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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 31.01.2006
Aktenzeichen: 12 U 87/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1990
Einem Erben ist die Dürftigkeitseinrede versagt, wenn er zusagt, an Stelle eines testamentarisch vermachten Wohnrechts eine Kapitalbetragsabfindung sowie eine näher konkretisierte Rente zu erbringen und keinen Vorbehalt hinsichtlich der Leistungsfähigkeit erklärt.
Oberlandesgericht Oldenburg Im Namen des Volkes Urteil

12 U 87/05

Verkündet am 31.01.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.09.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Tenor jedoch wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.273,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.02.2005 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin ab dem 1.03.2005 monatlich - jeweils am 1. eines Monats - 1.757,75 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zu 3/13 und dem Beklagten zu 10/13 zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Beklagte ist Adoptivsohn und Erbe der am ... 1999 verstorbenen S.... Die Klägerin war für die Erblasserin seit Mitte der 60er Jahre als Haushälterin tätig. Ab 1967 hat sie die Erblasserin gepflegt.

In ihrem notariellen Testament vom ...1989 hat die Erblasserin, die über umfangreiches Grund und Barvermögen verfügte, mehrere Vermächtnisse ausgesetzt. Besonderen Wert legte sie dabei auf den Tierschutz und die Versorgung der von ihr gehaltenen Tiere. In § 2 vermachte sie einer von ihr ins Leben gerufenen Stiftung (S...Stiftung für Natur, Umwelt und Tierschutz) 1.500.000, DM. Ferner erhielt die Stiftung den Nießbrauch an ihrem Grundbesitz in D....

Zugunsten der Klägerin heißt es in § 7 des Testaments u.a.:

"...

1. Auf dem Anwesen in D... steht Frau T... eine abgeschlossene Wohnung in angemessener Größe und Ausstattung auf Lebenszeit zur Verfügung.

2. ...

3... Ferner erhält Frau T... aus dem Nachlass auf Lebenszeit eine monatliche Geldzahlung in Art und Höhe des jeweiligen Grundgehalts eines nach A 12 besoldeten Bundesbeamten in der Endstufe. Solange sie es übernimmt, die von Frau S... hinterlassenen Tiere im Rahmen des § 6 zu betreuen und zu versorgen, erfolgt volle Auszahlung. Anschließend ist von da ab die Rentenzahlung aus der Sozialversicherung anzurechnen.

..."

Nach dem Tod der Erblasserin kam es zu einer Auseinandersetzung über die Ausübung des Wohnrechts. Der Beklagte wollte das Anwesen in D... verwerten. Ihm war daher an einer Räumung gelegen. Unter Mitwirkung der beiden Prozessbevollmächtigten trafen die Parteien im Februar 2001 eine mündliche Vereinbarung, die anschließend modifiziert und dann mit anwaltlichen Schreiben bestätigt wurde. Mit dieser Vereinbarung verzichtete die Klägerin auf ihr Wohnrecht. Sie erhielt zur Abfindung einen sofort fälligen Kapitalbetrag von 450.000, DM sowie weitere 225.000, DM, die beim Verkauf des Anwesens der Erblasserin, spätestens aber nach drei Jahren fällig werden sollten. Das Kapital sollte die Klägerin in die Lage versetzen, eine Hofstelle in der Nähe zu erwerben. Die Tiere der Erblasserin sollte die Klägerin mitnehmen und im Sinne der Erblasserin weiterhin versorgen. Die monatliche Rente in Höhe eines Beamtengehalts gemäß A 12 sollte die Klägerin auch weiterhin erhalten, allerdings unter Abzug ihrer eigenen gesetzlichen Rente. Man einigte sich auf einen Zahlbetrag von monatlich 2.954,05 DM, der sich an dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Beamtengehalt sowie der Rente der Klägerin orientierte. Dabei war berücksichtigt worden, dass beim Beamtengehalt eine Änderung eingetreten war, weil der zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung neben dem Grundgehalt gezahlte Ortszuschlag nunmehr Teil des Gehalts geworden war. Hierfür musste ein entsprechender Abzug gemacht werden. Der monatliche Betrag sollte entsprechend den laufenden Veränderungen beim Beamtengehalt und der gesetzlichen Rente angepasst werden.

Die 450.000, DM zahlte der Beklagte sofort. Die monatlichen Beträge flossen bis einschließlich November 2004. Die weiteren Zahlungen verweigerte der Beklagte mit der Begründung, dass der Nachlass überschuldet sei.

Die Klägerin hat den Beklagten im Verfahren 9 0 3040/04 Landgericht Oldenburg/12 U 26/05 Oberlandesgericht Oldenburg erfolgreich auf Zahlung der 225.000, DM in Anspruch genommen. Im vorliegenden Rechtsstreit fordert sie vom Beklagten die Rente.

Das Landgericht hat den Beklagten am 15.09.2005 zur Zahlung rückständiger 6.777,96 € sowie eines monatlichen Betrages von 2.259,32 € ab dem 1.03.2005 verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er wiederholt seinen Einwand, dass der Nachlass überschuldet sei. Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung müsse schon deswegen ausgesprochen werden, weil die Klägerin ihren Anspruch auf das Testament und nicht auf die spätere Vereinbarung stütze. Abgesehen hiervon sei mit dieser Vereinbarung keine neue Verpflichtung begründet worden. Es handle sich nur um eine Umsetzung des Vermächtnisses unter Anpassung an die veränderten Gegebenheiten. Außerdem sei der zuerkannte Betrag zu hoch, weil die neben der Rente gezahlten Versicherungsbeiträge nicht angerechnet worden seien.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15.09.2005 dahin abzuändern, dass dem Beklagten die Beschränkung seiner Haftung für Hauptanspruch, Nebenforderung und Kosten auf den Nachlass der Erblasserin, der am ....1999 verstorbenen Frau S..., zuletzt wohnhaft W... vorbehalten wird und die Klage insoweit abgewiesen wird, als zu Ziffer 1 des Urteilstenors ein Betrag von mehr als 4.896,24 € und zu Ziffer 2 des Urteilstenors ein Betrag von mehr als 1.632,08 € monatlich zugesprochen wurden.

Die Klägerin nimmt ihre Klage hinsichtlich eines Rückstandes in Höhe von 1.504,71 € und der laufenden Geldleistung in Höhe von monatlich 501,57 € zurück. Im übrigen beantragt sie,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie stützt ihren Anspruch in erster Linie auf die zwischen den Parteien im Februar 2001 getroffene Vereinbarung. Zu dem noch streitigen Teil der Klageforderung verteidigt sie das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Erwiderung.

Ergänzend wird zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Weitere Feststellungen hat der Senat nicht getroffen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das zweitinstanzliche Verfahren führt zwar zu einer Korrektur des zuerkannten Betrags. Diese beruht aber darauf, dass die Klägerin ihre Klage teilweise zurückgenommen hat.

Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob dem Beklagten die Einrede der beschränkten Erbenhaftung zusteht. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, wie die Vereinbarung vom Februar 2001 zu verstehen ist. Die Parteien haben mit dieser Vereinbarung eine umfassende neue Regelung zum Wohnrecht, zur Pflege der Tiere und zur Rente getroffen. Die Klägerin hat auf einen Teil ihrer Rechte verzichtet. Im Gegenzug hierzu hat sich der Beklagte zur Zahlung eines erheblichen Kapitalbetrags verpflichtet, der im Testament nicht vorgesehen war. Ferner hat man den Rentenanspruch neu berechnet. Für den Fall, dass der Nachlass überschuldet und hierdurch die Zahlung der zugesagten Beträge gefährdet bzw. sogar ausgeschlossen ist, haben die Parteien allerdings keine Abrede getroffen. Demgemäß ist die Vereinbarung insoweit auszulegen.

Grundlage für eine ergänzende Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille. Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGHZ 84, 1 ff, 7; 90, 69 ff; 127 138 ff, 142). Ausgangspunkt sind dabei die im Vertrag enthaltenen Regelungen und Wertungen. Dabei sind neben den individuellen Wertungen der Parteien auch objektive Kriterien in die Betrachtung einzubeziehen. Allerdings darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer wesentlichen Erweiterung des Vertrages führen. Weiterhin ist eine ergänzende Auslegung ausgeschlossen, wenn die Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden kann und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten (BGHZ 9, 278; 62, 83 ff; 90, 80; BGH NJW 1982, 2191; 1990, 1723 ff).

Hiernach ergibt sich folgendes:

Eine Vertragsurkunde existiert nicht. Eine Auslegung anhand des Wortlauts oder bestimmter Regelungszusammenhänge, die bei einem schriftlichen Vertragswerk möglich ist, scheidet damit aus. Die Vereinbarung ist mündlich getroffen und später hinsichtlich des Kapitalbetrags nochmals modifiziert worden. Allerdings ist der Inhalt des Vertrags nicht streitig. Über die Beträge besteht grundsätzlich Einigkeit. Zwar besteht eine Differenz über die Anrechnung der Versicherungsbeiträge im Rahmen der Rente. Dies ist aber für die Parteien ein Nebenpunkt.

Für die Auslegung kann daher nur auf den Sinn und Zweck der Gesamtregelung und die beiderseitige Interessenlage abgestellt werden. Weiterhin muss in Anbetracht der Tatsache, dass es um die Erfüllung der Vertragspflichten des Beklagten geht, in die Betrachtung einbezogen werden, wie die Klägerin die Zusagen des Beklagten unter Berücksichtigung von Treu und Glauben vom Empfängerhorizont her verstehen durfte.

Die Parteien tragen übereinstimmend vor, dass die Klägerin nach dem Tod der Erblasserin zunächst das Haupthaus weiter bewohnt hat und beabsichtigte, auf dem Anwesen zu bleiben. Offensichtlich wollte sie damit den Willen der Erblasserin respektieren und vollziehen. Gleichzeitig ermöglichte dies der Klägerin ein unentgeltliches Wohnen. Ferner sicherte sich die Klägerin damit die Zahlung der monatlichen Beträge, und zwar ohne Anrechnung der eigenen Rente. Das Interesse des Beklagten ging demgegenüber dahin, das Anwesen zu räumen und zu veräußern. Hierzu musste er sich sowohl mit der Stiftung als auch mit der Klägerin einigen. Dabei standen der Verzicht auf den Nießbrauch durch die Stiftung und die Aufgabe des Wohnrechts durch die Klägerin im Vordergrund. Es ist daher unzutreffend bzw. setzt einen falschen Akzent, wenn der Beklagte vorträgt, es sei ein Interesse der Klägerin gewesen, einen Kapitalbetrag in die Hand zu bekommen, damit sie sich ein eigenes Anwesen kaufen könne. Selbstverständlich stand dies im Interesse der Klägerin, aber nicht aufgrund einer eigenen Idee, sondern als Folge der vom Beklagten betriebenen Freimachung des Objekts zur Vorbereitung einer Veräußerung. Die Klägerin verfügte daher über eine starke Position, als sie in die Verhandlungen über den Verzicht auf das Wohnrecht eintrat. Es lag nahe, dass sie hierfür einen hohen Preis fordern konnte. Dies galt im übrigen unabhängig von dem Streit der Parteien, in welchem Haus sie ihr Wohnrecht auf dem Anwesen ausüben durfte. Denn es lag auf der Hand, dass eine wirtschaftlich attraktive Veräußerung des Anwesen unabhängig hiervon allein dadurch erschwert oder gar vereitelt würde, wenn die Klägerin mit den Tieren auf dem Anwesen blieb. Daneben hatte die Klägerin ein Sicherungsinteresse. Sie hatte gemäß § 7 Nr. 1 des Testaments einen Anspruch auf Einräumung einer Wohnung auf dem Anwesen. Diesen musste sie sich erhalten. Sie konnte ihn nur dann aufgeben, wenn sie hierfür ein Äquivalent erhielt, und zwar ein Äquivalent, dass ihr eine ähnliche Sicherheit bot. Zwar hatte die Erblasserin - im Gegensatz zu der zugunsten der Stiftung getroffenen Regelung - keinen Nießbrauch für die Klägerin bestimmt. Daher wird nicht ganz klar, ob sie der Klägerin nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Besitzüberlassung oder ein dingliches Wohnrecht im Wege eines Verschaffungsvermächtnisses zukommen lassen wollte. Dies ändert an der Rechtsstellung der Klägerin und der daraus folgenden Interessenlage aber nichts. Denn die Durchsetzung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Wohungsgewährung hätte den Beklagten bei zutreffendem rechtlichen Vorgehen bei der Verwertung des Objekts ebenso behindert wie ein dingliches Recht. Wenn die Parteien in Anbetracht dieser Ausgangslage über eine Kapitalabfindung der Klägerin und gleichzeitig über die Rente verhandelt haben, die zwar nicht vom Grund des Anspruchs, wohl aber von der Höhe her davon abhing, wo die Klägerin wohnte (vgl. §§ 6, 7 des Testaments), so war es offensichtlich, dass die Klägerin eine Verlässlichkeit bei der Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen benötigte und auch beanspruchen konnte. Dies betraf nicht nur die Kapitalbeträge, sondern auch die Rentezahlungen. Denn diese dienten der Altersversorgung. Auf Verhandlungsergebnis konnte sich die Klägerin vernünftiger Weise nur dann einlassen, wenn sie ein gleichwertiges Äquivalent dafür erhielt, dass sie ihr "Faustpfand", nämlich den Anspruch auf Wohnungsgewährung, aufgab. Dazu reichte es selbstverständlich nicht aus, dass ihr die Gelder lediglich angekündigt wurden. Vielmehr musste auch gewiss sein, dass diese tatsächlich fließen würden. Dies war nur dann gewährleistet, wenn der Beklagte auf die Einrede der beschränkten Erbenhaftung verzichtete bzw. eine eigene Zahlungspflicht übernahm, die unabhängig von der Verpflichtung aus dem Vermächtnis war. Unter Berücksichtigung von Treu und Glauben war es daher klar, dass der Beklagte - jedenfalls bei einer redlichen Handhabung der Vereinbarung - nicht zunächst die Räumung des Anwesens beanspruchen und dann anschließend geraume Zeit danach die weitere Erfüllung der Vereinbarung mit dem Hinweis verweigern konnte, dass nunmehr der Nachlass nichts mehr hergebe. Dies galt insbesondere auch deswegen, weil beim Abschluss der Vereinbarung seit dem Tod der Erblasserin mehr als ein Jahr vergangen war. Diese Zeit reichte - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - zweifelsohne aus, um den Nachlass zu sichten und zu entscheiden, ob der Umfang des vorhandenen Vermögens die vorbehaltlose Zusage der Rente gestattete. Da der Beklagte insoweit keinen Vorbehalt gemacht hat, konnte die Klägerin die Vereinbarung nur so verstehen, dass der Beklagte die jetzt zugesagten Beträge auch tatsächlich zahlen werde. Dies war auch für den Beklagten offensichtlich. Hieran muss er sich jetzt festhalten lassen.

Der Wegfall der Einrede der Dürftigkeit, die dem Beklagten bei einer schlichten Vollziehung des Testaments erhalten geblieben wäre, führt auch nicht zu einer wesentlichen Erweiterung des Vertrags. Er stellt vielmehr lediglich eine konsequente Ergänzung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage der Vertragsschließenden dar. Da man sich mit der Vereinbarung in weiten Teilen von der testamentarischen Anordnung gelöst und für alle Punkte eine andere Regelung gefunden hatte, ist der Entfall der Einrede lediglich ein weiteres Äquivalent im Rahmen des Gesamtpakets.

Demgemäß ist dem Beklagten aufgrund der Vereinbarung vom Februar 2001 eine Berufung auf die Einrede der Dürftigkeit verwert. Dabei kann es auf sich beruhen, ob die Parteien mit dieser Vereinbarung ein neues Schuldverhältnis im Sinne einer Novation begründet haben. Der Ausschluss der Einrede ergibt sich unabhängig hiervon bereits aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.

Zur Höhe bedarf das angefochtene Urteil allerdings einer Korrektur.

Die Parteien haben bei der Vereinbarung vom Februar 2001 die monatliche Rente den inzwischen eingetretenen Veränderungen angepasst. Die Erblasserin hatte bestimmt, dass sich die Rente nach dem Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsstufe A 12 richtet. Demgemäß war der zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung neben dem Grundgehalt gezahlte Ortszuschlag aus dem für 2001 maßgeblichen Gehalt, in das der Ortszuschlag inzwischen einrechnet ist, herauszunehmen. Nach der im Schriftsatz vom 15. 12. 2005 dargestellten Berechnung entfielen hierauf seinerzeit 14,24 %, so dass sich das derzeit maßgebliche Gehalt von 3.522,25 € auf 3.020,68 € verringert. Hierauf ist die eigene Rente der Klägerin anzurechnen. Die Parteien streiten allerdings darum, in welcher Weise dies geschehen muss. Die Klägerin ist der Auffassung, dass nur der tatsächlich ausgezahlte Betrag von 1.262,93 € anzurechnen ist. Nach dieser Maßgabe hat sie ihre Klageanträge geändert und die weitergehende Klage zurückgenommen. Der Beklagte meint demgegenüber, dass daneben auch die Beträge für Kranken und Pflegeversicherung abgezogen werden müssen, also insgesamt 1.388,60 €. Auch insoweit dringt der Beklagte nicht durch. Der im zweiten Rechtszug vorgelegten Aktennotiz vom 28.02.2001 ist zu entnehmen, dass seinerzeit bei der Berechnung der monatlichen Zahlung ein Rentenbetrag von 2.581,64 DM abgezogen worden ist. Ausweislich des Rentenbescheids der Klägerin vom 18.12.2000 war dies der Rentenbetrag ohne die seinerzeit gezahlten Zuschüsse zur Kranken und Pflegeversicherung. Offenkundig sollten daher nach dem Willen der Parteien die der Klägerin gewährten Zuschüsse für die Kranken und Pflegeversicherung nicht zu einer Minderung der Ansprüche gegen den Beklagten führen. Daher dürfen die nunmehr vorgenommenen Abzüge für die Kranken und Pflegeversicherung ebenfalls nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Daher ist nur die Netto-Rente in Höhe von 1.262,93 € abzuziehen.

Damit verbleibt ein Zahlbetrag von monatlich 1.757,75 €. Der Rückstand für die Monate Dezember 2004 bis Februar 2004 beträgt 5.273,25 €.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die teilweise Rücknahme der Klage im Termin vor dem Senat hat den Gebührenstreitwert nicht mehr beeinflusst, so dass für beide Instanzen dieselbe Kostenquote gilt.

Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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