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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 18.06.2001
Aktenzeichen: 6 W 1779/01
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 27
ZPO § 263
Hat der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft in eigenem Namen ein selbständiges Beweisverfahren wegen Mängeln an der Wohnanlage beantragt, bleibt er Partei, auch wenn er abberufen wurde.

Der neue Verwalter oder die Eigentümergemeinschaft kann in dieses Verfahren als Antragstellerin eintreten.


6 W 1779/01

Nürnberg, den 18.6.2001

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 6. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 27. April 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 30.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat als bestellter Verwalter in eigenem Namen für die Wohnungseigentümer einer R Wohnanlage in der H /H - S -Straße gegen die Antragsgegner die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens wegen behaupteter Baumängel beantragt. Im Verlauf des Verfahrens ist er von der Eigentümergemeinschaft abberufen worden. Es wurde ein neuer Verwalter bestellt. Daraufhin hat der Antragsteller eine Berichtigung des Rubrums dahingehend beantragt, daß an seiner statt der neue Verwalter als Antragsteller eingetragen werde. Diese zunächst vollzogene Berichtigung hat das Landgericht auf Beschwerde des neuen Verwalters hin wieder aufgehoben, hat auf Antrag der Antragsgegnervertreter dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO gesetzt und ihm als Antragsteller nach Fristablauf mit Beschluß vom 27.4.2001 die Kosten des Beweissicherungsverfahrens auferlegt.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerechte sofortige Beschwerde des Antragstellers, der geltend macht, aufgrund seiner Abberufung als Verwalter nicht mehr Partei des Verfahrens zu sein.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage (§ 494 a Abs. 2 ZPO).

Der Beschwerdeführer war als Antragsteller Partei des selbständigen Beweisverfahrens. Da er die Rechte der Wohneigentümergemeinschaft im eigenen Namen geltend gemacht hat, trat er als Prozeßstandschafter der Wohnungseigentümer auf und war damit Partei (vgl. BGH Z 68, 169; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 27 WEG Rn. 18).

Diese Parteistellung ist durch seine Abberufung nicht erloschen oder auf den nachfolgenden Verwalter übergegangen. Er bleibt vielmehr Partei und könnte das Verfahren auch trotz seiner Abberufung - weiterführen (vgl. BayObLG ZMR 99, 55) .

Der neue Verwalter könnte allerdings, ebenso wie die Eigentümergemeinschaft, als Antragsteller in das Verfahren eintreten (entsprechend § 263 ZPO; vgl. BayObLG ZMR 2000, 44; 111). Da dies nicht geschehen ist, bleibt der Beschwerdeführer als Antragsteller nach wie vor Partei. Dieses Ergebnis ist angemessen, denn die Antragsgegner müssen den Antragsteller, der sie in das Verfahren verwickelt hat, bei einer Kostenentscheidung in Anspruch nehmen dürfen, während der Antragsteller, falls er sich vertragsgemäß verhalten hat, Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen die Eigentümergemeinschaft hat, die Kosten also weitergeben kann.

Ende der Entscheidung

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