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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 15.09.2000
Aktenzeichen: 1 W 67/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121

Entscheidung wurde am 09.10.2001 korrigiert: amtlicher Leitsatz, Vorschriften und Stichworte eingefügt
Ein zum Konkursverwalter bestellter Rechtsanwalt kann der bedürftigen Gemeinschuldnerin als Prozessvertreter auch dann beigeordnet werden, wenn er selbst bei dem Prozessgericht zugelassen ist (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung)
Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die unterzeichnenden Richter

am 15. September 2000

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 3. Kammer für Handelssachen (15. Zivilkammer) des Landgerichts Osnabrück vom 14. August 2000 geändert, soweit die Beiordnung des Antragstellers abgelehnt wurde.

Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erstreckt sich auch auf die Rechtsanwaltskosten des Antragstellers.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Allerdings entspricht die vom Landgericht ausgesprochene Ablehnung einer Beiordnung des Antragstellers der bisherigen Rechtsauffassung des Senats (z.B. Beschlüsse vom 12. September 1997 - 1 W 87/97 - und vom 28. Dezember 1999 - 1 W 107/99). Der Senat gibt jedoch diese Ansicht nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage auf.

Der Senat hat mit der vorzitierten Rechtsprechung die nach wie vor für zutreffend erachtete Meinung, daß ein in eigenen Sachen prozessierender prozeßkostenhilfebedürftiger Rechtsanwalt sich nicht selbst beigeordnet werden kann (OLG Frankfurt FamRZ 1992, 1320), auf den Fall der Prozeßführung durch einen zum Konkursverwalters bestellten Rechtsanwalt übertragen. Daran hält der Senat deshalb nicht fest, weil die vorbeschriebenen Sachverhalte den entscheidungserheblichen Unterschied aufweisen, daß der Rechtsanwaltskonkursverwalter nicht in eigenen Angelegenheiten beruflich tätig wird, sondern in hoheitlichem Auftrag für die prozeßkostenhilfebedürftige Gemeinschuldnerin. Im letztgenannten Fall kann die Beiordnung bzw. eine auch auf die Rechtsanwaltskosten erstreckende Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, nur davon abhängen, ob eine anwaltliche Vertretung i.S.d. § 121 ZPO geboten ist (MKWax, ZPO, § 116 Rn. 6). Anderenfalls würde das prozessuale Kostenrisiko ohne rechtfertigenden Grund auf den fremdnützig tätigen Rechtsanwalt verlagert.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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