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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: 5 W 512/05
Rechtsgebiete: VV RVG


Vorschriften:

VV RVG Nr. 3104
VV RVG Vorb. 3 Abs. 3
Führen Parteien auf einen gerichtlichen Vorschlag zur gütlichen Einigung hin miteinander Vergleichsgespräche, deren Ergebnis in einem Gerichtsbeschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird, so steht den beteiligten Rechtsanwälten eine Terminsgebühr zu.
5 W 512/05

Nürnberg, den 11.05.2005

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 5. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 07. Februar 2005 dahin geändert, dass die Klägerin den Beklagten über den bereits festgesetzten Betrag hinaus weitere 372,79 Euro sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21. Dezember 2004 zu erstatten hat.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 372,79 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Beklagten gegen die Versagung einer Terminsgebühr wenden, ist zulässig (§ 104 Abs. 3 Satz 1, §§ 567 ff. ZPO) und erfolgreich.

1. Nach Eingang von Klage und Klageerwiderung richtete das Landgericht mit der Terminsladung an die Parteien die Anfrage, ob sie sich nicht bei Zahlung einer Summe von 1.000,00 Euro an die Klägerin gütlich einigen wollten.

Nachdem die Klägerin diese Anfrage abschlägig beantwortet hatte, besprachen die Parteivertreter am Vormittag des 03. Dezember 2004 die beiderseitigen Interessen und Prozessrisiken telefonisch und unterbreiteten das Ergebnis - Zahlung von 2.500,00 Euro zur Abgeltung aller Ansprüche der Klägerin, Kostenverteilung 65 % zu 35 % zu Lasten der Klägerin - noch am selben Tag den Parteien, die einwilligten. Das Gericht wurde von beiden Kanzleien per Fax noch am 03. Dezember 2004 informiert und gebeten, den Termin vom 06. Dezember 2004 abzusetzen sowie den gefundenen Kompromiss als gerichtlichen Vergleichsvorschlag den Parteien schriftlich nach § 278 Abs. 6 ZPO zu unterbreiten. Dementsprechend wurde verfahren und mit Beschluss vom 16. Dezember 2004 das Zustandekommen des Vergleiches festgestellt.

2. Bei dieser Sachlage ist durch das Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Terminsgebühr entstanden, die ihre Rechtsgrundlage in der Vorb. 3, 3. Absatz des Vergütungsverzeichnisses (W) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hat.

a) Das RVG findet Anwendung, weil die Beklagten ihren Prozessbevollmächtigten am 20. Oktober 2004, somit nach dem in den gesetzlichen Übergangsvorschriften bestimmten Stichtag, dem 01. Juli 2004, beauftragten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG).

b) Die Terminsgebühr ist aufgeführt in Nr. 3104 VV RVG. Dort ist in Absatz 1 Nr. 1 folgendes geregelt:

"Die Gebühr entsteht auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird."

Strittig ist allerdings, ob der Fall eines schriftlichen Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO generell eine Terminsgebühr auslöst (weil sich der Verweis "in einem solchen Verfahren" auf ein "Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist" bezieht) oder ob die Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches (nur) entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, "im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden ... wird (erstere Auffassung vertreten: Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 278 Rdnr. 27; Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 278 Rdnr. 19; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Auflage, VV 3104, Rdnrn. 54 und 60; Göttlich/Mummler, RVG, 1. Auflage, T 4.3.2; letztere Auffassung vertreten: OLG Nürnberg, 3. Senat, AnwBl. 2005, 222 mit Anm. Henke; 2. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2005, Az.: 2 W 208/05; Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, RVG VV 3104, Rdnr. 30; dahin tendierend: BGH NJW 2004, 2311 mit - zur Gegenvorstellung - NJOZ 2004, 4083, die Entscheidung erging jedoch primär zum alten Recht nach BRAGO).

c) Vorliegend kann indes der Anwendungsbereich von Nr. 3104 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG im Fall des Vergleichsschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO offen bleiben, weil sich die Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr aus Absatz 3 der Vorb. 3 des Vergütungsverzeichnisses ergibt.

aa) Die Vorbemerkungen des Vergütungsverzeichnisses enthalten wesentliche Regelungen des Vergütungsrechts. Sie können auch zusätzliche Tatbestände enthalten (Enders, JurBüro 2004, 225, 227/Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, a. a. O., Vorb. 3. VV Rdnr. 30).

Dies ergibt sich für die vorliegend zu diskutierende Terminsgebühr bereits aus der Formulierung der Nr. 3104 VV RVG, wenn es dort heißt "die Gebühr entsteht auch, wenn ...".

bb) Nach Absatz 3 der Vorb. 3 des VV RVG fällt eine Terminsgebühr nicht nur für die anwaltliche Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin an, sondern auch für "die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichtes" (nicht jedoch für die Besprechung allein mit dem Auftraggeber). Vorb. 3, Abs. 3 schafft somit einen Gebührentatbestand für eine Terminsgebühr außerhalb jeden Termins. Gesetzgeberische Motivation war, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt. Deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichtes mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen (BT-Drucksache 15/1971, Seite 209, 3. Absatz).

cc) Die Voraussetzungen der Vorb. 3, 3. Absatz, 3. Alternative VV RVG sind vorliegend erfüllt: Nach einem ersten Anstoß durch das Gericht mit der Terminsladung vom 18. November 2004 besprachen die Parteivertreter am 03. Dezember 2004 die Sach- und Rechtslage telefonisch und gelangten nach Rücksprache mit den Parteien zu einer einvernehmlichen Regelung, wie sie dann auf ihre Anträge hin vom Gericht vorgeschlagen und nach Zustimmung der Parteien als Vergleich festgestellt wurde. Damit haben beide Parteivertreter durch Besprechungen mit einem Dritten und in der entscheidenden Phase ohne Beteiligung des Gerichtes zur Beilegung des Rechtsstreites beigetragen, so wie es der gesetzliche Gebührentatbestand verlangt (vgl. zu dieser Variante der Terminsgebühr: Hartmann, a. a. O., VV 3104, Rdnr. 9 ff.; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, a. a. O., VV, Vorb. 3, Rdnr. 81 ff.).

Angesichts der großen Bedeutung moderner Kommunikationstechniken im heutigen Geschäftsleben ist auch eine telefonische Besprechung ausreichend, die gleichzeitige persönliche Anwesenheit der Gesprächspartner ist nicht zu verlangen (Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, a. a. O., VV, Vorb. 3, Rdnr. 87; Mayer, RVG-Letter 2004, 2).

dd) Der infolge der erfolgreichen sofortigen Beschwerde von der Klägerin an die Beklagten über den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07. Februar 2005 zuerkannten Betrag von 422,00 Euro hinausgehende weitere Betrag von 372,79 Euro errechnet sich aus einer 1,2 Terminsgebühr von 494,40 Euro zzgl. MwSt. unter Berücksichtigung der Erstattungsquote gemäß Vergleich von 65 %.

II.

Der Kostenentscheidung liegt § 97 ZPO zugrunde.

Als Beschwerdewert wurde der Betrag festgesetzt, um den die Beklagten eine Erhöhung der Kostenerstattung begehren.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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