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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 15.10.1999
Aktenzeichen: 7 WF 3746/99
Rechtsgebiete: KindUG


Vorschriften:

KindUG Art. 5 § 3
Art. 5 § 3 KindUG

Wird während eines Verfahrens auf Umwandlung eines Alttitels in einen dynamischen Titel nach Art. 5 § 3 KindUG vom Unterhaltspflichtigen eine Klage auf Abänderung des ursprünglichen Titels anhängig gemacht, führt dies weder zur Unzulässigkeit noch zwingend zu der in Art. 5 § 3 Abs. 2 Nr. 2 KindUG vorgesehenen Aussetzung des Umwandlungsverfahrens.

OLG Nürnberg Beschluß 15.10.1999 - 7 WF 3746/99 - FH 200.451/99 6 AG Nürnberg


wegen Abänderung e. Unterhaltstitels n. Art. 5 § 3 KindUG, erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluß:

Tenor:

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 23. 09. 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Am 23. 04. 1998 hat sich der Antragsgegner vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Büdingen im Verfahren 52 F 39/98 im Wege eines Vergleiches unter anderem verpflichtet, für seine Töchter T. G. S., geb. am ..., und C. S. S., geb. am ..., ab 01. 03. 1998 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 525,00 DM abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von 110,00 DM, mithin einen Betrag in Höhe von 415,00 DM zu bezahlen.

Mit am 06. 04. 1999 beim Amtsgericht Nürnberg eingegangenem Antrag vom 31. 03. 1999 hat das Landratsamt ..., Amt für Jugend und Familie, für die Antragstellerin beantragt, den Titel vom 23. 04. 1998 für die Zeit ab 01. 07. 1999 nach Artikel 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz abzuändern.

Das Amtsgericht Nürnberg hat dem Antragsgegner mit Schreiben vom 17. 08. 1999 die Antragstellung mitgeteilt.

Nachdem der Antragsgegner bis dahin keine Einwendungen erhoben hatte, hat das Amtsgericht Nürnberg mit Beschluß vom 23. 09. 1999 nach Artikel 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz den Vergleich vom 23. 04. 1998 in Prozentsätze umgestellt und den vom Antragsgegner an die Antragstellerin monatlich, monatlich im voraus zu leistenden Regelbetrag festgesetzt für die Zeit ab dem 01. 07. 1999 auf 123,9 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe gem. § 1 RegelbetragVO abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 2. Kind ab dem 01. 02. 2004 auf 123,9 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe gem. § 1 RegelbetragVO abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 2. Kind.

Gegen diesen ihm am 24. 09. 1999 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner mit am 07. 10. 1999 eingegangenem Schreiben vom 30. 09. 1999 sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit dieser macht er geltend, daß das vereinfachte Verfahren gemäß § 645 Abs. 2 ZPO nicht zulässig sei, da vor dem Amtsgericht Miesbach unter dem Aktenzeichen 1 F 255/99 ein gerichtliches Verfahren auf Abänderung des Unterhaltes anhängig sei.

II.

Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist als sofortige Beschwerde (gemäß Artikel 5 § 3 Abs. 2 Kindesunterhaltsgesetz vom 06. 04. 1998 i.V.m. § 652 Abs. 1 ZPO) statthaft und als solche (gemäß §§ 569, 577 ZPO) zulässig.

Mit der Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens infolge der Anhängigkeit der Unterhaltsabänderungsklage vor dem Amtsgericht Miesbach macht der Antragsgegner auch eine gemäß Artikel 5 § 3 Abs. 2 Kindesunterhaltsgesetz i.V.m. §§ 652 Abs. 2, 648 Abs. 1 ZPO berücksichtigungsfähige Einwendung geltend.

Sein Rechtsmittel hat jedoch gleichwohl in der Sache keinen Erfolg.

Zwar hat der Antragsgegner durch die vorgelegten Unterlagen belegt, daß er mit Schriftsatz vom 13. 07. 1999 beim Amtsgericht - Familiengericht - Miesbach Prozeßkostenhilfe für eine gegen seine Töchter T. G. und C. S. S. gerichtete Klage auf Abänderung des Vergleiches vom 23. 04. 1998 beantragt hat. Nach einer telefonischen Auskunft der Geschäftsstelle des Amtsgericht Miesbach ist die beantragte Prozeßkostenhilfe auch mit Beschluß vom 11. 10. 1999 bewilligt.

Dieser Umstand führt aber, weil Artikel 5 § 3 Abs. 2 FGG nur auf § 645 Abs. 1, nicht aber auf § 645 Abs. 2 ZPO verweist, entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht zur Unzulässigkeit des hier vorliegenden Verfahrens nach Artikel 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz (auf Umstellung des Titels vom 23. 04. 1998).

Die Anhängigkeit eines Verfahrens, das die gesetzliche Unterhaltsverplichtung eines Elternteils gegenüber einem minderjährigen Kind betrifft, hat in diesem Verfahren gemäß Artikel 5 § 3 Abs. 2 Nr. 2 Kindesunterhaltsgesetz lediglich die Folge, daß das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des anderweitig anhängigen Prozesses aussetzen kann (vgl. dazu auch Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., Anh. zu § 660 ZPO Rn. 5, 13).

Das Amtsgericht hatte aber schon deshalb keinen Anlaß zu einer Aussetzung des Verfahrens, weil es über das Verfahren vor dem Amtsgericht Miesbach nicht unterrichtet war. Soweit der Antragsgegner rügt, daß das Landratsamt Miesbach in seinem Antrag keine Angaben zur Anhängigkeit des Verfahrens in Miesbach gemacht hat, ist anzumerken, daß das Amt dazu gar nicht in der Lage war, weil sein Antrag vom 31. 03. 1999, der das Verfahren vor dem Amtsgericht Miesbach einleitende Schriftsatz des Antragsgegners aber erst vom 13. 07. 1999 stammte. Der Antragsgegner selbst hat es, nachdem ihm mit am 19. 08. 1999 zugestelltem Schreiben des Amtsgerichts Gelegenheit zu Einwendungen gegen die beantragte Festsetzung innerhalb eines Monats gegeben worden war, unterlassen, auf sein Anfang August beim Amtsgericht Miesbach eingereichtes Prozeßkostenhilfegesuch hinzuweisen.

Im übrigen war und ist eine Aussetzung des Verfahrens im vorliegenden Fall auch deshalb nicht ohne weiteres geboten, weil es der Antragsgegner angesichts des frühen Stadiums des Verfahrens vor dem Amtsgericht Miesbach noch in der Hand hat, dort, soweit dies zur Vermeidung sich widersprechender Unterhaltstitel erforderlich sein sollte, auch noch die Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nürnberg vom 23. 09. 1999 geltend zu machen.

Die Beschwerde des Antragsgegners war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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