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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: 10 W 31/04
Rechtsgebiete: HöfeO


Vorschriften:

HöfeO § 1
1. Die Voraussetzungen, unter denen eine landwirtschaftliche Besitzung, die ein Hof im Sinne der HöfeO gewesen ist, bei fortbestehender Eintragung des Hofvermerks ihre Hofeigenschaft verliert, sind unter Berücksichtigung des Normzwecks der HöfeO und unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Willkürverbots zu konkretisieren.

2. Bei einer tatsächlichen Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebs und aktuellem Fehlen einer funktionsfähigen Betriebseinheit wird die Annahme eines endgültigen Wegfalls der Betriebseinheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass bei abstrakter, theoretischer Betrachtung die vorhandene Gebäudesubstanz und der Flächenbestand noch in irgendeiner Form eine landwirtschaftliche Tätigkeit mit eventuell minimalen Gewinnerwartungen zulassen. Ein Fortbestand der Betriebseinheit ist in solchen Fällen vielmehr nur dann anzunehmen, wenn ein Wiederanspannen des landwirtschaftlichen Betriebs bei einer Gesamtwürdigung aller konkreten, individuellen Umstände und der vorhandenen Verhältnisse des konkreten Falls mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann.

Die daran zu stellenden Anforderungen werden regelmäßig mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur tatsächlichen Betriebseinstellung steigen.

3. Ein Fortbestand der Betriebseinheit trotz Betriebseinstellung unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Wiederanspannens wird regelmäßig ausscheiden, wenn eine Identität oder auch nur eine relevante Teilidentität zwischen dem vonnals vorhanden gewesenen landwirtschaftlichen Betrieb und den allenfalls noch zu erwartenden zukünftigen neuen betrieblichen Aktivitäten nicht zu erkennen ist.


Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss

10 W 31/04

In der Landwirtschaftssache

betreffend den im Grundbuch von W ... Blatt ... eingetragenen landwirtschaftlichen Grundbesitz des verstorbenen Landwirts H ... - G ... S ... , geb. 1940, verstorben 2002 in We ...

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Richter ... , ... , ... , sowie die Landwirte ... und ... als ehrenamtliche Richter auf Grund der Verhandlung am 8. Juli 2005 und einer Nachberatung am 27. September 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftgerichts - Westerstede vom 20.10.2004 geändert.

Es wird festgestellt, dass der im Grundbuch von W ... Blatt ... eingetragene Grundbesitz beim Tod des Landwirts H ... G ... S ... am 2002 kein Hof mehr im Sinne der Höfeordnung war.

Der entgegengesetzte Feststellungsantrag des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten wird für beide Instanzen nicht angeordnet.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf bis 620.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Hofeigenschaft des im Grundbuch von W ... Blatt ... mit einem Hofvermerk eingetragenen Grundbesitzes.

Vormaliger, im Grundbuch eingetragener Eigentümer dieses Grundbesitzes war der am 13.12.2002 verstorbene Landwirt H ... G ... S ... . Dieser war mit der Beteiligten zu 2) verheiratet; die Beteiligten zu 1) und 3) bis 5) sind die gemeinsamen Kinder der Eheleute Siemen, die Beteiligte zu 6) ist die Tochter der Beteiligten zu 5), die die Ausschlagung einer eventuellen Erbschaft erklärt hat, wobei die Rechtzeitigkeit und Wirksamkeit der Ausschlagung streitig ist.

Mit notariellem Testament vom 28.9.1993 (UrkRolle Nr. ... des Notars ... ) bestimmte der Erblasser, dass seine Ehefrau, die Beteiligte zu 2), bei seinem Tod ein lebenslängliches freies Altenteilsrecht auf seinem Hof erhalten sollte. Eine Erbeinsetzung oder sonstige andere letztwillige Verfügungen enthält dieses Testament nicht.

Der ursprüngliche landwirtschaftliche Betrieb des Erblassers hatte bis 1992 aus ca. 34 ha Eigentumsfläche und 20 ha Pachtfläche bestanden. Es wurden Milchkühe (nebst Nachzucht) gehalten, gelegentlich Ochsen gemästet; im 1981 mit 300 Tierplätzen errichteten Schweinemaststall wurde Schweinemast betrieben.

Im Jahr 1995 stellte der Erblasser seinen bisherigen landwirtschaftlichen Betrieb ein.

Das Vieh und vorhandenes landwirtschaftliches Gerät wurden verkauft. Ob ein noch verbliebener geringer Bestand landwirtschaftlicher Maschinen einen Wert hat, ist streitig. Der Erblasser verkaufte Flächen in einer Größe von ca. 8,8 ha als Bauland, so dass insgesamt noch ein eigener Flächenbestand von ca. 26,93 ha verblieb. Soweit sie landwirtschaftlich nutzbar sind, verpachtete er die Flächen parzelliert im Rahmen mehrerer langfristiger Pachtverträge an vier verschiedene Landwirte. Eine vorhandene Milchreferenzmenge wurde ebenfalls verpachtet, und zwar ohne Land im Rahmen mehrerer Pachtverträge an andere, weitere Landwirte.

Im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf unterzeichnete der Erblasser am 14.10.1998 eine von der Gemeinde W ... verlangte und formulierte Erklärung mit folgendem Inhalt:

"Hiermit erkläre ich, H ... S ... , geb. ... 1940, wohnhaft in W ... , W ... Weg ... , dass ich auf meiner Hofstelle am W ... Weg ... keine Landwirtschaft mehr betreiben und die vorhandenen Stallgebäude nicht mehr in einem für das Bebauungsplangebiet Nr. 106 "W ... , W ... Weg" immissionsschutzrechtlich relevanten Umfang nutzen werde. Diese Erklärung gilt auch für meine Rechtsnachfolger."

Im Rahmen des Streits über die Erbrechtsnachfolge nach dem Tod des Landwirts H ... S ... haben die Beteiligten zu 2) und 3) die Auffassung vertreten, der landwirtschaftliche Besitz sei beim Tod des Erblassers nach Betriebseinstellung, Verkauf des landwirtschaftlichen Inventars, Verpachtung und insbesondere auch unter Berücksichtigung der soeben wiedergegebenen Erklärung des Erblassers gegenüber der Gemeinde W ... kein Hof mehr im Sinne der HöfeO gewesen; die Beteiligten zu 4) bis 6) haben sich dieser Auffassung angeschlossen. Der Beteiligte zu 1) ist dem entgegengetreten.

Im Rahmen des vorliegenden Hoffeststellungsverfahrens hat der Beteiligte zu 1) beantragt

festzustellen, dass die im Grundbuch von W ... Blatt ... eingetragenen Grundstücke im Zeitpunkt des Todes des eingetragenen Eigentümers H ... G ... S ... am ... 2002 ein Hof im Sinne der HöfeO waren.

Die Antragstellerin zu 2) und 3) haben demgegenüber beantragt,

festzustellen, dass die im Grundbuch von W ... Blatt ... verzeichneten Grundstücke im Zeitpunkt des Todes des am ... 2002 verstorbenen H ... G ... S ... kein Hof im Sinne der HöfeO waren.

Die Antragssteller zu 1) und 3) sind jeweils den abweichenden Anträgen der anderen Antragsteller entgegengetreten.

Das Landwirtschaftsgericht hat nach Beiziehung gutachterlicher Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Landwirtschaftsamt Oldenburg-Nord vom 26.5.2004 und 13.9.2004, nach Augenscheinseinnahme der Besitzung und Vernehmung von Zeugen durch Beschluss vom 20.10.2004 festgestellt, dass der genannte landwirtschaftliche Besitz im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Hof im Sinne der HöfeO war.

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Entscheidung und des vom Landwirtschaftsgericht zu Grunde gelegten Sachverhalts wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 3) sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass das Landwirtschaftgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht dem Umstand gerecht geworden sei, dass der Erblasser durch die Aufgabe der Landwirtschaft, den Abverkauf von Bauland und die in diesem Zusammenhang freiwillig abgegebene Erklärung gegenüber der Gemeinde W ..., es werde von der Hoffläche keine Landwirtschaft mehr betrieben, den landwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer und endgültig beendet gehabt habe. Der Verkauf der Bauplätze und die dadurch an die Hofstelle herangerückte Wohnbebauung schließe es aus, mit der vorhandenen Hofstelle die Landwirtschaft wieder aufzunehmen. Der Erblasser habe den Antrag auf Löschung des Hofvermerks im Grundbuch lediglich nur deshalb nicht gestellt, weil er Nachabfindungsansprüche seiner Geschwister wegen der Hofaufgabe befürchtet habe.

Die Beteiligte zu 2) hat sich dem Beschwerdebegehren der Beteiligten zu 3) angeschlossen und dazu vorgetragen, der Erblasser habe durch die Immobilien und Maschinenverkäufe die gesamte Wirtschaftseinheit des landwirtschaftlichen Betriebes auf Dauer liquidiert. Die Eignung der Hofstelle für eine Weiterführung des Hofs sei durch diese Liquidation dauerhaft weggefallen, weil eine völlige landwirtschaftliche Neuausrüstung mit Geräten erforderlich, jedoch aus dem noch vorhandenen Bestand nicht zu erwirtschaften sei. Ein schlüssiges wirtschaftliches Konzept für eine Wiederaufnahme der Landwirtschaft sei nicht erkennbar und auch von dem Beteiligten zu 1) nicht vorgetragen worden.

Die Beteiligte zu 6) hat sich ebenfalls der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin angeschlossen.

Der Beteiligte zu 1) verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landwirtschaftgerichts; er verweist insbesondere darauf, dass der nach dem Baulandverkauf noch vom Erblasser getätigte Kauf von landwirtschaftlichem Ersatzland dafür spreche, dass der Erblasser weder die Landwirtschaft gänzlich habe aufgeben wollen noch gewollt habe, dass der landwirtschaftliche Besitz die Hofeigenschaft verliere.

Der Senat hat ein ergänzendes Gutachten der Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Landwirtschaftsamt Oldenburg-Nord und eine Stellungnahme der Gemeinde W ... eingeholt sowie das Ergänzungsgutachten im Verhandlungstermin am 8.7.2005 erläutern lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Gemeinde W ... vom 11.3.2005, das Ergänzungsgutachten der Landwirtschaftskammer vom 8.4.2005 sowie auf das Protokoll der Senatssitzung vom 8.7. 2005 Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist zulässig und letztlich auch begründet.

Sie führt zu der von der Beteiligten zu 3) begehrten Feststellung und zur Zurückweisung des entgegengesetzten Feststellungsantrags des Beteiligten zu 1).

Die Feststellungsanträge der Beteiligten sind nach § 11 Abs. 1 lit. a) HöfeVfO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die erbrechtliche Stellung der Antragsteller entscheidend vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Hofes und von der Anwendung des Erbrechts nach der HöfeO oder des allgemeinen Erbrechts abhängt.

In der Sache ist festzustellen, dass in dem für die Erbrechtsfolge maßgebenden Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Hof im Sinne der HöfeO nicht vorlag.

Zwar ergibt sich aus der Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch nach § 5 HöfeVfO eine Vermutung für die Hofeigenschaft des betreffenden Grundbesitzes, was das Landwirtschaftsgericht zutreffend zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung gemacht hat.

Nach § 1 Abs. 3 HöfeO verliert eine Besitzung unabhängig von der Löschung des Hofvermerks aber die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in § 1 Abs. 1 HöfeO aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht, was hier ausscheidet, oder wenn eine der übrigen in § 1 Abs. 1 HöfeO genannten Voraussetzungen auf Dauer wegfallen ( wobei eine Ausnahme für das Absinken des Wirtschaftswerts unter 5.000 € und den Wegfall der zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle besteht).

Im vorliegenden Fall fehlt eine für die Hofeigenschaft erforderliche landwirtschaftliche Besitzung.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Hofeseigenschaft einer Grundstücksgesamtheit unabhängig vom Fortbestehen des Hofvermerks im Grundbuch nach § 1 Abs. 3 S. 1 HöfeO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 HöfeO dann entfällt, wenn keine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist (vgl. BGH RdL 2000, 49; AgrarR 1995, 235; BGHZ 84, 78, 83). Von einer landwirtschaftlichen Besitzung kann nur dann gesprochen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne weiteres hergestellt werden kann (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Hamm AgrarR 1995, 311, 312; 1999, 311; 2003, 353, 354; 2003, 356, 357; OLG Celle RdL 2005, 179, 180; OLG Oldenburg AgrarR 1999, 310; st. Rspr. des Senats, vgl. weitere Entscheidungen 10 W 31/99, 10 W 22/01, 10 W 8/02, 10 W 8/04, 10 W 20/04, 10 W 2/05). Für eine solche Betriebseinheit sind nicht nur die notwendigen (statischen) Betriebsmerkmale erforderlich, wie Wohn und Wirtschaftsgebäude, landwirtschaftliche Maschinen und Einrichtungen sowie sonstiges landwirtschaftliches Zubehör. Vielmehr muss dies alles auch zu einer Organisationseinheit zusammengefasst sein oder zumindest ohne weiteres - ggf. nach entsprechender Wiedereinrichtung und Ergänzung - wieder zu einer Organisationseinheit zusammenzuführen sein. Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potentiell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der HöfeO nicht mehr vorhanden. Dabei kommt auch dem Willen des Hofeigentümer, der "Kopf" und maßgebender Träger der Organisationseinheit ist und diese mit Leben zu erfüllen hat, eine gewisse Bedeutung zu (vgl. OLG Celle RdL 2005, 179, 170; 2000, 45, 46; Senat z.B. in 10 W 31/99, 10 W 22/01, 10 W 49/01, 10 W 8/02, 10 W 2/05). Zu beachten ist dazu aber, dass allein der vorhandene Wille des Erblassers, die Hofeigenschaft seines landwirtschaftlichen Grundbesitzes zu beenden, nicht ausreicht. Dies würde in Konflikt mit der gesetzlichen Regelung über die negative Hoferklärung geraten und auf eine Aushöhlung des Formerfordernisses aus § 4 Abs. 2 HöfeVfO hinauslaufen. Es muss hinzukommen, dass - wie bereits zuvor dargestellt - der landwirtschaftliche Betrieb, wie er als konkrete Wirtschafteinheit und Sachgesamtheit bestanden hat, aufgelöst worden ist. Erst im Zusammenhang mit einer solchen tatsächlichen Auflösung der den landwirtschaftlichen Betrieb prägenden Sachgesamtheit kommt dem Willen des Eigentümers, den landwirtschaftlichen Betrieb dauerhaft aufzulösen, die dargestellte Bedeutung zu.

Im vorliegenden Fall standen zwar im Zeitpunkt des Erbfalls Landflächen und die bauliche Substanz von Hof und Stallgebäuden im Eigentum des Erblassers, ein landwirtschaftlicher Betrieb als reale Organisationseinheit existierte jedoch unstreitig und unzweifelhaft nicht mehr.

Der Erblasser hatte den landwirtschaftlichen Betrieb 1995 vollständig aufgegeben. Die Ländereien standen im Zeitpunkt des Erbfalls und stehen auch jetzt auf Grund parzellierter Verpachtung an verschiedene Personen nicht zur Verfügung. Einen nicht unerheblichen Teil des Landes von knapp 9 ha hat der Erblasser als Bauland veräußert. Der gesamte Viehbestand ist veräußert worden und nicht mehr vorhanden. Landwirtschaftliches Inventar ist ebenfalls in erheblichem Umfang veräußert worden. Brauchbares Inventar, insbesondere landwirtschaftliche Maschinen stehen zumindest in nennenswertem Umfang nicht mehr zur Verfügung. Die vorhanden gewesene Milchquote ist an verschiedene Landwirte verpachtet worden. Die vorhandene Hofstelle wird anderweitig genutzt, nämlich durch Vermietung und durch unentgeltliche Überlassung an die Beteiligte zu 3) und ihre Familie zu Wohnzwecken. Die vorhandenen Stallgebäude sind landwirtschaftsfremden Nutzungen zugeführt worden; sie sind zu gewerblichen und sonstigen Zwecken (Vermietung zur Unterstellung von Fahrzeugen und Wohnwagen, als Lagerraum für Geschenkartikel, Vermietung an einen Maler) an Nichtlandwirte vermietet bzw. verpachtet worden.

Ein landwirtschaftlicher Betrieb war danach im Zeitpunkt des Erbfalls und ist auch heute nicht mehr vorhanden.

Nach Würdigung aller Umstände geht der Senat davon aus, dass hier nicht lediglich eine nur vorübergehende Betriebseinstellung durch den Erblasser mit der Möglichkeit eines jederzeitigen "Wiederanspannens" des landwirtschaftlichen Betriebs, sondern ein endgültiger, dauerhafter Fortfall der landwirtschaftlichen Betriebseinheit anzunehmen ist.

Aus den vom Erblasser getroffenen Maßnahmen und seinem Verhalten ergibt sich eine Vielzahl von Indizien, die für eine dauerhafte Aufgabe der Landwirtschaft sprechen.

Von Bedeutung ist hier zunächst die gegenüber der Gemeinde W ... abgegebene Erklärung vom 14.10.1998, mit der sich der Erblasser mit Wirkung für sich und seine Rechtsnachfolger verpflichtet hat, den Betrieb einer Landwirtschaft in einem für das Bebauungsplangebiet Nr. 106 "W ..., W ... Weg" immissionsschutzrechtlich relevanten Umfang zu unterlassen. Damit scheidet jedenfalls eine Viehhaltung in einem über das Maß einer Kleintierhaltung hinausgehenden Umfang aus, wovon auch in der gutachterlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ausgegangen und was auch von den Beteiligten nicht bezweifelt wird. Die Viehhaltung ist jedoch typischerweise in der hiesigen Region ein wesentliches Element der Landwirtschaft und war auch - wie oben dargestellt - bis 1995 ein wesentlicher Teil des vom Erblasser geführten landwirtschaftlichen Betriebs. Damit war bereits die Wiederaufnahme eines wesentlichen Bereichs landwirtschaftlicher Tätigkeit und insbesondere auch des vom Erblasser geführten Betriebs objektiv ausgeschlossen. Der landwirtschaftliche Betrieb des Erblassers, wie der Erblasser ihn geführt hatte, konnte und kann jedenfalls in der vormaligen Ausgestaltung, die wesentlich durch eine entsprechende Viehhaltung geprägt war, nicht wieder aufgenommen werden.

Aus der genannten Erklärung des Erblassers folgt allerdings nicht, dass der Erblasser sich und seine Rechtsnachfolger verpflichtet hat, jegliche landwirtschaftliche Betätigung, also auch einen immissionsschutzrechtlich unbedenklichen Ackerbau bzw. Gemüseanbau, zu unterlassen. Für eine solch weitgehende Wirkung mag zwar der Wortlaut des ersten Teils der Erklärung sprechen. Ihr Inhalt muss aber - worauf das Landwirtschaftsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht abstellt - vor dem Hintergrund des alleinigen Anliegens der Gemeinde W ... interpretiert werden, das neu geschaffene Bebauungsplangebiet Nr. 106 "W ..., W ... Weg" in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht abzusichern. Was der Erblasser ansonsten mit seinem Hof machte, fiel - soweit ersichtlich - nicht in den von der Gemeinde W ... wahrzunehmenden Aufgabenbereich und hatte die Gemeinde letztlich nicht zu interessieren. Dies spricht dafür, die entsprechende Verpflichtungserklärung nur auf die Weiterführung bzw. Wiederaufnahme eines in relevanter Weise emittierenden landwirtschaftlichen Betriebes zu beziehen. Diese Auslegung wird schließlich gestützt durch den letzten Teil der Verpflichtungserklärung, in dem ausdrücklich auf Störungen im "immissionsschutzrechtlich relevanten Umfang" abgestellt wird.

Die genannte Erklärung des Erblassers hielt danach zwar noch einen gewissen Bereich landwirtschaftlicher Betätigung offen. Für eine vollständige, dauerhafte Beendigung der Landwirtschaft auf dem Grundbesitz sprechen aber weitere Umstände.

Zu nennen ist hier etwa die vollständige Entwidmung hinsichtlich des landwirtschaftlichen Zwecks bei den Hof und Stallgebäuden durch Nutzung dieser Gebäude für andere, landwirtschaftsfremde Zwecke.

Bei Aufgabe der Eigenbewirtschaftung durch den Erblasser hätte es nahe gelegen, dass dieser dem Beteiligten zu 1), der als einziges Familienmitglied wirtschaftsfähig ist, bei einer ins Auge gefassten familiären Fortführung der Landwirtschaft die Überlassung zumindest eines Teils der Landflächen zur Bewirtschaftung (als Pächter) angeboten hätte (etwa zu dem nunmehr vom Beteiligten zu 1) ins Spiel gebrachten Obst und Gemüseanbau im Nebenerwerb auf wenigen Hektar). Dies ist jedoch nicht geschehen. Statt dessen hat der Erblasser durch parzellierte Verpachtung der Flächen, Umwidmung und Vermietung des Hof und Stallgebäudes sowie weitgehende Veräußerung der landwirtschaftlichen Einrichtungen eine Zusammenführung des Hofbestandes und die Wiederherstellung einer Betriebseinheit erschwert.

Auch hätte es nahegelegen, nachdem der Erblasser aus dem Hofgebäude selbst ausgezogen war und sich ein neues Wohnhaus gebaut hatte, dem allein als Hofnachfolger in Betracht kommenden Beteiligten zu 1) das von ihm geräumte Hofgebäude anzubieten, wenn der Erblasser jedenfalls die Möglichkeit einer späteren Aufnahme eines landwirtschaftlichen Betriebs durch seinen wirtschaftsfähigen Abkömmling hätte offen halten wollen. Statt dessen hat der Erblasser jedoch die nicht wirtschaftsfähige Beteiligte zu 3) und ihre Familie veranlasst, dass Hofgebäude zu beziehen und mit nicht unerheblichem Aufwand (von - nach Aussage des Zeugen P ... D ... - mehr als 80.000 DM) umzubauen. Aus letzterem und den vom Zeugen P ... D ... wiedergegebenen diesbezüglichen Äußerungen des Erblassers ist zu schließen, dass die Beteiligte zu 3) mit ihrer Familie auf Dauer im Hofgebäude wohnen bleiben und dieses letztlich einmal erhalten sollte. Dies schloss zwar die Möglichkeit nicht aus, zukünftig von dem in der Nähe des Hofgebäudes liegenden, auf einem Hofgrundstück erbauten Haus aus, in dem der Beteiligte zu 1) wohnt, die Bewirtschaftung des Hofs vorzunehmen oder auch später anderweitig eine ganz neue Hofstelle mit den für die speziellen Bedürfnissen des landwirtschaftlichen Betriebs notwendigen Gebäuden zu errichteten. Nach der Lebenserfahrung und insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen hätte es aber nahe gelegen, zunächst den vorhandenen Bestand für einen eventuellen Hofnachfolger und eine Wiederaufnahme der Bewirtschaftung zu sichern. Hierauf musste nur dann keine Rücksicht genommen werden, wenn die Landwirtschaft auf dem Grundbesitz endgültig beendet werden sollte.

Dass der Erblasser in seinem notariellen Testament vom 28.9.1993, mit dem er ein Altenteilsrecht der Beteiligten zu 2) zugewandt hat, noch von einem Hof im Sinne der HöfeO und einem späteren Hoferben ausgegangen ist, spricht nicht gegen eine endgültige Einstellung der Landwirtschaft. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung wurde die Landwirtschaft vom Erblasser nämlich noch aktiv betrieben. Die Aufgabe der Eigenbewirtschaftung erfolgte erst - wie ausgeführt - im Jahre 1995. Eine spätere Änderung des Testaments musste sich für den Erblasser nicht unbedingt aufdrängen, da die Zuwendung des Altenteils für den überlebenden Ehepartner auch bei endgültige Aufgabe der Landwirtschaft und Beendigung der Hofeigenschaft durchaus Sinn machte und auch dann die Verpflichtung des bzw. der Erben zur Einräumung eines Altenteils durchaus in Betracht kam.

Auch der Umstand, dass der Erblasser vor seinem Tod Ersatzland zur Größe von ca. 2 ha, das in unmittelbarer Nähe zum Hofgebäude liegt, hinzuerworben hat, hat keine ins Gewicht fallende Indizwirkung für den Willen des Erblassers, den Fortbestand der Landwirtschaft zu sichern. Zu Recht weisen die Beteiligten zu 2) und 3) darauf hin, dass der Landerwerb als Ersatzland allein schon aus steuerlichen Gründen und im Hinblick auf befürchtete eventuelle Nachabfindungsansprüche der Geschwister des Erblassers sinnvoll und geboten erscheinen konnte. Darüber hinaus mag das Grundstück als Verpachtungsobjekt und/oder im Hinblick auf die günstige Lage (es liegt ähnlich wie die zuvor als Bauland veräußerten Flächen in der Nähe der vorhandenen Ortsbebauung) als Anlageobjekt erworben worden sein.

Die vorstehend dargestellten und gewürdigten Umstände sprechen bei lebensnaher Gesamtbetrachtung für eine endgültige Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes seitens des Erblassers.

Allerdings ist es zutreffend, dass - wie das Landwirtschaftsgericht ausgeführt hat - nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ein eindeutig erklärter Wille des Erblassers, über die Aufgabe der Eigenbewirtschaftung hinaus die Hofstelle auf Dauer stillzulegen und umzuwidmen, nicht mit hinreichender Eindeutigkeit festzustellen ist. Die von den Beteiligten zu 2), 3) und 4) dargestellten Äußerungen des Erblassers, auf die das Landwirtschaftsgericht in seiner Entscheidung zurückgreift, legen es nahe, dass dieser einer Entscheidung über die Zukunft der landwirtschaftlichen Besitzung aus dem Wege ging, Festlegungen möglichst vermied und - noch nicht mit dem Tode rechnend - keine erbrechtlichen Regelungen treffen wollte. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an.

Der Wille des Erblassers, der auf eine endgültige Stilllegung seines Hofes gerichtet ist, hat - wie bereits ausgeführt - lediglich eine relevante Indizwirkung für eine endgültige Auflösung der Betriebseinheit. Ein solcher Wille ist jedoch nicht stets notwendige Voraussetzung für die endgültige Auflösung der Betriebseinheit, bei der es - wie bereits oben ausgeführt - letztlich entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (wohl ebenso OLG Celle RdL 2005, 179, 180).

Für die Abgrenzung einer zeitweiligen Betriebseinstellung seitens des derzeitigen Hofeigentümers von der endgültigen, dauerhaften Einstellung der Landwirtschaft auf der bereffenden Besitzung ist auf eine objektive Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände abzustellen. In Ergänzung und Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung geht der Senat davon aus, dass nur die abstrakte, theoretische Möglichkeit, in irgendeiner Weise auf dem Grundbesitz noch Landwirtschaft zu betreiben, etwa als Nebenerwerbslandwirt auf einem Teil der Fläche in Spezialbereichen der Landwirtschaft ein gewisses Einkommen zu erzielen, für eine anzunehmende Wiederherstellung der Betriebseinheit nicht ausreicht und die Annahme einer endgültigen dauerhaften Auflösung der Betriebseinheit nicht ausschließt. Wie dem Senat aus einer Reihe vergleichbarer Fälle und dort eingeholter Sachverständigengutachten bekannt ist, besteht selbst bei sehr geringer Flächenausstattung und auch sonst geringer Substanz regelmäßig die theoretische, denkbare Möglichkeit, jedenfalls im Nebenerwerb auf den vorhandenen Flächen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit noch Einkünfte zu erzielen, wie dies auch hier nach dem vorliegenden Gutachten der Fall ist. Würde bereits diese theoretische Möglichkeit ausreichen, um eine wiederherzustellende Betriebseinheit zu bejahen, würde - wie auf der Hand liegt - die Gefahr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Privilegierung der HöfeO bestehen und der Zweck der HöfeO in einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Weise verfehlt.

Die HöfeO dient dem Zweck, leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe in bäuerlichen Familien zu erhalten und es zu ermöglichen, dass solche Betriebe weitgehend geschlossen zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen auf einen einzigen Erben der nachfolgenden Generation übergehen können (vgl. dazu Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., Einleitung, Rdnr.47; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., Einleitung, Rdnr.3; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Aufl., Einleitung, Rdnr.1). Die HöfeO führt zu einer im Vergleich zum allgemeinen Erbrecht erheblichen Privilegierung des Hoferben und zu einer Benachteiligung evtl. vorhandener weichender Miterben. Diese erhebliche Privilegierung des Hoferben einerseits und die Zurücksetzung der anderen Miterben (regelmäßig der Geschwister) andererseits lässt sich nur im Hinblick auf den auch im öffentlichen Interesse liegenden, dargestellten Zweck der HöfeO rechtfertigen. Nur unter dieser Voraussetzung und mit dem dargestellten sachlichen Grund lässt sich die Privilegierung des Hoferben im Vergleich zu den übrigen Erbberechtigten vertreten und ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermeiden (vgl. BVerfGE 15, 337, 342; 67, 348, 359; 80, 170, 173;Wöhrmann, Einleitung, Rdnr. 15).

Dieser Zweck der HöfeO und der daraus sich ergebende, aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderliche Sachgrund für die Anwendung der HöfeO müssen auch bei Feststellung des Wegfalls der landwirtschaftlichen Betriebseinheit Beachtung finden, weil dies eine entscheidende Weichenstellung ist für die Anwendung der HöfeO oder des allgemeinen Erbrechts.

Danach kann zur Erreichung ihres dargestellten Zwecks und Vermeidung einer verfassungswidrigen Privilegierung eines einzelnen Erben die HöfeO nur zur Anwendung kommen, wenn entweder eine hinreichend leistungsfähige und mithin erhaltenswerte landwirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder objektiv hinreichend gesichert erscheint, dass diese vom Hoferben ohne weiteres wieder hergestellt werden kann und hergestellt wird. An die erforderliche Sicherheit für die letztgenannte Beurteilung sind erhebliche Anforderungen zu stellen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die entsprechende höferechtliche Privilegierung bei unterbleibender Wiederherstellung der Betriebseinheit regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und bei anderweitiger Verwertung der Vermögenssubstanz seitens des Hoferben die weichenden und letztlich benachteiligten Miterben und Pflichtteilsberechtigten daran nur in den engen Grenzen des § 13 HöfeO zu beteiligen sind.

Die Anforderungen müssen umso strenger sein, je weiter der zeitliche Abstand zur Betriebsstilllegung ist und der im Erbfall vorhandene Vermögensbestand und -zustand vom vormaligen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb abweicht.

Da es der HöfeO um die Sicherung des Bestandes eines vorhandenen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes im Erbgang geht, muss weiterhin auch eine Kontinuität und wesentliche Identität zwischen der vorhanden gewesenen und der bei Eintritt des Erbfalls weiterzuführenden bzw. wiederherzustellenden Betriebseinheit bestehen.

Beide Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor.

Die nach den vorstehenden Ausführungen gebotene objektiven Beurteilung führt hier zu dem Ergebnis, dass die Wiederherstellung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes durch den Beteiligten zu 1) nicht gesichert ist. Der Beteiligte zu 1) hatte im Zeitpunkt des Erbfalls und auch danach jedenfalls bis zum Senatstermin kein konkretes wirtschaftliches Konzept. Nach seinen Vorstellungen, wie er sie gegenüber dem Sachverständigen der Landwirtschaftskammer, dem Landwirtschaftgericht und auch dem Senat geäußert hat, will er ohne Aufgabe seines bisherigen Berufs als Nebenerwerbslandwirt Gemüseanbau mit Direktvermarktung betreiben. Beim Landwirtschaftsgericht hat der Beteiligte zu 1) hinzugefügt, dass er auch über Obst - und Gemüseanbau nachdenke, in jedem Fall wolle er klein anfangen auf einer Teilfläche der vorhandenen Flächen; über Umsätze und Erträge habe er sich bisher noch keine Gedanken gemacht. Ob er irgendwann einmal die vorhandenen Flächen von ca. 27 ha in Eigennutzung nehmen werde, hat er offen gelassen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich bei Anhörung des Sachverständigen der Landwirtschaftskammer ergeben, dass bei einer Tätigkeit des Beteiligten zu 1) im Nebenerwerb und einem dann anzunehmenden eigenen Einsatz von 0,4 Arbeitskraft maximal auf einem halben Hektar Gemüseanbau betrieben werden kann. Unter Berücksichtigung der Arbeitskraft der Ehefrau des Beteiligten zu 1) würde eine maximal zu bearbeitende Fläche von einem bis anderthalb Hektar in Betracht kommen. Dabei hat der Sachverständige Ralle ein Jahresergebnis von 5000 bis 8000 € als erzielbar dargestellt; der wirtschaftliche Erfolg soll dabei - so der Sachverständige - wesentlich von der Geschäftstüchtigkeit des Beteiligten zu 1), dem Marketing und dem Erfolg der geplanten Direktvermarktung abhängen.

Nach den vorhandenen und dargestellten Umständen und eigenen Planungen des Beteiligten zu 1) sind Art, Umfang und Erfolg der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit unklar und weitgehend ungesichert. In dem Anbau der Sonderkulturen hat der Beteiligte zu 1) weder auf dem Hof des Erblassers noch - soweit ersichtlich - anderweitig irgendwelche Erfahrungen gesammelt. Nach der Bewertung des Senats geht es hier nicht um die Wiederaufnahme und Fortführung eines vorhandenen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebs, sondern um den Versuch einer neuen Existenzgründung im Rahmen eines Nebenerwerbs mit unsicherem Ausgang. Dies soll nach Vorstellung des Beteiligten zu 1) unter Einsatz des Nachlassvermögens geschehen. Für eine solche Existenzgründung, die teilweise experimentellen Charakter hat, kann die Privilegierung der HöfeO nach ihrem dargestellten Gesetzeszweck jedoch nicht in Anspruch genommen werden.

Eine andere Beurteilung und Bewertung ist auch nicht auf Grund des nach dem Verhandlungstermin vorgelegten "Betriebsentwicklungsplans" gerechtfertigt, den sich der Beteiligte zu 1) vom A ... Landvolk e.V. mit Unterstützung der Landwirtschaftskammer hat aufstellen lassen. Danach soll der Anbau in der angestrebten Endstufe auf 10 ha im Haupterwerb und unter Einsatz von Saisonarbeitern erfolgen. Abgesehen davon, dass die nunmehr vorgelegte Planung offensichtlich durch das vorliegende Verfahren veranlasst worden ist, bleiben erhebliche Realisierungsunsicherheiten. Nach wie vor ist jedenfalls zunächst nur der Anbau von Sonderkulturen im Nebenerwerb bei Beibehaltung des bisherigen Arbeitsverhältnisses des Beteiligten zu 1) auf einer geringen Anbaufläche vorgesehen und die Weiterentwicklung - wie vom Beteiligten zu 1) auch bisher angegeben - vom eintretenden Erfolg abhängig.

Um die Erhaltung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes, die von den Sonderregelungen der HöfeO bezweckt wird und die die Privilegierung des Hoferben allein rechtfertigen kann, geht es ersichtlich nicht.

Auch die Kontinuität und weitgehende Identität zwischen der ursprünglichen beim Erblasser vorhanden gewesenen Betriebseinheit und dem nunmehr noch in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Betrieb, wie er nunmehr noch bei Berücksichtigung der Planungen des Beteiligten zu 1) möglich erscheint, ist ersichtlich nicht gegeben.

Der landwirtschaftliche Betrieb des Erblassers war - wie bereits ausgeführt - wesentlich durch entsprechende Viehhaltung geprägt, die dem Beteiligten zu 1) schon wegen der Selbstverpflichtung des Erblassers gegenüber der Gemeinde W ... und der herangerückten Bebauung aus baurechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Der Anbau von Sonderkulturen der hier geplanten Art ist zur Zeit des Erblassers nie betrieben worden; sie soll auch in der Endstufe nur einen Teil des hier vorhandenen Grundbesitzes erfassen und ausschöpfen. Eine Identität zwischen der früheren, noch vom Erblasser aufgegebenen Betriebseinheit und dem möglichen, vom Beteiligten zu 1) geplanten landwirtschaftlichen Betrieb besteht danach nicht. Es geht nicht um eine mögliche Wiederherstellung der Betriebseinheit, sondern um eine Neugründung, d.h. die Errichtung eines neuen, völlig anderen landwirtschaftlichen Betriebes seitens des Beteiligten zu 1).

Nach alledem kann nach den dargestellten und gewürdigten Umständen hier nur von einem endgültigen Wegfall der Betriebseinheit bei Betriebseinstellung seitens des Erblassers ausgegangen werden. Die Betriebseinheit war danach jedenfalls im entscheidenden Zeitpunkt des Todes des Erblassers entfallen, so dass zu diesem Zeitpunkt mangels einer "landwirtschaftlichen Besitzung" ein Hof im Sinne der HöfeO nicht mehr vorgelegen hat.

Der Feststellungsantrag der Beteiligten zu 3) hat danach Erfolg, während der entgegenstehende Feststellungsantrag des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 19 lit. a HöfeVfO in Verbindung mit § 30 KostO. Der Geschäftswert ist für beide Instanzen festzusetzen. Maßgebend hierfür ist der Verkehrswert des hinterlassenen Grundbesitzes, den der Senat auf der Grundlage des von den Steuerberatern der Erbengemeinschaft "S ... / D ... " erstellten und im Erbscheinsverfahren vorgelegten Vermögens und Schuldenstatus am Todestag geschätzt hat. Hiervon sind die vorhandenen Verbindlichkeiten abgesetzt worden. Im Hinblick auf den Feststellungsantrag ist lediglich ein Anteil von ca. 50 % des Werts berücksichtigt worden.

Wegen der teilweisen wirtschaftlichen Identität der beiden entgegengesetzten Feststellungsanträge ist von einer Addition der Geschäftswerte beider Anträge abzusehen und ein einheitlicher Wert festzusetzen. Da der hinterlassene Grundbesitz kein Hof im Sinne der HöfeO ist und der Feststellungsantrag der Beteiligten zu 3) auf diese Feststellung gerichtet ist, kann die für Höfe nach der HöfeO geltende Kostenprivilegierung des § 19 Abs. 4 KostO nicht angewandt werden (vgl. dazu OLG Celle RdL 2000, 193; OLG Celle in den mit Schriftsatz der Beteiligten zu 3) vorgelegten drei Entscheidungen; Wöhrmann, § 18 HöfeO, Rdnr.88 a.E.).

Ende der Entscheidung

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