägerin behauptete auch gar nicht, dass der ortskundige Zeuge B..., der die Strecke schon desöfteren mit dem Kran befahren hatte, diesen Graben nicht kannte.

c) Die Beklagte musste nicht durch ein Verkehrsschild auf die Nichtbefahrbarkeit des Banketts hinweisen. Denn das Bankett ist, wie die vielen Reifenspuren ausweisen, durchaus befahrbar. Mit einer so ungewöhnlich hohen Standfestigkeit, wie sie im Streitfall erforderlich gewesen wäre, konnten die Verkehrsteilnehmer dagegen nicht rechnen. Vor ihrem Fehlen musste deshalb nicht gewarnt werden.

d) Da das Bankett im entscheidenden Bereich einem Ausweichmanöver eines 48 t schweren Autokrans nicht standhalten musste, kann es auch dahinstehen, ob es in diesem Bereich besonders durchfeuchtet war.

Im übrigen ist auch nicht nachgewiesen, dass gerade ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu einer solchen besonderen Durchfeuchtung geführt hätte, die ein Nachgeben des Banketts begünstigt hätte. Bereits für die behauptete besondere Durchfeuchtung fehlt es an einem Nachweis. Der Zeuge H... hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass man an der Unfallstelle nie Schwierigkeiten mit Wasser hatte und dass das Bankett an der Unfallstelle nicht feuchter und schlammiger war als im übrigen Straßenbereich; eher sei das Gegenteil der Fall gewesen. Die angeblich technisch fehlerhaft verlegte Drainage -deren Herstellung vor der Übereignung der Straße auf die Beklagte von der Firma B... veranlasst worden war - hat sich von daher ebensowenig erkennbar negativ ausgewirkt wie die angebliche Verschlammung des Grabens.

Die Parteien streiten darüber, ob die Drainage - bzw. Abwasserleitung erst durch den streitgegenständlichen Unfall auf einem Teilstück zerstört worden ist oder bereits zuvor zerstört war. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin letzteres unterstellt, führt dies nicht zu einer Haftung, der Beklagten: Nach der Aussage des Zeugen H..., der sich als Geschäftsführer des Kieswerks auch um die Zufahrt kümmern musste, wurde das "mysteriöse" abgerissene Stück Drainage erst nach dem Unfall von seinen Leuten im Zusammenhang mit der täglichen Wasserregulierung entdeckt. Nach Meinung dieses Zeugen hätte es früher gefunden werden müssen, wenn es schon länger gefehlt hätte. Daraus ergibt sich jedenfalls, dass auch eine von der Beklagten zu fordernde Überwachung der B...straße auf ihre Verkehrssicherheit hin nicht ohne weiteres zu Entdeckung eines angeblich früher eingetretenen Schadens hätte führen müssen, zumal unstreitig seit längerer Zeit eine feuchte Witterung herrschte. Ohnehin besteht nur eine eingeschränkte Kontrollpflicht des Straßenbaulastträgers auf einer reinen Zufahrtsstraße zu einem Kieswerk.

4. Selbst wenn man eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten unterstellt, wäre diese Pflichtverletzung jedenfalls als gering einzustufen und träte hinter das weit überwiegende Verschulden des Zeugen B... (das sich die Klägerin nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste) zurück.

Der Sachverständige Dr. G... hat erklärt, dass für einen aufmerksamen Fahrer eines Autokrans erkennbar war, dass beim deutlichen Ausweichen nach rechts an dieser Stelle die Gefahr des Nichtstandhaltens des Banketts besteht. Ein solcher Fahrer wisse um die hohe Masse seines Fahrzeugs und kenne die Gefahr des Kippens infolge des hohen Schwerpunkts und die Verlagerung des Schwerpunkts außerhalb des Zentrums eines solchen Fahrzeugs. Dazu komme die fehlende Ausstattung mit Zwillingsbereifung. Die Fahrdynamik eines Schwerlastfahrzeugs, das seine Reifen in einer Linie, einer Spur, angeordnet hat, sei schon unabhängig vom Gewicht eine andere als die eines mit Zwillingsreifen ausgestatteten Fahrzeugs, unter anderem weil bei einem Ausweichmanöver der innere Reifen sich sogar noch auf der Ausphaltoberfläche bewegen könne und die Zwillingsreifen jeweils andere Fahrbahnoberflächen vorfänden. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. G... an. Soweit der Sachverständige W... in der ersten Instanz meinte, der Zeuge B... habe "möglicherweise" davon ausgehen können, dass er das Bankett auch befahren könne, ist diese Einschätzung durch die genaue Unfallanalyse des Sachverständigen Dr. G... gerade nicht bestätigt worden. Dr. G... hat zutreffend neben dem Problem der Einfachbereifung - das im übrigen auch vom Sachverständigen W... angesprochen wurde - und dem ungünstigen Schwerpunkt des Krans auf dessen hohes Gewicht, das relativ weite Ausweichen auf das Bankett, die abfallende Böschung mit anschließendem Graben und die witterungsbedingte Feuchtigkeit des Banketts hingewiesen.

Für den Senat gibt es danach keinen Zweifel, dass der ortskundige und erfahrene Zeuge B... keineswegs das Bankett, wie geschehen, befahren durfte, wollte er nicht ein erhebliches Risiko eingehen. Unabhängig von der Möglichkeit, zu einer asphaltierten Ausweichstelle zurückzustoßen, hätte der Zeuge B... dieses Risiko auch deshalb nicht eingehen "müssen", weil nach den Feststellungen des Sachverständigen W... der entgegenkommende Kiestransporter leichter und damit ungefährlicher nach rechts - auf den Waldboden - hätte ausweichen können. Auf dessen Fahrbahnseite gab es auch weder eine abfallende Böschung noch einen Straßengraben.

Dem Zeugen B... ist dazuhin ein weiterer schwerwiegender Fehler unterlaufen, als er im Zusammenhang mit dem Ausweichmanöver stehen blieb. Dieses Stehenbleiben hat der Zeuge bei seiner Einvernahme ausdrücklich hervorgehoben; er traue sich mit einem so schweren Gerät nicht durchzufahren wie die anderen LKW-Fahrer. Die Richtigkeit dieser Angaben des Zeugen hat die Klägerin nie in Zweifel gezogen; im übrigen bestätigte auch der Sachverständige Dr. G..., dass der Kranwagen entweder gestanden sei oder "mit sehr verhaltener Geschwindigkeit in Bewegung gewesen" sein müsse, als er kippte.

Es ist offenkundig, dass sich beim Stand eines schweren Fahrzeugs der Druck auf den Untergrund insoweit gegenüber einem Befahren erhöht, als die Reifen die Last auf dieselben Stellen abtragen. Der Sachverständige hat dieses Phänomen anschaulich mit dem Beispiel erklärt, dass man beim Wandern über eine Sandoberfläche deutlich weniger einsinkt als wenn man dort stehenbleibt. Diese erhöhte Lastübertragung musste auch dem Zeugen B... klar sein, zumal die Instabilität eines Krans, der im Arbeitseinsatz ist, auf nicht asphaltiertem oder besonders befestigtem Grund allgemein bekannt ist. Wenn der Zeuge B... schon so weit auf das Bankett auswich, dann hätte er nicht stehenbleiben oder hätte zumindest sofort wieder anfahren müssen. Demgemäß hat auch der Sachverständige Dr. G... erklärt, dass der Unfall eventuell vermeidbar gewesen wäre, wenn der Fahrer nach dem Bemerken des Absinkens der rechten Räder im Bankett langsam weitergefahren wäre. Gerade durch das Stehenbleiben hat der Zeuge B... demnach das Wegrutschen des Banketts und das Umkippen des Autokrans erheblich gefördert.

III.

Nach alldem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Insbesondere besteht keine ungeklärte Rechtslage.



Ende der Entscheidung

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