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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 12.08.2005
Aktenzeichen: 7 UF 3330/04
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG


Vorschriften:

BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 2
VAHRG § 1 Abs. 3
Der Versorgungsausgleich hat gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB auch dann in vollem Umfang durch Rentensplitting zu erfolgen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte neben Anrechten aus der gesetzlichen Altersversorgung ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung aus der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung erworben hat, das im Wert unter einem vom ausgleichsberechtigten Ehegatten neben seiner gesetzlichen Altersversorgung erworbenen Anrecht (hier nach dem Gesetz der Alterssicherung der Landwirte) liegt, und der insgesamt auszugleichende Betrag unter dem allein aufgrund der beiderseitigen Anwartschaften aus der gesetzlichen Altersversorgung zu errechnenden Ausgleichsbetrag liegt.
7 UF 3330/04

Nürnberg, den 12.08.2005

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Die Antragsgegnerin wird ihres Rechtsmittels der Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Weißenburg/Bay. vom 11.8.2004 in der Folgesache nachehelicher Unterhalt für verlustig erklärt.

II. Auf die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken wird die Entscheidung zum Versorgungsausgleich unter Nr. 2 des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Weißenburg/Bay. vom 11.8.2004 abgeändert wie folgt:

Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 193,44 Euro bezogen auf den 31.8.2003 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

III. Die weitergehende Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken wird zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 1/8 und die Antragsgegnerin 7/8 zu tragen.

V. Der Streitwert für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 6.120,-- Euro für die Berufung in der Folgesache nachehelicher Unterhalt und 2.000,-- Euro für das Rechtsmittelverfahren in der Folgesache Versorgungsausgleich, insgesamt also auf 8.120,-- Euro.

Gründe:

I.

Der Antragstellerin und die Antragsgegnerin haben am 17.5.1980 geheiratet.

Am 29.9.2003 wurde der Antragsgegnerin der Scheidungsantrag des Antragstellers vom 24.9.2003 zugestellt.

Mit Endurteil vom 11.8.2004 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Weißenburg/Bay

- die Ehe der Parteien geschieden,

- unter Nr. 2 des Tenors des Endurteils den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien in der Weise geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 188,59 Euro, bezogen auf den 31.8.2003, übertragen hat,

- den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 373,-- Euro jeweils zum 1. eines jeden Monats zu bezahlen und den weitergehenden Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung eines nachehelichen Unterhalts abgewiesen.

Bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist das Amtsgericht aufgrund der von ihm eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger davon ausgegangen, dass in der Zeit vom 1.5.1980 bis 31.8.2003 erworben haben

der Antragsteller

eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken von 529,28 Euro,

ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung bei der Bayer. Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayer. Gemeinden, mit einer Monatsrente von 71,25 Euro, das das Amtsgericht unter anderem unter Verwendung eines Barwertfaktors von 3,8 nach Tabelle 1 der Barwertverordnung auf einen Betrag von 14,89 Euro dynamisiert hat,

die Antragsgegnerin

eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 80,59 Euro und

ein Anrecht bei der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern von 86,40 Euro.

In den Gründen der Entscheidung ist weiter ausgeführt, dass ein Ausgleich nach dem VAHRG nicht erfolge, weil der Ausgleich nach § 1587 b I, II BGB vorrangig sei.

Das Urteil wurde der Antragsgegnerin am 26.8.2004 und der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken am 27.8.2004 zugestellt.

Mit einem am Montag, den 27.9.2004, eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat die Antragsgegnerin gegen das Urteil vom 11.8.2004 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 27.1.2005 - mit einem am 27.1.2004 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet.

Sie hat beantragt, den Antragsteller unter Abänderung des Urteils vom 11.8.2004, Nr. 3, zu verurteilen, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von weiteren 510,-- Euro, insgesamt also 883,-- Euro, monatlich zu bezahlen.

Mit Schriftsatz vom 1.8.2005 hat die Antragsgegnerin diese Berufung zurückgenommen und mitgeteilt, dass die Parteien vereinbart haben, keine Kostenanträge zu stellen.

Mit Schreiben vom 27.9.2004, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil vom 11.8.2005 eingelegt und diese sogleich begründet.

Sie macht geltend, dass das Amtsgericht zu Unrecht auch die Anrechte des Antragstellers aus der Zusatzversorgung im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen habe. Diese Anrechte hätten nach § 1 Abs. 3 VAHRG durch analoges Quasi-Splitting ausgeglichen werden müssen.

Die Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken beantragt

die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im angefochtenen Urteil aufzuheben und den Versorgungsausgleich - entsprechend der Begründung ihres Rechtsmittels - neu zu regeln.

Die Bayer. Versorgungskammer - Zusatzversorgungskammer der bayer. Gemeinden - hat mit Schreiben vom 17.2.2005 zur Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken Stellung genommen und dabei ausgeführt, dass die Argumentation der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken zutreffe, sofern es sich bei der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern um eine Beamtenversorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 1 BGB handle. Die Bayer. Versorgungskammer hat im übrigen darauf hingewiesen, dass die Anwartschaften des Antragstellers bei ihr anders bewertet werden müssten.

Die Parteien haben sich zur Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken in der Sache nicht geäußert.

II.

Da die Antragsgegnerin ihre Berufung in der Folgesache nachehelicher Unterhalt zurückgenommen hat, ist nur noch über die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken in der Folgesache Versorgungsausgleich und über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Daneben ist gemäss § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen auszusprechen, dass die Antragsgegnerin des zurückgenommenen Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt wird. Der Senat geht im Anschluss an Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 629 a RdNr. 9, davon aus, dass die Gesamtentscheidung bei dieser Situation in Form eines Beschlusses zu treffen ist.

Die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken ist gemäss §§ 621 e Abs. 1, Abs. 3, 517, 519, 520 ZPO, 20 Abs. 1 FGG zulässig.

In der Sache führt das Rechtsmittel zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich, weil dieses das Anrecht des Antragstellers bei der Bayer. Versorgungskammer nicht zutreffend bewertet hat.

1. Im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 8.9.2004 (FamRZ 2004, 1706) ist davon auszugehen, dass die Versorgung bei der Bayer. Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayer. Gemeinden - zwar im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium aber als dynamisch zu bewerten ist.

Dies führt dazu, dass bei der nach wie vor gebotenen Dynamisierung des Anrechtes nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB i.V. mit der Barwertverordnung bei der Ermittlung des Barwertes der vom Amtsgericht - angesichts eines Alters des am ... geborenen Antragstellers zum Ehezeitende am 31.8.2003 von 45 Jahren - angewandte Faktor von 3,8 aus der Tabelle 1 der Barwertverordnung um 65 % auf 6,27 erhöht werden muss.

Ausgehend von einem auf die gesetzliche Ehezeit vom 1.5.1980 bis 31.8.2003 entfallenden monatlichen Anrecht des Antragstellers aus der Zusatzversorgung bei der Bayer. Versorgungskammer von 71,75 Euro monatlich (vgl. Auskunft des Versorgungsträgers gegenüber dem Amtsgericht vom 12.12.2003) ist damit ein Barwert von (71,25 Euro x 12 = 855,-- Euro x 6,27 =) 5.360,85 Euro zu errechnen.

Dieser Bartwert ist mit Hilfe des für das Ende der Ehezeit am 31.8.2003 maßgeblichen Umrechnungsfaktors 0,0001754432 in 0,9495 Entgeltpunkte umzurechnen. Durch Multiplikation mit dem zum 31.8.2003 aktuellen Rentenwert von 26,13 ergibt sich ein dynamisiertes Anrecht von 24,58 Euro.

2. Die sonstigen von den Parteien in der gesetzlichen Ehezeit vom 1.5.1980 bis 31.8.2003 erworbenen Anwartschaften sind vom Amtsgericht auf der Grundlage der erholten Auskünfte der ... Versorgungsträger richtig ermittelt mit einer Anwartschaft des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken von 529,28 Euro und Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 80,59 Euro sowie einem (volldynamischen) Anrecht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) bei der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern von 86,40 Euro.

Damit errechnet sich die Ausgleichspflicht des Antragstellers gemäss § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB mit 529,28 Euro + 24,58 Euro = 553,86 Euro - (80,59 Euro + 86,40 Euro =) 166,99 Euro = 386,87 Euro : 2 = 193,44 Euro.

3. Der Ausgleich hat - insoweit entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts und entgegen dem Beschwerdevorbringen der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken - in vollem Umfang gemäss § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu erfolgen.

Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass der Wortlaut des § 1587 b Abs. 1 BGB an sich nur einen Ausgleich zwischen den Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und (niedrigeren) Anwartschaften des Ausgleichsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder aus einer Versorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB (nach beamtenrechtlichen Grundsätzen) vorsieht und ein Ausgleich der Zusatzversorgung des Antragstellers bei der Bayer. Versorgungskammer in § 1 Abs. 3 VAHRG grundsätzlich durch Begründung von Anwartschaften entsprechend § 1587 b Abs. 2 BGB ("Quasi-Splitting) vorgesehen ist.

Berücksichtigt werden muss insoweit jedoch, dass § 1587 b BGB eine strikte Rangfolge der Ausgleichsformen enthält, die auch durch die Ausgleichsformen der § 1 Abs. 2, 3, § 2 VAHRG nicht verändert worden ist (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 b BGB, RdNr. 8, 9).

Danach hat das Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB Vorrang vor dem Quasisplitting des § 1587 b Abs. 2 BGB. Letzteres erfolgt nur, soweit der Ausgleich nicht bereits nach § 1587 b Abs. 1 BGB vollzogen werden kann (vgl. § 1587 Abs. 2 Satz 1 BGB am Ende ... "in Höhe der nach Abs. 1 noch verbleibenden Wertunterschiede" ...).

Die vorrangige Anwendung des § 1587 b Abs. 1 BGB hat allerdings zu beachten, dass der Vollzug innerhalb der dort vorgesehenen Ausgleichsform nicht höher als der Gesamtausgleich sein darf und der Höhe nach auf die Hälfte des Wertunterschiedes der jeweils gegenzurechnenden Versorgungen beschränkt ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 b RdNr. 8.) .

Dementsprechend sind in den Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB auch dort nicht genannte sonstige Versorgungsanrechte des Ausgleichsberechtigten einzubeziehen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, § 1587 b RdNr. 16).

Daraus ergibt sich zunächst, dass im vorliegenden Fall auch die Anwartschaft des Antragsgegners nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bei der land- und fortswirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern unabhängig davon, ob man sie dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zurechnet (vgl. etwas Johannes/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 RdN. 24) oder dem § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB zuordnet (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Seite 206 ff.), als Rechnungsposten im Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu berücksichtigen ist.

Aus der in § 1587 b BGB aufgestellten Rangordnung muss sich aber auch ergeben, dass in dem hier vorliegenden Fall, dass die Zusatzversorgung des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin im Wert unter den - neben den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzusetzenden - Anrechten der Antragsgegnerin nach dem Gesetz über die Altersvorsorge der Landwirte liegt und der vom Antragsteller insgesamt auszugleichende Betrag von 193,44 Euro unter dem bei der Gegenüberstellung allein der beiderseitigen Anwartschaften aus der jeweiligen gesetzlichen Altersversorgung möglichen Ausgleich von (529,28 Euro - 80,59 Euro = 448,69 Euro : 2 =) 224,34 Euro bleibt, der Ausgleich insgesamt nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu erfolgen hat (vgl. auch OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 959 mit zustimmender Anmerkung von Kemnade).

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die auf Seiten des Antragstellers anzusetzende Zusatzversorgung bei der Beschwerdeführerin im Wert über der Versorgung der Antragsgegnerin bei der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse läge (vgl. dazu etwa Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 b, RdNr. 16, Beispiel 7).

Damit war im vorliegenden Fall aber der Gesamtausgleichsbetrag von 193,44 Euro gem. § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Anwartschaften des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken in entsprechender Höhe auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durchzuführen.

4. Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und berücksichtigt, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Folgesache nachehelicher Unterhalt (Streitwert 6.120,-- Euro) gemäss § 516 Abs. 3 ZPO von der Antragstellerin zu tragen gewesen wären und die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Folgesache Versorgungsausgleich (Streitwert 2.000,-- Euro) in entsprechender Anwendung von § 93 a ZPO gegeneinander aufzuheben gewesen wären. Der Umstand, dass die Parteien im Zusammenhang mit der Rücknahme der Berufung der Antragstellerin vereinbart haben, keine Kostenanträge zu stellen, ist, da auch die Kostentragungspflicht nach § 516 Abs. 3 ZPO nicht von einer Antragstellung des Gegners abhängig ist, für die zu treffende Kostenentscheidung unbeachtlich. Die Parteien sind allerdings nicht gehindert, von eventuellen Kostenerstattungsansprüchen keinen Gebrauch zu machen.

Die Festsetzung des Streitwerts für die Folgesache Unterhalt beruht auf § 42 Abs. 1, 5 GKG (510,-- Euro x 12 = 6.120,-- Euro), die Festsetzung des Streitwertes für die Folgesache Versorgungsausgleich auf § 49 Nr. 3 GKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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