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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 11.10.2004
Aktenzeichen: 8 U 1069/04
Rechtsgebiete: BGB, SGB XI


Vorschriften:

BGB § 812
SGB XI § 88 I 1 Nr. 1
SGB XI § 88 II Nr. 2
1. Eine mündlich oder konkludent geschlossene Vereinbarung über die Gewährung einer Komfortleistung (hier: Einzelzimmer) ist wegen Nichteinhaltung der durch § 88 II Nr. 2 SGB XI vorgeschriebenen Schriftform nicht wirksam. Dafür gezahltes Entgelt ist somit ohne Rechtsgrund erbracht und nach § 812 I 1 Fall 1 BGB zurückzuerstatten.

2. Der Rückzahlungsanspruch besteht jedoch nicht in voller Höhe der ohne Rechtsgrund gezahlten Zuschläge. Vielmehr ist im Wege einer Saldierung das aufgrund der Durchführung des nichtigen Vertrages Erlangte auf den Bereicherungsanspruch anzurechnen.

3. Soweit sich der Heimträger durch die Nichtinspruchnahme der angebotenen Verpflegung (hier wegen Ernährung über eine Sonde) Aufwendungen erspart hat, ist ein dem entsprechender Anteil des Heimentgelts nicht geschuldet


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

8 U 1069/04

Verkündet am 11. Oktober 2004

In Sachen

wegen Forderung,

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06. September 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.02.2004 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.260,75 EUR nebst 4 % Zinsen aus 11.998,55 EUR sowie 5 % Zinsen aus 13.262,20 EUR jeweils seit 23.05.2003 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.437,74 EUR nebst 4 % Zinsen aus 93,74 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.344,00 EUR jeweils seit 20.01.2004 zu bezahlen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen, soweit die Widerklage in Höhe eines Betrages von 704,00 EUR (Kürzung der Heimrechnungen um täglich 2,56 EUR vom 01.04.2003 bis 31.12.2003) und in Höhe eines weiteren Betrages von 100,00 EUR (Kürzung der Heimrechnung für September 2003 wegen unzureichender Reinigung) abgewiesen worden ist; im übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil für die jeweilige Gegenpartei vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 73.029,99 festgesetzt (Klage: 54.972,75 EUR, Widerklage: 18.057,24 EUR)

Tatbestand:

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem Vertrag über die Aufnahme der während des Berufungsverfahrens verstorbenen ehemaligen Klägerin in ein von der Beklagten betriebenes Alten- und Pflegeheim.

Die am 24.05.2004 verstorbene Klägerin - im folgenden als Erblasserin bezeichnet - wurde aufgrund eines als "Heim-Vorvertrag" bezeichneten Vertrages vom 27.08.1997, der in ihrem Namen von dem nunmehrigen Kläger, der die Erblasserin allein beerbt hat, abgeschlossen worden war, am 10.09.1997 in das Altenheim der Beklagten aufgenommen, nachdem sie einen Schlaganfall erlitten hatte. Sie bedurfte seither intensiver pflegerischer Betreuung und wurde durch eine sog. PEG-Sonde ernährt. Der nunmehrige Kläger, ihr Neffe, wurde am 26.09.1997 zum Betreuer für die Erblasserin bestellt; sein Aufgabenkreis umfasste Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Vertretung bei Ämtern und Behörden. Den Heim-Vorvertrag unterzeichnete er "im Vorgriff" auf die zu erwartende Betreuerbestellung. Das von der Erblasserin zu zahlende Heimentgelt wurde im Vertrag auf täglich 165,73 DM festgelegt. Hinsichtlich der Art der Unterkunft (Einzelzimmer, Mehrbettzimmer, Zimmergröße) wurde das für den Vertrag verwendete Formular nicht ausgefüllt. § 16 des Formulars sieht vor, dass nach Vereinbarung gegen zusätzliches Entgelt bestimmte Sonderleistungen (z.B. Einzelzimmer) in Anspruch genommen werden können. Das Formular ist so gestaltet, dass die in Betracht kommenden Sonderleistungen durch Ankreuzen bzw. handschriftliche Eintragung zu bezeichnen sind, wobei das jeweils für die Inanspruchnahme zu entrichtende zusätzliche Entgelt gesondert anzugeben ist. Eintragungen wurden unter § 16 des Formulars nicht vorgenommen. Nach § 2 des Vorvertrages sollte ein endgültiger Wohnungs- und Dienstleistungsvertrag vereinbart werden, sobald die noch abzuschließende Rahmenvereinbarung nach § 75 SGB XI veröffentlicht worden sei. Zu einem solchen weiteren Vertragsabschluss kam es jedoch nicht.

Die Erblasserin bewohnte in dem streitgegenständlichen Zeitraum (bis zum 31.12.2003) ständig ein von ihr allein genutztes Zimmer mit 25,9 qm Wohnfläche zuzüglich eines Bades mit 3,33 qm Fläche und eines Balkons mit 4,48 qm Größe.

Ab 01.01.1998 berechnete die Beklagte täglich 21,44 DM Investitionskosten, 40,98 DM für Unterkunft und Verpflegung, 105,78 DM Pflegevergütung (Stufe 3) sowie 57,90 DM Einzelzimmerzuschlag, insgesamt also 168,20 DM, wovon sie täglich 8,70 DM wegen der Nichtinanspruchnahme der vom Heim angebotenen Verpflegung in Abzug brachte. Über die Aufgliederung der im Jahr 1997 gestellten Rechnungen ist nichts vorgetragen. Der Kläger bezahlte die Rechnungen (abzüglich eines unmittelbar von der Krankenkasse der Erblasserin an die Beklagte bezahlten Teilbetrages) zunächst ohne Kürzung. Der Tagessatz für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionskosten änderte sich in der Folgezeit; unverändert blieb der Einzelzimmerzuschlag mit 57,90 DM, später 29,60 EUR. Ab 01.08.2000 unterblieb die Gutschrift wegen nicht in Anspruch genommener Verpflegung, was mit Schreiben vom 15.11.2000 an den Kläger mit einer auf § 84 Abs. 4 SGB XI beruhenden Entscheidung gerechtfertigt wurde. Der Kläger kürzte ab 01.08.2000 die monatlichen Rechnungsbeträge jeweils um den Betrag von 8,70 DM. Ab 01.02.2003 bezahlte er den in Ansatz gebrachten Einzelzimmerzuschlag nicht mehr. Nach seinem Vortrag nahm er ab 15.10.2001 eine weitere Kürzung der Heimrechnungen in Höhe von täglich 4,15 DM und vom 01.04.2003 bis 31.12.2003 in Höhe von weiteren 2,56 EUR vor; im September 2003 behielt er einmalig 100,00 EUR ein.

Mit der Klage hat die Erblasserin die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der vom 01.01.1998 bis 31.01.2003 bezahlten Einzelzimmerzuschläge von insgesamt 54.972,75 EUR zuzüglich entgangener Anlagezinsen sowie weiterer, im Berufungsverfahren nicht mehr interessierender Beträge gefordert, insgesamt 60.582,28 EUR.

Zur Begründung hat die Erblasserin im wesentlichen ausgeführt, ein wirksamer Vertrag über die Zahlung eines Einzelzimmerzuschlages sei nicht zustandegekommen, weil § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI für eine sog. Komfortleistung, wie sie hier in Gestalt der Einzelzimmernutzung vorgelegen habe, eine schriftliche Vereinbarung erfordere; daran habe es gefehlt, weil der Heim- Vorvertrag eine derartige Komfortleistung nicht vorsehe. Zudem sei der von der Beklagten geforderte Zuschlag stark überhöht und deshalb sittenwidrig; andere Heime in Nürnberg forderten weitaus niedrigere Entgelte.

Darüber hinaus hat die Erblasserin zunächst eine negative Feststellungsklage bezüglich der Verpflegungskosten sowie rückständiger Heimkosten erhoben und von der Beklagten Auskunft begehrt, in welcher Höhe sich Verpflegungskosten im täglichen Heimkostensatz befänden. In der mündlichen Verhandlung hat sie jedoch nur den Zahlungsantrag gestellt.

Die Beklagte ist der Argumentation der Erblasserin entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Erblasserin habe ausdrücklich die Aufnahme in ein Einzelzimmer verlangt, was sich aus dem Anmeldebogen vom 27.08.1997 ergebe. Das von der Beklagten geforderte Entgelt für das große, auch doppelt belegbare Zimmer sei angemessen; verschiedene Heime in Nürnberg forderten Entgelte von täglich bis zu 20,48 EUR. Nach jahrelanger Nutzung dieses Zimmers sei die Rückforderung des Zuschlages zudem treuwidrig. Auf § 88 SGB XI dürfe nicht abgestellt werden. Diese Bestimmung setze nämlich voraus, dass eine Abgrenzung der Zusatzleistungen von sonstigen Leistungen durch Verordnung erfolgt sei, was aber bislang nicht geschehen sei, nachdem von der Ermächtigung in § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI kein Gebrauch gemacht worden sei; auch die nach § 75 SGB XI abgeschlossenen Rahmenverträge enthielten hierzu keine Aussagen. Daher könne es derzeit begrifflich Zusatzleistungen im Sinne des § 88 SGB XI nicht geben. Auch aus systematischen Gründen könne das Schriftformerfordernis für den streitgegenständlichen Heimvertrag nicht gelten, da ein solches Erfordernis im Heimgesetz hätte geregelt werden müssen. Dieses sehe aber kein Schriftformerfordernis vor. Vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen der vom Kläger vorgenommenen Kürzungen der Heimrechnungen ab 01.08.2000 bis zum 31.12.2003 hat die Beklagte Widerklage über zuletzt 18.077,24 EUR nebst Zinsen erhoben. Die Rechnungskürzungen seien sämtlich unberechtigt. Der Heimkostensatz für Regelleistungen, also auch für Verpflegung, stelle ein pauschaliertes Entgelt dar. Das Entgelt könne für die Verpflegung nicht gesondert ermittelt werden, weil im Geltungsbereich des SGB XI der Heimträger außer der Pflegevergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung erhalte, wobei zwischen den Kosten für die Unterkunftsgewährung und den Kosten für die Verpflegung nicht differenziert werde. Deshalb könne der Heimträger nicht erkennen, welcher Teilbetrag auf die Verpflegung entfalle. Im Übrigen verursache die Ernährung der Erblasserin mittels Sonde einen erhöhten Aufwand, weil sie besonderes geschultes Personal erfordere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 27.02.2004 die Beklagte zur Zahlung von 54.972,75 EUR nebst Zinsen unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt; die Widerklage hat es abgewiesen.

Seine zusprechende Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen damit begründet, der Anspruch ergebe sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil eine Vereinbarung über die Gewährung einer besonderen Komfortleistung in Gestalt eines Einzelzimmers nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 SGB XI der Schriftform bedurft hätte. Die Erblasserin sei nicht gehindert, sich auf den Formmangel zu berufen; das Ergebnis sei für die Beklagte nicht schlechthin untragbar, wobei der Schutzzweck des § 88 SGB XI zu berücksichtigen sei. Die 30-jährige Verjährungsfrist für bis zum 31.12.2001 entstandene Rückforderungsansprüche sei nicht abgelaufen. Zur Begründung der Abweisung der Widerklage hat das Landgericht ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse sich die Beklagte die ersparten Kosten für die von der Erblasserin nicht eingenommene Verpflegung anrechnen lassen, weil sich das Heim beim Wareneinkauf auf die Nichtinanspruchnahme der Verpflegung habe einrichten können. Auch der Höhe nach sei der vom Kläger vorgenommene Einbehalt von zunächst 8,70 DM, ab 15.10.2001 von 6,58 EUR nicht zu beanstanden, nachdem das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung in einem Schreiben vom 09.07.2003 eine Vergütung für nicht in Anspruch genommene Verpflegung von täglich 6,53 EUR empfohlen habe. Auch die weiteren Einbehalte seien berechtigt gewesen, nachdem die Beklagte dem Vorbringen der Erblasserin nicht entgegengetreten sei.

Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 08.03.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.03.2004, der am 30.03.2004 bei dem Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen ist, Berufung eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 04.05.2004, bei dem Berufungsgericht am 05.05.2004 eingegangen, hat sie das Rechtsmittel begründet.

Hinsichtlich der Rückforderung des Einzelzimmerzuschlages bzw. des mit der Widerklage (u.a.) verfolgten Anspruchs auf Zahlung dieses Zuschlages für die Zeit ab 01.02.2003 wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Rechtsauffassung, derzeit gebe es wegen eines gesetzlichen Vollzugsdefizits keine Zusatzleistungen im Sinne des § 88 SGB XI. § 88 SGB XI betreffe das Verhältnis zwischen den Kosten- und den Einrichtungsträgern; eine Schutzfunktion gegenüber den Heimbewohnern komme dieser Vorschrift - wie überhaupt den Bestimmungen des 8. Kapitels des SGB XI - nicht zu. Solche Bestimmungen seien dem Heimgesetz vorbehalten, das aber auch in der ab 01.01.2002 geltenden Neufassung - bewusst - auf die Anordnung einer Schriftform verzichtet habe. Das Landgericht habe auch nicht in Erwägung gezogen, dass ein etwa gegebener Formmangel dann unberücksichtigt bleiben könne, wenn die Parteien den formnichtigen Vertrag über längere Zeit als gültig behandelt hätten und der andere Teil daraus einen erheblichen Vorteil gezogen habe, wie dies bei der Erblasserin der Fall gewesen sei. Hinsichtlich der Höhe des von der Beklagten geforderten Entgelts sei auch zu bedenken, dass die Erblasserin nicht ein eigentliches Einzelzimmer, sondern ein einzeln belegtes Doppelzimmer bewohnt habe, weshalb die vom Kläger genannten Vergleichszahlen anderer Heime tatsächlich nicht vergleichbar seien.

Dem Landgericht könne auch insoweit nicht gefolgt werden, als es von ersparten Aufwendungen der Beklagten wegen der Nichtanspruchnahme der Verpflegung durch die Erblasserin ausgegangen sei. Hierbei handele es sich um eine unzutreffende Unterstellung. Das Landgericht habe nämlich - wie schon der Bundesgerichtshof - unberücksichtigt gelassen, dass die Kostenträger bei der Bemessung des Entgelts für Unterkunft und Verpflegung die Nichteinnahme der vom Heim angebotenen Verpflegung durch einen Teil der Bewohner bereits einkalkuliere. Die Einrichtungsträger hätten im Rahmen des Nachweisverfahrens nach § 85 Abs. 3 SGB XI den jährlichen Sachaufwand für die Verpflegung offen zu legen; dieser Kostenblock werde dann auf sämtliche Pflegebedürftigen auf der Grundlage einer Auslastung von 98 % umgelegt; die den Vergütungsvereinbarungen zugrunde gelegten Kalkulationen sähen eine Differenzierung nach Personen, die an der Speisenversorgung teilnehmen und solchen, denen dies aus Krankheitsgründen verwehrt sei, üblicherweise nicht vor. In dieser - wegen des Differenzierungsverbots nach § 84 Abs. 3 SGB XI gesetzeskonformen - Weise sei auch das von der Beklagten verlangte Heimentgelt festgelegt worden. Im übrigen sei der vom Kläger einbehaltene Betrag von 6,58 EUR auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar.

Die Beklagte beantragt:

I. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az.: 13 O 3886/03, vom 27.02.2004 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger/Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte/Berufungsklägerin einen Betrag in Höhe von 18.057,24 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Ersturteil als zutreffend und weist darauf hin, dass es ausweislich der Gesetzesbegründung Wille des Gesetzgebers gewesen sei, auch rein zivilrechtliche Heimentgeltbestandteile zum Schutz der Heimbewohner in die Pflegesatzvereinbarungen einzubeziehen, nämlich die in § 87 SGB XI geregelten sog. Hotelkosten für Unterkunft und Verpflegung. Durch die Einbeziehung in die Pflegesatzvereinbarungen habe eine gewisse "Deckelung" der Hotelkosten erreicht werden sollen. Ein weiterer rein zivilrechtlicher Heimentgeltbestandteil, nämlich das Entgelt für die Zusatzleistungen, sei nicht zum Gegenstand der Pflegesatzverhandlungen gemacht worden; insoweit übernehme die in § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI vorgesehene Schriftform eine Schutzfunktion zugunsten der Heimbewohner.

Dass bislang noch keine Rahmenverträge im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB geschlossen worden seien und die Bundesregierung von der Ermächtigungsgrundlage des § 83 SGB XI keinen Gebrauch gemacht habe, führe nicht zu einer Unbestimmtheit des Begriffs der Zusatzleistungen im Sinne des § 88 SGB XI. Die Erblasserin habe aus der Nutzung des Einzelzimmers keine erheblichen Vorteile gezogen, nachdem ihr dieses Zimmer ohne Wahlmöglichkeit einseitig von der Beklagten zugewiesen worden sei.

Bestritten werde, dass bei der Bemessung des Entgelts für Unterkunft und Verpflegung die Nichteinnahme der Heimverpflegung durch einen Teil der Heimbewohner einberechnet worden sei. Sollte dies der Fall sein, sei gleichwohl nicht einzusehen, weshalb die Erblasserin die vollen Kosten für vier Malzeiten täglich bezahlen müsse, obwohl sie an der Heimverpflegung nicht teilgenommen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Rückzahlung von der Erblasserin geleisteter Einzelzimmerzuschläge wendet (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Insoweit hat die Berufung teilweise Erfolg.

Soweit das Landgericht die Widerklage abgewiesen hat, ist die Berufung der Beklagten nur teilweise zulässig, im Übrigen hat sie zum Teil Erfolg.

1. Zu Recht ist das Landgericht von einer Verpflichtung der Beklagten ausgegangen, die vom 01.01.1998 bis zum 31.01.2003 in Höhe von täglich 57,90 DM bzw. 29,60 EUR, insgesamt 54.972,75 EUR, gezahlten Einzelzimmerzuschläge an die Erblasserin zurückzuzahlen. Der Anspruch beruht auf einer Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, weil der Heim- Vorvertrag vom 27.08.1997 insoweit keine den Anforderungen des § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI entsprechende Vereinbarung enthält und eine mündliche oder konkludent geschlossene Abrede über die Gewährung des eine Komfortleistung darstellenden Einzelzimmers wegen Nichteinhaltung der durch § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI vorgeschriebenen Schriftform nicht wirksam ist, so dass die Leistungen der Erblasserin ohne Rechtsgrund erfolgten.

Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zum Grund des Anspruchs Bezug und macht sie sich zu Eigen. Die von der Beklagten hiergegen erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Insbesondere hat das Landgericht sehr wohl berücksichtigt, dass nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten in dem maßgeblichen Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI eine (an sich vorgesehene, § 75 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI) Abgrenzung zwischen den Leistungen der Unterkunft und Verpflegung einerseits und etwaigen Zusatzleistungen andererseits nicht getroffen worden ist. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass es begrifflich keine Zusatzleistungen im Sinne des § 88 Abs. 1 SGB XI geben kann, so dass das Schriftformerfordernis nicht zum Tragen käme. Auch wenn in Versorgungsverträgen nach § 72 SGB XI und Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI Inhaltsbestimmungen und Abgrenzungen hinsichtlich der Pflegesätze, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie der Zusatzleistungen getroffen worden sind, unterliegen solche Bestimmungen der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle, ob sie den gesetzlichen Inhaltsbestimmungen und Abgrenzungen entsprechen (Karlsruher Kommentar zum Sozialgesetzbuch-Gürtner, Rz. 4 zu § 88 SGB XI), jedenfalls solange keine Verordnung nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI erlassen worden ist. Nach der gesetzlichen Regelung (§§ 85, 87, 88 SGB XI) dürfen Leistungen, die begrifflich zu den notwendigen Pflegeleistungen und zu den notwendigen Leistungen der Unterkunft und Verpflegung gehören, nicht als gesondert zu vergütende Zusatzleistungen vereinbart werden (Karlsruher Kommentar-Gürtner, a.a.O.). Welche Leistungen der Pflege und welche Leistungen der Unterkunft und Verpflegung als im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen notwendig anzusehen sind, muss nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit des jeweiligen Pflegebedürftigen abgegrenzt werden.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte selbst gerade durch die gesonderte Berechnung des Einzelzimmerzuschlags zum Ausdruck gebracht, dass sie in der Gewährung des besonders komfortablen und großen Zimmers eine über den Umfang der notwendigen Unterbringungsleistung hinausgehende Komfortleistung sieht; dies wird dadurch bestätigt, dass die Beklagte dem Vertragsentwurf, den sie ihrem Vortrag zufolge im April 2003 dem damaligen Betreuer der Erblasserin, dem jetzigen Kläger, zur Unterschrift vorgelegt hat, eine gesonderte, an den Erfordernissen des § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI ausgerichtete Vereinbarung über die Gewährung einer Zusatzleistung in Gestalt des als Einzelzimmer genutzten Doppelzimmers beigefügt hat. Bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes ist deshalb davon auszugehen, dass in der Gewährung des von der Erblasserin während des gesamten Aufenthalts im Pflegeheim der Beklagten (soweit streitgegenständlich) bewohnten Zimmers eine Zusatzleistung im Sinne des § 88 SGB XI lag. Dann aber greift auch das Schriftformerfordernis des § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI ein. Das in dieser Vorschrift aufgestellte Erfordernis der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen - das unabhängig von den Versicherungsverhältnissen des Pflegebedürftigen gilt, Karlsruher Kommentar-Gürtner, Rz. 3 - dient, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Schutz des Heimbewohners. Eine andere gesetzgeberische Motivation ist nicht vorstellbar. Denn bei den Zusatzleistungen handelt es sich - wie bei den Leistungen der Unterkunft und Verpflegung - gerade nicht um solche Leistungen, für die ein Kostenträger (Pflegekasse, Sozialhilfeträger) aufzukommen hat, so dass es insoweit einer gesetzlichen Regelung über die Finanzierung nicht bedurfte. Hinsichtlich des Entgelts für Unterkunft und Verpflegung, für das der Pflegebedürftige selbst aufzukommen hat (§ 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XI), hat der Gesetzgeber den Abschluss von Vereinbarungen zwischen den Leistungsträgern und dem Heimträger vorgesehen (§ 87 Satz 1 SGB XI), obwohl die Leistungsträger für diesen Kostenbestandteil gerade nicht aufzukommen haben; damit soll, so die Gesetzesbegründung, erreicht werden, dass Sachkompetenz, Prüfungsmöglichkeiten und Wirtschaftsmacht der Kostenträger den Pflegebedürftigen zugute kommen (Bundestags-Drucksache 12/5262 Seite 147; BGH, Urteil vom 22.01.2004, III ZR 68/03). Die Leistungsträger werden bei dem Abschluss solcher Vereinbarungen als Sachwalter der Pflegebedürftigen tätig. Für den Bereich der Zusatzleistungen kommt eine solche Vereinbarung naturgemäß nicht in Betracht, da der individuelle Zuschnitt solcher Zusatzleistungen entsprechend den Wünschen und den Möglichkeiten der Heimbewohner einer pauschalen Vergütungsregelung entgegensteht. Der Schutzzweck, dem § 87 SGB XI sowie § 4e des Heimgesetzes in der auf den Sachverhalt anzuwendenden Fassung (jetzt § 5 Abs. 5 Heimgesetz) dienen, nämlich zu verhindern, dass Heimträger Entgeltdefizite bei der Pflegevergütung durch überhöhte Entgelte für Unterkunft und Verpflegung zu kompensieren suchen, wird für den Bereich der Zusatzleistungen durch das Schriftformerfordernis mit seiner Warnfunktion verfolgt. Dem Pflegebedürftigen soll vor Augen geführt werden, für welche Zusatzleistungen er welches Entgelt zu entrichten hat; die Beurteilung der Angemessenheit der vom Heimträger geforderten Vergütung muss in diesem Falle dem Pflegebedürftigen selbst überlassen werden. Diese Schutzfunktion des Schriftformerfordernisses kann nur erreicht werden, wenn die Nichteinhaltung der Form zur Nichtigkeit der Vereinbarung führt, (§ 125 BGB; Karlsruher Kommentar-Gürtner, Rz. 7 zu § 88 SGB XI). Die Stellung der Vorschrift im SGB XI (und nicht im Heimgesetz) ist insoweit ohne Bedeutung, weil die Regelungen des Heimgesetzes und des SGB XI eng miteinander verzahnt sind (BGH a.a.O. sowie NJW 2002, 507); das SGB XI beschränkt sich nicht auf die Regelung der öffentlich-rechtlichen Beziehungen.

Im vorliegenden Fall ist das Schriftformerfordernis nicht gewahrt, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Es fehlt bereits eine schriftliche Vereinbarung über die Gewährung eines Einzelzimmers; § 4 des Heim-Vorvertrages lässt die Art der Unterkunft offen. Dass "Sonderleistungen" vereinbart werden sollten, ist auch deshalb nicht ersichtlich, weil § 16 des verwendeten Formulars unausgefüllt geblieben ist. Auch ist die Höhe des für die Zusatzleistung geforderten Zuschlages nicht gesondert ausgewiesen; der vereinbarte Tagessatz des Heimentgelts in Höhe von 165,73 DM ist nicht aufgeschlüsselt.

Zu Recht hat das Landgericht die Erblasserin auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines treuwidrigen Verhaltens für gehindert gehalten, sich auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung zu berufen. Ein schlechthin untragbares Ergebnis (BGH Z 138, 339) liegt hierin für die Beklagte schon deshalb nicht, weil sich die Erblasserin - wie noch auszuführen sein wird - den Wert der aufgrund des unwirksamen Vertrages erlangten Gegenleistung auf ihren Bereicherungsanspruch anrechnen lassen muss.

2. Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich der Verurteilung zur Rückzahlung der geleisteten Einzelzimmerzuschläge insoweit begründet, als der Anspruch der Erblasserin, nunmehr des Klägers, nicht in voller Höhe der gezahlten Zuschläge besteht, vielmehr im Wege einer Saldierung das aufgrund der Durchführung des nichtigen Vertrages von der Erblasserin Erlangte auf den Bereicherungsanspruch anzurechnen ist; da dem Bereicherungsgläubiger in einem solchen Fall von vorneherein nur ein um den Wert der Gegenleistung geminderter Anspruch zusteht, bedarf es einer ausdrücklichen Geltendmachung der ebenfalls rechtsgrundlos erfolgten Gegenleistung durch den Bereicherungsschuldner nicht (BGH NJW 1963, 1870). Eine Saldierung entfällt weder wegen Ungleichartigkeit von Leistung und Gegenleistung, weil sich der Wert der letzteren in Geld ausdrücken lässt, noch aufgrund des Umstandes, dass die Gegenleistung ihrer Natur nach nicht herausgegeben werden kann (§ 818 Abs. 2 BGB). Einer Saldierung der von der Erblasserin erlangten Gebrauchsvorteile steht auch nicht die - anzunehmende -Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin aufgrund des vor Aufnahme in das Heim erlittenen Schlaganfalles entgegen (BGH NJW 1994, 2021), denn nicht diese Geschäftsunfähigkeit, sondern die Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 88 SGB XI stellt den Nichtigkeitsgrund dar. Dem jetzigen Kläger mag bei Abschluss des Heim- Vorvertrages die Vertretungsmacht gefehlt haben; nachdem er wenig später als Betreuer der Erblasserin bestellt worden war, konnte er jedoch den Vertrag selbst genehmigen, was aufgrund der weiteren Vertragsdurchführung auch ohne weiteres anzunehmen ist.

Für einen Wegfall der Bereicherung sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich; die Bereicherung ist der Erblasserin auch nicht "aufgedrängt" worden, vielmehr hat sie insoweit vertreten durch den jetzigen Kläger - bei der Aufnahme in das Heim der Beklagten ausdrücklich die Unterbringung in einem Einzelzimmer gewünscht und noch nach Ende des streitgegenständlichen Zeitraumes ihr Interesse, in dem besonders großen und komfortablen Zimmer zu verbleiben, durch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung bestätigt. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Nutzung des komfortablen Einzelzimmers für die Erblasserin trotz ihrer Krankheitsbedingten Beeinträchtigung einen Wert dargestellt hat, der sich bereicherungsrechtlich allerdings nicht nach dem von der Beklagten hierfür verlangten Entgelt, dessen Angemessenheit in Frage steht, ermitteln lässt, vielmehr nach der üblichen Zusatz-Vergütung für ein derartiges Zimmer zu bemessen ist.

Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten überstieg die Größe des von der Erblasserin bewohnten Zimmers die Mindestgröße eines Einzelzimmers nach § 14 Abs. 1 (bzw. § 23 Abs. 1) der Heimmindestbauverordnung von 12 qm um mehr als 100 %. Gemessen an der bei einem Doppelzimmer (Mindestgröße nach den vorgenannten Bestimmungen 18 qm) auf den einzelnen Bewohner entfallenden Fläche von 9 qm war der Größenunterschied noch erheblicher. Geht man von der Überlegung aus, dass die gemäß § 87 SGB XI vereinbarten - und damit im Zweifel als angemessen anzusehenden - Entgeltsätze für Unterkunft und Verpflegung ein Zimmer "üblicher" Größenordnung Zugrundelegen, so erscheint es plausibel, den Unterkunftsanteil des von der Beklagten verlangten Entgelts für Unterkunft und Verpflegung in gleicher Höhe für die Zusatzleistung in Gestalt des sehr großen Zimmers anzusetzen; dies ergäbe bei einem Entgelt von 40,98 DM (Stand 1998) und einem Verpflegungsanteil von 8,70 DM einen Betrag von 32,28 DM. Dieser Betrag stimmt in der Größenordnung überein mit den von der Beklagten mitgeteilten - wenn auch bestrittenen Einzelzimmerzuschlägen, die von drei anderen Heimen berechnet werden (16,00 EUR bzw. 20,48 EUR bzw. 18,72 EUR).

Dies führt den Senat zu der Schlussfolgerung, dass die vom Kläger genannten Zuschläge anderer Altenheime von lediglich 0,62 EUR bis zu 7,52 EUR täglich sich nicht auf Zimmergrößen beziehen können, wie sie hier in Rede stehen, sondern auf Einzelzimmer in der Größenordnung entsprechend den Vorgaben der Heimmindestbauverordnung. Im Zweifel ist allerdings zu Ungunsten der insoweit beweisbelasteten Beklagten (BGH NJW 1999, 1181) der niedrigere Betrag anzusetzen, also ein Betrag von 16,00 EUR täglich. Dies führt zu einer saldierungsfähigen Bereicherung der Erblasserin um (1.857 Tage zu je 16,00 EUR) 29.712,00 EUR, so dass die Klage, soweit über sie im Berufungsverfahren noch zu entscheiden ist, nur in Höhe von 25.260,75 EUR begründet ist.

3. a) Die gegen die Abweisung der Widerklage gerichtete Berufung der Beklagten ist insoweit unzulässig, als das Landgericht die Widerklage in Höhe von 704,00 EUR wegen Kürzung der Heimrechnungen vom 01.04.2003 bis 31.12.2003 um täglich 2,56 EUR sowie in Höhe von 100,00 EUR wegen eines einmaligen Einbehalts im September 2003 abgewiesen hat. Insoweit fehlt es an der von § 520 ZPO vorgeschriebenen Berufungsbegründung. Die Beklagte hat nicht dargelegt, woraus sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben sollen (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Es handelt es sich um einen abgrenzbaren Teil des Streitgegenstandes, so dass die Berufung insoweit als unzulässig zu verwerfen ist.

b) Zulässig, jedoch unbegründet ist die Berufung hinsichtlich der Abweisung der Widerklage in Höhe von 5.552,69 EUR (Kürzung der Heimrechnungen um täglich 8,70 DM bzw. 4,45 EUR ab 01.08.2000) sowie in Höhe von 1.720,41 EUR (Kürzung der Heimrechnungen ab 15.10.2001 um täglich 4,15 DM bzw. 2,13 EUR). Das Landgericht hat zu Recht auf der Grundlage des ihm unterbreiteten Sachverhalts eine Verpflichtung der Beklagten angenommen, der Erblasserin eine Vergütung in der genannten Höhe wegen der Nichtinanspruchnahme der vom Heim angebotenen Verpflegung gutzuschreiben, so dass der Erblasserin ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB wegen des in dieser Höhe nicht geschuldeten, aber gezahlten Heimentgelts zusteht.

Die Erblasserin als damalige Klägerin ist erstinstanzlich davon ausgegangen, dass die Beklagte durch die Nichtinanspruchnahme der Verpflegung seitens der über eine Sonde ernährten Erblasserin Aufwendungen erspart hat, und zwar zumindest in Höhe des von der Beklagten anfänglich - bis 01.08.2000 - selbst von den Heimrechnungen in Abzug gebrachten Betrages von 8,70 DM täglich. Die Beklagte ist dem in tatsächlicher Hinsicht - also hinsichtlich der Behauptung, Aufwendungen erspart zu haben- nicht entgegengetreten und hat lediglich eingewandt, der von ihr selbst genannte Betrag sei nur ein "vorläufig kalkulierter" gewesen, weil es ihr nicht möglich sei, das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung nach diesen beiden Kostenarten getrennt anzugeben, denn nach § 82 Abs. 1 SGB XI erhalte der Heimträger ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung ohne Aufgliederung nach diesen beiden Kostenblöcken.

Dieser Einwand war nicht schlüssig, denn die Beklagte war durchaus in der Lage, den von ihr erbrachten, auf die Verpflegung entfallenden Sachaufwand anzugeben, zumal sie diese durch die Verpflegung der Heimbewohner verursachten Kosten im Rahmen der Verhandlungen über die nach § 87 SGB XI zu treffende Vereinbarung zu offenbaren hatte (§ 87 SGB XI i.V.m. § 85 Abs. 3 S. 1 SGB XI). In Betracht zu ziehen gewesen wäre allenfalls eine Kürzung des so ermittelten (ersparten) Sachaufwandes je Heimbewohner deshalb, weil die Verhandlungen nach § 87 SGB XI nicht zu kostendeckenden Entgeltsätzen geführt hatten, doch hatte die Beklagte derartiges nicht behauptet. Die grundsätzliche Frage, ob die Pauschalierung des Entgelts - nämlich des Entgelts für Unterkunft und Verpflegung - dazu führt, dass ein geringerer Sachaufwand bei einem einzelnen Heimbewohner wegen dessen Nichtteilnahme an der Heimverpflegung nicht zu Gunsten eines solchen Heimbewohners zu berücksichtigen ist, hat der Bundesgerichtshof im Sinne einer Anrechnung der ersparten Aufwendungen auf das von dem einzelnen Heimbewohner zu entrichtende Entgelt beantwortet (Urteil vom 22.01.2004, Az. III ZR 68/03), Trifft der im Berufungsverfahren von der Beklagten vorgebrachte Sachverhalt zu, wonach bei der Ermittlung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung bereits berücksichtigt wird, dass ein Teil der Heimbewohner die angebotene Verpflegung nicht in Anspruch nimmt, indem der tatsächliche Aufwand des Heimträgers (auf dessen Höhe sich die Nichtinanspruchnahme der Heimverpflegung durch einen Teil der Bewohner auswirkt) auf der Grundlage einer Heimauslastung von 98 % auf die einzelnen Heimbewohner rechnerisch umgelegt wird, so dass im Ergebnis der Entgeltsatz für Unterkunft und Verpflegung eine geringeren Anteil für die Verpflegung enthält, als er sich bei Inanspruchnahme der Verpflegung durch alle Heimbewohner ergäbe, so könnte von einer Ersparnis, die dem betreffenden Heimbewohner gutzubringen wäre, allerdings nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Eine solche Ersparnis träte erst ein, wenn der Anteil der Heimbewohner, die nicht an der Verpflegung teilnehmen, gegenüber dem bei der Entgeltermittlung zugrunde gelegten Anteil zunähme. Zu fragen wäre dann freilich, ob der einzelne Heimbewohner, der nicht an der Verpflegung teilnimmt (insbesondere aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann), auf diese Weise gezwungen werden kann, die Verpflegung der übrigen Bewohner mitzufinanzieren, indem er ein bezogen auf seinen Fall nicht leistungsgerechtes Entgelt entrichtet. Der Senat hat diese Frage jedoch nicht zu entscheiden. Der von der Beklagten vorgetragene und im Berufungsverfahren nicht unstreitige Sachverhalt ist eine neue Tatsache i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO und deshalb nicht zu berücksichtigen; es hätte Anlass bestanden, ihn bereits in erster Instanz geltend zu machen, um der Annahme des Landgerichts entgegen zu treten, die Nichtinanspruchnahme der Heimverpflegung durch einzelne Bewohner führe zu einer Ersparnis an Sachaufwand seitens des Heimträgers.

Auch der Höhe nach ist die Abweisung der Widerklage in dem genannten Umfang im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat bis zum 31.07.2000 einen Verpflegungskostenanteil von 8,70 DM täglich von den Heimrechnungen abgezogen; diesen Betrag hat sie auch im Schreiben vom 14.03.2003 an die Prozessbevollmächtigten der (damaligen) Klägerin als Verpflegungskostenanteil genannt. Das Landgericht geht allerdings davon aus, dass auch der ab 15.10.2001 zusätzlich in Abzug gebrachte Betrag von täglich 4,15 DM bzw. (ab 01.01.2002) von 2,13 EUR unter dem Gesichtspunkt ersparter Verpflegungsaufwendungen gerechtfertigt ist. Begründet hatte der Kläger diesen weiteren Einbehalt damit, eine Erhöhung des Entgelts für Unterkunft und Verpflegung ab 15.10.2001 um den genannten Betrag sei nicht nach Unterbringungskosten einerseits und Verpflegungskosten andererseits aufgeschlüsselt worden, was aber nach dem damals geltenden § 4 e Heimgesetz (anders seit 01.01.2002 § 5 Abs. 3 Heimgesetz) auch nicht erforderlich war (BGH NJW 2002, 507). Der Argumentation des Klägers könnte deshalb nicht gefolgt werden. Der Senat kann sich aber auch der vom Landgericht gegebenen Begründung für die Berechtigung dieses zusätzlichen Einbehalts vom 15.10.2001 nicht anschließen. Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung wurde ab 15.10.2001 gerade um 4,15 DM (von 30,42 DM auf 34,57 DM) erhöht; eine anteilige Umlegung dieser Erhöhung auf den zuvor angenommenen Verpflegungssatz von 8,70 DM könnte deshalb keinesfalls zu einem Tagessatz von 12,85 DM führen. Die Argumentation des Landgerichts zu diesem Punkt steht auch in Widerspruch zu der Begründung, mit der es den Auskunftsantrag der Erblasserin abgewiesen hat.

Gleichwohl ist die Kürzung im Ergebnis berechtigt. Die Beklagte, die im Prozess wiederholt vorgetragen hat, sie könne den Verpflegungskostenanteil nicht gesondert angeben, die vorgerichtlich genannten 8,70 DM seien nur ein vorläufig kalkulierter Betrag, muss es hinnehmen, dass der Verpflegungskostenanteil vom Gericht geschätzt wird (§ 287 ZPO). Den im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 09.07.2003 aufgezeigten Weg, sich bei der Ermittlung des in derartigen Fällen vom Heimentgelt abzuziehenden Betrages an der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge in der Sozialversicherung (Sachbezugsverordnung) zu orientieren, hält der Senat für eine geeignete Schätzmethode. Allerdings ergäbe sich nach der Sachbezugsverordnung (vom 19.12.1994, BGBl. I S. 3849) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 07.11.2002 (BGBl. I S. 4339) nur ein Tagesbetrag von 6,53 EUR (§ 1 Abs. 1), während der Kläger 6,57 EUR einbehalten hat; für die vorangegangenen Jahre 2002 und 2001 ergibt die Berechnung nach der Sachbezugsverordnung in der jeweils geltenden Fassung Tagessätze von 6,42 EUR bzw. von 12,34 DM. Dem steht jedoch gegenüber, dass der Kläger ab 01.08.2000 bis 14.10.2001 lediglich 8,70 DM täglich einbehalten hat, während sich nach der Sachbezugsverordnung für das Jahr 2000 ein Tagesbetrag von 12,21 DM und für das Jahr 2001 der bereits genannte Betrag von 12,34 DM ergäbe. Insgesamt hat der Kläger deshalb deutlich weniger einbehalten (7.273,10 EUR), als in dem Zeitraum vom 01.08.2000 bis zum 31.12.2003 bei Zugrundelegung der jeweiligen Sätze der Sachbezugsverordnung an Verpflegungsaufwendungen erspart worden ist (nämlich 7.890,60 EUR), so dass der Kläger insgesamt keinen überhöhten Abzug vorgenommen hat und die Berufung der Beklagten insoweit unbegründet ist.

c) Teilweise begründet ist die Berufung, soweit das Landgericht die Kürzung der Heimrechnungen um insgesamt 9.886,40 EUR wegen der Unwirksamkeit der Vereinbarung über eine Sonderleistung (Einzelzimmerzuschlag ab 01.02.2003 bis 31.12.2003 in Höhe von täglich 29,60 EUR) für begründet gehalten hat. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, steht der Beklagten wegen der Nichtigkeit der Vereinbarung kein Zahlungsanspruch aus Vertrag in der genannten Höhe zu, wohl aber ein Bereicherungsanspruch auf der Grundlage eines täglichen Betrages von 16,00 EUR, insgesamt somit (334 Tage zu je 16,09 EUR) 5.344,00 EUR.

d) Erfolg hat die Berufung schließlich wegen eines Betrages von 93,74 EUR. Die vom Kläger vorgenommenen Kürzungen der Heimentgelte in dem streitgegenständlichen Zeitraum belaufen sich unstreitig auf insgesamt 18.057,24 DM. Substantiiert begründet hat der Kläger jedoch nur Kürzungsbeträge von 5.552,69 EUR (Einbehalt von 8,70 DM bzw. 4,45 EUR täglich ab 01.08.2000), 1.720,41 EUR (Einbehalt von 4,15 DM bzw. 2,13 EUR täglich ab 15.10.2001), 9.886,40 EUR (Einbehalt von 29,60 EUR täglich ab 01.02.2003), 704,00 EUR (Einbehalt von 2,56 EUR täglich von 01.04.2003 bis 31.12.2003) und 100,00 EUR (Einbehalt im September 2003 wegen mangelhafter Reinigung), insgesamt also 17.963,50 EUR. Ein rechtfertigender Grund für den Einbehalt der restlichen 93,74 EUR ist nicht dargetan, weshalb der Kläger insoweit zur Zahlung zu verurteilen ist.

Insgesamt ist auf die Berufung der Beklagten der Kläger unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Zahlung von 5.437,74 EUR nebst Zinsen ab jeweiliger Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) zu verurteilen.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 709 S. 2., 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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