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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 07.09.2001
Aktenzeichen: 2 W 91/01
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 8
Ein Vermerk über die Aufgabe zur Post zu einem bestimmten Datum kann durch einen justizeigenen Frankierstempel, der auf ein späteres kalendarisches Datum lautet, widerlegt werden.
Beschluß

In dem Insolvenzverfahren

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 07. September 2001 durch die unterzeichneten Richter beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 31.07.2001 wird zugelassen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde wird der oben genannte Beschluß des Landgerichts Oldenburg aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Es wird festgestellt, daß der Antrag des Gläubigers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 13. August 2001 gegenstandslos sind.

Gerichtskosten für das Verfahren über die sofortige weitere Beschwerde werden nicht erhoben.

Gründe:

Mit Beschluß vom 11.06.2001 wies das Amtsgericht den Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung für den Schuldner zurück. Der sofortigen Beschwerde des Gläubigers hat das Amtsgericht nicht abgeholfen, da die Beschwerde verspätet eingelegt worden sei. Das Landgericht hat aus diesem Grund mit Beschluß vom 31.07.2001 die sofortige Beschwerde und mit Beschluß vom 13.08.2001 den Antrag des Gläubigers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Gegen diese Beschlüsse wendet sich der Gläubiger mit seinen Beschwerden.

Der Senat läßt die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluß des Landgerichts vom 31.07.2001 gemäß § 7 Absatz 1 InsO zu. Zwar fehlt es an einem ausdrücklichen Zulassungsantrag. Wird jedoch in einem Insolvenzverfahren eine sofortige weitere Beschwerde ohne einen ausdrücklichen Zulassungsantrag eingelegt, ist die Beschwerde selbst wegen der offenkundigen Interessenlage regelmäßig zugleich als Zulassungsantrag auszulegen (vgl. z. B. Kirchhof in HK, 2. Auflage, § 7 Rdn. 4).

Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes. Entgegen der in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Rechtsauffassung ist die sofortige Beschwerde des Gläubigers nicht verspätet eingelegt worden. Die Voraussetzungen einer Zustellung der Entscheidung des Amtsgerichts vom 11.06.2001 gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 InsO haben erst am 15.06.2001 - und nicht am 14.06.2001 - vorgelegen, so daß die sofortige Beschwerde am 29.06.2001 rechtzeitig eingegangen ist. Die Frist für eine Zustellung durch Aufgabe zur Post gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 InsO beginnt, wie auch bei der entsprechenden Regelung gemäß § 175 Absatz 1 Satz 2 ZPO, frühestens mit der Bewirkung der Aufgabe (ZöllerStöber, 22. Auflage § 175 Rdn. 6; Münchner KommentarWenzel, 2. Auflage, § 175 Rdn. 4). Ob es dabei auf den Einwurf in den Briefkasten (so Münchner KommentarWenzel a.a.O.) oder die Leerung des Briefkastens ankommt (so ZöllerStöber a.a.O.), kann hier offenbleiben. Jedenfalls reicht es nicht aus, daß ein Wachtmeister abweichend vom tatsächlichen Geschehen eine frühere Zustellung bescheinigt. Vorliegend hat ein Justizhauptwachtmeister des Amtsgerichts die Aufgabe zur Post am 14.06.2001 beurkundet. Aus dem auf der Briefsendung befindlichen Frankierungsstempel (nicht - wie das Landgericht meint - Poststempel!) ergibt sich jedoch eindeutig, daß die Frankierung erst am 15.06.2001 in der Frankierungsstelle des Amtsgerichts erfolgt ist. Der Senat hat durch mündliche Nachfrage in der Wachtmeisterei des Amtsgerichts diesen - ohnehin offensichtlichen - Sachverhalt bestätigt erhalten. Nach Auskunft der Wachtmeisterei ist es durchaus üblich (!), daß die Beurkundung der Aufgabe der Briefsendung zur Post vor der Weiterleitung an die Frankierungsstelle erfolgt und bis zur tatsächlichen Aufgabe zur Post nach durchgeführter Frankierung noch geraume Zeit vergeht. Nach alldem steht fest, daß die Beurkundung einer Aufgabe zur Post am 14.06.2001 inhaltlich falsch ist.

Der Senat hält es gemäß § 575 ZPO für sachdienlich, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, welches über die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers der Sache nach zu entscheiden haben wird. Dabei mag das Landgericht darüber befinden, ob eine erneute Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 InsO eingeholt werden soll.

Der Antrag des Gläubigers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die entsprechende Entscheidung des Landgerichts über diesen Antrag ist aus den obigen Gründen gegenstandslos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 8 Absatz 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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