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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 08.01.2002
Aktenzeichen: 4 W 4207/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
4 W 4207/01
Nürnberg, den 8.1.2002
In Sachen
wegen Forderung,
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 4. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluss:
Tenor:
Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Rechtsanwälte und gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1) Die Beschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 2 GKG, §§ 567 ff. ZPO a.F.). Die Beschwerde führenden Rechtsanwälte sind berechtigt, die Heraufsetzung des Streitwerts im eigenen Namen zu beantragen (§ 9 Abs. 2 BRAGO).
2) Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Das Landgericht hat das Interesse der Klägerin (§ 3 ZPO) an der Löschung der Auflassungsvormerkung mit einem Viertel des im notariellen Vertrag vereinbarten Kaufpreises bewertet. Diese Bewertung ist durchaus vertretbar. Sie berücksichtigt angemessen, dass es vorliegend noch nicht um die endgültige Klärung der Frage geht, ob der Beklagte einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks hat. Hierfür steht den Parteien der Weg einer Hauptsacheklage offen.
Der Ansatz von einem Viertel hält sich zudem im Rahmen dessen, was in Rechtsprechung und kostenrechllicher Literatur für die Löschung dinglicher Sicherungsmittel als Streitwert angesetzt wird. Hier reicht die Spannbreite mittlerweile überwiegend von 1/10 bis 1/3 des Verkehrswertes (vgl. Übersichten bei Schneider-Herget. Streitwert-Kommentar. 11. Aufl., Rn 368 ff.; Zöller-Herget. ZPO, 22.1 Aufl., § 3 Rn 16 "Löschung"; Thomas-Putzo. ZPO, 23. Aufl., § 3 Rn 99: "... jedenfalls unter der Hälfte des Grundstückswerts liegender Bruchteil"). Auch der Bundesgerichtshof hat - wenngleich eher beiläufig - eine Bewertung mit 25 % im allgemeinen für zutreffend erachtet (BGH NJW 1973, 654/655). Vom Oberlandesgericht Nürnberg sind Entscheidungen veröffentlicht, in denen der Streitwert teils mit 25 % (JurBüro 1977, 717), teils mit 50 % (AnwBl 1970, 55) bewertet wird. Die Beschwerdeführer selbst harten in der Klageschrift vom 17. April 2001 als Streitwert zunächst nicht die Hälfte - wie in ihrer Beschwerde -, sondern nur ein Drittel des Kaufpreises angesetzt.
II.
Für eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren besteht kein Anlass (§ 25 Abs. 4 GKG).
Ende der Entscheidung
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