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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 23.05.2001
Aktenzeichen: 1 U 9/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 1048 a.F.
1. § 1048 ZPO a.F. findet auf die Partenreederei keine Anwendung

2. Zur Frage unter welchen Voraussetzungen eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung den beitretenden Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft bindet

3. Zur Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel im Hinblick auf Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung


In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Richter ..., ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 8. Dezember 2000 aufgehoben.

Das Landgericht Aurich ist für den vorliegenden Rechtsstreit sachlich und örtlich zuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat.

Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000 DM.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten sowie weitere Personen, überwiegend als Gesamtschuldner, auf Rückzahlung einer erbrachten Einlage und Schadensersatz wegen fehlerhafter und irreführender Prospektangaben sowie sonstiger Informationsmängel im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage (Schiffsbeteiligung) in Anspruch.

Durch Beitrittserklärung vom 31.10.1998 beteiligte sich der Kläger als Mitreeder an der Partenreederei MS "K....", ..., mit einer zu erbringenden Einlage in Höhe von 150.000 DM zuzüglich 5 % Agio, wobei die Einlage teilweise, nämlich in Höhe eines Betrages von 30.000 DM, durch Kredit finanziert werden sollte; die Beitrittserklärung wurde am 3.11.1998 von dem Steuerberater R.... für die Partenreederei angenommen. Auf die Einlage zahlte der Kläger am 3.12.1998 einen Betrag von 45.000 DM und am 30.12.1998 einen Betrag von 75.000 DM, und zwar jeweils durch Überweisung auf das im Prospekt genannte Treuhandkonto.

Dem Kläger hatte bei seiner Anlageentscheidung ein Prospekt vorgelegen (Einzelheiten in der Anlage 2 der Klageschrift), in dem der Beklagte als Herausgeber genannt worden ist. In dem im Prospekt abgedruckten Reedereivertrag vom 26.8.1995/20.6.1997 werden der Beklagte und die T.... mbH als Gründerin der Partenreederei MS "K..." aufgeführt. Als Mitreeder wird in dem Vertrag noch eine Fa. ... GmbH genannt, die sich mit Parten in Höhe von 100.000 DM beteiligen sollte. Nach § 2 des Reedereivertrages sollten insgesamt noch 14.900 Parten mit einem Gesamtkapital von 14.900.000 DM eingeworben werden. Gegenstand der Partenreederei sollte nach § 1 des Reedereivertrages der Erwerb eines Küstenmotorschiffs und der gemeinschaftliche Betrieb dieses Schiffes zum Zwecke des Erwerbs durch die Seeschiffahrt sein.

§ 19 des im Prospekt abgedruckten Reedereivertrages enthält folgende Schiedsgerichtsvereinbarung:

"Über alle Streitigkeiten über das Zustandekommen und den Inhalt dieses Vertrages zwischen den Mitreedern oder zwischen der Reederei und einzelnen Mitreedern entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ausschließlich ein Schiedsgericht. Darüber wird ein Schiedsgerichtsvertrag in einer gesonderten Urkunde geschlossen."

Weiterhin findet sich in dem Prospekt ein Abdruck eines gesonderten Schiedsgerichtsvertrages vom 26.8.1995/20.6.1997, in dem unten als Vertragspartner und Unterzeichner (ohne Originalunterschriften) der Beklagte sowie die Fa. D... GmbH genannt sind. In § 1 dieses Vertrages wird folgendes zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausgeführt:

" Sollten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Gültigkeit, Auslegung und Erfüllung des Partenreedereiverhältnisses bei der

Partenreederei MS "K..." in ...

entstehen, so sind diese unter Ausschluß eines ordentlichen Gerichts durch ein Schiedsgericht in ... zu entscheiden."

In einer vorausgegangenen Prospektausgaben aus dem Jahre 1996 wurden als Unterzeichner des Reedereivertrages und des Schiedsgerichtsvertrages neben dem Beklagten die T... mbH und eine Fa. D... GmbH genannt.

Ein Schiff stand der Reederei MS "K..." nie zur Verfügung; es sind lediglich zwei Schiffbauaufträge erteilt worden. Aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 14.1.2000 ist wegen Scheiterns des Projekts die Liquidation der Partenreederei beschlossen worden.

Der Kläger hat den Beklagten als Gründungsreeder, Initiator und Gestalter der Partenreederei MS "K..." und Herausgeber des Prospekts auf Schadensersatz wegen unrichtiger Prospektangaben in Anspruch genommen und mit der Klage Rückzahlung der geleisteten Einlage sowie Erstattung der damit verbundenen Aufwendungen und entgangenen Zinsgewinns geltend gemacht. Weiterhin hat der Kläger die Fa. T... mbH als Gründungsmitglied und Initiatorin sowie als einen der maßgebenden Gestalter des Prospekts und den Steuerberater R.... als einen weiteren Initiator, faktischen Geschäftsführer der Partenreederei sowie als deren Steuerberater auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Außerdem hat er einen weiteren Treuhänder und den Verfasser eines eingeholten Prospektprüfungsberichts auf Schadensersatz verklagt. Die Prozesse gegen die genannten Personen hat das Landgericht durch Beschluß vom 14.9.2000 abgetrennt, sie werden in gesonderten Verfahren fortgeführt.

Das Landgericht hat nach § 280 Abs. 1 ZPO angeordnet, vorab über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu entscheiden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das Landgericht Aurich für den vorliegenden Rechtsstreit sachlich und örtlich zuständig ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen.

Er hat unter Berufung auf die Schiedsgerichtsvereinbarung die Unzuständigkeit des Landgerichts Aurich gerügt und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Hamburg geltend gemacht.

Das Landgericht hat in seinem wegen aller Einzelheiten in Bezug genommenen Urteil vom 8.12.2000 die Klage gegen den Beklagten als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß hier eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen worden sei und diese Vereinbarung nach ihrem Inhalt auch den vorliegenden Rechtsstreit erfasse.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er geltend macht:

Das Landgericht habe zu Unrecht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts angenommen. Es fehle bereits die notwendige Schriftform der Schiedsgerichtsvereinbarung bzw. des Gesellschaftsvertrages mit entsprechender Schiedsgerichtsklausel. Es seien von unterschiedlichen Personen unterzeichnete Gesellschafts und Schiedsverträge vorgelegt und in den Prospekten abgedruckt worden. Es werde bestritten, daß die betreffenden Verträge überhaupt geschlossen worden seien und eine entsprechende Urkunde im Original existiere.

Der ursprünglichen Partenreederei hätten die Kapitalanleger auch nur mittelbar durch Abschluß eines Treuhandvertrages mit der Beklagten zu 2) beitreten können. Ein entsprechender Treuhandvertrag sei jedoch in keinem Fall geschlossen worden. Eine Änderung oder Aufhebung des ursprünglichen Partenreedereivertrages sei nicht erfolgt. Ein Eintritt neuer Gesellschafter in die Partenreederei habe danach nur stillschweigend, nämlich durch stillschweigenden Neuabschluß eines entsprechenden Partenreedereivertrages geschehen können.

Inhaltlich beschränke sich die Schiedsgerichtsvereinbarung auf Streitigkeiten im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen, nicht aber auf sämtliche den Anlegern persönlich zustehenden Ansprüche, etwa aus Prospekthaftung oder aus arglistiger Täuschung durch die für den Prospekt Verantwortlichen.

Ferner sei entgegen § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. die Schiedsgerichtsvereinbarung hinsichtlich der Anleger nicht schriftlich in einer gesonderten Urkunde und damit nicht formwirksam vereinbart worden. Bei der Partenreederei handele es sich nämlich um eine zum Zweck der Ersparnis von Steuern gebildeten Abschreibungsgesellschaft in der Form einer Massen bzw. Publikumsgesellschaft. Für eine solche gelte jedoch das Schriftformerfordernis aus § 1027 Abs. 1 ZPO a.F.

Das Landgericht habe auch teilweise unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. So habe es im Tatbestand angenommen, daß nach dem im Prospekt enthaltenen Gesellschaftsvertrag die Fa. T... mbH sich an der Partenreederei mit 16.100 Parten zu 14,9 Millionen DM und die Fa. D... GmbH mit 100 Parten beteiligen sollte. Dies sei jedoch nach dem ihm vorgelegten Prospekt nicht richtig. Entsprechende Beteiligungsverhältnisse fänden sich lediglich in dem in älteren Propekten abgedruckten Reedereivertrag aus dem Jahre 1995.

Soweit das Landgericht annehme, es sei am 26.8.1995 zwischen dem Beklagten, der Fa. D... GmbH sowie der T... als "Gesellschaftsmitglieder" eine in einer gesonderten Urkunde verfaßte Schiedsvereinbarung schriftlich getroffen worden, sei dies ebenfalls unzutreffend. Weder die Fa. D... noch die T... seien damals Gesellschafter der Partenreederei "K..." gewesen.

Auch die Argumentation, mit der das Landgericht eine Bindung des Klägers an die Schiedsklausel aus § 1048 ZPO a.F. und aus einer Rechtsnachfolge abzuleiten versucht habe, könne nicht überzeugen. Das Landgericht sei dabei nicht der Frage nachgegangen, ob die Anleger einen bereits bestehenden Gesellschaftsanteil erworben hätten oder ob die einzelnen Kapitalanleger der Partenreederei neu beigetreten seien. Diese Frage sei jedoch nach der Rechtsprechung des BGH von entscheidender Bedeutung. Ein Fall der Rechtsnachfolge liege hier gerade nicht vor.

Die Schutzbedürftigkeit von Anlegern einer Publikumsgesellschaft erfordere in jedem Fall einen gesonderten schriftlichen Schiedsvertrag. Die Schutzbedürftigkeit der Anleger sei bei Publikumsgesellschaften unabhängig von der Art der jeweiligen Gesellschaft und der damit möglicherweise verbundenen Haftungsrisiken gegeben.

Unabhängig von der Wirksamkeit der Schiedsklausel und von einer entsprechenden Bindung der Anleger sei die Schiedsgerichtsregelung in jedem Fall auch inhaltlich auf die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht anwendbar.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und hinsichtlich des Beklagten R... gemäß

den Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts und trägt dazu im wesentlichen vor:

Es lägen entgegen der Annahme des Klägers wirksame schriftliche Verträge mit einer Schiedsgerichtsregelung vor. Zunächst hätten der Beklagte, die T... und die D... GmbH am 26.8.1995 einen schriftlichen Reedereivertrag über die Partenreederei MS "K..." abgeschlossen und zudem einen dazugehörenden Schiedsgerichtsvertrag vom gleichen Tag. Der Reedereivertrag sei sodann im Zuge der Fortschreibung des Projekts nach der Gründung der D... GmbH im Jahre 1997 inhaltlich im wesentlichen unverändert geblieben, aber dergestalt neugefaßt worden, daß jetzt (nur noch) der Beklagte und die D...GmbH Gründungsreeder sein sollten. Auch ein (weiterer) Schiedsgerichtsvertrag sei unterzeichet worden.

Im Prospekt sei die Fortschreibung dadurch kenntlich gemacht worden, daß sowohl das vormalige Datum (26.8.1995) als auch das Datum der Fortschreibung (20.6.1997) genannt worden seien.

Die Schiedsgerichtsvereinbarung sei als Bestandteil der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen auf den Kläger mit seinem Beitritt zur Reederei ebenfalls anwendbar, was eindeutig der Beitrittserklärung des Klägers zu entnehmen sei; der Kläger habe im Rahmen seiner Beitrittserklärung als Partenreeder anerkannt, einen Abdruck des Reedereivertrages erhalten zu haben, und erklärt, den Vertrag "ausdrücklich anzuerkennen".

Es sei auch von der Sache her geboten, § 1048 ZPO a.F. anzuwenden. Es sei kein überzeugender Grund ersichtlich, eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob jemand als neuer eingeworbener Partenreeder der Partenreederei beitrete oder ob er sich später eine Schiffspart durch Verkauf/Abtretung verschaffe.

Die hier vorliegende Streitigkeit werde auch gegenständlich von der Schiedsgerichtsvereinbarung erfaßt; denn im Kern gehe es um die Beteiligung des Klägers an der Partenreederei, die sich nicht so entwickelt habe, wie der Kläger sich dies vorgestellt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung der klageabweisenden Entscheidung, zur beantragten Feststellung der Zuständigkeit des Landgerichts Aurich und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.

Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Klage des Klägers gegen den Beklagten ist vielmehr zulässig.

Eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung, welche die hier vorliegende Klage gegen den Beklagten R... erfaßt und nach Erhebung der entsprechenden Schiedsgerichtseinrede nach § 1032 ZPO der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit entgegensteht, besteht nicht.

Eine entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarung ist unmittelbar zwischen den jetzigen Parteien des Rechtsstreits unstreitig nicht geschlossen worden.

Eine solche Schiedsgerichtsvereinbarung ist auch nicht nach § 1031 Abs. 3 ZPO n.F. dadurch zustande gekommen, daß der Kläger die Beitrittserklärung zur Partenreederei (Partenreederei MS "K...") unterzeichnet hat, der Steuerberater R... als Vertreter der Reederei diese Beitrittserklärung angenommen hat und in der Beitrittserklärung auf den Reedereivertrag vom 26.8.1995 verwiesen worden ist, der in § 19 eine Schiedsklausel enthielt.

Die Regelung des §1031 Abs. 3 ZPO n.F., die zum 1.1. 1998 in Kraft getreten ist, ist im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich anwendbar, soweit eine Schiedsgerichtsvereinbarung durch die oben genannte, am 31.10.1998 gezeichneten Beitrittserklärung des Klägers und die entsprechende Annahmeerklärung in Betracht kommt. Eine schlichte Verweisung in der Beitrittserklärung auf die Geltung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages vom 26.8.1995 reichte jedoch für die Vereinbarung auch der Schiedsklausel nicht aus, weil im vorliegenden Fall § 1031 Abs. 5 ZPO zur Anwendung kommt. Danach muß eine Schiedsvereinbarung, an der ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Durch diese Regelung soll verhindert werden, daß Parteien außerhalb ihrer gewerblichen und selbständigen beruflichen Tätigkeit durch Unterzeichnung umfangreicher Klauselwerke sich einer Schiedsgerichtsvereinbarung unterwerfen und sich damit ihres Rechtsschutzes durch den gesetzlichen Richter des staatlichen Gerichts begeben, ohne dies zu merken (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 22. Auflage, §1031, Rdnr. 35). § 1031 Abs. 5 S. 3 ZPO definiert dabei den Verbraucher als natürliche Person, die bei dem Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit ist, zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Der Kläger hat die Beteiligung an der Partenreederei MS "K..." zu Zwecken der privaten Vermögensanlage gezeichnet; insoweit ging es ihm hier bei der Anlageentscheidung nicht um Maßnahmen im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. Die Beitrittserklärung des Klägers fiel dann aber unter den Anwendungsbereich des § 1031 Abs. 5 ZPO, und eine damit zusammenhängende Schiedsgerichtsvereinbarung bedurfte danach der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Form. Diese Formvorschrift, die hier eine gesonderte schriftliche Schiedsgerichtsvereinbarung zum Inhalt hatte, ist jedoch offensichtlich nicht eingehalten worden.

Der Kläger ist an die Schiedsklausel des im vorgelegten Prospekt abgedruckten Reedereivertrags vom 26.8.1995/20.6.1997 und an den dort ebenfalls abgedruckten gesonderten Schiedsvertrag vom 26.8.1995/20.6.1997 auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Einzelrechtsnachfolge infolge eines Erwerbs eines Gesellschaftsanteils von einem Gründungsreeder gebunden. Dabei kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die entsprechenden Verträge zu den angegebenen Daten mit dem im Prospekt wiedergegebenen Inhalt tatsächlich geschlossen worden sind, dahingestellt bleiben.

Zwar geht die Rechtsprechung des BGH davon aus, daß bei der Abtretung eines Rechts aus einem Vertrag oder bei einer sonstigen Rechtsübertragung regelmäßig auch die Rechte und Pflichten aus einer mit dem Hauptvertrag verbundenen Schiedsvereinbarung auf den Erwerber übergehen, ohne daß es dazu eines gesonderten Beitritts des Erwerbers zum Schiedsvertrag in der Form des §1027 Abs. 1 ZPO a.F. bzw. der §§1029,1031 ZPO n.F. bedarf; die Schiedsvereinbarung soll vielmehr in solchen Fällen der Einzelrechtsnachfolge kraft Gesetzes analog § 401 BGB auf den Erwerber übergehen. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere auch bei einer Übertragung von Kommanditanteilen einer KG, auch einer PublikumsKG (vgl. BGH NJW 1998, 371; Zöller/Geimer, §1029 ZPO, Rdnr. 61 f.; Musielak/Voit, § 1029 ZPO, Rdnr. 8), und muß konsequenterweise auch bei der Übertragung vorhandener Gesellschaftsanteile (Parten) einer Partenreederei durch einen bisherigen Gesellschafter an einen Erwerber gelten.

Eine solche Übertragung eines vorhandenen Gesellschaftsanteils der Partenreederei von einem Rechtsvorgänger an den Kläger ist im vorliegenden Fall aber nicht erkennbar und ergibt sich selbst nach dem Vorbringen des Beklagten nicht.

In dem in früheren Prospekten abgedruckten Reedereivertrag vom 26.8.1995 (vgl. Anlage K 9 der Klageschrift), der in § 19 die Schiedsklausel enthielt und auf den sich der gesonderte Schiedsvertrag vom gleichen Tag bezog, war zwar ursprünglich vorgesehen, daß die D... GmbH (Rechtsvorgängerin der D... GmbH) Parten zu 100.000 DM und die T.... 16.100 Parten mit insgesamt 14.900.000 DM übernehmen sollten. Danach mag ursprünglich eine Weiterübertragung der von der T... zu übernehmenden Gesellschaftsanteile an interessierte Anleger vorgesehen gewesen sein. Nach der dann später angeblich vorgenommenen Änderung des Reedereivertrages am 20. 6. 1997 (vgl. abgedruckten Reedereivertrag im Prospekt Anlage K 2 der Klageschrift) war aber die T... nicht mehr als Mitgesellschafterin mit entsprechenden Parten vorgesehen; neben dem Beklagten sollte die D... GmbH 100 Parten á 1.000 DM übernehmen und weitere 14.900 Parten sollten eingeworben werden. Wie nunmehr aus § 2 Abs. 2 S. 3 des Reedereivertrages vom 20.6.1997 entnommen werden muß, war im Rahmen der Einwerbung weiterer Reeder der unmittelbare Beitritt neuer Reeder zur Partenreederei vorgesehen; der Beitritt sollte mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung und deren Annahme durch den für die Partenreederei handelnden Korrespondentreeder bzw. dessen Bevollmächtigten erfolgen.

Von dieser Möglichkeit des unmittelbaren Eintritts in die Partenreederei durch entsprechenden Vertrag zwischen dem Eintretenden und der Reederei (vertreten durch den Korrespondentreeder bzw. dessen Vertreter) hat auch der Kläger bei Zeichnung seiner Beitrittserklärung vom 31.10.1998 Gebrauch gemacht.

Ob dieser Beitrittsvertrag dabei wirksam war oder - etwa mangels wirksamer Vertretungsmacht des Steuerberaters R... - nicht wirksam geworden ist, kann an dieser Stelle ebenfalls dahingestellt bleiben.

Nach der im Zeitpunkt der Zeichnung der Beitrittserklärung durch den Kläger vorhandenen Gestaltung des Reedereivertrages vom 20.6.1997 und nach dem Inhalt der Beitrittsvereinbarung hat der Kläger jedenfalls nicht einen vorhandenen Gesellschaftsanteil von einem Rechtsvorgänger in der Partenreederei übernommen, sondern er sollte nach der vorliegenden Beitrittsvereinbarung als neuer Gesellschafter in die Partenreederei MS "K..." eintreten. Bei einem solchen Beitritt als neuer Gesellschafter können aber die für eine Anteilsübertragung geltenden Grundsätze, die an eine Einzelrechtsnachfolge anknüpfen, nicht angewandt werden und von einer automatischen Übernahme einer im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorhandenen Schiedsklausel nicht ausgegangen werden (ebenso im Ergebnis für den Beitritt als Kommanditist zu einer KG BGH NJW 1980, 1049).

Schließlich läßt sich eine Bindung des Klägers an die Schiedsklausel in § 19 des Reedereivertrages auch nicht daraus herleiten, daß der Kläger als neu eingetretener Gesellschafter an die vorhandenen gesellschaftsvertraglichen Regelungen und damit gemäß §1048 ZPO a.F. (1066 ZPO n.F.) auch an die in § 19 enthaltene Schiedsklausel gebunden ist.

Nach § 1048 ZPO a.F., der aufgrund der Übergangsvorschrift in Art. 4 § 1 Abs. 1 des SchiedsverfahrensNeuregelungsgesetzes vom 22.12.1997 für die Wirksamkeit von vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.1.1998) getroffenen Schiedsregelungen heranzuziehen ist, gelten die Vorschriften über die Schiedsgerichtsbarkeit entsprechend, wenn die Geltung der Schiedsgerichtsbarkeit in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet worden ist. Nach der Rechtsprechung gilt dies insbesondere auch für Schiedsklauseln, die in Satzungen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Vereine sowie Aktiengesellschaften enthalten sind. Zur Begründung ist dabei vor allem darauf verwiesen worden, daß die Satzung auf einem Willensakt des Vereins und nicht auf einem Vertrag beruhe und daß, sobald der Verein ins Leben getreten sei, die Satzung als die von dem Wechsel seiner Mitglieder unabhängige, losgelöste Verfassung des Eigenlebens des Vereins gelte (Vgl. RGZ 153,267,270; BGH NJW 1980,1049).

Diese Argumentation, die maßgebend an die körperschaftliche Struktur von Vereinen und Kapitalgesellschaften anknüpft, paßt jedoch nicht auf Personengesellschaften, etwa auf eine KG, wie in der Rechtsprechung bereits entschieden worden ist (vgl. BGHZ 45, 282, 286; BGH NJW 1980,1049; OLG Karlsruhe NJWRR 1991, 493; zustimmend Musielak/Voit, § 1066 ZPO, Rdnr.7, m.w.N. auch zur Gegenauffassung; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., § 1066, Rdnr. 5; MKZPO/Maier, §1048 ZPO, Rdnr.7; Schütze BB 1992, 1877, 1879; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 32, Rdnr. 3; a.A. Ebbing NZG 1999, 754, 756; K.Schmidt DB 1989, 2315).

Sie paßt auch nicht auf die personenrechtlich strukturierte Partenreederei, die eine Gesamthandsgemeinschaft besonderer Art darstellt und bei der sich die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag beurteilen (vgl. § 490 HGB; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 489 HGB, Rdnr. 2, 6 f). Wenn - wie hier - sich die vereinbarte Partenreederei mangels eines noch nicht erworbenen bzw. gebauten Schiffes noch im Stadium einer Baureederei befindet, handelt es sich um eine BGBGesellschaft mit reedereirechtlichem Einschlag (vgl. Rabe, a.a.O., § 509 HGB, Rdnr. 3); auf eine BGBGesellschaft findet § 1048 ZPO a.F. (§ 1066 ZPO) jedenfalls keine Anwendung.

Für einen Beitritt zu einer PublikumsKG hat der BGH entschieden, daß eine Schiedsklausel im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag über §1048 ZPO a.F. später beigetretene Kommanditisten nicht bindet. Dabei hat der BGH nicht verkannt, daß eine PublikumsKG in manchen Beziehungen nicht der typischen KG mit den im Vordergrund stehenden personenrechtlichen Beziehungen der Gesellschafter entspricht, sondern mehr einer Kapitalgesellschaft ähnelt. Dennoch hat er § 1048 ZPO a.F. nicht für anwendbar gehalten, sondern - entsprechend der vertragsrechtlichen Struktur, wie sie bei einem Gesellschaftsvertrag auch einer PublikumsKG vorliegt - eine der Formvorschrift des § 1027 ZPO (a.F.) entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarung mit dem eintretenden Kommanditisten verlangt. Dabei hat der BGH zutreffend hervorgehoben, daß der Schutzzweck der Formvorschrift des § 1027 ZPO a.F. (§ 1031 ZPO n. F.) die Anwendung dieser Regelung auch auf beitretende Kommanditisten gebietet; bei der PublikumsKG sei jedenfalls nicht weniger, sondern eher mehr als bei anderen Kommanditgesellschaften damit zu rechnen, daß sich unter ihren Kommanditisten auch geschäftlich weniger erfahrene und daher in besonderem Maße schutzbedürftige Personen befinden.

Diese Erwägungen gelten in vollem Umfang auch für eine Partenreederei bzw. Baureederei der hier vorliegenden Art, die der steuerlich begünstigten Kapitalanlage dienen sollte, für eine erhebliche Zahl von Anlegern bestimmt gewesen und als Publikumsgesellschaft organisiert worden ist. Nicht nur die personenrechtliche Struktur der Gesellschaft und die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen innerhalb der Gesellschaft auf vertragsrechtlicher Grundlage sprechen für die Notwendigkeit einer wirksamen Vereinbarung der Zuständigkeit der Schiedsgerichte nach §§ 1029, 1031 ZPO (§ 1027 ZPO a.F.). Dies wird vor allem auch durch die Schutzbedürftigkeit der vielfach nicht oder zumindest nicht in diesem Bereich erfahrenen Kapitalanleger einer Partenreederei und den dargestellten Formzweck des § 1031 ZPO geboten.

Es kann nach alledem nicht von einer auch gegenüber dem Kläger wirksamen Schiedsklausel ausgegangen werden.

Letztlich kann dies sogar offen bleiben, und auch die Richtigkeit aller weiteren, vorstehend dargestellten Erwägungen zur Vereinbarung und Geltung der Schiedsgerichtsklausel kann dahingestellt bleiben.

Unabhängig von der subjektiven Anwendbarkeit der hier vorliegenden Schiedsgerichtsvereinbarung kann diese nämlich auch nach ihrem Regelungsgegenstand und ihrer objektiven Reichweite im vorliegenden Fall nicht eingreifen.

Nach § 19 des Reedereivertrages sollten die Schiedsgerichte zuständig sein für "sämtliche Streitigkeiten über das Zustandekommen und den Inhalt dieses Vertrages zwischen den Mitreedern oder zwischen der Reederei und einzelnen Mitreedern". Der gesonderte Schiedsgerichtsvertrag vom 26.8.1995/20.6.1997 beschreibt den Anwendungsbereich der Schiedsregelung dahingehend, daß "Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Gültigkeit, Auslegung und Erfüllung des Partenreedereiverhältnisses bei der Partenreederei MS "K..." in ... KG" erfaßt werden sollten. In dem Gesellschaftsvertrag sind danach eindeutig lediglich die Rechtsstreitigkeiten aus dem Reedereivertrag zwischen der Partenreederei und ihren Gesellschaftern und eventuelle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gesellschaftern angesprochen. Hierüber geht auch die Regelung in dem gesonderten Schiedsgerichtsvertrag nicht hinaus. Auch bei einer weiten Auslegung des Anwendungsbereichs der Schiedsgerichtsvereinbarung könnte diese sich jedenfalls nur auf Streitigkeiten beziehen, die sich aus der Gesellschafterstellung des Klägers als Partenreeder ergeben oder jedenfalls mit dieser Rechtsposition untrennbar verbunden sind.

Wenn hingegen der Gesellschafter nicht Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gesellschaftsrechtliche Ansprüche gegen seine Mitgesellschafter verfolgt, sondern Forderungen geltend macht, die ihm persönlich und nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied der Partenreederei zustehen, liegt dies außerhalb des Anwendungsbereichs einer gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel (vgl. BGH NJWRR 1991, 423,424).

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht um die Klärung der gesellschaftsrechtlichen Position des Klägers als Partenreeder bei der Partenreederei MS " K..." und um Streitfragen, die sich aus den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen oder dem Reedereivertrag ergeben, sondern um Schadensersatzansprüche aufgrund Prospekthaftung, aufgrund Verletzung eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses und aus Deliktsrecht wegen angeblich vorliegender arglistiger Täuschung seitens der Prospektbeteiligten und sonstiger Personen, die an der Werbung, der Emission und Durchführung der Kapitalanlage beteiligt waren. Dies sind Ansprüche, die ihre Grundlagen nicht in dem Reedereivertrag haben und die sich nicht notwendigerweise stets gegen die Partenreederei oder einen Mitreeder richten müssen.

So nimmt der Kläger hier auch - in den inzwischen abgetrennten Verfahren - Personen in Anspruch, die nicht Mitreeder sind. Dies verdeutlicht vollends, daß es nicht um eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit geht, für welche die Schiedsklausel in § 19 des Gesellschaftsvertrages (Reedereivertrages) konzipiert worden ist.

Nach der Rechtsnatur der hier vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche kann selbst bei einer weiten Auslegung der Schiedsklausel nicht mehr eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit innerhalb der Partenreederei und/oder eine solche um die Anwendung und Auslegung des Gesellschaftsvertrages angenommen werden.

Die hier vorliegende Streitigkeit kann demnach nicht unter die vorhandene Schiedsklausel des Gesellschaftsvertrages fallen.

Selbst bei Annahme einer nach §1048 ZPO a.F. (§1066 ZPO n.F.) auch gegenüber dem Kläger wirksamen Schiedsklausel würde diese jedenfalls nur Streitigkeiten erfassen können, die ihre Grundlage im Mitgliedschaftsverhältnis der Partenreederei haben (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Auflage, Kapitel 32, Rdnr. 9). Um eine solche Rechtsstreitigkeiten geht es aber hier gerade nicht.

Für die Klage des Klägers ist danach die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht durch eine wirksame Schiedsgerichtsklausel ausgeschlossen.

Die vom Landgericht vorgenommene Abweisung der Klage als unzulässig erweist sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig.

Sie ist auch nicht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Aurich gerechtfertigt.

Ganz abgesehen davon, daß dann ein entsprechender Hinweis und ggf. eine Verweisung in Betracht gekommen wäre, ist hier die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Aurich letztlich nach §§ 22, 32 ZPO gegeben.

Nach zutreffender Rechtsprechung ist in entsprechender Anwendung des § 22 ZPO der allgemeine Gerichtsstand der Gesellschaft, hier der Partenreederei MS "K..."(allgemeiner Gerichtsstand E...), auch für die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen gegen Initiatoren, Gestalter und Gründer gegeben, die unmittelbar oder mittelbar das Leben der Anlagegesellschaft maßgebend beeinflußt haben (vgl. BGH NJW 1980, 1470,1471; Musielak/Smid, § 22 ZPO, Rdnr. 4). Dies muß hier auch für den Beklagten als wesentlichen Initiator der Kapitalanlage und Herausgeber des Prospekts geltend, der zudem als Korrespondentreeder der Partenreederei maßgeblichen Einfluß auf diese und den Vertrieb der Kapitalanlage genommen hatte.

Da der Prospekt vom Beklagten unter einer Adresse in E... herausgegeben worden war, ist hier auch der Gerichtsstand nach § 32 ZPO gegeben, soweit es nämlich um in Betracht kommende unerlaubte Handlungen des Beklagten geht, die an die vom Kläger behaupteten unrichtigen und täuschenden Angaben des von ihm herausgegebenen Prospekts anknüpfen.

Da das Landgericht somit die Klage unzutreffend als unzulässig abgewiesen hat, muß das klageabweisende Urteil aufgehoben und auf Antrag des Klägers die Zuständigkeit des Landgerichts Aurich festgestellt werden. Der Rechtsstreit ist nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

Eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 540 ZPO erscheint im vorliegenden Fall nicht sachdienlich, da das Landgericht vorab im Wege abgesonderter Verhandlung gemäß § 280 Abs. 1 ZPO nur über die Frage der Zulässigkeit der Klage verhandelt hat, die Verhandlung über die Begründetheit aber noch aussteht, den Parteien noch Gelegenheit zu weiterem Vortrag zur Begründetheit der geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu geben ist und eventuell auch noch eine weitere Klärung des Sachverhalts notwendig sein wird.

Da danach wesentliche Grundlagen für die zu treffende Sachentscheidung noch fehlen, erscheint es geboten, es bei der Rechtsfolge des § 538 Abs. 1 ZPO zu belassen und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

Da eine abschließende Sachentscheidung nicht getroffen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens dem erstinstanzlichen Gericht zu überlassen.

Ende der Entscheidung

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