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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: 10 U 4/06
Rechtsgebiete: BGB, VO EG 1782/2003, GG


Vorschriften:

BGB § 596
VO EG 1782/2003 Art. 42
VO EG 1782/2003 Art. 46
GG Art. 14
GG Art. 20 Abs. 3
Der Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche ist bei Beendigung des Pachtverhältnisses ohne eine abweichende Vereinbarung nicht zu einer (unentgeltlichen) Übertragung von Betriebsprämien-Zahlungsansprüchen auf den Verpächter oder von diesem benannte Nachfolgepächter verpflichtet.
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil

10 U 4/06

Verkündet am 21. September 2006

In der Landwirtschaftssache

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Wildeshausen vom 13. März 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit der Abwicklung eines beendeten Landpachtvertrages darum, ob der Beklagte (Pächter) verpflichtet ist, die ihm auf der Grundlage der EGVO 1782/2003 vom 29. September 2003 zugeteilten Betriebsprämien-Zahlungsansprüche auf den Kläger (Verpächter) bzw. den Nachpächter zu übertragen.

Die Parteien hatten am 27. Oktober 2003 einen Pachtvertrag über landwirtschaftliche Flächen zur Größe von ca. 30 ha geschlossen, die der Kläger seinerseits von verschiedenen Grundeigentümern gepachtet hatte. Dazu gehörten auch Flächen seines Vaters, den der Kläger ausweislich des Hoffolgezeugnisses des AG Wildeshausen vom 23. Mai 2006 - 12 Lw 14/06 - zwischenzeitlich beerbt hat. Als Vertragslaufzeit war der Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Juni 2004 bestimmt. Das Pachtverhältnis sollte sich um jeweils ein Jahr verlängern, wenn es "nicht mit einer einjährigen Frist bis zum Ende des Pachtjahres gekündigt wird". Seit März 2004 versuchte der Kläger vergeblich, das Pachtverhältnis vorzeitig durch diverse Kündigungen zu beenden. Diese Kündigungen waren Gegenstände der Verfahren 4 Lw 32/04, 33/04 und 49/04 AG Wildeshausen.

Zu 4 Lw 33/04 schlossen die Parteien am 20. September 2004 einen Vergleich. Danach sollte der Pachtvertrag am 30. Juni 2005 als aufgehoben gelten. Dem Kläger wurde gestattet, vorher auf den Flächen noch einmal Futtermais anzubauen und diesen bis Mitte Oktober 2005 abzuernten. Schließlich gab der Beklagte dem Kläger die Pachtflächen im November 2005 zurück.

Zwischenzeitlich war allerdings am 1. Januar 2005 das Gesetz zur Umsetzung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft getreten. Der Beklagte hatte unter Berücksichtigung der Pachtflächen eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der EGVO 1782/2003 beantragt und unter der Registriernummer 27603 453 005 1415 einen entsprechenden Bewilligungsbescheid der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 31. Mai 2006 erwirkt. Bereits im August 2005 hatte der Kläger von dem Beklagten erfolglos eine Übertragung der zugeteilten Zahlungsansprüche verlangt, was der Beklagte verweigerte. Weiterhin hat der Kläger (vorsorglich) am 30. März 2006 Widerspruch gegen die Zuteilung von Zahlungsansprüchen an den Beklagten erhoben.

Der Kläger hat gemeint, die Bewirtschafterprämie sei rechtlich an die Pachtflächen gebunden (flächenakzessorisch), so dass eine Übertragungspflicht bereits aus dem Gesetz (§ 596 BGB) abzuleiten sei.

Jedenfalls ergebe sich eine entsprechende Pflicht des Beklagten aus der (weitergehende Pflichten erzeugenden) Regelung in § 6 des Pachtvertrages "Über die gesetzlichen Vorschriften hinaus verpflichten sich Verpächter und Pächter, letzterer insbesondere durch Bewirtschaftung nach guter fachlicher Praxis, alles zu tun, um bei Pachtbeginn und bei Pachtende eine vorübergehende Ertragsminderung zu vermeiden und eine reibungslose Fortführung der Bewirtschaftung zu ermöglichen."

Dazu hat er vorgetragen:

Ihm sei eine Verpachtung der Pachtflächen ohne gleichzeitige Übertragung der Zahlungsansprüche auf den Nachfolgepächter zu angemessenen Bedingungen nicht möglich. Tatsächlich verlange auch sein neuer Pächter die Übertragung als Gegenleistung für die vereinbarte Pacht.

Ihm sei die EGVO 1782/2003 weder bei Abschluss des Pachtvertrages mit dem Beklagten noch bei Abschluss des Vergleichs am 20. September 2004 bekannt gewesen; der Beklagte dagegen habe davon gewusst und seinen Wissensvorsprung treuwidrig ausgenutzt.

Jedenfalls erfordere eine personengebundene Ausgestaltung der Betriebsprämie bei laufenden Pachtverträgen eine (gesetzlich nicht vorgesehene) Übergangsregelung; dieser Mangel müsse mit Hilfe einer verfassungskonformen Interpretation bzw. Ergänzung beseitigt werden.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die auf den (im einzelnen bezeichneten) Flurstücken in Großenkneten liegenden, anteiligen Zahlungsansprüche aus der Betriebsinhaberprämie gemäß dem Gesetz zur Umsetzung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 in der jeweiligen Fassung ab dem Bewirtschaftungsjahr 2005 an ihn zur Übertragung an den Nachfolgepächter B..., herauszugeben,

hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger sämtliche Agrarförderrechte zur Übertragung auf den Nachfolgepächter B..., zurückzugeben, die ihm aufgrund der Verpachtung der im Hauptantrag genannten Pachtflächen im Rahmen der so genannten Entkopplung der Agrarförderung zugeteilt worden sind, und zwar in erster Linie ab dem Bewirtschaftungsjahr 2005 und hilfsweise ab dem Bewirtschaftungsjahr 2006.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist dem Vortrag des Klägers mit den aus dem Urteil des Landwirtschaftsgerichts ersichtlichen rechtlichen und tatsächlichen Einwendungen entgegengetreten. Er hat insbesondere die Ansicht vertreten, dass die Betriebsprämie an die Person des Bewirtschafters geknüpft (personenakzessorisch) sei.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Übertragungsanspruch ergebe sich weder als Teil der Rückgabepflicht aus dem Gesetz oder dem Vertrag noch aus sonstigen Rechtsgründen. Die Zahlungsansprüche seien nicht flächen, sondern betriebsinhaberbezogen. Die Zuteilung der Zahlungsansprüche knüpfe nämlich an die Zahl der vom Antragsteller zum Stichtag bewirtschafteten Hektarflächen an. Die Zahlungsansprüche seien nur aktivierbar, wenn die Bewirtschaftung einer entsprechenden Nutzfläche für einen Zeitraum von zehn Monaten nachgewiesen werden könne, wobei irrelevant sei, welche Flächen insofern herangezogen würden. Gegen eine Flächenakzessorietät spreche auch die Handelbarkeit der Zahlungsansprüche und der Umstand, dass die Berechnung der Prämie nicht nur unter Heranziehung flächenbezogener, sondern auch betriebsindividueller Berechnungsfaktoren erfolge. Es gehöre auch nicht zur Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung (§ 586 Abs. 1 S. 3 BGB), sich um den Erwerb von (übertragbaren) Zahlungsansprüchen zu bemühen; denn deren Vorhandensein sei nicht Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung. Ein Wertverlust von Grund und Boden trete durch die Trennung der Zahlungsansprüche von der Fläche nicht ein, weil diese nur durch Bewirtschaftung (irgendwelcher) landwirtschaftlicher Flächen aktiviert werden könnten.

Gegen dieses ihm am 22. März 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. April 2006 Berufung eingelegt und zugleich begründet. Der Kläger verfolgt weiterhin seine Klageziele unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und der Klage nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen stattzugeben.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und seine Entscheidung mit zutreffenden Erwägungen, die von der Berufung nicht erheblich in Frage gestellt werden, begründet.

1. Der Beklagte hat erstinstanzlich gerügt, die Klageanträge seien nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere sei nicht erkennbar, wie hoch die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche seien.

Dieser Einwand war grundsätzlich berechtigt, soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag eine "Herausgabe" der "Zahlungsansprüche aus der Betriebsinhaberprämie" gefordert und damit eine Leistungsklage erhoben hatte. Wenn man einmal davon absieht, dass man Ansprüche nicht herausgeben, sondern allenfalls abtreten kann, würde eine (nach § 894 ZPO) vollstreckbare Verurteilung zur Übertragung der Ansprüche (durch Abgabe entsprechender Erklärungen) eine hinlänglich genaue Konkretisierung der Ansprüche voraussetzen. Nachdem nunmehr aufgrund des vorgelegten Betriebsprämien-Bewilligungsbescheids die Registriernummer sowie die Prämie der Höhe nach bekannt und die betroffenen Flächen identifizierbar sind, besteht eine hinreichende Grundlage für eine notfalls von Amts wegen sachgerecht ergänzte und dann hinreichend bestimmte Fassung eines Verurteilungs-Tenors.

Zumindest gegenüber dem Hilfs-Feststellungsantrag ist der Einwand ohnehin unerheblich. Denn für die Feststellung ist eine genaue Angabe zur Höhe der Zahlungsansprüche ebenso wenig erforderlich wie eine sonstige weitere Spezifizierung der Zahlungsansprüche. Der Kläger will die Übertragung sämtlicher Zahlungsansprüche, die dem Beklagten auf dessen Antrag zugeteilt worden sind bzw. noch werden, weil dieser in der maßgeblichen Zeit die streitbefangenen Flächen bewirtschaftet hat. Weiterer Angaben bedarf es für die Konkretisierung des Streitgegenstandes nicht.

2. Sachlich ist die Klage unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

Soweit es für einen der nachstehend erörterten Ansprüche bzw. Berechtigungen neben der Verpächtereigenschaft auch auf das Eigentum an den Flächen ankommen sollte, kann allein daran die Klage jedenfalls nicht insgesamt scheitern. Denn der Kläger hat ausweislich des Hoffolgezeugnisses des AG Wildeshausen vom 23. Mai 2006 - 12 Lw 14/06 - seinen Vater, der dem Kläger einen Teil der hier vertrags- und streitgegenständlichen Flächen verpachtet hatte, beerbt.

a) Eine Rechtspflicht des Pächters zur Übertragung der Betriebsprämienansprüche auf den Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses ist weder gemeinschaftsrechtlich in der VO (EG) 1782/2003 bzw. der AusführungsVO (EG) 795/2004 geregelt noch in den nationalen deutschen Gesetzen ausdrücklich geregelt.

b) Ein Übertragungsanspruch ergibt sich auch nicht kraft Gesetzes aus nationalem Pachtrecht, insbesondere nicht aus § 596 Abs. 1 BGB, wonach der Pächter verpflichtet ist, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht.

Ein Anspruch wäre allerdings denkbar, wenn die Betriebsprämienansprüche "Bestandteile" der zurückzugebenden Pachtsache wären und damit rechtlich zu der nach Pachtende zurückzugebenden Fläche gehörten. Diese vom Kläger unterstützte Ansicht ist zunächst vereinzelt vertreten worden (AG Magdeburg AUR 2005, 402, 405; Jansen/Hannusch AUR 2005, 245). Mittlerweile hat sich jedoch die Gegenansicht weitgehend durchgesetzt, wonach die Zahlungsansprüche nicht an die bewirtschafteten Flächen, sondern an die Person des Betriebsinhabers gebunden sein sollen (OLG Rostock AUR 2006, 173; OLG Naumburg OLGR 2006, 368 ff. und RdL 2006, 220 ff.; OLG Celle RdL 2006, 221; AG Neubrandenburg AUR 2005, 367; AG Passau AUR 2006, 26; Krüger/Schmitte, AUR 2005, 84, 86; Stellungnahme des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - i.F.: BMELV, AUR 2006, 89. 94.).

Der Senat schließt sich der vorherrschenden letztgenannten Ansicht an. Die überzeugenderen Argumente sprechen für eine personelle Zuordnung der Betriebsprämie:

aa) Ziff. 21 der Präambel der VO 1782/2003 (i.F.: VO) bezeichnet es als Regelungsziel, "der landwirtschaftlichen Bevölkerung (durch direkte Einkommensbeihilfen) eine angemessene Lebensführung zu gewährleisten". Die Hilfe soll danach demjenigen zugute kommen, der eine landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet. Das ist im Verhältnis Verpächter / Pächter der Pächter. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn man die Betriebsprämie dem nach Pachtvertragsende dem Verpächter zurück zu gebenden Pachtland zuordnen würde. Denn dann würde im Ergebnis eine vermögensmäßige Besserstellung der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen erfolgen. Das ist aber nicht Ziel der VO 1782/2003 (so auch OLG Rostock AUR 2006, 173, 174).

Ferner bestimmt Art. 46 Abs. 2 S. 1 VO ausdrücklich, dass die Zahlungsansprüche frei, also ohne dazu gehörige Flächen verkauft werden können. Das spricht entscheidend gegen eine Flächenbindung. Denn nach Art. 43 Abs. 1 VO erfolgt die Zuweisung des Anspruchs an den jeweiligen Betriebsinhaber. Das ist nach Art. 2 lit. a VO eine natürliche oder juristische Person, deren Betrieb sich im Gemeinschaftsgebiet befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt - also gerade nicht ein vom Bewirtschafter personenverschiedener Grundstückseigentümer. Wenn der Betriebsinhaber (Pächter) den ihm einmal zugewiesenen Zahlungsanspruch frei veräußern darf, kann er bei sachgerechter Betrachtung nicht gleichzeitig bei Pachtende zur Übertragung auf den Verpächter und bei vorheriger Veräußerung zum Schadensersatz verpflichtet sein. Denn anderenfalls kann das Ziel der VO 1782/2003, den aktiven Erzeuger durch eine direkte Beihilfe zu unterstützen, nicht erreicht werden (BMELV AUR 2006, 89, 92).

Gegen eine Flächenakzessorietät spricht auch die Regelung in Art. 46 Abs. 2 VO. Denn in Art. 46 Abs. 2 S. 1 VO ist ausdrücklich bestimmt, dass beim Verkauf der Prämie eine bei Flächenakzessorität eigentlich gebotene gleichzeitige Flächenübertragung nicht erforderlich ist. Selbst die in Art. 46 Abs. 2 S. 1 VO vorgeschriebene Flächenbindung für den Fall der Prämienverpachtung bestätigt eine grundsätzlich fehlende Flächenbindung. Denn zum einen fehlt gerade eine entsprechende Regelung in Satz 1. Zum anderen ist auch bei der Verpachtung nach Satz 2 nicht erforderlich, dass gerade die Fläche, deren Bewirtschaftung der Zuteilung des Zahlungsanspruchs zugrunde lag, mit dem Zahlungsanspruch übertragen wird. Das wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn der Zahlungsanspruch Bestandteil der Fläche wäre.

Mit einer Flächenakzessorietät unvereinbar ist die in Art. 42 Abs. 8 VO geregelte Ausnahme vom Grundsatz der freien Veräußerbarkeit der Zahlungsansprüche. Demnach darf der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er (z. B nach Art. 21 der VO 795/2004) aus der nationalen Reserve erhalten hat, für die Dauer von fünf Jahren nicht übertragen. Zu einer solchen Zuweisung kann es etwa wegen besonderer Investitionen nach Art. 21 der VO 795/2004 auch gegenüber Pächtern landwirtschaftlicher Flächen kommen. Wenn innerhalb der fünf Jahre das Pachtverhältnis enden würde, müssten bei einer Flächenakzessorietät die Zahlungsansprüche übertragen werden. Genau dies ist aber im Fall des Art. 42 Abs. 8 VO nicht möglich. Eine Verurteilung des Pächters zur Übertragung der Zahlungsansprüche wäre damit in einem solchen Fall stets schon deshalb unzulässig, weil diese Rechtsfolge europarechtswidrig ist (BMELV AUR 2006, 89, 92). Das gilt entsprechend für den Fall, dass der Verpächter selbst nicht Betriebsinhaber nach Art. 2 lit. a VO ist. Eine Übertragung der Zahlungsansprüche ist nach Art. 46 Abs. 1 VO nämlich nur unter Betriebsinhabern möglich (OLG Naumburg OLGR 2006, 368).

Gegen eine Flächenakzessorietät spricht ferner die Zusammensetzung der gegenständlichen Grundlage der Zahlungsansprüche. Gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG i. V. m. Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 VO 1782/2003 setzt sich der Zahlungsanspruch aus einem flächenbezogenen und aus einem betriebsindividuellen - auf den Betriebsinhaber abstellenden - Betragsteil zusammen. Dabei bestimmt sich der betriebsindividuelle Anteil nach der Höhe von Direktzahlungen, die der antragstellende Betriebsinhaber im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 bezogen hat (§ 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG). Der flächenbezogene Anteil ist abhängig von der Summe der betriebsindividuellen Anteile (§ 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG). Beide Anteile sind danach untrennbar in einem einheitlichen Zahlungsanspruch verbunden (OLG Naumburg OLGR 2006, 368; OLG Rostock AUR 2006, 173, 174; OLG Celle RdL 2006, 221, 222). Das soll gewährleisten, dass der einzelne Betriebsinhaber durch die Umstellung der Förderung auf die einheitliche Betriebsprämie keine Schlechterstellung gegenüber den im Zeitraum 2000 bis 2002 bezogenen Direktzahlungen erleidet (OLG Rostock AUR 2006, 173, 174). Warum aber dem Verpächter nach Pachtablauf auch der betriebsindividuelle Teil der Prämie zukommen sollte, ist nicht erkennbar. Eine Aufspaltung des Zahlungsanspruchs ist schon rechnerisch nicht möglich. Deshalb spricht die betriebsindividuelle Ausgestaltung des Zahlungsanspruchs nach § 5 BetrPrämDurchfG für eine endgültige (personenbezogene) Zuordnung zum Betriebsinhaber (OLG Rostock AUR 2006, 173, 174; OLG Celle RdL 2006, 221, 222; BMELV AUR 2006, 89, 92 f.).

Eine Flächengebundenheit der Zahlungsansprüche widerspräche ferner der Regelung des Art. 44 VO. Danach setzt die Aktivierung der Ansprüche voraus, dass ihnen entsprechende Flächen gegenüberstehen. Eine solche Bestimmung wäre überflüssig, würde der Anspruch ohnehin der Fläche anhaften (OLG Rostock AUR 2006, 173, 174; OlG Celle RdL 2006, 221, 222).

Schließlich ist noch zu beachten, dass der europäische Gesetzgeber auch und offenbar bewusst von Pächterschutzregelungen abgesehen hat. Wären allerdings die Zahlungsansprüche flächenbezogen, müsste es Vorschriften zum Schutz der Pächter geben. Denn der EuGH hat mit Urteil vom 13. Juli 1989 (Rs. 5/88) in Bezug auf die Milchmengenreferenzregelung vor dem Hintergrund, dass die Referenzmenge dort nach Ablauf des Pachtverhältnisses dem Verpächter zukommen sollte, dargelegt, dass das Fehlen von Pächterschutzvorschriften mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsschutz nicht vereinbar ist. Dies kann bei den Zahlungsansprüchen nach der VO 1782/2003 nicht anders sein. Dort fehlt aber nicht nur eine Pächterschutzregelung, sondern die (Durchführungs) VO 795/2004 enthält im Gegenteil in ihren Art. 20 Abs. 1, 22 Abs. 2 nur Vorschriften zum Schutz der Verpächter. Der Verpächter soll in bestimmten Situationen selbst die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragen können. Diese Regelung würde weitgehend leer laufen, wenn dem Verpächter bei Ende des Pachtverhältnisses ohnehin die (an die verpachteten Flächen gebundenen) Zahlungsansprüche zu übertragen wären (BMELV AUR 2006, 89, 93 f.)

bb) Die gegen eine Personengebundenheit und für eine Flächengebundenheit vorgetragenen Argumente sind nicht stichhaltig.

Das gilt zunächst für die Hinweise auf die Rechtsprechung des BGH zu den Rübenlieferungsrechten und zur Milchquote. Der BGH hat entschieden, dass die Erwirtschaftung und Ausnutzung betriebsbezogener Rübenlieferungsrechte Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübenbau ist und diese Rechte bei Pachtende nach § 596 Abs. 1 BGB vom Pächter an den Verpächter zu übertragen sind (BGH RdL 2001, 212). Eine noch engere Verbindung besteht nach Ansicht des BGH (NJW 1991, 3279) zwischen den Milchreferenzmengen und den gepachteten Flächen. Denn die Milchquote wird als Bestandteil der gepachteten landwirtschaftlichen Fläche angesehen, so dass sie, ohne dass es eines gesonderten Übertragungsaktes bedürfte, mit deren Übergabe an den Verpächter auf diesen übergeht. Auf diese Rechtsprechung soll zurückgegriffen werden, weil auch die Zahlungsansprüche nach der VO 1782/2003 subventionsähnliche Bevorzugungen seien. Daher müsse auch der Zahlungsanspruch nach Ende des Pachtverhältnisses übertragen werden (AG Magdeburg AUR 2005, 402, 403; Jansen / Hannusch AUR 2005, 245).

Ferner wird eingewandt, eine Ablehnung der Flächengebundenheit würde dazu führen, dass bei Ende des Pachtverhältnisses der Wert der betroffenen Flächen aufgespaltet werde in den Wert von Grund und Boden einerseits sowie den - parallel dazu existierenden - Wert der entsprechenden Zahlungsansprüche (Jansen / Hannusch AUR 2005, 245).

Diese Argumente überzeugen nicht:

Auf die Rechtsprechung zur Milchquote kann nicht abgestellt werden. Diese Rechtsprechung beruht auf einem spezifischen Rechtsgestaltungswillen des Gemeinschaftsgesetzgebers, der die Milchquote nach Ende des Pachtverhältnisses dem Verpächter zukommen lassen wollte. Deshalb wurde sie als zum Betrieb gehörend angesehen (BMELV AUR 2006, 89, 94). Im Gegensatz dazu fehlt es bei der Rechtsetzung zu den Zahlungsansprüchen nach der VO 1782/2003 an einem vergleichbaren Regelungswillen des Gemeinschaftsgesetzgebers.

Auch aus der Rechtsprechung zur Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten lässt sich kein Argument für die Flächenakzessorietät der Betriebsprämie herleiten. Die diesbezüglichen europarechtlichen Vorgaben lassen sich mit den Regelungen der VO 1782/2003 nicht vergleichen. Während die Betriebsprämien-Zahlungsansprüche dem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber und damit Urerzeuger zugewiesen werden (Art. 43 Abs. 1, 2 lit. a VO), erfolgt die Zuweisung der Zuckerquote durch den Mitgliedsstaat nach Art. 11 der Verordnung (EG) 1260/2001 nicht an den Rübenerzeuger, sondern an das die Zuckerrüben verarbeitende Unternehmen. Das Verarbeitungsunternehmen schließt sodann Lieferverträge mit den Rübenerzeugern, aus denen diese ihre vertraglichen Lieferrechte herleiten können. Diese Lieferverträge werden von der VO 1260/2001 nicht erfasst. Die Rechtsprechung zu den Rübenlieferrechten betrifft daher eine andere rechtliche Konstellation.

Unerheblich ist schließlich das Argument, die Trennung von Fläche und Zahlungsanspruch führe zu einer ungerechtfertigten Reduzierung des Werts der landwirtschaftlichen Fläche.

Nach Art. 59 Abs. 4 VO erfolgt die Zuweisung eines Zahlungsanspruchs je ha bewirtschafteter Fläche, wobei die Anzahl der zugeteilten Zahlungsansprüche der bewirtschafteten Hektarzahl landwirtschaftlicher Nutzfläche entspricht. Diese Zuweisung bewirkt alleine noch nicht, dass tatsächlich eine Zahlung erfolgt. Der Anspruch muss vielmehr aktiviert werden (AG Neubrandenburg AUR 2005, 367, 368). Das setzt wiederum voraus, dass eine (beliebige) landwirtschaftliche Fläche dem Antragsteller zur Verfügung steht (Art. 44 VO). Folglich schafft oder steigert die Existenz betriebsinhaberbezogener Zahlungsansprüche zugleich die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Flächen und wird sich deshalb aller Voraussicht nach eher wertsteigernd auswirken. Hinzu kommt, dass neben den Zuweisungen zum Stichtag am 15. Mai 2005 für besondere Fälle die Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve vorgesehen ist, so etwa nach Art. 21 der KommissionsVO 795/2004 zur Durchführung der VO 1782/2003. Ferner werden im Bundesgebiet jedes Jahr 40.000 bis 50.000 ha Boden versiegelt, so dass die landwirtschaftlich nutzbare Fläche ständig verknappt wird. Insgesamt ist deshalb künftig damit zu rechnen, dass die Summe der im Umlauf befindlichen Zahlungsansprüche je ha die Summe der tatsächlich vorhandenen Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche übersteigen wird (so auch OLG Naumburg OLGR 2006, 368). Da die Zahlungsansprüche innerhalb des Bundesgebiets handelbar sind (Art. 46 VO), ist ökonomischlogisch davon auszugehen, dass die Nachfrage nach landwirtschaftlicher Fläche nicht sinken, sondern steigen wird; denn ohne Fläche ist der Zahlungsanspruch wirtschaftlich wertlos, weil nicht aktivierbar (BMELV AUR 2006, 89, 95).

cc) Die gegen eine Bindung der Prämien an den Betriebsinhaber vorgetragenen Einwände des Klägers verfassungsrechtlicher Art sind unbegründet. Der Kläger meint, dass die bei Annahme einer Betriebsinhaberbindung der Prämien mit einer entsprechenden Umsetzung der VO unzulässigerweise in seine verfassungsrechtlich geschützten Rechte eingegriffen werde. Konkret beanstandet der Kläger einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und / oder einen unzulässigen Eingriff in sein Eigentumsrecht. Er ist der Ansicht, es habe mindestens eine Übergangsregelung geschaffen werden müssen, um ihm die Wahrung seiner Rechte bei Abschluss des Pachtvertrags zu sichern.

Verfassungsrechtliche Beschränkungen des Gesetzgebers bei dem Erlass rückwirkend belastender gesetzlicher Regelungen folgen aus Art 20 Abs. 3 GG (sog. Rückwirkungsverbot). Das Rechtsstaatsprinzip setzt belastenden Änderungen des Rechts Schranken unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes sowie der Rechtssicherheit. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Regelungsbetroffenen besteht allerdings nur, wenn in seine bereits existenten schutzwürdigen Verhältnisse nachteilig eingegriffen wird. Nur dann ist auch der Grundrechtsschutz als die zweite tragende Säule des Rückwirkungsverbots tangiert.

Die Flächenprämienregelung könnte in erster Linie die bestehenden Landpachtverhältnisse beeinflussen. Die Regeln über die Pacht selbst wurden jedoch nicht verändert und der Vertrauensgesichtspunkt insoweit auch nicht berührt. Ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Pächter keine Beihilfe zur Festigung seines Einkommens erhält, hat der Verpächter jedenfalls nicht.

Der Kläger kann sich - isoliert oder in Bezug auf das Rückwirkungsverbot - auch nicht erfolgreich auf eine unzulässige Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts (Art. 14 GG) stützen. Durch die VO 1782/2003 und das BetrPrämDurchfG wird die Sozialbindung des Eigentums zulässigerweise unter Berücksichtigung schutzwürdiger Allgemeinwohlinteressen, nämlich agrarpolitischer Bedürfnisse, konkretisiert. In Verfolgung des langfristigen Ziels des Abbaus der Subventionen im landwirtschaftlichen Bereich wurde mit der Betriebsprämie ein neues Vermögensrecht geschaffen. Unmittelbar wird dem Landeigentümer / Verpächter nichts von seinem Land genommen. Denkbar ist zwar eine mittelbare Beeinträchtigung dadurch, dass die Betriebsprämie dem Pächter zugeordnet wird und dadurch die Pachtpreise zu Lasten des Verpächters sinken. Dies ist allerdings keine zwingende Folge. Denn langfristig wird angesichts der Bodenknappheit und der Abhängigkeit der Prämie von der Bewirtschaftung des Landes eher eine Erhöhung der Pachtpreise erwartet. Überdies ist ein schutzwürdiges Vertrauen in einen unberührten Fortbestand der pachtpreisbildenden Umstände nicht ersichtlich. Denn der Plan einer Einführung der Bewirtschafterprämie war rechtzeitig erkennbar, um darauf bei der Vertragsgestaltung zu reagieren. Soweit dies nicht möglich war, bietet das Gesetz unter Vertrauensschutzgesichtspunkten hinreichende Möglichkeiten ggf. gerichtlich durchsetzbarer Vertragsanpassungen.

c) Auf der Grundlage der vorstehend zu a) erörterten Gründen ergibt sich auch aus § 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrags kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Übertragung der Zahlungsansprüche.

Zur reibungslosen Fortführung der Bewirtschaftung nach Rückgabe der Flächen bedarf es nicht notwendig einer Übertragung der Prämienansprüche des Beklagten auf den Kläger. Der Kläger kann selbst am Markt Zahlungsansprüche erwerben oder die Flächen an jemanden verpachten, der seinerseits über Zahlungsansprüche verfügt.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe die Regelung der VO 1782/2003 nicht gekannt und deshalb den Nachfolge-Pachtvertrag mit Herrn B... in der falschen Vorstellung geschlossen, die Zahlungsansprüche seien flächenbezogen. Das nützt ihm im Ergebnis nichts, weil ihn seine Fehlvorstellungen jedenfalls gegenüber dem Beklagten nicht schutzbedürftig machen. Seine Irrtümer hat der Kläger selbst zu vertreten. Insbesondere war es nicht Aufgabe des Beklagten, den Kläger über die Rechtslage zu informieren. Die Einführung der Betriebsprämie ist nicht im Geheimen erfolgt, sondern in einer für die interessierte Öffentlichkeit ohne weiteres erkennbaren Art und Weise. Dass der Beklagte den Kläger über die Neuregelungen aktiv getäuscht hatte, ist weder ausdrücklich vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Wenn der neue Pächter nicht bereit ist, ohne Übertragung von Betriebsprämien den vollen Pachtzins zu zahlen, verpflichtet dies den Beklagten nicht zu einer Übertragung der Betriebsprämien gem. § 6 des Pachtvertrages. Eine derart weitgehende regelungsergänzende Auslegung entspricht nicht den beiderseits schützenswerten Interessen der Vertragsparteien.

d) Der Kläger hat auch aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Anspruch auf Übertragung der Zahlungsansprüche.

Der Beklagte hat die Zahlungsansprüche für die streitbefangenen Flächen nicht durch Leistung des Klägers erhalten. Nach den obigen Ausführungen stehen die Zahlungsansprüche dem Beklagten als Betriebsinhaber zu. Sie sind ihm persönlich zugewiesen und dies nicht auf Kosten des Klägers, so dass auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu verneinen ist.

e) Der Kläger ist auch nicht berechtigt, von dem Beklagten eine Änderung des Pachtvertrags im Wege einer Vertragsanpassung oder -ergänzung dahin zu verlangen, dass ihm die Betriebsprämie nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu übertragen sind.

Dieses Begehren würde nicht schon am Fehlen eines konkreten Änderungsantrags scheitern. Denn einen solchen Antrag brauchte der Kläger nicht ausdrücklich zu stellen. Hätte er einen Anpassungsanspruch, könnte er sogleich auf Erfüllung klagen. Als Rechtsgrundlage für eine Anpassung wäre allein § 313 BGB in Betracht gekommen, soweit für eine Anwendung dieser Bestimmung neben oder anstatt der grundsätzlich vorrangigen landpachtrechtlichen Spezialregelung des § 593 BGB Raum bestände. Eine Vertragsänderung der angedachten Art scheitert indessen bereits aufgrund der spezifischen Gegebenheiten dieses Falles:

Eine vertraglich nicht ausdrücklich gestattete Berechtigung zur Abänderung eines Vertrags setzt stets voraus, das der eine Änderung verlangenden Partei ein Festhalten an dem unveränderten Vertag auch nicht zumutbar ist.

Das ist in Bezug auf den Kläger dieses Rechtsstreits ausgeschlossen. Ein schutzwürdiger Änderungsbedarf ist bei dem Kläger nicht ersichtlich. Der Kläger hätte nämlich bei sachgerechter Wahrnehmung seiner eigenen Interessen bereits bei Abschluss des Vertrages am 23. Oktober 2003 auf eine ihm günstige Regelung zu den Betriebsprämien hinwirken müssen. Das war ihm auch möglich. Der Kläger kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass er durch die Betriebsprämie unversehens überrascht wurde. Denn dass die Betriebsprämie eingeführt werden sollte, war im Oktober 2003 für jeden auch nur ansatzweise im zumutbaren Rahmen interessierten Landwirt ohne Weiteres erkennbar. Dem Kläger war bei von ihm zu erwartender durchschnittlicher Aufmerksamkeit auch ohne Weiteres ersichtlich, dass pachtvertragliche Probleme entstehen könnten.

Hinzu kommt, dass die mit den Betriebsprämien zusammenhängenden Probleme auch Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zu 4 Lw 33/04 vor dem Landwirtschaftsgericht waren. Der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts hatte im Zuge der im Ergebnis erfolgreichen Vergleichsgespräche unstreitig ausdrücklich auf die durch die Einführung der Bewirtschafterprämie entstehenden Probleme hingewiesen. Gleichwohl hatte sich der Kläger darauf eingelassen, dem Beklagten die Pachtflächen ohne Sicherung seiner Prämieninteressen noch für das Wirtschaftsjahr zu belassen.

Abgesehen davon, ist dem Kläger auch ohne die Betriebsprämie eine wirtschaftliche Verwertung seines Landes nicht unmöglich. Wegen der Handelbarkeit der Zahlungsansprüche nach Art. 46 VO kann er Zahlungsansprüche, wie bereits oben erwähnt, erwerben oder die Flächen an jemanden verpachten, der über Zahlungsansprüche verfügt (so zutreffend: AG Passau AUR 2006, 26, 27; zur Zumutbarkeit in Abgrenzung zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB s.a. OLG Hamm Urteil vom 5. Juli 2005 - 10 U 9/05).

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO geboten. Die Frage, ob der Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zur kostenlosen Übertagung der Betriebsprämien-Zahlungsansprüche verpflichtet ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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