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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 11.10.2004
Aktenzeichen: 5 W 3428/04
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 2
BRAGO § 52
1. Die Einschaltung von Verkehrsanwälten ist im Revisionsverfahren nur ganz ausnahmsweise erforderlich, etwa wenn aufgrund einer Auflage des Revisionsgerichts weiterer Sachvortrag erforderlich wird.

2. Die Partei kann jedoch die Erstattung der bei schriftlicher Beauftragung und Information des Revisionsanwalts anfallenden Kosten verlangen und hierfür auch einen Pauschbetrag von 20,00 Euro in Ansatz bringen.


5 W 3428/04

Nürnberg, den 11.10.2004

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 5. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 27. August 2004 dahin abgeändert, dass die Klagepartei an den Beklagten zu 2) weitere 20,00 Euro, insgesamt 2.943,98 Euro zu erstatten hat.

II. Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.908,88 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) ist zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Erstgericht hat sich im wesentlichen zu Recht geweigert, Verkehrsanwaltskosten für das Revisionsverfahren als erstattungsfähig anzusehen.

Schon im zweiten Rechtszug kann eine Verkehrsgebühr nach § 52 BRAGO nur ausnahmsweise erstattet werden, da der Sachverhalt regelmäßig bereits weitgehend im ersten Rechtszug geklärt wird und darüber ein Urteil vorliegt (Zöller/Herget, ZPO, 24. Auflage, § 91 Rdnr. 13 "Verkehrsanwalt-Rechtsmittelverfahren" m.w.N.). Dies gilt erst recht für das Revisionsverfahren, in dem, wie das Erstgericht zutreffend ausführt, neue Tatsachen nur ganz ausnahmsweise eine Rolle spielen und eine Sachaufklärung grundsätzlich nicht durchgeführt wird. Auch eine Informationsreise der Partei zu dem sie vor dem Bundesgerichtshof vertretenden Rechtsanwalt ist aus diesen Gründen nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer trägt keine Umstände vor, aus denen sich ergeben könnte, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Information des Revisionsanwalts über die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits erforderlich war.

Dies entspricht seit jeher der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Nur wenn im Revisionsverfahren ausnahmsweise weiterer Sachvortrag erforderlich wird, z. B. aufgrund einer Auflage des Revisionsgerichts, die eine Unterrichtung des Revisionsanwalts über tatsächliche Umstände notwendig macht, gilt etwas anderes (OLG Hamm AnwBl 2003, 185; OLG Stuttgart Justiz 2000, 304; OLG Köln VersR 2001, 121; OLG Dresden MDR 1998, 1372; OLG Oldenburg OLGR 1998, 72; Rheinschiffartsobergericht Karlsruhe MDR 1996, 750; OLG München MDR 1992, 524; OLG Koblenz JurBüro 1991, 243; OLG Hamburg JurBüro 1989, 388; OLG Bamberg JurBüro 1986, 440; OLG Frankfurt JurBüro 1981, 1068; OLG Düsseldorf MDR 1979, 319; KG GRUR 1972, 671; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Auflage, Anm. 4.2 zu dem Stichwort Verkehrsanwalt v. Eicken in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage, § 52 Rdnr. 43 je m.w.N.). Aus der vom Beklagten zu 2) zitierten Kommentarstelle ergibt sich nichts anderes. Denn auf die fiktiven Kosten einer Informationsreise kann es nur ankommen, wenn eine Unterrichtung des Revisionsanwalts über tatsächliche Umstände nötig ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Bei kostenbewußtem Verhalten hätte der Kläger seine Revisionsanwälte schriftlich beauftragt und im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens weiterhin auf schriftlichem Wege oder fernmündlich den Kontakt zu ihnen aufrechterhalten. In diesem Falle wären lediglich Porto- oder Telefonkosten angefallen. Hierfür ist ein Pauschbetrag von 20,00 Euro in Ansatz zu bringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 ZPO.

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