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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 24.07.2000
Aktenzeichen: 6 W 2482/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 485
ZPO § 269 Abs. 3
ZPO §§ 485; 269 Abs. 3

Wird ein Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen, sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf Antrag des Gegners aufzuerlegen (entsp. § 269 Abs. 3 ZPO).


6 W 2482/00 4 OH 1/00 LG Regensburg

Nürnberg, den 24.7.2000

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 6. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluß:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 30. Mai 2000 abgeändert.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen.

III. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV. Der Beschwerdewert beträgt bis DM 2.400,00.

Gründe

1. Die Antragsteller haben die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Nach Anhörung des Antragsgegners hat das Landgericht Regensburg am 16.02.2000 Beweisbeschluß erlassen; vor Ausführung dieses Beschlusses haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.05.2000 ihren Antrag zurückgenommen.

Den hierauf gestellten Kostenantrag des Antragsgegners hat das Landgericht mit Beschluß vom 30.05.2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 13.06.2000, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

2. Die Beschwerde ist zulässig (§ 567 Abs. 2 ZPO) und begründet.

Es entspricht inzwischen nahezu einhelliger Meinung in der Rechtsprechung, daß im Falle der Antragsrücknahme eine Kostengrundentscheidung ergehen kann (vgl. z. B. OLG München BauR 94/276 und 664; KG MDR 96,968 und OLG Frankfurt MDR 95/751 jeweils mit weiteren Nachweisen). § 494 a ZPO stellt keine abschließende Regelung dar, sondern lediglich die Regelung eines Sonderfalles. Wenn schon dem Antragsgegner bei unterlassener Klage ein Erstattungsanspruch zusteht ist kein Grund ersichtlich, ihm diesen in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO dann zu versagen, wenn infolge der Antragsrücknahme eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt wird und damit die Möglichkeit der Anordnung der Klageerhebung entfällt.

Dem hat sich auch die Kommentarliteratur angeschlossen (Thomas-Putzo ZPO, 22. Auflage § 494 a Rdz. 6, Zöller ZPO, 21. Auflage, § 91 Rdz. 13 "selbständiges Beweisverfahren"). Die im Beschluß vom 30.06.2000 angeführte Fundstelle bei Zöller betrifft die Frage, ob die Kostenentscheidung bei Klagerücknahme auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens erfaßt. Auf die Beschwerde hin ist deshalb der angefochtene Beschluß abzuändern.

Kosten: § 91 ZPO

Ende der Entscheidung

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