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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 14.11.2001
Aktenzeichen: 4 U 372/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 459
BGB § 462
BGB § 465
BGB a. F. § 346
1. Ist bei einem Reisemobil die Zuladungsmöglichkeit so beschränkt, dass sie für den gewöhnlichen Gebrauch des Fahrzeugs nicht ausreicht, so stellt dies einen Sachmangel dar, für den der Käufer Gewährleistung beanspruchen kann - es sei denn, der Verkäufer hatte den Käufer auf die geringe Zuladungsmöglichkeit hingewiesen.

2. Bei einem großen und luxuriösen Reisemobil ist eine Zuladungsmöglichkeit von nicht einmal 500 kg bis zum Erreichen des zulässigen Gesamtgewichts von 7,5 to unzureichend.

3. Der bei der Wandelung anzurechnende Gebrauchsvorteil eines Reisemobils berechnet sich im Regelfall nach der Formel

Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer erwartete Gesamtlaufleistung


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

4 U 372/01

Verkündet am 14. November 2001

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Behrschmidt und die Richter am Oberlandesgericht Braun und Redel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Dezember 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 290.000,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 261.659,75 DM seit 9. Oktober 1999 Zug um Zug gegen Rückgabe des Reisemobils, Fahrzeug-Identifikationsnummer, und einer Nutzungsentschädigung von 1,45 DM je Kilometer, der zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs der Kilometerstandsangabe entspricht, zu bezahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 195.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Entscheidung beschwert den Beklagten mit 261.659,75 DM.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 261.659,75 DM.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Reisemobil.

Mit Formularvertrag - "Verbindliche Bestellung eines neuen Kraftfahrzeugs/Anhänger" - vom 2. Oktober 1999 kaufte der Kläger vom Beklagten ein Reisemobil ", 6,5 l TD". In der Formular-Rubrik "Barzahlungspreis" war ein Betrag von 220.000,00 DM handschriftlich eingetragen. Tatsächlich waren sich die Parteien aber einig, daß der Kaufpreis 290.000,00 DM betragen solle. Dieser Preis wurde vom Kläger auch unstreitig bezahlt.

Das Fahrzeug wurde am 9. Oktober 1999 dem Kläger übergeben.

In der "verbindlichen Bestellung" wurde auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen - Neuwagen-Verkaufsbedingungen - verwiesen, die umseitig abgedruckt waren. Nach diesen Bedingungen leistet der Verkäufer Gewähr für die Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung des Kaufgegenstandes (Ziff. VII, 1). In Ziffer IV, 5, der AGB ist bestimmt, daß "Angaben in bei Vertragsschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstands Vertragsinhalt sind; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß VII, Ziffer 1, fehlerfrei ist...".

Der Kläger hatte das streitgegenständliche Reisemobil, das in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt wurde, auf einer Messe besichtigt und als sog. Ausstellungsmodell erworben. In dem deutschen Prospekt für die Reisemobile " " sind für das Modell " " ein Leergewicht von 5,9 t, eine Zuladung von 1,6 t sowie ein Gesamtgewicht von 7,49 t angegeben. Die Version diese Reisemobils enthält u.a. serienmäßig eine "Heck-Garage" und eine Zusatzausstattung wie Hydraulikstützen, Außenspiegel, Ventilator und Generator. Der Listenpreis für den beträgt 320.000,00 DM. Bei den Verkaufsgesprächen sind dem Kläger Preisliste und Prospekt übergeben worden.

Der Kläger hat vorgetragen, das Fahrzeug sei fehlerbehaftet, da es mit der vertraglichen Sollbeschaffenheit nicht übereinstimme. Das Fahrzeug wiege nämlich bereits im Leerzustand 7,22 t. Bei einer vertragsgemäß vorgesehenen Zuladung von 1,6 t betrage das Gesamtgewicht über 8,8 t. Auch wenn man die europäische Norm über die Zuladung bewohnbarer Freizeitfahrzeuge - EN 1646-2 - zugrunde lege, komme man auf ein Gesamtgewicht von über 8,2 t.

Er, der Kläger, besitze einen Führerschein, der ihm erlaube, Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t zu fahren. Für ihn seien sowohl das im Prospekt angegebene Gesamtgewicht von 7,49 t wie auch die Zuladungsmöglichkeit von 1,6 t von kaufentscheidender Bedeutung gewesen. Die bei dem tatsächlichen Leergewicht des Fahrzeugs noch mögliche Zuladung von nicht einmal 300 kg sei völlig unzureichend.

Wegen der Fehlerhaftigkeit der Kaufsache verlange er Rückabwicklung des Kaufvertrags. Eine Nachbesserung scheide schon deshalb aus, weil das vertragsgemäße Gewicht nicht zu erreichen sei.

Die gezogenen Gebrauchsvorteile lasse er sich mit 1,45 DM pro gefahrenen Kilometer anrechnen. Bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sei er mit dem Reisemobil 19545 Kilometer gefahren.

Der Beklagte befinde sich in Annahmeverzug, da er auf einen Vergleichsvorschlag des Klägers nicht eingegangen sei und ihm für den Fall der Ablehnung des Vergleichs die Rückabwicklung des Kaufvertrags angekündigt worden sei.

Der zurückzuzahlende Kaufpreis sei mit 4 % ab dem Zeitpunkt des Geldempfangs zu verzinsen.

Der Kläger hat beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 290.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 09.10.1999 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Reisemobils Fahrzeug-Identifikationsnummer, abzüglich des Geldbetrages, der sich zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs wie folgt berechnet: 1,45 DM je Kilometer des Kilometerstandes des betroffenen Fahrzeugs.

2. Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, es liege schon kein Fehler der Kaufsache vor. Das Leergewicht, das der Prospekt ausweise, beziehe sich auf das Grundmodell. Das vom Kläger gekaufte Modell habe demgegenüber eine Zusatzausrüstung, was dem Kläger als Fachmann von Reisemobilen auch bekannt sei. Tatsächlich betrage das Leergewicht des Modells ca. 6,6 t. Bei normaler Zuladung könne das Fahrzeug dann mit einem für 7,5 t zugelassenen Führerschein gesteuert werden. Eine Zulademöglichkeit von 1,6 t sei nicht zugesichert worden.

Falls gleichwohl ein Fehler bejaht werden sollte, erhebe er die Einrede der Verjährung der Gewährleistungsansprüche. Da der schriftliche Vertrag nur einen Kaufpreis von 220.000,00 DM ausweise - wie es vom Kläger gewünscht worden sei -, handele es sich insoweit um einen Scheinvertrag. Die dem schriftlichen Vertrag zugrundegelegten AGB seien deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden, weshalb die gesetzliche 6-monatige Verjährungsfrist gelte.

Mit Endurteil vom 13. Dezember 2000 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den Beklagten zur Zahlung von 261.659,75 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 9. Oktober 1999 Zug um Zug gegen Rückgabe des Reisemobils verurteilt.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. zu. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger darüber aufzuklären, daß das Modell ein - auch nach dem Vortrag des Beklagten - höheres Leergewicht habe als im Prospekt ausgewiesen. Die Zuladungsmöglichkeit sei beim Wohnmobil von erheblicher Bedeutung. Als Laie habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, daß bei dem gekauften Reisemobil eine Zuladung von 1,6 t - wie im Prospekt aufgeführt - und nicht nur eine solche von ca. 900 kg - wie der Beklagte jetzt vortrage - möglich sei. Der Kläger habe auch nicht erkennen können, daß das Modell so viel schwerer als das Grundmodell sei.

Als Schadensersatz könne der Kläger Befreiung vom abgeschlossenen Vertrag verlangen, müsse sich aber gezogene Nutzungen für 19545 gefahrene Kilometer bei einem Gebrauchsvorteil von 1,45 DM/Kilometer vom Kaufpreis abziehen lassen.

Der Anspruch des Klägers sei nicht verjährt, da jedenfalls die AGB des Beklagten auch in einen mündlichen Vertrag einbezogen worden seien.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel begründet.

Hierin führt er aus, daß er eine Aufklärungspflicht schon deshalb nicht verletzt habe, weil beim Kläger kein "Informationsgefälle" bestehe. Der Kläger verfüge über jahrelange Wohnmobilerfahrung. Als ehemaliger Vertragshändler wisse der Kläger, daß die zusätzliche Ausstattung des Modells als Zuladung gelte. Von daher seien auch die Prospektangaben, die das Grundmodell beträfen, zutreffend gewesen. Aus dem Prospekt ergebe sich auch, daß die Ausstattung des Modells wesentlich reichhaltiger sei als die des Grundmodells, wodurch sich das höhere Gewicht erkläre. Nicht nur dem Kläger als Fachmann, sondern jedem Laien sei die Gewichtszunahme bei höherer Ausstattung bewußt.

Eine Zuladung von 1,6 t sei auch nie zugesichert worden.

Der Beklagte wiederholt seine Ansicht, daß der schriftliche Vertrag nichtig sei. In den mündlichen Vertrag seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten nicht einbezogen worden.

Hilfsweise macht der Beklagte geltend, daß die vom Kläger gezogenen Nutzungen falsch berechnet seien. Der Kläger müsse sich zusätzlich ersparte Aufwendungen für Hotelzimmer etc. anrechnen lassen. Von daher sei zumindest ein zusätzlicher jährlicher Gebrauchsvorteil von 12.600,00 DM in Ansatz zu bringen.

Schließlich habe der Kläger Um- und Einbauten vorgenommen, die den Wert des Reisemobils wesentlich verschlechtert hätten. So seien die Markise nicht fachgerecht angebracht, zusätzliche Griffe an Schranktüren und Schubladen montiert, Rolläden eingebaut und ein Ausziehtisch abgesägt worden, wodurch nicht nur Schäden am Reisemobil entstanden seien, sondern auch dessen Funktionstauglichkeit beeinträchtigt werde. Darüber hinaus sei der Kundendienst nicht bei General Motors, sondern bei M B vorgenommen worden, weshalb die Garantie erloschen sei. Durch die unfachgemäßen Einbauten sei am Fahrzeug ein Schaden von 20.000,00 DM entstanden.

Der Beklagte beantragt,

das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.12.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, davon ausgegangen zu sein, daß die Gewichtsangaben im Prospekt die Grundausstattung des beträfen. Das Fahrzeug habe aber entgegen diesen Angaben das Werk in den Vereinigten Staaten bereits mit einem Leergewicht von 7,1 t verlassen, was er, der Kläger, erst im Nachhinein erfahren habe. Ihm sei unter Hinweis auf das Prospektmaterial versichert worden, er könne unproblematisch einen Motorroller und ein Schlauchboot mit Außenbordmotor in der Außengarage mitführen.

Es handle sich nicht um einen Scheinvertrag, jedenfalls sei die Geltung der AGB zwischen den Parteien vereinbart worden.

Der Preis von 220.000 DM sei auf Veranlassung des Beklagten in den schriftlichen Vertrag gelangt.

Der Beklagte könne weder einen höheren Vorteilsausgleich verlangen, noch sei das Fahrzeug von ihm, dem Kläger, beschädigt worden. Die Durchführung des ersten Kundendienstes bei einem Vertragsunternehmen von D-C sei auf ausdrückliche Veranlassung des Beklagten geschehen.

Wegen der Einzelheiten des gegenseitigen Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Erholung eines Gutachtens des Sachverständigen. Wegen dessen Ergebnis wird auf das schriftliche Gutachten vom 15. August 2001 (Bl. 150 ff. d.A.) und auf die Protokollniederschrift vom 24. Oktober 2001 (Bl. 178 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Kläger ist zur Wandlung des Kaufvertrags berechtigt, weil das streitgegenständliche Reisemobil mit einem Fehler behaftet ist (§§ 459 Abs. 1 Satz 1, 462 BGB); denn das Fahrzeug ist für den von beiden Parteien übereinstimmend vorausgesetzten und gewöhnlichen Gebrauch erheblich gemindert.

a) Auf dem deutschen Markt vertriebene Wohn- und Reisemobile müssen, sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus sonstigen Umständen nichts anderes ergibt, so beschaffen sein, daß sie mit dem früheren Führerschein Klasse III, jetzigen Führerschein C1 - zulässiges Fahrzeug-Gesamtgewicht bis 7,5 t - geführt werden können. Der durchschnittliche Wohnmobil-Käufer wird und kann nämlich davon ausgehen, daß er für ein solches Fahrzeug keine spezielle LKW-Fahrerlaubnis benötigt, wenn er nicht ausdrücklich auf etwas anderes hingewiesen wird.

Auch der Beklagte stellt in diesem Zusammenhang nicht in Abrede, daß ein Reisemobil dieses Kriterium erfüllen muß. Schließlich gehen auch die Prospektangaben - stillschweigend - von dieser Erwartung aus, wenn sie das Gesamtgewicht sämtlicher angebotener jeweils mit 7,49 t beziffern.

Zum gewöhnlichen Gebrauch eines Wohn- und Reisemobils gehört es ferner, daß das Fahrzeug mit einer nach der Verkehrssitte üblichen Zuladung versehen und dann benutzt, d.h. gefahren werden kann. Demzufolge muß die Summe von Leergewicht und Gewicht der üblichen Zuladung unter 7,5 t bleiben. Die übliche Zuladung hängt - auch - vom Platzangebot des Reisemobils ab. Besitzt z.B. - wie im konkreten Fall - ein Reisemobil eine sog. Heck-Garage, so kann der Erwerber davon ausgehen, daß eine solche Garage auch entsprechend beladen werden kann und er nicht umgekehrt die Garage völlig ungenutzt lassen muß, nur um das zulässige Gesamtgewicht nicht zu überschreiten und das Fahrzeug nicht zu überladen.

b) Die Beweisaufnahme hat unzweifelhaft ergeben, daß das streitgegenständliche Fahrzeug bei üblicher Zuladung deutlich über 8 t wiegt.

Der für diese Art von Fahrzeugen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige H hat bereits das Leergewicht des Reisemobils mit 7,051 t ermittelt. Dabei hat der Sachverständige das leere Fahrzeug gewogen, Zuschläge für Fahrer und die zum Teil fehlende Kraftstofftankfüllung, das fehlende Bordwerkzeug und die Gewichtsdifferenz der Sitzbezüge veranschlagt und so das Leergewicht gemäß § 42 Abs. 3 StVZO ermittelt. Sein Ergebnis ist nachvollziehbar und in sich schlüssig.

Soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, daß in den Kraftstofftank zwischen 150 l und 300 l eingebaut würden, hat der Sachverständige überzeugend dargetan, daß es sich im streitgegenständlichen Fall tatsächlich um einen 300 l-Tank handeln müßte. Im übrigen hat der Beklagte schon schriftsätzlich nicht ausdrücklich behauptet, der konkrete Tank fasse weniger als 300 l Kraftstoff; in der Sitzung vom 24. Oktober 2001 hat er schließlich erklärt, er wolle gar nicht behaupten, daß hier ein kleiner Tank eingebaut worden sei.

Der Sachverständige hat das Gewicht für die teilweise fehlende Tankfüllung mit 220 kg veranschlagt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätten noch etwa 220 l Diesel in den Tank eingefüllt werden können. Da Dieselkraftstoff leichter als Wasser ist, rechnet der Senat aber zugunsten des Beklagten hier nur mit einem Faktor von 0,85. Hieraus errechnet sich das Gewicht des fehlenden Treibstoffs mit 220 x 0,85 = 187 kg. Demnach vermindert der Senat das vom Sachverständigen ermittelte Leergewicht um 33 kg. Ansonsten schließt sich der Senat vollinhaltlich den Berechnungen des Sachverständigen an. Dieser hat auch zutreffend und von dem Beklagten nicht angegriffen das nachvollziehbar geschätzte Gewicht der Gegenstände, die der Kläger im Nachhinein in das Reisemobil eingebaut hat, von dem gewogenen Leergewicht abgezogen.

Der Senat kommt demnach zu folgendem Leergewicht:

Gewicht lt. Wiegeschein 7000 kg fehlende Treibstofftankfüllung von 220 l 187 kg Gewichtsdifferenz Bezüge 10 kg Fahrer 75 kG fehlendes Bordwerkzeug 5 kG 7277 kg abzüglich vom Kläger nachträglich eingebauter oder eingebrachter Gegenstände 259 kg Leergewicht des gekauften Fahrzeugs 7018 kg

Dieser Wert stimmt weitgehend mit der Gewichtsangabe überein, die in dem Schreiben enthalten ist, das dem Kläger am 23. Mai 2000 per Fax zuging und nach Angaben des Beklagten vom Reisemobil-Hersteller stammt. In diesem Schreiben heißt es, daß das Fahrzeug ab Fabrik inklusive Diesel und "75 kg-Fahrer" fahrbereit ein Gewicht von 7100 kg hatte. Auch aus diesem Schreiben ergibt sich im übrigen, daß die fest eingebaute Sonderausstattung des Modells selbstverständlich zum Leergewicht dieses Reisemobils zählt und nicht als Zuladung gewertet werden kann.

Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, wie es zu der Bescheinigung des TÜV vom 25. Oktober 1999 gekommen ist, die ein Leergewicht von 6109 kg ausweist.

Auch hinsichtlich des Gewichts der Zuladung folgt der Senat weitgehend den Ausführungen des Sachverständigen. Dieser kommt bei gewöhnlichem Gebrauch zu einem Zuladungsgewicht von 1253 kg. Dabei hat der Sachverständige die Füllung von Gas- und Frischwassertank mit 90 % des Fassungsvermögens, die der Brauchwasser- und Fäkalientanks in voller Höhe in Ansatz gebracht. Dazu hat er das Gewicht von Töpfen, Geschirr, Lebensmitteln, Getränken, Campingartikeln, Wäsche, Kleidung und sonstiger Sachen des persönlichen Gebrauchs geschätzt. Das Gewicht der "Garagenfüllung" (Kleinmotorrad, Campingartikel usw.) gibt er mit 120 kg an, für "Sonstiges" hat er 100 kg angesetzt. In seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige insbesondere die beiden letzten Positionen noch näher erläutert und betont, daß die von ihm ermittelten Gewichte angesichts der Größe und des Komforts des " " eher niedrig geschätzt sind.

Diese Bewertung des erfahrenen Gutachters teilt der Senat. Allerdings ist der Senat der Ansicht, daß beim gewöhnlichen Gebrauch eines Reisemobils nicht von nahezu vollen Tanks sowohl für Frisch- wie für Brauchwasser und Fäkalien ausgegangen werden kann. Bei 90 % gefülltem Frischwassertank mit einem Fassungsvermögen von 300 l geht der Senat deshalb nur von jeweils zur Hälfte gefüllten Brauchwasser- und Fäkalientanks (jeweiliges Fassungsvermögen 200 l) aus. Von dem vom Sachverständigen ermittelten gewöhnlichen Zuladungsgewicht ist deshalb ein Abschlag von 200 kg vorzunehmen.

Andererseits fehlt in der Berechnung des Sachverständigen das Gewicht der mitreisenden Personen, offensichtlich, weil der Sachverständige seinen Gutachtensauftrag hinsichtlich der "Zuladung" eng auslegte.

Ein Reisemobil dieses Standards muß das Mitreisen von mindestens 4 weiteren Personen ermöglichen. Deshalb sind der vom Sachverständigen ermittelten gewöhnlichen Zuladung 300 kg für 4 Personen hinzuzurechnen.

Als Mindestzuladung ergibt sich daher folgender Wert:

Vom Sachverständigen ermitteltes Gesamtgewicht 1253 kg - Abschlag für nicht gefüllte Abwassertanks 200 kg + Beifahrer und 3 weitere Passagiere 300 kg 1353 kg

Der Sachverständige hat dazu betont, daß das von ihm veranschlagte Zuladungsgewicht für dieses Fahrzeug ein Minimum darstelle, eine Vielzahl der Schränke, Staukästen und Deckenschränke blieben bei einer solchen Beladung leer. Der Wohnmobil-Hersteller sei bei der Gestaltung des Fahrzeugs bestimmt von einer Nutzung ausgegangen, die um vieles höher liege als von ihm, dem Sachverständigen, angegeben worden sei.

Letztlich kann es im einzelnen dahinstehen, welche Massen man für welche Zuladungen im einzelnen als "dem gewöhnlichen Gebrauch entsprechend" annimmt; denn es kann jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, daß für ein so großes und luxuriöses Fahrzeug mit Außenmaßen von 9,60 m Länge, 2,50 m Breite und 3,35 m Höhe, einem Frischwassertank von 300 l und einer Heck-Garage (Höhe 1,21 m, Breite 2,01 m, Tiefe 0,76 m) eine Zuladungsmöglichkeit - einschließlich Beifahrer und Passagiere - von unter 500 kg völlig unzureichend ist. Bei dem tatsächlichen Leergewicht des streitgegenständlichen Reisemobils von 7,018 t käme aber nur eine solche - unzureichende - Zuladung in Betracht, um das Fahrzeug mit dem "normalen" PKW-Führerschein fahren zu können. Unabhängig davon ist das Fahrzeug auch nur auf ein Gesamtgewicht von 7,49 t zugelassen, wobei der Kläger bei einer informatorischen Befragung angab, daß die deutschen Behörden ein höheres Zulassungsgewicht nicht genehmigen würden.

Die Tauglichkeit des vom Kläger erworbenen Reisemobils ist damit im Vergleich zu dem gewöhnlichen Gebrauch in ganz erheblichem Maße eingeschränkt, weshalb ein Sachmangel vorliegt. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob dem Kläger hinsichtlich der Zuladungsmöglichkeiten auch noch spezielle Zusicherungen gegeben worden sind.

2. Die Gewährleistungsansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 460 BGB ausgeschlossen.

Dabei unterstellt der Senat, daß es sich bei dem Kläger um einen im Reisemobil-Bereich besonders fachkundigen Käufer handelte. Gleichwohl mußte der Kläger nicht damit rechnen, daß das von ihm auf der Messe erworbene Fahrzeug bereits ein Leergewicht von über 7 t hatte. Dies umso weniger, als im Prospekt für den ein Leergewicht von 5,9 t angegeben ist. Selbst wenn dem Kläger, wie der Beklagte meint, klar sein mußte, daß sich dieser Wert nur auf das sog. Grundmodell und nicht auf das vom Kläger erworbene Modell bezog, konnte er nicht mit einer so eklatanten Gewichtsdifferenz von über 1,1 t rechnen. Es ist auch einem fachkundigen Käufer nicht zuzumuten, eine eigene Berechnung des Gewichts der Zusatzausstattung der "Luxus-Version" vorzunehmen, zumindest fällt dem Käufer hierfür nicht grobe Fahrlässigkeit i. S. v. § 460 BGB zur Last.

Der Beklagte käme bei dieser Sachlage von seiner Gewährleistungsverpflichtung nur frei, wenn er den Kläger ausdrücklich auf ein gegenüber den Gewichtsvorgaben im Prospekt ganz erhebliches Mehrgewicht des konkreten Modells hingewiesen hätte. Dies behauptet der Beklagte aber selbst nicht.

3. Stehen dem Kläger bereits Gewährleistungsrechte zu, so scheiden daneben Ansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen (c.i.c.) aus (Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., vor § 459, Rndr. 7 m.w.N.).

4. Die Gewährleistungsansprüche des Klägers sind nicht verjährt.

Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die AGB für den Verkauf fabrikneuer Kraftfahrzeuge - "Neuwagenverkaufsbedingungen" - zum Gegenstand des Kaufvertrags gemacht worden.

Bei dem Vertrag vom 2. Oktober 1999 handelt es sich nicht um einen Scheinvertrag (§ 117 BGB). Ein Scheingeschäft liegt nämlich nur vor, wenn die Parteien einvernehmlich nur den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts setzen, in Wahrheit aber die Rechtswirkungen eines solchen Vertrags nicht eintreten lassen wollen (BGH NJW 80, 1572; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 117, Rdnr. 3 m.w.N.).

Unabhängig davon, auf welchen Kaufpreis die Parteien sich letztlich geeinigt haben, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß sie sich über den Verkauf des Reisemobils und die mit diesem Verkauf zusammenhängenden Rechtsfolgen einig waren und nicht nur zum Schein einen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Die Rechtslage ist in diesem Fall nicht mit der eines - unterverbrieften - Grundstückskaufs zu vergleichen, bei dem gemäß § 313 BGB die notarielle Form Gültigkeitsvoraussetzung ist. Ein solches Formerfordernis liegt beim Kfz-Kaufvertrag gerade nicht vor. Es kann daher dahinstehen, warum in dem Formular "Verbindliche Bestellung" in die Rubrik "Barzahlungspreis" nur 220.000,00 DM eingetragen wurden. Insbesondere kann offen bleiben, ob es sich insoweit nicht nur um ein Angebot des Klägers handelte, das die Parteien später einvernehmlich auf 290.000,00 DM erhöhten.

Selbst wenn man hinsichtlich des Kaufpreises von 220.000,00 DM ein Scheingeschäft annehmen wollte, so wären die AGB des Beklagten gleichwohl vertragsgegenständlich für den - auch nach Ansicht des Beklagten - letztlich zum Kaufpreis von 290.000,00 DM zustande gekommene Kaufvertrag geworden. Aus den Gesamtumständen ("verbindliche Bestellung zu den nachfolgenden und umseitigen Geschäftsbedingungen") läßt sich nämlich entnehmen, daß der Beklagte als Verkäufer zu einem Vertragsschluß nur unter der Geltung seiner AGB bereit war und der Kläger als Käufer dies wußte und akzeptierte.

Nach den somit vertragsgegenständlich gewordenen AGB beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Die Klage wurde innerhalb dieser Jahresfrist, beginnend mit der Übergabe des Fahrzeugs am 9. Oktober 1999, erhoben, da sie dem Beklagten nach mehreren vergeblichen Zustellungsversuchen am 5. August 2000 zugestellt worden ist.

5. Der Kläger kann Wandlung und damit Rückgewähr des Kaufpreises gemäß § 462 BGB verlangen.

Zwar enthalten die AGB des Beklagten ein Nachbesserungsrecht des Verkäufers, doch scheidet im vorliegenden Fall eine Nachbesserung schon deshalb aus, weil das Leergewicht des verkauften Fahrzeugs und damit auch die unzureichende Zuladungsmöglichkeit nicht veränderbar ist.

6. Bei Durchführung des Vollzugs der Wandlung hat sich der Kläger gezogene Nutzungen gemäß §§ 467, 346 Satz 2 BGB anrechnen zu lassen.

Dabei errechnet sich in der Regel auch beim Reisemobil der Gebrauchsvorteil nach der Formel:

Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer erwartete Gesamtlaufleistung,

die beim Kfz-Kauf generell anerkannt ist (vgl. z.B. BGH DAR 95, 323 und Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rdnr. 816 m.w.N.).

Der Nutzungswert eines Reisemobils besteht zweifellos auch in der Möglichkeit, dort zu wohnen, sich Speisen zuzubereiten und zu übernachten. Diese gegenüber dem gewöhnlichen Kraftfahrzeug erhöhte Nutzbarkeit schlägt sich aber bereits im Kaufpreis nieder. Denn wesentlicher Kostenfaktor beim Kaufpreis eines Reisemobils ist das Platzangebot und die Einrichtung mit der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeit. Wird das Reisemobil auch als solches - nämlich zum Reisen -genutzt, so sind demgemäß die gefahrenen Kilometer zusammen mit der erwarteten Gesamtlaufleistung taugliche Anknüpfungspunkte für den zu ersetzenden Gebrauchsvorteil.

Etwas anderes gälte nur, wenn das Reisemobil sich weitgehend stationär auf einem Stellplatz befände und dort quasi als Dauer-Campingmobil genutzt würde. Eine solche Fallgestaltung wird vom Beklagten aber nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger ist vielmehr nach den Feststellungen des Erstgerichts in dem Jahr nach dem Kauf des Fahrzeugs etwa 20.000 Kilometer mit dem Reisemobil gefahren, und dies, obwohl das Fahrzeug zeitweise defekt war.

Da die Gebrauchstauglichkeit des streitgegenständlichen Reisemobils wegen der zu geringen Zuladungsmöglichkeit deutlich eingeschränkt war (siehe oben), könnte man durchaus daran denken, die Nutzungsentschädigung gegenüber der linearen Berechnungsmethode zu ermäßigen (vgl. hierzu Reinking/Eggert, a.a.O., Rdnr. 813 ff.). Der Kläger hat dies jedoch nicht verlangt und läßt sich die Gebrauchsvorteile nach der linearen Methode anrechnen. Dementsprechend hat er auch eine Nutzungsentschädigung von 1,45 DM/Kilometer seinem Antrag zugrunde gelegt.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht schätzt auch der Senat die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines solchen Reisemobils auf 200.000 Kilometer (so auch OLG München, Urteil vom 20.04.1993, Az.: 25 U 5214/91, zitiert bei Reinking/Eggert, a.a.O., Rdnr. 817). Demnach errechnet sich der Gebrauchsvorteil bei linearer Berechnungsmethode und einer zu erwartenden Laufleistung von 200.000 Kilometer mit 0,5 % des Kaufpreises pro 1.000 Kilometer. Da der Kaufpreis 290.000,00 DM betrug, hat der Kläger somit 1,45 DM pro Kilometer zu vergüten.

Stimmt der Senat generell dem Landgericht in der Berechnungsmethode des Gebrauchsvorteils zu, so ist das Ersturteil gleichwohl insoweit abzuändern, als es - entgegen dem Antrag der Klagepartei - den Gebrauchsvorteil auf der Basis der damals konkret gefahrenen Kilometer auch betragsmäßig errechnet und vom zurückzuerstattenden Kaufpreis in Abzug bringt. Unabhängig von der Abweichung vom Antrag des Klägers hat sich im übrigen auch die Erwartung des Landgerichts, das Fahrzeug werde nicht mehr bewegt, nicht bestätigt. Der Sachverständige stellte bei seiner Begutachtung des Fahrzeugs einen Kilometerstand von 22.536 fest, während das Landgericht nur von 19.545 ausging.

Da das Landgericht im Ergebnis über den Antrag des Klägers hinaus ging und der Kläger sich auch sämtliche bis zur Rückgabe des Fahrzeugs gefahrenen Kilometer anrechnen lassen will und muß, war das Urteil entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag des Klägers im nun tenorierten Umfang abzuändern.

7. Über die Nutzungsentschädigung hinaus stehen dem Beklagten keine Gegenansprüche zu.

a) Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen haben die vom Kläger vorgenommenen Umbauten und Einbauten in den meisten Fällen sogar zu einer Wertverbesserung geführt (Gewürzhalter, Rolläden, Seitenstofftaschen, Garderobenhaken, Griffe an Schranktüren und Schubladen). Der Senat schließt sich dieser Bewertung in vollem Umfang an. Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, Rolläden seien auf dem amerikanischen Markt unüblich, so ist dieser Einwand schon deshalb unbeachtlich, weil das Reisemobil auf dem deutschen Markt verkauft worden ist.

b) Soweit der Beklagte ein zusätzliches Aggregat zur Bedienung der Wirbelstrombremse unter dem Armaturenbrett angebracht hat, erfolgte dieser Einbau nach den Feststellungen des Sachverständigen fachmännisch und ist zweckmäßig.

c) Auch die Markise wurde vom Kläger fachmännisch montiert. Der Sachverständige hat diese Feststellung bei seiner mündlichen Anhörung ausdrücklich bekräftigt. Die Markise mußte mit speziellen Bohrungen am Wohnmobil befestigt werden, die angeblich werkseits vorgesehene Befestigung an einer schmalen Kederleiste hält der Sachverständige wegen der von einer solchen Markise ausgehenden Kräfte für unzureichend. Dem schließt sich der Senat an.

d) Soweit der Kläger die ursprünglich vorhandene Tischverlängerung anderweitig verwendet hat, müßte diese nach den Feststellungen des Sachverständigen erneuert werden. Der Beklagte könnte hierfür jedoch nur dann Schadensersatz gemäß §§ 467 Satz 1, 347, 989 BGB verlangen, wenn der Kläger diesen Schaden nach Kenntnis der Wandlungsvoraussetzungen verursacht hätte (vgl. Palandt, a.a.O., § 467, Rdnr. 14; § 347, Rdnr. 8 m.w.N.). Hierzu fehlt es an jeglichem Sachvortrag des Klägers. Auch aus den sonstigen Umständen ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat die Fehlerhaftigkeit der Kaufsache erstmals mit Anwaltsschreiben vom 7. April 2000 gerügt, nachdem er das Fahrzeug am 6. April 2000 hatte wiegen lassen. Es spricht nichts dafür, daß der Kläger erst danach die Tischverlängerung anderweitig verwertet und damit erst nach Kenntnis der Voraussetzungen für ein Wandlungsbegehren einen Schaden verursacht hätte.

e) Hinsichtlich der Kundendienstarbeiten ist der Beklagte dem spezifizierten Sachvortrag des Klägers, der Beklagte habe den Termin für diese Arbeiten bei D-C sogar selbst vereinbart, nicht entgegengetreten. Der Sachvortrag gilt deshalb als zugestanden (§ 288 ZPO). In einem solchen Fall kann sich der Beklagte aber dann nicht darauf berufen, daß der Kläger die Garantiebedingungen schuldhaft nicht beachtet habe.

8. Der zurückzugewährende Kaufpreis ist gemäß §§ 347 Satz 3, 246 BGB mit 4 % zu verzinsen. Da das Landgericht nur den saldierten Betrag der Zinspflicht unterworfen hat und das Urteil vom Kläger nicht angefochten worden ist, verbleibt es insoweit bei dem Urteilsspruch des Landgerichts.

Auch den Annahmeverzug (§ 293 BGB) hat das Landgericht zutreffend festgestellt.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Soweit das Ersturteil hinsichtlich der Zug-um-Zug-Verurteilung teilweise abgeändert wurde, ist die Berufung des Beklagten nur deshalb erfolgreich gewesen, weil das Landgericht über den Antrag des Klägers hinausgegangen ist. Dies kann dem Kläger kostenmäßig nicht zum Nachteil gereichen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 546 Abs. 2 ZPO war der Wert der Beschwer festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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