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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 234/07
Rechtsgebiete: VV RVG


Vorschriften:

VV RVG Nr. 4116
VV RVG Nr. 4117
Keine Erhöhung der Wahlverteidigergebühren über Mittelgebühr hinaus, wenn Längenzuschlag für Pflichtverteidiger nicht zu gewähren wäre.
Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat Beschluss

1 Ws 234/07

In dem Strafverfahren

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 03. Mai 2007 durch den unterzeichnenden Richter beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten zu 2) wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 03.04.2007 dahin geändert, dass die aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 08.09.2005 von der Landeskasse an den Angeklagten zu 2) zu erstattenden Kosten auf insgesamt 2845,99 € festgesetzt werden (1.239,97 € + 1.606,02 €).

Der Beschwerdewert wird auf bis 2.000,00 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).

Gründe:

Der Angeklagte B... E... ist durch Urteil des Landgerichts Osnabrück - große Jugendkammer - vom 08. September 2005 vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen worden. Die dagegen gerichteten Revisionen der Nebenkläger (E... und W... B..., S... B..., A... H..., H... B..., W... B... und H... B...) wurden durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.08.2006 verworfen. In dem Verwerfungsbeschluss heißt es weiter, dass die Beschwerdeführer die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten B... E... im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen haben (36). Die Staatsanwaltschaft hat ihre gegen das oben genannte Urteil gerichtete Revision, zurückgenommen. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin am 12. September 2006 beschlossen, dass die Staatskasse die Kosten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision, die sich gegen beide Angeklagte richtete, sowie die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Mit Schriftsatz vom 02.10.2006 hat der Verteidiger des Angeklagten B... E... die Festsetzung der vor der Jugendkammer/Schwurgericht und im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen beantragt. Nach der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 08.11.2006 hat der Verteidiger die in Ansatz gebrachten Beträge mit Schriftsatz vom 27.11.2006 teilweise reduziert.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.04.2006 (116) hat das Landgericht dem Antrag nur teilweise entsprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss Bezug genommen.

Gegen die Teilabweisung richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Soweit das Landgericht hinsichtlich der Termine vom 13. und 18.01.2005 statt der berechneten 667,50 € nur jeweils 550,00 € in Ansatz gebracht hat, ist das Rechtsmittel unbegründet, da die Grenze zur Unbilligkeit überschritten ist. Beim Wahlverteidiger sind anders als beim Pflichtverteidiger Längenzuschläge zur Terminsgebühr für die Teilnahme an den Hauptverhandlungen nicht vorgesehen. Auch wenn die Zeitstufen, die bezüglich des Pflichtverteidigers festgelegt sind, Hilfestellung für die Einordnung im Gebührenrahmen geben können, ist hier eine Erhöhung der Mittelgebühr um 50 % nicht angemessen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtssprechung des Senats bei der Berechnung der Längenzuschläge für beigeordnete Rechtsanwälte die vom Gericht angeordnete Mittagspause, die sich wie hier im üblichen Rahmen hält, nicht zugunsten des Rechtsanwalts zu berücksichtigen ist ( vgl. Senat 1 Ws 169/07). Ein Längenzuschlag kam hier somit für Pflichtverteidiger nicht in Betracht. Für die beantragte Erhöhung der Mittelgebühr des Wahlverteidigers im Hinblick auf die Pflichtverteidigergebühren besteht kein Anlass.

Hinsichtlich des Termins vom 15.02.2005 ist dagegen der in Ansatz gebrachte Betrag von 222,50 € trotz des wegen Erkrankung einer Schöffin geplatzten Termins gerechtfertigt. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Terminsgebühr nicht nur die eigentliche Teilnahme an der Hauptverhandlung abgilt, sondern auch die Vorbereitung dieses Hauptverhandlungstermins. Angesichts der Tatsache, dass eine umfangreiche Beweisaufnahme mit vielen Zeugen geplant war, ist der in Ansatz gebrachte Betrag nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG.

Hinsichtlich des Termins vom 22.02.2005, der mit Unterbrechungen von 9.00 Uhr bis 21.30 Uhr dauerte, ist der Ansatz der Höchstgebühr von 780,00 € angesichts der Dauer und des durchgeführten Ortstermins nicht zu beanstanden. Die Erhöhung der Gebühr im Verfahren ist unbedenklich, da der ursprüngliche Gesamtbetrag nicht überschritten wird. Die zunächst zusätzlich in Ansatz gebrachte Terminsgebühr für den Ortstermin ist fallengelassen worden.

Die in Ansatz gebrachte Terminsgebühr für den 08.09.2005 überschreitet die Grenze der Unbilligkeit, denn in diesem Termin ist lediglich das Urteil verkündet worden. Angesichts der Dauer des Termins und der Tatsache, dass hinsichtlich dieses Termins kein besonderer anwaltlicher Aufwand angefallen ist, geht das Landgericht zu Recht von einem Betrag von 250,00 € aus.

Hinsichtlich der notwendigen Auslagen für das Revisionsverfahren hat das Landgericht übersehen, dass nach der BGH-Entscheidung vom 12.09.2006 die Staatskasse die Kosten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten und rechtswirksam zurückgenommene Revision und die dem Angeklagten B... E... durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Der Umstand, dass nach dem Beschluss des BGH vom 01.08.2006 die Nebenkläger die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten B... E... im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen haben, ändert nichts daran, dass hier die notwendigen Auslagen wie beantragt festzusetzen sind. Der Bundesgerichtshof hat nämlich die Kostenentscheidung nicht dahin getroffen, dass notwendige Auslagen zu Lasten der Staatskasse nur festzusetzen seien, soweit sie durch die Revision der Staatsanwaltschaft zusätzlich entstanden seien. Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht einschlägig ist und die notwendigen Auslagen nicht die Nebenkläger zu übernehmen haben, sondern sie der Staatskasse nach § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO aufzuerlegen sind (vgl. Löwe Rosenberg/ Riß, StPO und GVG, 25. Auflage, § 473, Rd Nr. 94 ff). Gegen die Höhe der in Ansatz gebrachten Gebühr sind im Hinblick auf die Frage der Unbilligkeit keine Bedenken ersichtlich.

Damit ergibt sich folgende Rechnung:

Über den bereits festgesetzten Betrag von 1.239,97 € hinaus sind weitere 1.606,02 € (686,72 € erstinstanzliches Verfahren(112+ 480+ Mwst.) und 919,30 € Revisionsverfahren) festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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