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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 11.12.2000
Aktenzeichen: 4 W 3614/00
Rechtsgebiete: ZPO, SGB


Vorschriften:

ZPO § 765 a
ZPO § 766
SGB § 55
- Pfändungsschutz bei Kontenpfändung; Rechtsbehelfe nach der Justizbeitreibungsordnung -

1. Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach der Justizbeitreibungsordnung.

2. Der Pfändungsschutz bei einer Kontenpfändung richtet sich, soweit Sozialleistungen betroffen sind, in erster Linie nach § 55 SGB I. Zur Vermeidung einer ganz außergewöhnlichen Härte kann dem Schuldner jedoch auch Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO gewährt werden.

3. Eine den Schuldner erheblich belastende Zwangsvollstreckungs-Maßnahme, die bei Ausschöpfung aller Schuldner-Rechte erkennbar noch nicht einmal zu einer nennenswerten Teil-Befriedigung des Gläubigers führt, kann nach § 765 a ZPO vom Vollstreckungsgericht vorläufig eingestellt oder - falls auch künftig keine Änderung zu erwarten ist - ganz aufgehoben werden.


4 W 3614/00 2 T 725/00 LG Weiden

Nürnberg, den 11.12.2000

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 4. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 2. Oktober 2000 wird der Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 14. September ?000 (Az. 2 T 725/00) geändert.

2. Es wird das Ruhen des Vollzugs des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Landesjustizkasse O vom 11. Juli 2000 in, der Fassung vom 17. Juli 2000 angeordnet, vorerst befristet bis 15. Juni 2001. Dem Schuldner wird auferlegt, der Gläubigerin bis zum 10. jedes Monats Kontoauszüge vorzulegen, aus denen sich die Kontoeingänge des vorangegangenen Monats ergeben, erstmals bis 10. Januar 2001 für Dezember 2000, zusätzlich bis 30. Dezember 2000 für November 2000.

3. Es wird festgestellt, dass das dem Schuldner vom Landratsamt T überwiesene und auf seinem Postbank-Konto unter dem 1. August 2000 gutgeschriebene Wohngeld in Höhe von 132,00 DM auch nach Ablauf der Sieben-Tages-Frist (§ 55 Abs. 1 SGB 1) der Pfändung nicht unterworfen war.

4. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen.

5. Die durch den Vollstreckungsschutzantrag vom 1. August 2000 verursachten Kosten des Verfahrens (beider Instanzen) trägt der Schuldner. Die übrigen Kosten des Verfahrens (beider Instanzen) werden gegeneinander aufgehoben.

6. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 3.515,70 DM.

Gründe:

Das Rechtsmittel des Schuldners ist zulässig und zum Teil auch begründet.

I. Verfahrensstand

Im Hinblick auf Unstimmigkeiten und rechtliche Komplikationen, die durch die diversen Anträge des Schuldners sowie durch einige Unklarheiten in deren rechtlicher Behandlung aufgetreten sind, erscheint es zweckmäßig, zur besseren Übersichtlichkeit vorab den Verfahrensstand kurz zu skizzieren.

Der Schuldner wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändung- und Überweisungsbeschluss der Landesjustizkasse O (im Folgenden LJK) vom 11. Juli 2000 in der Fassung vom 17. Juli 2000 (die zweite Fassung unterscheidet sich von der ersten dadurch, dass sie zu Gunsten des Schuldners bestimmte unpfändbare Beträge "gem. § 850 k ZPO" von der Pfändung freistellt).

In diesem Zusammenhang hat der Schuldner im Wesentlichen folgende Anträge gestellt:

- Zunächst legte er mit Schreiben vom 21. Juli 2000 bei der LJK "Erinnerung" ein mit dem Ziel, erweiterten Kontenschutz "gem. § 850 k ZPO" zu erhalten. Die LJK legte die Erinnerung dem Amtsgericht T als dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Vollstreckungsgericht vor. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts T wertete den Rechtsbehelf als "sofortige Beschwerde" gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und leitete ihn an das Landgericht Weiden i.d.OPf. weiter.

- Mit Schreiben vom 1. August 2000 (an das Landgericht Weiden Ld.OPf.) bzw. vom 4. August 2000 (an die LJK) ergänzte der Schuldner seine "Erinnerung" vom 21. Juli 2000 um den Antrag, nach § 765 a ZPO den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ganz aufzuheben.

- Mit Schreiben vom 9. August 2000 (gerichtet an die LJK) bzw. 19. August 2000 (gerichtet an das Landgericht) beantragte er, das am 1. August 2000 auf dem gepfändeten Postbank-Konto gutgeschriebene Wohngeld in Höhe von 132 DM freizugeben.

- Mit Schreiben vom 26. August 2000 wiederholte der Schuldner beim Landgericht unter Berufung auf § 826 BGB seinen bereits am 1. August 2000 gestellten Antrag auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Am 8. September 2000 lehnte die LJK die an sie gerichteten Anträge vom 1. und 9. August ab. Den Antrag auf Freigabe des Wohngeldes mangels Nachweises der Voraussetzungen, den Antrag auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mangels Zuständigkeit.

Mit Beschluss vom 14. September 2000 wies das Landgericht Weiden i.d.OPf. die "sofortige Beschwerde" des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurück und lehnte dessen weiteren Anträge vom 1. August 2000 (Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO) und vom 19. August 2000 (Wohngeld) ab. Ferner erlegte es dem Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.

Gegen diesen Beschluss (Zustellung 19. September 2000) erhob der Schuldner am 2. Oktober 2000 (Eingang 4. Oktober 2000) "weitere Beschwerde".

II. Zulässigkeit der ("weiteren") sofortigen Beschwerde

Der Rechtsbehelf des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. ist zulässig, wenn auch nicht als "weitere" sofortige Beschwerde. sondern als gewöhnliche sofortige Beschwerde.

1) Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses

In Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses hat das Landgericht zwar als Beschwerdegericht entschieden und auch entscheiden wollen. Das ergibt sich nicht nur aus der Formulierung des Beschluss-Tenors ("Die sofortige Beschwerde ... wird zurückgewiesen"), sondern auch aus dem Gesamtzusammenhang.

Bei Lichte betrachtet handelt es sich allerdings um keine Beschwerde-Entscheidung nach §§ 567, 577 ZPO, sondern um eine gerichtliche Erst-Entscheidung. Den vorausgegangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hatte nämlich kein (Vollstreckungs-)Gericht erlassen, sondern die LJK als Vollstreckungsbehörde (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der Justizbeitreibungsordnung). Die Landesjustizkasse nimmt beim Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zwar Aufgaben wahr, die bei der Pfändung gewöhnlicher Geldforderungen dem Vollstreckungsgericht übertragen wären (§§ 828 f. ZPO). Aber auch bei Vornahme dieser speziellen Vollstreckungsmaßnahme ist und bleibt sie eine Verwaltungsbehörde.

Welcher Rechtsbehelf gegen die Entscheidungen der Landesjustizkasse im Rahmen der Kontenpfändung statthaft ist, richtet sich nach der Art der Einwendungen.

a) Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst oder die Verpflichtung des Schuldners zur Duldung der Vollstreckung betreffen, wären nach Maßgabe des § 8 Justizbeitreibungsordnung geltend zu machen, bei der Vollstreckung von Gerichtskosten somit nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Justizbeitreibungsordnung). Hierüber müssten diejenigen Gerichte entscheiden, bei denen die Kosten angesetzt sind (§ 5 Abs. 1 GKG), vorliegend also das Arbeitsgericht Z und das Landgericht O (vgl. Forderungsaufstellung vom 11. Juli 2000).

b) Um solche Einwendungen geht es hier jedoch nicht.

Nr. 1 des landgerichtlichen Beschlusses bezieht sich ausschließlich auf die Erinnerung vom 2 1. Juli 2000. Der angefochtene Beschluss spricht dies zwar nicht ausdrücklich aus. Der Bezug ergibt sich aber daraus, dass die späteren Anträge vom 1. August 2000 (Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO) und vom 19.August 2000 (Wohngeld) in Nr. des Beschlusses gesondert behandelt werden. Der "Eilantrag" des Schuldners vom 26. August 2000 stellt letztlich nur eine Bekräftigung und Untermauerung des Vollstreckungsschutzantrages vom 1. August 2000 dar. Hätte das Landgericht den Antrag vom 26. August 2000 als eigenständige sofortige Beschwerde verstanden, hätte es nahegelegen auf die Frage der Rechtzeitigkeit einzugeben: denn als sofortige Beschwerde gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hätte er innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eingelegt werden müssen (§ 577 Abs. 2 ZPO). Möglicherweise hat das Landgericht bei der Behandlung des Rechtsbehelfs vorn 21. Juli 2000 als "sofortige Beschwerde" die rechtliche Bewertung des Rechtspflegers des Amtsgerichts T in der Weiterleitungs-Verfügung vom 31. Juli 2000 übernommen.

Mit seiner Erinnerung vom 21. Juli 2000 wendet sich der Schuldner nicht gegen die Zwangsvollstreckung als solche, sondern begehrt lediglich erweiterten Kontenschutz "gem. § 850 k ZPO" (richtig wäre für die hier im Vordergrund stehenden Sozialleistungen § 55 SGB I). Derartige Einwendungen sind - sofern ihnen die Landesjustizkasse nicht schon von sich aus abhilft - gerichtlich nicht nach § 8 Abs. 1 Justizbeitreibungsordnung geltend zu machen, sondern nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Justizbeitreibungsordnung in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der ZPO. Bei Pfändungsbeschränkungen, wie sie der Schuldner vorliegend beansprucht, geschieht dies im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Justizbeitreibungsordnung; vgl. OLG Naumburg, OLGR 1999. 390; OLG Hamm. JurBüro 1990, 1085; Stöber, Forderungspfändung, 12. Auflage. Rn 1439 h).

c) Zuständig für die Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung ist bei der Vollstreckung gewöhnlicher Geldforderungen das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (§§ 764, 766 ZPO). Innerhalb des Amtsgerichts entscheidet über die Vollstreckungserinnerung der Richter (§ 20 Nr. 17 RPflG). Für die Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Justizbeitreibungsordnung gilt nichts anderes (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Justizbeitreibungsordnung; vgl. LG Frankfurt RPfl 1992, 168 mit Anm. Merla, RPfl 1992, 359; Stein-Jonas-Brehm, ZPO, 21. Auflage, § 850 k Rn 16 Fn 45; Lappe-Steinbild, Justizbeitreibungsordnung, S. 171, 97). Das ergibt sich zum einen aus der Verweisung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Justizbeitreibungsordnung auf, §§ 766, 764 ZPO, zum anderen daraus, das sich die Übertragung von Vollstreckungsgerichts-Aufgaben auf die Landesjustizkasse nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 2 Justizbeitreibungsordnung auf den Erlass des Pfändung- und Überweisungsbeschlusses beschränkt. Der von Stöber (aaO., Rn 1300 a; Zöller-Stöbet, ZPO, 22. Auflage, § 850 k Rn.17 m.w.N.) vertretenen Ansicht, wonach im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung Pfändungsschutzmaßnahmen allein der Vollstreckungsbehörde vorbehalten seien, vermag der Senat daher jedenfalls für Fälle der Justizbeitreibungsordnung nicht zu folgen.

d) Vorliegend hat zwar nicht das Amtsgericht entschieden (zuständiges Wohnsitzgericht des Schuldners wäre das Amtsgericht T gewesen), sondern das Landgericht. Der Umstand, dass statt der niedrigeren eine höhere Instanz entschieden hat, ist jedoch zum einen unschädlich (§ 10 ZPO, der auch für Beschlüsse gilt, vgl. Zöller-Vollkommer, aaO., § 10 Rn 6). Zum anderen ändert er nichts daran, dass es sich bei der Entscheidung des Landgerichts um eine gerichtliche Erst-Entscheidung handelt, nicht - wie die Formulierung vermuten lässt - um eine Beschwerde-Entscheidung im Sinne der §§ 567, 577 ZPO.

e) Das Rechtsmittel des Schuldners legen die landgerichtliche Erst-Entscheidung vom 14. September 2000 stellt somit der Sache nach eine sofortige (Erst-)Beschwerde dar, keine "weitere" sofortige Beschwerde. Als sofortige Beschwerde ist das Rechtsmittel zulässig (§ 793 Abs. 1 ZPO).

Ein besonderes Interesse des Schuldners, sein Rechtsmittel als "weitere" sofortige Beschwerde behandelt zu wissen, ist nicht erkennbar, zumal die "weitere" sofortige Beschwerde an zusätzliche Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft wäre (vgl. § 793 Abs. 2 ZPO i.V.m § 568 Abs. 2 ZPO: "neuer selbständiger Beschwerdegrund"). Es kann daher dahin stehen, ob sich der Schuldner bei der Entscheidung über die Zulässigkeit seines Rechtsmittels auf den Gesichtspunkt des Meistbegünstigung berufen könnte. (vgl. Zöller-Gummer, aaO. Rn 29 ff. vor § 511).

2) Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses

Im Gegensatz zu Nr. 1 ist Nr. 2 des Beschlusses vom 14. September 2000 nicht als Beschwerde-Entscheidung formuliert, sondern stellt auch aus Sicht des Landgerichts eine gerichtliche Erst-Entscheidung dar. Darin befasst sich das Landgericht mit den Anträgen des Schuldners vom 1. August 2000 (Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO) und vom 19.August 2000 (Freigabe von Wohngeld). Gegen die Ablehnung dieser Anträge ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet (§ 793 Abs. 1 ZPO). Als solche ist daher auch in diesem Fall das als "weitere" sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel auszulegen.

Der Umstand, dass eigentlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig Gewesen wäre (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Justizbeitreibungsordnung i.V.m §§ 763 a, 766 ZPO), berührt weder die Zulässigkeit des Rechtsmittels noch begründet er einen Anfechtungsgrund (§ 10 ZPO; siehe oben).

III. Begründetheit der sofortigen Beschwerde

1) Antrag auf Aufhebung oder Einstellung der Pfändung im Ganzen

a) Mit seinem Antrag, die Pfändung ganz aufzuheben, wollte und will der Schuldner weder seine Haftung als solche in Frage stellen noch wendet er sich gegen seine Pflicht zur Duldung der Vollstreckung schlechthin (siehe oben). Sein Ziel beschränkt sich vielmehr darauf, die mit der Pfändung verbundene Blockade seines Postbank-Kontos auf Dauer, zumindest aber bis auf weiteres zu beenden.

Zum einen benötige er das Guthaben dringend zu seinem und seiner Familie Lebensunterhalt und könne nicht einmal den geringsten Betrag entbehren. Zum anderen möchte er nicht darauf angewiesen sein, bei jedem Eingang von Sozialhilfeleistungen entweder innerhalb der siebentägigen Schutzfrist des § 55 Abs. 1 SGB I über sein Guthaben zu verfügen oder es nach Ablauf der Schutzfrist jedes Mal nach § 55 Abs. 1 SGB I gesondert freigeben zu lassen. Ein solches Vorgehen sei auf Dauer nicht nur lästig, kostspielig und zeitaufwendig. Es berge auch die Gefahr, dass sich das Geldinstitut des damit verbundenen Aufwandes entledigen und das Konto kündigen könne. In der Tat habe die Postbank bereits angekündigt, dass sie die Geschäftsbeziehung beenden werde, wenn die Kontenpfändung nicht bald beendet werde. Hinzu komme, dass die Kontenpfändung ohnehin praktisch ins Leere gehe; denn die Eingänge auf dem Konto setzten sich bis auf weiteres ausschließlich aus Sozialleistungen zusammen, für die der Schuldner Pfändungsschutz beanspruchen könne. Unter diesen Umständen sei der Fortbestand der Kontenpfändung unverhältnismäßig und rechtsmissbräuchlich, die Pfändung sei daher nach § 765 a ZPO, § 826 BGB aufzuheben.

b) Der Antrag des Schuldners, sein Postbank-Konto von Pfändungs-Wirkungen freizustellen, hat Erfolg, jedoch nicht in vollem Umfang. Eine Abwägung der berechtigten Interessen sowohl des Schuldners als auch der Gläubigerin ergibt, dass das - inzwischen von der Gläubigerin freiwillig praktizierte - Ruhen der Pfändung erforderlich, aber auch ausreichend ist, um der besonderen Lage des Schuldners gerecht zu werden. Seinem Anliegen, das Konto nicht ständig überwachen, die eingegangenen Guthaben nicht innerhalb von sieben Tagen abheben oder den Rest sich durch immer neue Anträge freigeben lassen, ist nicht erst durch vollständige Aufhebung der Pfändung gedient, sondern bereits durch einstweiliges Stillhalten der Gläubigerin beim Pfändungs-Vollzug. Für die Gläubigerin hat diese Lösung zugleich den Vorteil, dass die Pfändung als solche und damit deren Rang gegenüber potenziellen anderen Gläubigern erhalten bleibt und dass ihre Wirkungen nach Ablauf der vom Senat angeordneten Ruhens-Frist von selbst wieder aufleben, sofern bis dahin keine andere Entscheidung getroffen ist.

c) Rechtsgrundlage der einstweiligen Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist § 765 a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Justizbeitreibungsordnung. Danach kann das Vollstreckungsgericht - im Zuge des anhängigen Beschwerdeverfahrens der Senat - eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. So liegt der Fall hier.

aa) Der Schuldner hat im Schreiben vom 1./4. August 2000 anhand praktischer Beispiele anschaulich geschildert, welch aufwendige, auf Dauer auch finanziell zu Buche schlagende Prozedur er jedes Mal auf sich nehmen müsste, um sicherzustellen, dass er über die auf seinem Konto eingehenden Guthaben tatsächlich verfügen kann und dass sie nicht an die Gläubigerin abgeführt werden. Andererseits hat der Schuldner nach geltendem Recht keinen Anspruch darauf, dass ihm diese aus seiner Sicht lästigen Vorkehrungen auf Dauer erspart bleiben. Die Notwendigkeit, sich um die Freinabe selbst kümmern und jeweils die Initiative ergreifen zu müssen, folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Pfändungsschutz für Sozialleistungen bei der Kontenpfändung nicht automatisch wirken zu lassen, sondern so zu gestalten, wie es in § 55 SGB I geschehen ist (vgl. LG Koblenz, JurBüro 1998, 47; Stöber. aaO., Rn 1439 h; Zöller-Stöben aaO., § 850 i Rn 51). Allerdings sind die vom Schuldner angeführten und durchaus nachvollziehbaren Beschwerlichkeiten bei der nach § 765 a ZPO gebotenen Abwägung zu berücksichtigen.

bb) Der Schuldner begründet seinen Aufhebungsantrag ferner damit, dass er bei Fortdauer der bisherigen Verfahrensweise Gefahr laufe, sein Konto zu verlieren. Auf dieses sei er nicht zuletzt deshalb angewiesen, weil er gegenwärtige Sozialleistungen von mehreren Steilen erhalte. Zur Untermauerung seiner schon früher geäußerten Befürchtung legt er ein Schreiben der Postbank H vom 11. Oktober 2000 vor. Daraus ergibt sich in der Tat, dass ihm die Postbank mit der Auflösung des Kontos droht für den Fall, dass die Pfändung nicht aufgehoben oder wenigstens für ruhend erklärt wird oder dass - womit nach Lage der Dinge freilich nicht zu rechnen ist - Beträge eingehen, aus denen die gesicherte Forderung in angemessener Zeit befriedigt werden kann. Käme es zur Kündigung des Girovertrages und findet der Schuldner kein anderes Geldinstitut, das ihm trotz seiner finanziellen Notlage ein Konto anbietet, so wäre er vom bargeldlosen Zahlungsverkehr abgeschnitten. Abgesehen vom Entzug sonstiger, im heutigen Geschäftsverkehr kaum mehr wegzudenkenden Vorteile eines eigenen Bankkontos wäre er zusätzlichen Beschwernissen. Kosten und Risiken ausgesetzt, wenn er seine von mehreren Stellen zugewendeten Sozialhilfeleistungen jeweils bar entgegenzunehmen, das Geld aufzubewahren und daraus auch die üblicherweise durch Überweisung erledigten Ausgaben des täglichen Lebens für sich und seine Familie durch Barzahlung zu bestreiten hätte. Ein solcher Nachteil wiegt schwer. Er bedeutet einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners und Geht weit über gewöhnliche Härten hinaus, mit denen nun einmal jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Schuldner verbunden ist.

d) Besondere Härten reichen für sich allein genommen nicht aus, um Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO rechtfertigen. Vielmehr ist eine Abwägung mit den Belangen der Gläubigerin erforderlich. Maßnahmen nach § 765 a ZPO können nur dann ergriffen werden, wenn und soweit dies auch unter Berücksichtigung der berechtigten Gläubiger-Interessen angebracht erscheint, um den Schuldner vor unzumutbaren, mit den guten Sitten unvereinbaren Nachteilen zu bewahren (BGHZ 44,138/143; Zöller-Stöber, aaO., § 765 a Rn 5). Diese strengen Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Senats im konkreten Fall vor. Denn nach Lage der Dinge hat die Gläubigerin - immer vorausgesetzt, der Schuldner schöpft seine Pfändungsschutzrechte voll und in der richtigen Form aus - jedenfalls bis Mitte 2001 keine Aussicht, nennenswerte Beträge vom gepfändeten Postbank-Konto zu erlangen.

Der Schuldner hat nachvollziehbar dargelegt und durch Vorlage von Unterlagen, insbesondere Kontoauszügen, glaubhaft gemacht, dass auf das Postbank-Konto ausschließlich Zahlungen fließen, für die er Pfändungsschutz beanspruchen kann. Das gilt vornehmlich für laufende Sozialleistungen des Arbeitsamts H (Unterhaltsgeld; Aufwandsentschädigung für auswärtige Beschäftigung) und des Landratsamts T (Wohngeld), ferner für die als Hilfe zum Lebensunterhalt überwiesenen Einmalzahlungen des Landratsamts (Bekleidungszuschuss: Lehrmittelkosten; Heizkostenzuschuss usw.), der Krankenkasse (Erstattung von Fahrtkosten und Arzneimittel-Gebühren) sowie der Bundesanstalt für Arbeit (Erstattung von Bewerbungskosten). Der Schuldner hätte es somit in der Hand, all diese Sozialleistungen dem Zugriff der Gläubigerin zu entziehen, sei es durch Verfügung innerhalb der Sieben-Tages-Frist des § 55 Abs. 1 SGB I, sei es - hier allerdings nur bei laufenden Sozialleistungen (BGHZ 104, 309) - durch Einzel-Anträge (ggf. Vollstreckungserinnerung) nach § 55 Abs. 4 SGB I, sei es - bei Einmalleistungen - durch Einzel-Anträge nach § 765 a ZPO (Stein-Jonas-Brehm aaO., § 850 k Rn. 10). Bei der Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen für die "wie Arbeitseinkommen" pfändbaren Leistungen (§ 55 Abs. 4 i.V.m. § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I) ist darüber hinaus zu Gunsten des Schuldners darauf zu achten, dass er nach Möglichkeit nicht hilfsbedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes wird (ein Gesichtspunkt, der in dem auf §§ 850 a ff. ZPO gestützten teilweisen Freigabe-Beschluss der LJK vom 17. Juli 2000 nicht angesprochen wird, der aber - falls es darauf ankäme - im Hinblick auf den vom Schuldner vorgelegten Bewilligungsbescheid der Sozialhilfeverwaltung des Landratsamts T vom 2. März 2000 vertieft werden müsste).

Stellt man den Beschwernissen, die dem Schuldner durch den Vollzug der Kontopfändung entstehen, die gegenwärtigen Aussichten der Gläubigerin gegenüber, einen nennenswerte Befriedigung ihrer Forderungen zu erlangen, so ergibt sich, dass die Erfolgsaussichten des Pfändungs-Vollzugs in einem krassen Missverhältnis zu den erheblichen Nachteilen stehen, die Schuldner schon belasten und ihm noch drohen.

e) Unter den gegebenen Umständen brächte deshalb der Vollzug der Pfändung für den Schuldner unzumutbare Nachteile mit sich. Denn eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die bei Ausschöpfung aller Schuldner-Rechte erkennbar noch nicht einmal zu einer Teilbefriedigung der Gläubigerin führt (jedenfalls zu keiner nennenswerten) und im Ergebnis ausschließlich schädliche Wirkungen für den Schuldner hat, verfehlt den Sinn des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Der Vollzug der Pfändung bedeutet daher nach gegenwärtigem Stand - auch unter Berücksichtigung der berechtigten Gläubiger-Interessen - für den Schuldner eine unvertretbare und nicht mehr hinnehmbare Härte im Sinne des § 765 a ZPO (vgl. OLG Frankfurt, InVo 2000, 136 ff.; AG Iburg DGVZ 1997; 171; AG Stuttgart / LG Osnabrück DGVZ 1997, 171; Stöber, aaO., Rn 1377; Zöller-Stöber, aaO., § 765 a Rn 9).

f) Die drohende Härte im Sinne des § 765 a ZPO hat nicht zur Folge, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben ist. Ihr kann schon dadurch begegnet werden, dass der Vollzug der Pfändung bis auf weiteres ruht. Eine solche nur einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist bei Vollstreckungsschutz-Maßnahmen nach § 765 a ZPO der Regelfall (Zöller-Stöber; aaO., § 765 a Rn 17), von dem abzuweichen hier kein Anlass besteht.

Die Gläubigerin hat sich zwar inzwischen zu diesem Schritt freiwillig bereit erklärt (Schreiben an die Postbank vom 20. November 2000). Dies ist jedoch ausdrücklich nur "in jederzeit widerruflicher Weise" Geschehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Planungssicherheit für den Schuldner hält es der Senat jedoch für erforderlich, das vorläufige Stillhalten nicht nur dem Belieben der Gläubigerin zu überlassen, sondern das Ruhen des Pfändungs-Vollzugs verbindlich festzuschreiben.

g) Die Ruhens-Anordnung wirkt ab Rechtskraft dieses Beschlusses (§ 765 a Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Justizbeitreibungsordnung).

Im Hinblick darauf, dass die jetzige Einkommens-Situation des Schuldners durch die laufenden Umschulungs-Maßnahmen und die damit einhergehenden Sozialleistungen geprägt ist, hat der Senat das Ruhen des Pfändungs-Vollzugs einstweilen bis Mitte Juni 2001 beschränkt. Dies hängt damit zusammen, dass der Bewilligungsbescheid für das Unterhaltsgeld und die sonstigen Weiterbildungs-Zuschüsse des Arbeitsamts bis Ende Mai 2001 befristet sind. Nach Auslaufen der Umschulung bietet sich für den Schuldner die Chance, in seinem neuen Beruf eine feste Arbeitsstelle zu finden und dadurch höhere Einkünfte zu erzielen. Erste Gehaltsüberweisungen sind dann aber nicht vor Mitte Juni 2001 zu erwarten.

Sollte sich die Hoffnung auf die nahtlose Aufnahme einer besser bezahlten Beschäftigung zerschlagen, steht es dem Schuldner frei, beim Vollstreckungsgericht rechtzeitig eine Verlängerung des Ruhens zu beantragen. Umgekehrt kann die Gläubigerin beim Vollstreckungsgericht auf eine vorzeitige Änderung oder Aufhebung des Ruhens-Anordnung hinwirken, falls sich die Einkommens-Verhältnisse des Schuldners schon vor Ablauf der Ruhens-Frist erheblich bessern (§ 765 a Abs. 4 ZPO; Zöller/Stöber, aaO., § 765 a. Rn. 29). Um ihr die Verwirklichung dieses berechtigten Anliegens zu erleichtern, hat der Senat - was nach § 765 a ZPO möglich ist (Zöller/Stöber, aaO., Rn 18) - dem Schuldner auferlegt, die Gläubigerin regelmäßig und zeitnah von den monatlichen Konto-Gutschriften zu unterrichten.

2) Antrag auf Freiabe einzelner Beträge

Der Schuldner beantragt zum einen, den pfändungsfreien Betrag über die Freigabe vom 17. Juli 2000 hinaus weiter zu erhöhen (a). Zum anderen beantragt er, das am 1. August 2000 gutgeschriebene Wohngeld frei zu geben (b).

a) Für eine generelle Erhöhung des pfändungsfreien Betrages besteht derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Senat ohnehin das Ruhen des Pfändungs-Vollzugs angeordnet hat. Wie sich die finanziellen Verhältnisse des Schuldners bis zum Auslaufen der Ruhens-Frist entwickeln, bleibt abzuwarten. Eine Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht angezeigt und zudem entbehrlich. Infolge dessen kann offen bleiben, ob eine solche Vorweg-Freigabe nach geltendem Recht überhaupt möglich wäre (so wohl Stöber, aaO, § 850 k. Rn. 1297 a; Stein-Jonas-Brehm, aaO., § 850 k Rn. 21; jeweils zu § 850 k ZPO) oder nicht (vgl. OLG Naumburg, OLGR 1999, 390 zu § 55 Abs. 4 SGB I).

b) Anders verhält es sich mit dem konkreten Antrag, das am 1. August 2000 gutgeschriebene Wohngeld in Höhe von 132 DM von der Pfändung freizustellen. Diesen Antrag hatte der Schuldner am 9. August 2000 bei der LJK gestellt und am 19. August 1999 sodann beim Landgericht wiederholt.

Bei den 132 DM handelt es sich um laufende Geldleistungen, die dem Schuldner alle zwei Monate von der Wohngeldstelle des Landratsamts T überwiesen werden. Für sie gilt somit § 55 Abs. 4 SGB I. Da die Pfändung zeitlich vor der Gutschrift lag, waren die gesamten 132 DM der Pfändung nicht unterworfen.

Das Landgericht (das auch hier anstelle des für die Vollstreckungserinnerung eigentlich zuständigen Amtsgerichts entschied, siehe oben) lehnte den Freigabe-Antrag mit der Begründung ab, der Schuldner habe die Möglichkeit, das Geld innerhalb der siebentägigen Schonfrist des § 55 Abs. 1 SGB I abzuheben. Diese Begründung trägt die Ablehnung jedoch nicht, da § 55 Abs. 4 SGB I - worauf das Landgericht an anderer Stelle zutreffend hinweist - dem Schuldner gerade einen verlängerten Pfändungsschutz einräumt.

Die LJK hatte den bei ihr eingereichten, im Wesentlichen gleichlautenden Antrag zuvor mit der Begründung abgelehnt, der Schuldner habe die erforderlichen Nachweise nicht erbracht (Beschluss vom 8. September 2000). Gemeint waren wohl die im Schreiben vom 22. August 2000 angeforderten Nachweise, nämlich Bewilligungsbescheid und Kontoauszüge. Bei Vorlage dieser Unterlagen, so ist im Umkehrschluss zu folgern, hätte die LJK das Wohngeld von sich aus freigegeben, so wie das auch bezüglich anderer Sozialleistungen geschehen ist (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2000).

Den Akten zufolge hätten die angeforderten Unterladen eigentlich der LJK zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits vorliegen müssen. Den Bewilligungsbescheid vom 28. Juli 2000 hatte der Schuldner mit Schreiben vom 1. August 2000 dem Landgericht vorgelegt. Dieses leitete ihn am 8. August 2000 in Kopie an die LJK weiter. Aus dem Bewilligungsbescheid geht hervor, dass das monatliche Wohngeld 66 DM beträgt, dass es im Zweimonatsabstand (somit in Höhe von 132 DM) ausbezahlt und dass es auf das Konto des Schuldners, bei der Postbank H überwiesen wird. Ein weiteres Mal erhielt die LJK eine Kopie des Bewilligungsbescheids zusammen mit dem Schriftsatz des Schuldners vom 30. August 2000; dieser wurde vom Landgericht am 31. August 2000 an die LJK zur Kenntnisnahme hinausgegeben. Unter den beigefügten Unterlagen befand sich auch ein Kontoauszug für Juli/August. Die letzte Position dieses Auszugs mit Buchungsdatum 1. August 2000 betrifft die Wohngeldzahlung des Landratsamts in Höhe von 132 DM. Vom Standpunkt der LJK aus hätte der Freigabe des Wohngelds somit nichts im Wege gestanden.

Da die LJK das am 1. August 2000 gutgeschriebene Wohngeld nicht freiwillig freigab, hätte das Landgericht (an Stelle des eigentlich zuständigen Amtsgerichts) dem als Vollstreckungserinnerung auszulegenden Antrag stattgeben und dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über die 132 DM Wohngeld einräumen müssen (§ 55 Abs. 4 SGB I). Da dies nicht geschehen ist, holt dies der Senat im Rahmen seiner Beschwerde-Entscheidung rückwirkend nach.

Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die im Beschluss getroffene Feststellung, wonach die 132 DM der Pfändung nicht unterworfen waren, nur im Verhältnis des Schuldners zur LJK wirkt, nicht im Verhältnis zur Postbank H; denn diese war und ist am Verfahren nicht beteiligt.

IV. Nebenentscheidungen

1) Kosten der ersten Instanz:

Wie oben dargelegt hat das Landgericht bei richtiger Betrachtung in allen Fällen erstinstanzlich entschieden, also auch in Nr. 1 des Beschlusses. Die Kostenentscheidung in Nr. 3 des angefochtenen Beschlusses, die von einer Beschwerde-Entscheidung ausgeht. Geht daher ins Leere. Im übrigen ist zu unterscheiden:

Hinsichtlich des auf § 765 a ZPO gestützten Vollstreckungsschutzantrags vom 1. August 2000 trägt die Verfahrenskosten kraft Gesetzes der Schuldner (§ 788 Abs. 4 ZPO). Hiervon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Zur Klarstellung wird die Gesetzliche Kostenfolge in der Kostenentscheidung ausdrücklich festgehalten.

Hinsichtlich der Anträge vom 21. Juli und 19. August 2000, die als Vollstreckungserinnerungen aufzufassen und wirtschaftlich - wenn auch in unterschiedlicher Reichweite - auf das gleiche Ergebnis gerichtet sind, hält der Senat eine Kostenaufhebung für angemessen (§ 92 Abs. 1 ZPO). Hierbei ist berücksichtigt, dass ein Teil der Gesichtspunkte, die der Schuldner zur Untermauerung seines Antrags auf Erhöhung der Pfändungsfreibeträge angeführt hat, in die Entscheidung über das Ruhen des Pfändungs-Vollzugs eingeflossen sind.

2) Kosten der zweiten Instanz

Hinsichtlich des Vollstreckungsschutzantrags vom 1. August 2000 war die sofortige Beschwerde zwar im Wesentlichen erfolgreich. Dies ist allerdings vor allem einem Umstand zuzuschreiben, der erst in der zweiten Instanz eingetreten ist, nämlich der schriftlichen Kündigungs-Androhung der Postbank. Aus diesem Grund bleibt es hier auch für die zweitinstanzlichen Kosten bei der Gesetzlichen Regel, wonach die Kosten eines Vollstreckungsschutzantrages dem Schuldner aufzuerlegen sind (§ 788 Abs. 4 i.V.m. § 765 a ZPO; vgl. Zöller-Stöber, aaO. § 788 Rn 2 7 m.w.N.).

Hinsichtlich der Anträge vom 21. Juli und 19. August 2000 hält sich das gegenseitige Obsiegen und Unterliegen etwa die Waage, so dass - wie in der ersten Instanz Kostenaufhebung angezeigt ist (§ 92 Abs. 1 ZPO).

3) Als Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat den vom Landgericht festgesetzten Wert übernommen.

Ende der Entscheidung

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