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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 14.10.2002
Aktenzeichen: 11 UF 208/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321 a
§ 321 a ZPO (Rüge fehlenden rechtlichen Gehörs) ist auf nicht rechtsmittelfähige Berufungsurteile nicht entsprechend anwendbar.
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss

11 UF 208/01

Verkündet am 14 Oktober 2002

In der Familiensache

hat der 11. Zivilsenat 3. Senat für Familiensachen auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2002

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag des Beklagten wird in das am 05. August 2002 verkündete Urteil des Senats in den Entscheidungsgründen auf Seite 9 nach "...sowie 308 € für J... abzusetzen." eingefügt: "Der Beklagte trägt weiterhin die Darlehnsrate von 260,76 € (510 DM) für die Sparkasse E... ab und zahlt 41,27 € für seine Zusatzversicherung."

Im übrigen wird der Antrag des Beklagten vom 20. August 2002 zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Senat hat in seinem am 05. August 2002 verkündeten Urteil bei der Berechnung des vom Beklagten zu zahlenden Trennungsunterhalts nach § 1361 BGB für den Zeitraum ab Januar 2002 im Rahmen der Feststellung des bereinigten Einkommens des Beklagten den Abzug von 2 Positionen, nämlich einer Darlehnsrate von 260,76 € (510 DM) an die Sparkasse E... und 41,27 € für seine Zusatzversicherung, vergessen.

Mit den wegen ihrer Einzelheiten in Bezug genommenen Anträgen vom 20.08.2002 (Bl. 108 ff Band II der Akte) will der Beklagte eine Ergänzung des Tatbestands hinsichtlich der Feststellung dieser Positionen sowie eine entsprechende Berichtigung der Berechnung seiner Zahlungsverpflichtung im Urteilstenor erreichen.

II.

Das Begehren des Beklagten ist zum Teil erfolgreich.

1)

Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist fristgerecht, § 320 Abs. 1 ZPO und auch im übrigen zulässig. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag wegen der stets gegebenen Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde auch bei einer keinem Rechtsmittel unterliegenden Entscheidung.

In der Sache hat der Antrag Erfolg. Denn der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes (Einfügen der Klarstellung, dass die Darlehnsverbindlichkeit von 510 DM / 260,76 € gegenüber der Sparkasse E... weiter besteht und gezahlt wird, vgl. Bl. 80 I, 73 f II, und der Beklagte als Beitrag zu seiner Zusatzversorgung im Monat 41,27 € leistet, Bl. 63 II) ist nach § 320 ZPO begründet. Es handelt sich um wesentliche, im Verfahren vom Beklagten vorgetragene Punkte, die im Urteil des Senats für die Zeit ab Januar 2002 im Rahmen der ergänzenden Feststellunge in den Entscheidungsgründen, die insoweit zum Tatbestand gehören, vergessen worden sind.

2)

Dem Antrag auf Berichtigung des Tenors konnte hingegen nicht stattgegeben werden.

Eine Berichtigung nach § 320 ZPO durfte nicht erfolgen, da diese Norm nur die Berichtigung des Tatbestandes, nicht der Urteilsformel behandelt.

Ebensowenig kam die Berichtigung des Tenors gemäß § 319 ZPO in Betracht. Denn eine offenbare Unrichtigkeit des Tenors liegt nicht vor. Eine solche wäre nur gegeben, wenn nicht der in den Entscheidungsgründen genannte, zu zahlende Betrag im Tenor aufgeführt wäre. Dies ist indessen nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen Fehler bei der zutreffenden Erfassung des Tatsachenstoffs, da Teile des Vortrags übergangen worden sind, der gerade nicht über § 319 ZPO berichtigt werden darf (ZöllerVollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 319, Rn. 17). Eine instanzinterne Fehlerkorrektur (vgl. auch ZöllerVollkommer, a.a.O. § 321 a, Rn. 9)ist hier nicht möglich.

Ebensowenig konnte der Tenor des Urteils nach § 321 ZPO berichtigt werden. Nach dieser Vorschrift kommt eine Berichtigung lediglich in Form der Ergänzung in Betracht, wenn über einen Anspruch versehentlich nicht entschieden worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da kein Anspruch insgesamt übergangen worden ist.

Eine Berichtigung des Urteilstenors gemäß § 321 a ZPO n.F. analog war nicht möglich.

Die Frist zur Einlegung eines solchen Antrags wäre gewahrt, § 321 a Abs. 2 Satz 2 ZPO, und auch der erforderliche Antrag gestellt.

Auch wenn der rechtspolitische Zweck dieser Vorschrift, eine Entlastung des Bundesverfassungsgerichts dadurch zu erreichen, dass außerhalb des Rechtsmittelverfahrens der Verfassungsbeschwerde eine fachgerichtliche Überprüfung vorgeschaltet wird, für eine analoge Anwendung von § 321 a ZPO spricht, kommt sie im Ergebnis nicht in Betracht.

Es bestehen bereits Bedenken, ob § 321 a ZPO auf Fälle, für die nach § 26 Nr. 5 EGZPO noch die alten Vorschriften der ZPO gelten, analog angewendet werden kann. Dies kann aber vorliegend dahinstehen. § 321 a ZPO n.F. betrifft nach dem Wortlaut nur Fehler in erstinstanzlichen, nicht berufungsfähigen Urteilen, also in solchen, in denen der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteigt und in denen auch die Berufung nicht nach § 511 Abs. 2 ZPO n.F. zugelassen worden ist. Das verfahrensgegenständliche Urteil ist jedoch ein Berufungsurteil.

Die von Teilen der Lehre (ThomasPutzoReichold, ZPO, 24. Aufl., § 312 a, Rn. 18; Schmidt, MDR 2002, 915, 918; Müller, NJW 2002, 2743, 2746) in Erwägung gezogene analoge Anwendung des § 321 a ZPO über die Verweisung des § 525 ZPO auf Berufungsurteile, gegen die eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen § 26 Nr. 8 oder 9 EGZPO nicht zulässig ist, kommt nicht in Betracht. Denn nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll sich die Gehörsrüge des § 321 a ZPO allein gegen unanfechtbare erstinstanzliche Urteile richten. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs eröffnet diese Norm dem erstinstanzlichen Gericht eine Möglichkeit der Selbstkorrektur (vgl. Hannich/MeyerSeitz/Engers, ZPOReform Einführung - Texte - Materialien, zu § 321 a, S. 272). Obwohl der Bundesrat dann in seiner Stellungsnahme zu § 321 a ZPO ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Regelung sei unvollständig, weil sie nicht alle Entscheidungen, bei denen die Verfahrensordnung einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht mehr vorsehe, erfasse, hat die Bundesregierung in ihrer Gegenerklärung die Erforderlichkeit der Einbeziehung weiterer Entscheidungen unter Berufung auf die Notwendigkeit eines jeden Rechtsmittelsystems, im Interesse der Rechtssicherheit und eines effektiven Ressourceneinsatzes verneint (vgl. Hannich/MeyerSeitz/Engers, ZPOReform Einführung - Texte - Materialien, zu § 321 a, S. 276 f). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht etwa eine Einbeziehung nicht rechtsmittelfähiger Berufungsurteile vergessen hat, sondern er vielmehr die mit dem neuen § 321 a ZPO geschaffene Möglichkeit der Selbstkorrektur unanfechtbarer Urteile entsprechend dem Wortlaut der Norm auf bestimmte Fälle beschränken wollte. Damit handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die weil der Gesetzgeber bewußt nur eine Teilregelung geschaffen hat, nicht , auch nicht mit dem Ziel der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts, extensiv ausgelegt werden darf. Hinzukommt, dass die bereits früher von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmebeschwerde/Gegenvorstellung wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit auch nur unanfechtbare erstinstanzliche Beschlüsse und Beschwerdeentscheidungen, nicht jedoch Urteile betraf. Unter diesen Umständen erscheint es nicht möglich, über den im Wortlaut der Norm niedergelegten Willen des Gesetzgebers hinaus § 321 a ZPO auch auf Berufungsurteile anzuwenden (ZöllerVollkommer, ZPO, 53. Aufl., § 321 a, Rn. 3; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 321 a, Rn. 2).

Da eine rechtzeitige Rüge nach § 312 a ZPO zudem gemäß § 705 Satz 2 ZPO den Eintritt der Rechtskraft hemmt, und eine Begründetheit der Rüge eine Fortführung des Prozesses insgesamt zur Folge hat (BaumbachLauterbachAlbersHartmann, § 321 a, Rn. 53), darf eine solche Norm allein in den nach dem Willen des Gesetzgebers genannten Fällen angewandt werden.

Schließlich ist im vorliegenden Verfahren zur Frage der Begründetheit der Herabsetzung des Zahlbetrages ab Januar 2002 noch vorsorglich anzumerken:

...

Ende der Entscheidung

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