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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 11.06.1999
Aktenzeichen: 12 WF 85/99
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 23

Entscheidung wurde am 02.10.2001 korrigiert: Rechtskräftig durch Rechtskraft ersetzt
Dem Anwalt steht eine Vergleichsgebühr zu bei vergleichsweiser Einbeziehung nicht rechtshängiger Sachen nach PKH-Bewilligung.
Beschluß

In der Familiensache

hat der 12. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg

am 11. Juni 1999

durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Papenburg vom 11. November 1997 und vom 23. April 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur Neufestsetzung der Vergütung des beigeordneten Anwalts an das Amtsgericht - Familiengericht - Papenburg

zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat einen Anspruch auf Festsetzung einer 15/10Gebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für die durch Vergleich erledigten nicht anhängig gewesenen Folgesachen.

Die Streitfrage, wie § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO in den Fällen zu verstehen ist, in denen nicht anhängige Ansprüche in einen Vergleich einbezogen werden bei gleichzeitiger Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch für diesen Vergleich, wird inzwischen von der weit überwiegenden Zahl der Oberlandesgerichte dahin beantwortet, daß in diesen Fällen ein Prozeßkostenhilfeverfahren i.S. dieser Vorschrift nicht anhängig ist (vgl. z.B. OLG Stuttgart, FamRZ 98, 1381 mwN; Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 118 Anm. 25 a mwN).

Der Senat schließt sich dieser Auffassung jedenfalls für den Fall an, daß - wie vorliegend - bereits in der Antragsschrift zur Ehescheidung darauf hingewiesen wird, daß die Parteien sich hinsichtlich dieser weiteren Folgesachen außergerichtlich geeinigt hätten und eine entsprechende Scheidungsvereinbarung protokolliert werden könne. Entgegen der vom Rechtspfleger in seinem Festsetzungsbeschluß und vom Bezirksrevisor vertretenen Auffassung bedarf es in derartigen Fällen keiner Prüfung der Erfolgsaussicht i.S. des § 114 ZPO mehr, denn diese wird durch den angekündigten Vergleichsabschluß indiziert (vgl. Zöller, aaO, Anm. 8 a). Daß in diesen Fällen regelmäßig keine Prüfung der Erfolgsaussicht stattfindet, ergibt sich bereits daraus, daß das Streitverhältnis von den Parteien nicht durch entsprechenden Sachvortrag dargelegt wird, weil der mitzuvergleichende Anspruch gerade nicht rechtshängig gemacht werden soll. Es würde auch dem Sinn der Vorschrift des § 23 Abs. 1 BRAGO widersprechen, den Anwälten einen Anreiz zu geben, Streitpunkte durch eine gütliche Einigung zu erledigen, ohne daß diesbezüglich ein Verfahren anhängig gemacht wird. Da vorliegend deshalb eine gerichtskostenbefreiende - § 122 Abs. 3 BRAGO bezieht sich nur auf Anwaltsgebühren - Erstreckung der Prozeßkostenhilfe ohne Prüfung der bereits indizierten Erfolgsaussichten erfolgen konnte, liegt eine Anhängigkeit i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO nicht vor (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 98, 492; OLG Köln FamRZ 98, 493).

Gegen die zu Recht erfolgte Absetzung der Erörterungsgebühr für die Folgesache Versorgungsausgleich wenden sich die Beschwerdeführer konkret auch nicht mehr.

Wegen der erforderlichen Vergleichsberechnungen nach § 13 Abs. 3 BRAGO erscheint es angezeigt, daß die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts durch das Amtsgericht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu festgesetzt wird (§ 575 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.

Ende der Entscheidung

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