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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 13.06.2007
Aktenzeichen: 4 U 65/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 123
BGB § 134
BGB § 138
BGB § 185 Abs. 1
BGB § 783
BGB § 870
BGB § 929
BGB § 929 Satz 1
BGB § 932
BGB § 985
ZPO § 2
ZPO § 32
ZPO § 64
ZPO § 82
ZPO § 253 Abs. 2
ZPO § 256
ZPO § 260
ZPO § 261 Abs. 1
ZPO § 261 Abs. 3 Ziff. 1
ZPO § 265 Abs. 1
ZPO § 307
ZPO § 527
ZPO § 528
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil

4 U 65/00

Verkündet am 13.06.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...sowie die Richter am Oberlandesgericht ...und ...auf die mündliche Verhandlung vom 18.04.2007 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil der 3 . Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Osnabrück vom 17.03.2000 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte zu 1. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1. wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte zu 1. verlangt in dem Rechtsstreit 3 HO 199/95 des Landgerichts Osnabrück von der Beklagten zu 2. die Herausgabe von Zylindern mit angereichertem Uran, die seinerzeit bei der Beklagten zu 2. lagerten. Die Beklagte zu 1. nimmt für sich das Eigentum an den Zylindern in Anspruch. Die Beklagte zu 2. beantragt in dem vorgenannten Rechtsstreit widerklagend die Feststellung, dass sie zur Herausgabe dieser und weiterer Zylinder mit angereichertem Uran - auch der in dem vorliegenden Fall streitgegenständlichen - "zur Zeit" nicht verpflichtet sei.

In dem vorliegenden Rechtsstreit erhebt die Klägerin Hauptinterventionsklage, weil sie das Eigentum an 11 der Zylinder erworben haben will.

Die Beklagte zu 1. mit Sitz in Brasilien ist eine "Sociedade por Acoes de Economia Mista" nach dem brasilianischen Gesetz Nr. 6404 vom 16.12.1976 (Lei de Sociedades Anonimas). Bis etwa 1990 firmierte sie als NUC... - NUC....

Sie hat unter anderem die Aufgabe, Kernbrennstoff für die brasilianischen Kernkraftwerke Angra I und Angra II zu beschaffen.

Ihr Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden Direktor (im Folgenden: Präsident) und den Direktoren zusammen.

Kapitel XI der Satzung der Beklagten zu 1. regelt die Vertretung der Gesellschaft durch den Präsidenten. Nach Artikel 33 Abs. V ist der Präsident befugt

"I... zu vertreten, aktiv und passiv, vor Gerichten und außerhalb der Gerichte, einschließlich der Vertretung vor öffentlichen Autoritäten und Behörden, mit der Erlaubnis, Vertreter, Bevollmächtigte und Beauftragte zu bestellen".

Nach Artikel 33 Abs. VII ist er befugt

"gemeinsam mit einem der Direktoren Übereinkünfte und Verträge zu unterzeichnen und Gelder der Gesellschaft zu bewegen sowie Schecks, Schuldversprechen und Wechsel auszustellen, anzunehmen, zu verbürgen und zu indossieren."

Die Befugnisse der Direktoren regelt Kapitel XII, Art. 34 der Satzung. Dort heißt es:

"Die Direktoren sind zur Verwaltung der Gesellschaft befugt, im Rahmen der ihnen vom geschäftsführenden Vorstand übertragenen Ermächtigungen."

Bei der Beklagten zu 1. bestand der "Beschluss des Vorstandes" vom 16.11.1993, in dem u. a. die Aufgaben des Vorstandsbereichs Produktion (DIN) geregelt wurden. Das war seinerzeit der Aufgabenbereich des Direktors d...S....

Zu seinen Aufgaben gehörte danach u. a. die "Unterzeichnung von Abkommen, Verträgen und sonstigen Verpflichtungserklärungen im Rahmen der vom Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten und Vollmachten."

Bei der Beklagten zu 1. bestand außerdem die Regelung zur "Übertragung von Zuständigkeiten für die Genehmigung von Bestellungen/Ausgaben und Zeichnungsberechtigung bei Abschluss von Verträgen", die nach Höchstbeträgen gestaffelt und regelmäßig dem Kaufkraftschwund angepasst worden ist. Für den hier fraglichen Zeitraum galt die Regelung für die Zeit ab dem 15.4.1994.

Die Beklagte zu 2. betrieb ein Lager für Kernbrennstoffe in H.... sie betrieb außerdem durch ihre Tochterfirma A... (A...) ein Lager für Kernbrennstoffe in L....

Die Klägerin versorgt Teile des Staates Texas/USA mit elektrischer Energie und betreibt zu diesem Zweck ein Kernkraftwerk.

Die Beklagte zu 1. stand in ständiger Geschäftsbeziehung mit der UR... (im folgenden UR...) mit Sitz in Großbritannien (Vereinigtes Königreich). Die UR... betreibt Anlagen zur Anreicherung von Uran. Die Beklagte zu 1. belieferte die UR... mit Rohuran und schwach angereichertem Uran.

Der Geschäftsbeziehung der Beklagten zu 1. mit der UR... lag der Vertrag Nr. 76/020 vom 20.09.1976 (im Folgenden: Anreicherungsvertrag) zu Grunde. Der Vertrag sah - nach der von der Beklagten zu 1. beigebrachten Übersetzung - u. a. folgende Bestimmungen vor:

Ziff. 2.3 Ausgangsstoffe

Spätestens drei Monate vor jeder Lieferung angereicherten Materials gemäß den zeitlichen Vorgaben in Art. 2.2.3 bzw. 2.2.4 wird der Kunde der UR... an dem jeweils bestimmten Lieferort diejenige Menge an Ausgangsstoffen anliefern, die für die entsprechende (Gegen)lieferung angereicherten Materials erforderlich ist.

...

5.1 Form der Ausgangsstoffe

Die Ausgangsstoffe sind vom Kunden in der Form natürlichen Urans Hexafluorid entsprechend der in Appendix 6 festgelegten Spezifikation bereitzustellen und auf Kosten des Kunden zu UR... zu liefern.

UR... verpflichtet sich, Ausgangsstoffe zu akzeptieren, die nicht nur natürliches Uran enthalten, wenn diese Stoffe aus Ausgangsstoffen stammen, die auf der Grundlage dieses Vertrages geliefert wurden. Die auf Ausgangsstoffe, die aus nicht natürlichen Stoffen bestehen anzuwendenden Geschäftsbedingungen werden von UR... nach vorheriger Absprache mit dem Kunden festgelegt.

...

5.3 Eigentums und Gefahrübergang bei Ausgangsstoffen

Der Kunde ist für den Transport der Ausgangsstoffe zu dem von UR... bestimmten Lieferort verantwortlich. Eigentum und Gefahr gehen in dem Moment von dem Kunden auf UR... über, in dem die Hubvorrichtung an dem Container angebracht ist.

...

5.5 Abweichungen bezüglich der Menge angelieferter Ausgangsstoffe

5.5.1 Falls die Menge vom Kunden gelieferter Ausgangsstoffe geringer ist als für die Herstellung der betreffenden Lieferung angereicherten Materials tatsächlich erforderlich, und falls die Mindermenge, bezogen auf natürliches Uran, 2 % des Gewichts nicht übersteigt, wird UR... die betreffende Differenzmenge an Ausgangsstoffen ergänzen. In diesem Fall wird der Kunde den in Art. 3.5 vereinbarten Preis für derart ergänzte Ausgangsstoffe an UR... bezahlen oder die Differenzmenge bei seiner nächsten Anlieferung von Ausgangsstoffen ausgleichen. Eine Mindermenge von mehr als 2 % Gewicht ist als Lieferverzug zu beachten mit der Folge, dass die Regelungen des Artikel 8 Anwendung finden.

5.5.2 Falls die Menge vom Kunden gelieferter Ausgangsstoffe größer ist, als für die betreffende Menge angereicherten Urans benötigt, so wird UR... die Differenzmenge an Ausgangsstoffen entweder aufbewahren und mit nachfolgenden Verpflichtungen des Kunden zur Anlieferung von Ausgangsstoffen verrechnen oder, auf Kosten des Kunden, an den Kunden eine' entsprechende Menge Ausgangsstoffe zurückliefern mit einer Genauigkeit von plus / minus 0.5 % Gewicht.

...

6.4 Übergang des Eigentums und der Gefahr an dem angereicherten Material

6.4.1. Das Eigentum und die Gefahr an dem angereicherten Material gehen mit der Lieferung des entsprechenden Containers von UR... auf den Kunden über.

...

Artikel 8: Lieferverzug

8.1 Grundsätzliches

Wenn einer der Vertragspartner erwartet, mit der Lieferung der Ausgangsstoffe oder des angereicherten Materials voraussichtlich in Verzug zu kommen, wird er den jeweils anderen Vertragspartner über den Grund und die voraussichtliche Länge des Lieferverzugs in Kenntnis setzen. Um den künftigen Verzugsschaden möglichst gering zu halten, werden sich die Vertragspartner beraten.

8.2 Verzug bei der Lieferung von Ausgangsstoffen

8.2.1 Wenn der Kunde es versäumt, Ausgangsstoffe entsprechend dem in Art. 2.3 festgelegten Fälligkeitsdatum für die Anlieferung von Ausgangsstoffen zu liefern, so hat UR... in Anbetracht der Verspätung das Recht, ungeachtet der UR... nach Art. 4.3.4 und Art. 8.2.2 ff. zustehenden Rechte, die betreffende Auslieferung angereicherten Materials und, wenn zutreffend, abgereicherten Materials zurückzustellen. UR... hat auf der anderen Seite ebenso die Bedürfnisse des Reaktorbetreibers zu berücksichtigen und diesem angereichertes Material zu beschaffen, damit der Zeitplan des Brennstoffkreislaufs eingehalten werden kann. Wenn UR... im Falle eines mehr als 6 Monate andauernden Verzuges mit der Lieferung von angereichertem Material, über keine ausreichenden Kapazitäten verfügt, diese Dienste in der normalen Lieferzeit zu erbringen, werden sich der Kunde und UR... beraten, um zu einer zufrieden stellenden Regelung zu gelangen. Im Falle eines solchen Verzuges hat UR... das Recht, nach vorheriger Absprache mit dem Kunden, eine entsprechende Menge an Ausgangsstoffen aus eigenen Beständen zur Verfügung zu stellen.

8.2.2 Der Kunde wird UR... für jeden Zeitraum, in dem er sich mit der Lieferung mit Ausgangsstoffen in Verzug befunden hat von dem in Artikel 2.3 bestimmten Fälligkeitstag bis zu dem Tag, an dem die benötigte Menge an Ausgangsstoffen vom Kunden geliefert oder von UR... zur Verfügung gestellt wird einen pauschalierten Schadensersatz leisten, der für jede Woche oder für jeden Wochenteil Verspätung 0,5 % des Preises für die entsprechende Urantrennarbeit beträgt, mit der Maßgabe, dass für die ersten 2 Wochen der Verspätung kein Schadensersatz zu zahlen ist und die insgesamt gemäß dieses Artikels 8.2.2 zu zahlende Entschädigung 5 % des Wertes der Urantrennarbeit an dem verspätet angereicherten Material nicht übersteigt.

8.2.3 Falls UR... gemäß Artikel 8.2.1 die benötigten Ausgangsstoffe beschafft, wird der Kunde UR...

(i) entweder die Ausgangsstoffe so bald wie möglich, spätestens aber 6 Monate nach dem für die Lieferung der Ausgangsstoffe gemäß Artikel 2.3 bestimmten Fälligkeitstermin ersetzen und UR... alle durch die Beschaffung der Ausgangsstoffe entstandenen Kosten (mit Ausnahme der Kosten der Ausgangsstoffe selbst) ungeachtet Artikel 8.2.4 erstatten.

(ii) oder alle bei UR... für die Beschaffung der Ausgangsstoffe angefallenen Kosten (inklusive der Kosten für die Ausgangsstoffe selbst) ungeachtet Artikel 8.2.4 mit Zustimmung UR...s erstatten.

8.2.4 Für den Zeitraum der Beschaffung der Ausgangsstoffe durch UR... bis zu deren Ersetzung oder Erstattung der Kosten durch den Kunden, wird der Kunde UR... eine Gebühr zahlen, die als Zins auf den Wert der betreffenden Ausgangsstoffe berechnet wird. Der Wert der Ausgangsstoffe wird nach Artikel 3.5 und der Zinssatz nach Artikel 4.6 berechnet.

...

Die UR... reicherte in ihrer Anlage in C... / Großbritannien für die Beklagte zu 1. Uran an, das im März 1984 ausgeliefert und von der Beklagten zu 1. aufgrund des Vertrages vom 26.11.1982 bei der Beklagten zu 2. in H... eingelagert wurde. Später lagerte die Beklagte zu 2. das Uran bei der A... in L....

Ob dieses angereicherte Uran aus Ausgangsmaterial stammt, das die Beklagte zu 1. der UR... geliefert hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Da die Beklagte zu 1. zeitweise für das angereicherte Uran keine Verwendung hatte, schrieb sie 1993 die Überlassung von Kernbrennstoffen (darunter auch das 1984 von der UR... angereicherte Uran) öffentlich aus.

Hierauf gab die NUC... mit Sitz in der Schweiz (Im Folgenden: N...) am 10.12.1993 ein Angebot ab.

Die Beklagte zu 1., diese vertreten durch ihren Präsidenten und ihren technischen Direktor d...S..., und die N... schlossen am 7.3.1994 einen Darlehensvertrag über die Überlassung von Uran (Im Folgenden: Loan Agreement).

Nach dem Vertrag sollte die Beklagte zu 1. der N... nach und nach insgesamt 5 als "Lot 1" bis "Lot 5" bezeichnete Partien angereicherten Urans liefern. Die N... verpflichtete sich, insgesamt 6 als Lot A bis F bezeichnete Partien gleichartigen angereicherten Urans zu einem späteren Zeitpunkt an die Beklagte zu 1. zurückzuliefern und der Beklagten zu 1. für die Zwischenzeit eine Vergütung für die Überlassung des Urans (Loan Fees) zu zahlen.

Lot 2 umfasst die Zylinder mit den Nummern

1629/0031

1629/0058

1629/0063

1629/0069

1629/0080

1629/0084

1629/0085

1629/0088

1629/0097

1629/0098

1629/0103

1629/0105

1629/0113

1629/0118

1629/0015

1629/0019

1629/0020

1629/0093

1629/0094

1629/0128

1629/0131

1629/0132

1629/0145

1629/0148

1629/0151,

die u. a. den Gegenstand des Rechtsstreits 3 HO 199/95 des Landgerichts Osnabrück bilden. Die Klägerin nimmt für sich das Eigentum an den 11 Zylindern in Anspruch, deren Nummern in Fettdruck hervorgehoben sind.

Das Loan Agreement enthält u. a. folgende Begriffsbestimmungen:

1.2 Der Begriff "EUP" bezeichnet UF6, das im Isotop U235 angereichert wurde und daher über 0,711 Gewichtsprozent U235 enthält.

1.7 Der Begriff "UF6" bezeichnet Uranhexafluorid.

1.8 Der Begriff "U235" bezeichnet das Uranisotop mit dem Atomgewicht 235.

1.10 Der Begriff "30 B" Zylinder" bezeichnet den Standard-Industriezylinder, der zum Transport von UF6 eingesetzt wird, einschließlich Probencontainern, Ventilschutz und Außenverpackung in Übereinstimmung mit den Transportbestimmungen der International Atomic Energy Agency.

Das Loan Agreement sah weiter die folgenden Bestimmungen vor:

2. 1 Form und Menge

Der Darlehensgeber soll Uran in folgenden Formen und nominellen Mengen an den Darlehensnehmer liefern und der Darlehensnehmer soll die Lieferungen solchen Urans ("Uran des Darlehensgebers") akzeptieren:

....

b. 37.170 Kilogramm Uran ("kg U") als EUP mit einer nominellen

Anreicherungsprobe von 2,511 Gewichtsprozent U235 (nachfolgend bezeichnet als "Lot 2 EUP").

...

2.4 Verpackung und Lieferung

Das Uran des Darlehensgebers muss in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Anforderungen verpackt und geliefert werden:

...

2.4.4 Lot 2 EUP muss vom Darlehensgeber frei Frachtführer (INCOTERMS 1990) innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen ab Unterzeichnung dieses VERTRAGES in der Verarbeitungsanlage von S...an den Darlehensnehmer geliefert werden, wobei der genaue Liefertermin zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber 5 Tage vor Lieferung zu vereinbaren ist.

....

2.6 Eigentum und Verlustrisiko

Das Eigentum und Verlustrisiko an allem U308, EUP und UO2, das im Rahmen dieses VERTRAGES vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer geliefert wird, geht bei Lieferung gemäß dieses Artikels 2 vom Darlehensgeber auf den Darlehensnehmer über.

....

ARTIKEL 3 DARLEHENSGEBÜHREN

3.1 . Betrag

Als Gegenleistung für das Darlehen von Uran des Darlehensgebers an den Darlehensnehmer im Rahmen dieses VERTRAGES muss der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber Darlehensgebühren .... zahlen.

....

3.2 Zahlungen

Der Darlehensnehmer muss dem Darlehensgeber eine Vorauszahlung an Darlehensgebühren unter der Annahme zahlen, dass alle Lieferungen von Uran des Darlehensgebers und Uran des Darlehensnehmers am letzten Tag der in Artikel 2 und 4 dieses VERTRAGES festgelegten Lieferfrist erfolgen.

3.2.1

.....

Die Höhe der Vorauszahlung beträgt US$ 1.750.366,00 .... .

....

3.2.4 Der Darlehensnehmer berechnet die tatsächlich angefallenen Darlehensgebühren auf monatlicher Grundlage und übermittelt dem Darlehensgeber diese Berechnung am oder vor dem 10. Tag des folgenden Monats.

Artikel 4 des Loan Agreement hat Vereinbarungen über die Lieferung von Uran von der N... an die Beklagte zu 1. (Lots A bis F) zum Gegenstand.

Das Loan Agreement bestimmt weiter:

5.1 Kontostand

Die Lieferung des Urans des Darlehensgebers und des Urans des Darlehensnehmers sollen durch den Darlehensnehmer in einer Übersicht dokumentiert werden, die als Materialkontoauszug (Material Account Statement}, bezeichnet wird .... .

....

6.1 Als Sicherheit für die Erfüllung aller Verpflichtungen des Darlehensnehmers im Rahmen dieses VERTRAGES muss der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber vor der ersten Lieferung des Darlehensgebers auf der Grundlage dieses VERTRAGES eine Leistungsgarantie der E... und von O...B..., dem alleinigen Anteilseigner des Darlehensnehmers .... beibringen.

....

ARTIKEL 9 - GEWÄHRLEISTUNGEN

9. 1 Jede Partei gewährleistet, dass sie an die andere Partei das einwandfreie und handelbare Eigentum an allem Uran überträgt, das an die andere Partei gemäß diesem VERTRAG geliefert wird, und dass dieses Eigentum frei von jeglichen Forderungen, Pfandrechten, Sicherungsrechten und Lasten ist.

....

16.2 Des weiteren darf der Beweis ... einer Änderung ... dieses VERTRAGES nur dann in der Beweisführung eines Gerichtsverfahrens ... vorgebracht oder entgegengenommen werden, wenn ... eine solche Änderung ... durch die Vertragsparteien schriftlich und ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist.

16.2.1 Ferner darf ein Verzicht auf die Bestimmungen dieses Absatzes nur in der hierin festgelegten Art und Weise erfolgen.

....

ARTIKEL 17 - RECHTSWAHL: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

17.1 Dieser VERTRAG unterliegt und ist auszulegen in Übereinstimmung mit brasilianischem Recht.

....

17.3 Alle Streitigkeiten oder Differenzen, die von den Parteien nicht in Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen gelöst werden können, müssen gemäß den Schiedsgerichtsvorschriften der Internationalen Handelskammer ... endgültig geregelt werden.

Für die N... wurde in der Folgezeit die NT... mit Sitz in D... (Colorado) in den USA (im Folgenden: NT...) tätig.

Die NT... gehörte ebenso wie die N... der Unternehmensgruppe des in Ziff. 6.1 des Loan Agreement erwähnten O...B... an. Dieser hat ebenso wie die E... die nach Ziff. 6.1 des Loan Agreement vorgesehene Garantieerklärung abgegeben.

Aufgrund des zwischen der N... und der NT... geschlossenen Agency and Service Agreement vom 1.1.1989 war die NT... zur umfassenden Vertretung der N... bevollmächtigt. Dieses sah in Ziffer 5 unter anderem vor:

"..... title and risk of loss ....shall all times be in NE"

Die N... zahlte der Beklagten zu 1. vertragsgemäß die vereinbarte Vorauszahlung auf die Loan Fees.

Der Direktor d...S... der Beklagten zu 1. schlug der N... am 30. 3.1994 Änderungen der Bedingungen für die Gegenlieferung der Lots B und C vor, die von der N... angenommen wurden.

Nachdem der in Ziff. 2.4.4 für Lot 2 vereinbarte Liefertermin (7.4.1994) verstrichen war, wandte sich die N... mit Schreiben vom 12.4.1994 an Direktor d...S... und schlug der Beklagten zu 1. Änderungen der Lieferbedingungen des Lot A vor.

Dieser stimmte dem Vorschlag namens der Beklagten zu 1. am 18.4.1994 zu.

Ebenfalls am 18.4.1994 schrieb Direktor d...S... der Beklagten zu 2.:

Betr.: 1. 37170 KgU 2.511%

25 (fünfundzwanzig) gefüllte 30B Zylinder, gelagert in H...

.....

bitte übertragen Sie das oben genannte Material zum 25.4.1994 auf Materialkonto der SP... (SP...) bei der S.... Uns ist bekannt, dass die S... 100%ige Eigentümerin der SP... ist.

Wir bitten Sie, der SP... zu bestätigen, dass die 25 Zylinder mit angereichertem UF 6 für die SP... gehalten werden und jederzeit an einen anderen Ort verlagert werden können. Die SP... ist darüber informiert, dass die 30B Zylinder Eigentum der I... sind.

....

Bitte senden Sie der SP... eine detaillierte Liste der übertragenen Produkte inklusive Gewicht und Anreicherungsgrad der Materialien in jedem der 30B Zylinder und UO2 Container.

Bitte senden Sie eine Kopie der Übertragungsbestätigung am 25.4.1994 an das Büro der I... in Rio de Janeiro. ....

Die Beklagte zu 2. teilte der SP... am 20.4.1994 mit:

....

gemäß Anweisung unseres Geschäftspartners I... (I...) übertragen wir zum 29.4.1994 das folgende angereicherte Kernmaterial auf Materialkonto der SP...:

37.170 kg U angereichertes UF6 mit einem durchschnittlichen Anreicherungsgrad von 2,5 w/o U235. Das UF6 ist in 25 (fünfundzwanzig) 30B Zylinder gefüllt und derzeit in H..., BRD, gelagert. Die 30B Zylinder sind Eigentum der I....

....

Anliegend finden Sie eine Liste der übertragenen Produkte, in der Gewicht und Anreicherung des Materials angegeben sind.

Der Beklagten zu 1. erhielt hiervon eine Abschrift.

Am 29.4.1994 schrieb der Direktor d...S... der Beklagten zu 1. an die SP...:

Betr. Übertragung von angereichertem Uran

Die I... hat die S... angewiesen, zum 15.4.1994 ungefähr 37,170 KgU auf 2,5 % angereichertes EUP .... auf das Konto der SP... zu übertragen. Wir bitten Sie, nachdem SP... die Bestätigung dieser Übertragung durch die S... erhalten hat, das betreffende Material dem Materialkonto der NT... bei der SP... gutzuschreiben.

Mit Schreiben vom 3.5.1994 teilte die SP... der NT... mit:

Betr.: NT... (NT...) Absichtserklärung (Letter of Intent) vom 18.

April 1994 bezüglich EUP Lots 1 und 2

....

am 29.4.1994 erhielt die SP... die Bestätigung der K..., dass das EUP der Lot 1 und Lot 2 auf Materialkonto der SP... übertragen wurde, sowie die Anweisungen der I...(I...), dieses EUP auf Materialkonto der NT... bei der SP... gutzuschreiben.

....

Die NT... übersandte als Vertreterin N... der Beklagten zu 1. in der Zeit bis einschließlich November 1994 monatliche Material Account Statements, die jeweils eine Übersicht des von der Beklagten zu 1. an die N... überlassenen Urans sowie eine Berechnung der Loan Fees enthielt. Als Tag der Übergabe des Lot 2 war darin stets der 7.4.1994 genannt. Die Beklagte zu 1. erhob hiergegen keinen Widerspruch.

Mit Schreiben vom 12.9.1994 teilte der Direktor d...S... der Beklagten zu 2. mit:

Betr. 37170 Kg U 2,5 mit w/o U235

....

im April 1994 übertrug die I... das im Betreff genannte Material auf Materialkonto der SP... Wir sind darüber informiert, dass Unklarheit bezüglich des Status des Materials besteht, das bis heute noch nicht übertragen oder bewegt wurde. Um die Position der I... klarzustellen, ist festzustellen, dass die NUC... Eigentümerin des auf Materialkonto der SP... geführten angereicherten Urans ist, so dass wir Sie auffordern, voll mit der SP... und/oder NUC... oder ihrem Vertreter NUT... zusammenzuarbeiten.

....

Den Erklärungen des Direktors d...S... waren jeweils entsprechende Entwürfe vorausgegangen, die ihm jeweils von der NT... als Vertreterin der N... übermittelt worden waren.

Die Klägerin hatte am 30.6.1992 einen ebenfalls als Loan Agreement bezeichneten Vertrag mit der NT... geschlossen. Für Lieferungen, die die Klägerin an die NT... erbracht hatte, sah die Vereinbarung ebenfalls eine Rücklieferung entsprechenden Materials vor. Dabei sollte die Rücklieferung durch Umbuchung ("Book Transfer") vorgenommen werden.

In einer Ergänzungsvereinbarung vom 11.11.1994 (Amendment) verkürzten die Vertragsparteien die ursprünglich vorgesehene Laufzeit des Loan Agreement und vereI...arten eine vorzeitige Erfüllung der Rücklieferungsverpflichtung der NT....

Nach Ziffer 2.der Vereinbarung sollte das Eigentum an dem zurückzuliefernden Material mit der Quittung der Umbuchungsanweisung der NT... seitens des Angewiesenen (nämlich der SP...) übergehen.

Mit dem Schreiben vom 11.11.1994 teilte die NT... der Klägerin mit, dass zum 14.11.1994 alle Rechte an dem in der Anlage des Schreibens aufgeführten Material von "NUC..." auf die Klägerin übergehen sollte. in der Anlage waren die Zylinder mit den Nummern

1629/0015

1629/0019

1629/0020

1629/0093

1629/0094

1629/0128

1629/0131

1629/0132

1629/0145

1629/0148

1629/0151

aufgeführt.

Die Klägerin teilte der SP... mit Schreiben vom 14.11.1994 unter genauer Bezeichnung der Zylinder mit, welche der 25 Zylinder des Lot 2 sie aufgrund des von ihr behaupteten Erwerbs von der NT... als Eigentümerin für sich in Anspruch nehme.

Die N... konnte im Spätsommer 1994 ihre Verpflichtung zur Rücklieferung von Uran an die Beklagte zu 1. nicht mehr erfüllen, weil sie das von der russischen Gesellschaft TE... zu liefernde Uran nicht bezahlen konnte. O... B... und die von ihm beherrschten Nuc...Gruppe waren in Zahlungsschwierigkeiten geraten.

Die im Frühjahr 1995 erstellte Bilanz der N... für 1993 wies aus, dass der Nettogewinn im Vergleich zu 1.992 um rund 93 % zurückgegangen war, das Bruttoergebnis sich von einem Gewinn 1992 in einen Verlust gewandelt hatte und die operativen Verluste von ca. 145.000 auf 2.200.000 DM gestiegen waren. zudem wies die Bilanz 1993 größere Posten des Aktivvermögens aus der Verrechnung von "payables" und "receivables" an/von "affiliated companies" aus.

Im Februar 1995 geriet zunächst die NT... in Konkurs. Über das Vermögen der N... ist im April 1996 das Konkursverfahren eröffnet worden.

Der im Konkursverfahren der N... eingesetzte Konkursverwalter B... hat mit Schreiben vom 30.8.1998 bestätigt, dass das angereicherte Uran aus den von der Klägerin beanspruchten Zylindern des Lot 2 nicht zur Konkursmasse beansprucht werde. Ebenso sei das Material in dem amerikanischen Konkursverfahren gegen die NT... nicht zur Masse gezogen worden.

Die Euratom-Versorgungsagentur hat mit Schreiben vom 30.5.1995 erklärt, dass die Frage des zivilrechtlichen Eigentums weder eine Angelegenheit für die europäische Kommission noch für die Euratom-Versorgungsagentur und der Streit um das Eigentum an dem Material zivilrechtlich zu klären sei.

Auf Antrag der Beklagten zu 1. ist zwischen ihr und der N... das in Ziff. 17.3 des Loan Agreement vorgesehene Schiedsverfahren vor der Internationalen Handelskammer durchgeführt worden.

In dessen Verlauf wurden die Gutachten der Sachverständigen H... vom 2.6.1998 und D... vom 10.6.1998 zu den Wirkungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) vom 25.3.1957, BGBl. II, S.1014, (im Folgenden: EAGV) eingeholt. Der Schiedsspruch des internationalen Schiedsgerichts erging am 30.8.1999.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die von ihr erhobene Hauptinterventionsklage sei zulässig, da die Beklagte zu 1. das Eigentum an den Kernbrennstoffen in den betreffenden 11 Zylindern für sich in Anspruch nehme, obwohl diese Eigentum der Klägerin seien und die Beklagte zu 2. verpflichtet sei, die Zylinder an sie (die Klägerin) herauszugeben. Die im Erst und Einmischungsprozess geltend gemachten Rechte bezögen sich auf denselben Gegenstand, was als Interventionsgrund ausreiche.

Sie selbst habe aus folgenden Gründen das Eigentum an den in der Anlage zum Schreiben der NT... vom 11.11.1994 aufgeführten 11 Zylinder erworben:

Zunächst sei die Beklagte zu 1. Eigentümerin des betreffenden Materials gewesen. Sie habe es ursprünglich aus südafrikanischer Produktion bezogen, bei der UR... in England anreichern lassen und dann bei der Beklagten zu 2. eingelagert. Das Material sei zunächst im April 1994 von der Beklagten zu 1. an die N... und in einem weiteren Schritt im November 1994 von der N... bzw. NT... an sie, die Klägerin, übereignet worden.

Die Einigung über den Eigentumsübergang von der Beklagten zu 1. auf die N... ergebe sich aus Art. 2.6 des Loan Agreement vom 7.3.1994, nach dessen OriginalWortlaut "title", also Eigentum, an Lot 1 bis 5 auf die N... habe übergehen sollen. "title" sei ein Begriff der amerikanischen Rechtssprache und entspreche inhaltlich dem Eigentumsbegriff des § 903 BGB.

Auch die für die Übereignung notwendige Übergabe im Sinne einer Besitzübertragung sei erfolgt, und zwar im Wege von Umbuchungen auf den Materialkonten, die im Original-Wortlaut des Loan Agreement als "Book Transfer" bezeichnet seien. Durch die Schreiben vom 18.4.1994, 29.4.1994 und 3.5.1994 und die darin enthaltenen Anweisungen seien mehrstufige Besitzmittlungsverhältnisse begründet und die N... mittelbare Besitzerin geworden. Die Beklagte zu 2. habe auf Weisung der Beklagten zu 1., die N... als neue Eigentümerin des Lot 2 zu führen, diese als Berechtigte anerkannt. sie habe damit den Besitz nicht mehr für die Beklagte zu 1., sondern nur noch für die N... vermitteln wollen, was einer Übergabe im Sinne von § 929 Satz 1 BGB entspreche. Zumindest sei jedoch eine Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die Beklagte zu 1. gemäß § 931 BGB erfolgt.

Die in den Schreiben vom 18.4.und 29.4.1994 sowie vom 12.9.1994 enthaltenen Erklärungen habe Direktor d...S... mit entsprechender Vertretungsmacht für die Beklagte zu 1. wirksam abgegeben. Zumindest müsse sich die Beklagte zu 1. dessen Handeln nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.

Soweit bei der Abwicklung des Loan Agreement die NT... mitgewirkt habe, habe diese stets in offener Stellvertretung für die N... gehandelt. Grundlage für die Stellvertretung sei das zwischen der N... und der NT... geschlossene "Agency und Service Agreement" vom 1.1.1989 gewesen, in dem die entsprechenden Befugnisse und Pflichten der NT... ausdrücklich aufgeführt worden seien. N... und NT... seien auch von allen Beteiligten als wirtschaftliche Einheit angesehen worden.

Sie selbst habe das Eigentum von der N... durch die Abänderungsvereinbarung vom 11.11.1994 sowie die entsprechende Anweisung und Bestätigung vom 11.11. sowie 14.11.1994 erworben. Die NT... habe dabei über die im Eigentum der N... stehenden 11 Zylinder im Einvernehmen mit der N... verfügt, sie sei von der N... umfassend bevollmächtigt bzw. entsprechend ermächtigt gewesen.

Die Verfügung der NT... sei zumindest nachträglich von der N... genehmigt worden. Die N... habe jedenfalls den monatlichen Bestandsberichten über alle getätigten Geschäfte der NT..., aus denen sich auch die entsprechende Verfügung über das hier betroffene Material ergeben habe, nicht widersprochen. auch habe sie in einem an die Beklagte zu 2. gerichteten Schreiben vom 21.3.1995 nur Eigentumsrechte an den übrigen Zylindern geltend gemacht.

Wenn die NT... als Nichtberechtigte verfügt haben sollte, habe sie, die Klägerin, jedenfalls gutgläubig Eigentum erworben. sie habe keine Zweifel an der Verfügungsberechtigung der NT... gehabt und haben müssen.

Dem Erwerb des Eigentums seitens der N... und durch sie, die Klägerin, stehe auch Artikel 86 EAGV und das daraus eventuell folgende Eigentum der Euratom-Gemeinschaft an Kernbrennstoffen nicht entgegen. Das Geschäft erfülle die Voraussetzungen des Art. 75 Satz 1 c) EAGV, wonach die Bestimmungen über das Gemeinschaftseigentum keine Anwendung fänden.

Da die außerhalb der Euratom-Gemeinschaft ansässige Beklagte zu 1. bis zur Übertragung auf die N... Eigentümerin des spaltbaren Materials gewesen sei, habe Gemeinschaftseigentum nach dem EAGV nicht entstehen können.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Es wird festzugestellt, dass ein Anspruch der Beklagten zu 1. auf Herausgabe folgender bei der Firma A... , L..., lagernde Zylinder mit angereichertem Uran:

1629/0015,

1629/0019,

1629/0020,

1629/0093,

1629/0094,

1629/0128,

1629/0131,

1629/0132,

1629/0145,

1629/0148 und

1629/0151

nicht besteht.

2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, die bei der A... , A... S... ..., ... L..., gelagerten 11 Zylinder mit angereichertem Uran mit den folgenden Nummern

1629/0015,

1629/0019,

1629/0020,

1629/0093,

1629/0094,

1629/0128,

1629/0131,

1629/0132,

1629/0145,

1629/0148 und

1629/0151

an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte zu 1. hat beantragt,

die Einmischungsklage als unzulässig abzuweisen, sowie H...sweise, die Einmischungsklage als unbegründet abzuweisen.

Die Beklagte zu 2. hat beantragt,

die Einmischungsklage als zur Zeit unbegründet abzuweisen.

Die Beklagte zu 1. hat vorgetragen:

Die Hauptinterventionsklage sei unzulässig und zudem auch unbegründet. Die Rechte der Klägerin würden durch die Prozessführung im Erstprozess nicht rechtlich beeinträchtigt.

Die Einmischungsklage sei schon deshalb unbegründet, weil einem Rechtserwerb Art. 86 EAGV entgegenstehe. Spaltbare Stoffe im Sinne von Artikel 86 EAGV seien zivilrechtliches Eigentum der Euratom-Gemeinschaft. Das Eigentumsrecht im Sinne von Art. 86 EAGV umfasse alle besonderen spaltbaren Stoffe, die von einem Mitgliedstaat, einer Person oder einem Unternehmen erzeugt oder eingeführt würden.

Verfügungen über besondere spaltbare Stoffe im Sinne des Art. 197 Nr. 1 EAGV bedürften zudem der Zustimmung der zuständigen Euratombehörde. Der Ausnahmetatbestand nach Art. 75 Satz 1 c) EAGV sei nicht erfüllt.

Diese Ausnahmevorschrift komme nur dann zur Anwendung, wenn die besonderen spaltbaren Stoffe lediglich zum Zwecke der Aufbereitung, Umwandlung oder Umformung in das Gebiet der Gemeinschaft gelangten und unmittelbar nach der Bearbeitung wieder ins Ausgangsland zurückverbracht werden würden. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

Die Beklagte zu 1. behauptet hierzu, die UR... habe das angereicherte Uran des Lot 2 aus eigenem Ausgangsmaterial hergestellt und damit im Sinne des Art. 86 EAGV erzeugt.

Eine Übereignung habe auch gegen zwingendes US-Amerikanisches-Anti-Dumping-Recht verstoßen, weil die N... billigeres Kernbrennmaterial russischer Herkunft zurück liefern wollte.

Eine Eigentumsübertragung auf der Grundlage des Loan Agreement vom 7.3.1994 in Verbindung mit der von der Klägerin vorgelegten nachfolgenden Korrespondenz scheitere auch aus anderen Gründen.

Die Auslieferung des Materials, sofern darin der Eigentums und Gefahrübergang gesehen werden könne, sei gemäß Ziff. 2.4.4 des Loan Agreement "frei Frachtführer (Incoterms 1990) ...... in der Verarbeitungsanlage von S...", im Originalwortlaut "Free Carrier (Incoterms 1990) .... at the fabrication facility of S...", vereinbart gewesen. Damit sei die physische Übergabe des angereicherten Urans an den von der N... zu benennenden Frachtführer am Produktionsstandort der Beklagten zu 2. vereI...art worden. Diese habe unstreitig nicht stattgefunden.

Soweit sich die Klägerin auf eine andere Form der Eigentumsübertragung des Lot 2 durch Umbuchung auf den Materialkonten (Book Transfer) berufe, sei diese nicht durch das Loan Agreement gedeckt, da es sich um eine Vertragsänderung gehandelt habe, die gemäß Artikel 16 des Loan Agreement nur bei Einhaltung der Schriftform durch beide Parteien zulässig gewesen wäre. Ein Verzicht auf diese Schriftform sei gemäß Ziff. 16.2.1 nur in Schriftform möglich gewesen. Jedenfalls könne nach brasilianischem Recht, das hier anwendbar sei, die Schriftformregelung nicht formfrei aufgehoben werden.

Ihre Schreiben vom 18.4.1994 an die Beklagte zu 2. und vom 29.4.1994 an die SP... seien nicht in der Absicht erfolgt, eine Anweisung zu einem Eigentumsübergang auf die NT... zu erteilen. Überdies habe die SP... auch keine Umbuchung auf ein NT...Konto ausgeführt, so dass ein "Book Transfer" nie vollzogen worden sei.

Die widerspruchslose Entgegennahme der "Material Account Statements" in der Zeit von Juni bis November 1994 könne nicht als Zustimmung durch Schweigen auf eine Saldenbestätigung ausgelegt werden, weil eine entsprechende Vereinbarung nicht getroffen worden sei. Die von der NT... als Vertreterin der N... übersandten Unterlagen seien auch nur für die Abrechnung der vereinbarten Loan Fees vorgesehen gewesen und nicht zur Bestätigung von Eigentumspositionen.

Direktor d...S... sei für die Erklärungen vom 18. und 29.4. und 12.9.1994 nicht vertretungsberechtigt gewesen.

Das möglicherweise als Anerkenntnis auszulegende Schreiben vom 12.9.1994 (Anlage K 8) sei in Wirklichkeit eine Scheinerklärung. Der Präsident einer zum NUC...Konzern gehörenden Gesellschaft habe mit Schreiben vom 9.9.1994 gebeten, ein von ihm vorformuliertes Schreiben in ihrem, der Beklagten zu 1., Namen an die Beklagte zu 2. abzusetzen. Direktor d...S... sei dieser Bitte arglos nachgekommen.

Schließlich seien mit ihrem Schreiben vom 8.3.1995 sämtliche im Zusammenhang mit dem Loan Agreement erfolgten Erklärungen wegen Täuschung angefochten worden. Sie sei nämlich von der N... ebenso wie von der NT... über deren Vermögensverhältnisse sowie über deren Bereitschaft und Fähigkeit getäuscht worden, die im Loan Agreement als Lot A - F bezeichneten Uranmengen gegenzuliefern.

Es fehle schließlich auch an den Voraussetzungen einer wirksamen Eigentumsübertragung von der NT... an die Klägerin. Eine Bevollmächtigung der NT..., für die N... zu handeln und eine entsprechende Übereignung vorzunehmen, werde mit Nichtwissen bestritten. auch eine entsprechende Einwilligung oder Genehmigung dieser Verfügung seitens der N... habe nicht vorgelegen.

Die Beklagte zu 2. hat vorgetragen:

Sie habe bereits in dem Ausgangsverfahren (LG Osnabrück, AZ: 3 HO 199/95) auf die unsichere Rechtslage hinsichtlich des streitgegenständlichen angereicherten Urans hingewiesen. Für eine eigene hinreichende Beurteilung der Rechtslage fehle ihr letztlich die notwendige Kenntnis von den Vorgängen, die sich zwischen den Beteiligten abgespielt hätten.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 17.3.2000 festgestellt, dass die Beklagte zu 1. keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf Herausgabe der von ihr begehrten 11 Zylinder mit angereichertem Uran habe und die Beklagte zu 2. verurteilt, die 11 Zylinder mit dem angereicherten Uran an die Klägerin herauszugeben.

Zur Begründung dieser Entscheidung - wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 17.3.2000 Bezug genommen - hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt:

Die Hauptinterventionsklage sei zulässig.

Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe das Eigentum an den 11 Zylindern mit angereichertem Uran erworben.

Da das streitgegenständliche Uran sich in der hier relevanten Zeit in Deutschland befunden habe, richte sich der Eigentumserwerb nach deutschem Recht, das als "ius rei sitae" hier Anwendung finde. Mit Abschluss des Loan Agreement vom 7.3.1994 und durch die anschließende Ausführung dieser Vereinbarung habe die Beklagte zu 1., die ursprünglich Eigentümerin des Urans gewesen sei, ihr Eigentum auf die N... übertragen. Eine solche Eigentumsübertragung sei nicht von vornherein durch Artikel 86 EAGV ausgeschlossen gewesen. Eigentum der Euratom-Gemeinschaft sei nicht begründet worden. Das Uran sei seinerzeit außerhalb des Geltungsbereichs EAGV von der UR... angereichert und von dieser an die Beklagte zu 1. übereignet worden. Diese habe es dann bei der Beklagten zu 2. in H... und später in L... lagern lassen. Durch die Einführung des Urans nach Deutschland habe die Beklagte zu 1. das Eigentum nicht an die Euratom-Gemeinschaft verloren. denn ein Eigentumserwerb der Gemeinschaft finde nur statt, wenn die betreffenden spaltbaren Stoffe bei der Einfuhr einer im Gebiet der Gemeinschaft ansässigen Person oder einem dort ansässigen Unternehmen zugestanden hätten, was hier aber nicht der Fall gewesen sei.

Die Verletzung einer etwa aufgrund entsprechender Anwendung von Art. 75 Satz 2 EAGV bestehenden Anzeigepflicht könne keine Auswirkungen auf die bestehenden zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse haben. Selbst wenn aber die Beklagte zu 1. mit der Einfuhr des angereicherten Urans ihr zivilrechtliches Eigentums daran verloren hätte und ein Eigentum - in welcher rechtlichen Ausgestaltung auch immer - zugunsten der Euratom-Gemeinschaft daran begründet worden wäre, so wäre jedenfalls das in Art. 87 EAGV festgelegte Nutzungs- und Verbrauchsrecht verkehrsfähig und als ein dem Eigentum ähnliches Recht sui generis anzusehen. Es solle den betroffenen Personen und Unternehmen die Möglichkeit privaten Wirtschaftens jedenfalls soweit ermöglicht werden, wie dem keine hoheitsrechtlichen Beschränkungen aus dem Gemeinschaftsrecht entgegenstünden. Demzufolge erscheine es konsequent, im Sinne einer privatrechtlichen Verkehrsfähigkeit dieses Rechts für die Übertragung und Belastung wie auch für die Geltendmachung gegenüber Dritten (mit Ausnahme der Euratom-Gemeinschaft) die Regeln des nationalen Sachenrechts anzuwenden.

Der Eigentumsübergang von der Beklagten zu 1. auf die N... habe nach § 929 Satz 1 BGB durch Einigung und Übergabe in Gestalt der Übertragung mittelbaren Besitzes stattgefunden.

Die Beklagte zu 1. und die N... hätten sich bereits in dem Loan Agreement über den Übergang des Eigentums geeinigt.

Die nach § 929 Satz 1 BGB notwendige Übergabe sei hier durch Umbuchungen (Book Transfers) auf Grund der Schreiben vom 18.4.1994, 20.4.1994 und 29.4.1994 erfolgt. Es reiche dafür aus, dass der Erwerber mittelbaren Besitz erlange und der Veräußerer den Besitz an der Sache aufgebe, Mit Ausführung der mit Schreiben vom 18.4.1994 gegebenen Anordnung, der die Beklagte zu 2. mit dem an die SP... gerichteten Schreiben vom 20.4.1994 nachgekommen sei, sei mittelbarer Besitz der SP... hinsichtlich des angereicherten Urans des Lot 2 und mittelbarer Besitz zweiter Stufe der Beklagten zu 1. begründet worden, während die Beklagte zu 2. aufgrund des Lagervertrages unmittelbare Besitzerin gewesen sei. Mit Schreiben vom 29.4.1994 habe die Beklagte zu 1. ihren Besitzmittler SP... angewiesen, das betreffende Uran auf dem Materialkonto der NT... gutzuschreiben. Mit der entsprechenden Gutschrift habe dann die SP... der NT... den mittelbaren Besitz erster Stufe vermittelt, welche wiederum als Vertreterin der N... für diese den mittelbaren Besitz zweiter Stufe ausgeübt habe. Damit habe die Beklagte zu 1. als Veräußerer ihren bisherigen mittelbaren Besitz aufgegeben und die N... als Erwerberin mittelbaren Besitz über die Besitzkette N...NT...SP...Beklagte zu 2. erlangt.

Die Beklagte zu 1. müsse sich auch die Wirkung der Buchungsanweisungen, die von ihrem technischen Direktor d...S... erteilt worden seien, zumindest nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Auch insoweit sei nach der "lex rei sitae" deutsches Recht anwendbar.

Eine Nichtigkeit der Übereignung gem. § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich wegen eines Verstoßes gegen USamerikanisches Anti-dumping-Recht, sei nicht ersichtlich. Dem Vorbringen der Beklagten zu 1. sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das hier maßgebliche abstrakte Liefergeschäft mit unbestritten nicht für den US-Amerikanischen Markt gesperrtem Uran, welches überdies zwischen Rechtssubjekten mit Sitz außerhalb der USA über außerhalb der USA gelagertes Uran getätigt worden sei, gleichwohl von den Anti-Dumping-Vorschriften des US-amerikanischen Rechts betroffen sein sollte.

Ein Widerruf und auch eine Anfechtung der sachenrechtlichen Einigung gemäß § 929 BGB komme hier ebenfalls nicht in Betracht. insbesondere den Schreiben vom 15.12.1994 und 8.3.1995 kämen solche Wirkungen nicht zu. Ein Widerruf der Einigung sei nur bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs möglich, der hier jedoch spätestens im September 1994 eingetreten sei. Für eine wirksame Anfechtung fehle es an einer arglistigen Täuschung. Die Beklagte zu 1. habe nicht schlüssig dargetan, von der N... oder NT... über deren Bereitschaft und Fähigkeit getäuscht worden zu sein, die im Loan Agreement bezeichneten Uranmengen gegenzuliefern. Die im Februar 1995 erfolgte Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der NT... und die Konkurseröffnung am 16.4.1996 über das Vermögen der N... ließen keineswegs zwingend den Schluss zu, dass die genannten Unternehmen bereits im März 1994 vor der Insolvenz gestanden und ihre Vertreter gewusst hätten, dass die N... nicht fähig sein werde, ihre Verpflichtungen gegenüber der Beklagten zu 1. zu erfüllen. Wenn im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf wiederholtes Nachfragen von Vertretern der N... erklärt worden sei, die N... befinde sich in "geordneten finanziellen Verhältnissen" so handele es sich nicht um eine falsche, zur Anfechtung berechtigende Tatsachenbehauptung, sondern lediglich um eine Wertung, die grundsätzlich keinen Anfechtungsgrund nach § 123 BGB darstellen könne.

Die Klägerin habe das Eigentum an den 11 Zylindern mit Uran von der N... erworben. Zwar lasse sich eine Eigentumsübertragung durch Rechtsgeschäft zwischen der Klägerin und der N... nicht feststellen.

Die Klägerin habe aber zumindest gemäß §§ 929 Satz 1, 932 BGB durch Verfügung der NT... gutgläubig das Eigentum an dem angereicherten Uran aus den genannten 11 Zylindern des Lot 2 erworben. Die Einigung über den Eigentumsübergang zwischen der Klägerin und der NT... ergebe sich unmittelbar aus der Ergänzungsvereinbarung vom 11.11.1994.

Die Übergabe sei anschließend absprachegemäß durch Übertragung des mittelbaren Besitzes von der NT... an die Klägerin erfolgt. Wie ausgeführt, sei die NT... mittelbare Besitzerin zweiter Stufe gewesen. Sie habe mit dem an die SP... gerichteten Schreiben vom 11.11.1994 ihren mittelbaren Besitz auf die Klägerin übertragen, indem sie die SP... als mittelbare Besitzerin erster Stufe aufgefordert habe, die Zylinder zugunsten der Klägerin umzubuchen. Mit Schreiben der SP... vom 14.11.1994 habe die SP... der Klägerin die Umbuchung der konkret bezeichneten 11 Zylinder mitgeteilt. Damit habe die bisherige Besitzerin NT... ihre Besitzmittlung für die N... sowie ihren eigenen mittelbaren Besitz zweiter Stufe durch entsprechende Mitteilung innerhalb der Besitzkette NT...SP...Beklagte zu 1. aufgegeben und auf die Klägerin übertragen, welche ihrerseits mittelbaren Besitz dadurch begründet habe, dass die untergeordnete Besitzmittlerin SP... ihren Besitz durch Führung eines Bestandskontos bei der unmittelbaren Besitzerin, der Beklagten zu 2., nunmehr zugunsten der Klägerin ausgeübt habe. Der Erwerbstatbestand sei damit vollendet worden.

Das Vertrauen des gutgläubigen Erwerbers, das dieser dem durch ein Besitzmittlungsverhältnis ausgewiesenen mittelbaren Besitzer entgegenbringe, sei ebenso geschützt wie das Vertrauen, dass an den unmittelbaren Besitz anknüpft. Der gute Glaube der Klägerin an das Eigentum der verfügenden NT... werde vermutet. Seitens der insoweit beweisbelasteten Beklagten zu 1. seien keine Anhaltspunkte dargetan und unter Beweis gestellt worden, aus denen eine Bösgläubigkeit der Klägerin hergeleitet werden könne.

Als Eigentümerin und mittelbare Besitzerin könne die Klägerin von der Beklagten zu 2. Herausgabe der in deren Besitz befindlichen, im Klageantrag bezeichneten Zylinder gemäß § 985 BGB verlangen.

Die Klägerin hat das vorläufig vollstreckbare Urteil durch Wegnahme vollstreckt, so dass sich die streitgegenständlichen Zylinder nicht mehr im Besitz der Beklagten zu 2. befinden.

Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte zu 1. weiterhin die Abweisung der Klage. Hierzu wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus trägt sie vor:

Entgegen der Annahme des Landgerichts sei das Lot 2 durch die Firma UR... im Geltungsbereich des EAGV erzeugt worden.

Eine Verfügung über das Eigentum an den Kernbrennstoffen sei nach § 134 BGB von vornherein unwirksam gewesen. sie könne auch nicht durch eine nachträgliche Einholung einer Genehmigung seitens der Kommission oder der Euratom-Versorgungsagentur Wirksamkeit erlangen.

Das alleinige Nutzungs- und Verbrauchsrecht habe ihr, der Beklagten zu 1., nach Art. 87 EAGV zugestanden. Dieses sei ebenso wenig wie das Eigentum übertragen worden.

Das Loan Agreement als Grundlage der Einigung hätte nur mit Zustimmung der Euratom-Agentur gemäß Art. 73 EAGV abgeschlossen werden dürfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten zu 1. zu den aus dem EAGV hergeleiteten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verfügungen wird auf die Seiten 3 bis 17 der Berufungsbegründung und die darin in Bezug genommenen Gutachten der Professoren H... (Universität Hamburg) und D... (Cambridge University) verwiesen.

Sie habe nicht den rechtsgeschäftlichen Willen gehabt, von der Lieferung Frei Frachtführer zur Lieferung durch Umbuchung überzugehen. Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die Umbuchung für den Eigentumsübergang ausreichen lasse, widerspreche das dem eindeutigen Wortlaut des Loan Agreement.

Die Anweisungen zu den "Book Transfers" durch den Direktor d...S... müsse sie sich nicht zurechnen lassen, da dieser nicht allein vertretungsbefugt gewesen sei.

Bei Abschluss von Verträgen sei stets die Mitwirkung von des Präsidenten und eines Direktors erforderlich gewesen.

Die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht hätten weder nach brasilianischem Recht noch nach deutschem Recht vorgelegen. Die Beklagte zu 1. vertritt die Auffassung, dass insoweit brasilianisches Recht anzuwenden sei.

Die N... könne nicht als gutgläubig angesehen werden, weil sie ihre Überprüfungs- und Erkundigungspflicht nicht erfüllt habe. Die fehlende Vertretungsbefugnis habe die N... ohne weiteres aus den Regelungen des brasilianischen Rechts entnehmen können. Aus dem Umstand, dass schon das Loan Agreement von dem Präsidenten und dem Direktor d...S... unterzeichnet worden sei, habe sie schließen können und müssen, dass diese Vertretung der Beklagten zu 1. auch für spätere vertragliche Erklärungen erforderlich gewesen sei.

Sie habe auch nicht endgültig ihren Besitz aufgegeben, wie es für eine wirksame Übereignung an die N... bzw. die NT... nach § 929 BGB erforderlich sei.

Die N... sei zu keinem Zeitpunkt Besitzerin, auch nicht mittelbare Besitzerin, des angereicherten Urans geworden.

Schließlich seien das Loan Agreement und die auf der Grundlage dieser Vereinbarung eventuell von ihrer Seite abgegebenen Erklärungen wegen arglistiger Täuschung mit Schreiben vom 8.3.1995 wirksam angefochten worden. Der mit der Verhandlungsführung seitens der N... betraute J... habe auf entsprechende ausdrückliche Nachfrage gegenüber Direktor d...S... ausgeführt, die N... befinde sich in "geordneten finanziellen Verhältnissen". Letzteres stelle eine Tatsachenbehauptung dar, die - wie die Bilanz für das Jahr 1993 zeige - nicht der Wahrheit entsprochen habe.

Die extreme finanzielle Schieflage, die die N... außerstande gesetzt habe, ihre Verpflichtungen aus dem Loan Agreement zur Rücklieferung des Urans zu erfüllen, sei sowohl dem Verhandlungsführer der N... bei den Verhandlungen über das Loan Agreement als auch dem damaligen Geschäftsführer der N... genauestens bekannt gewesen.

Die Beklagte zu 1. vertritt - jeweils unter Bezugnahme auf Rechtsauskünfte des von ihr beauftragten Parteisachverständigen C... - den Standpunkt, dass die Voraussetzungen der brasilianischen Rechtsscheinlehre für eine Zurechnung der Erklärungen des Direktors d...S... nicht vorlägen.

Das Geschäft sei wirtschaftlich so bedeutend gewesen, dass die N... verpflichtet gewesen wäre, die tatsächlichen Vertretungsverhältnisse bei der Beklagten zu 1. zu ermitteln.

Bei den Erklärungen des Direktors d...S... habe es sich nicht bloß um die Erfüllung schon voll gültiger Verpflichtungen gehandelt.

Das Loan Agreement sei vielmehr als Sachdarlehen nach brasilianischem Recht ohne Übergabe unvollständig. Bei dem Sachdarlehen handele es sich nämlich um einen Realvertrag, der erst mit der Übergabe der Darlehenssache voll wirksam werde. Damit sei auch eine eventuell im Loan Agreement enthaltene dingliche Einigung bis zur Übergabe noch in der Schwebe gewesen. Deshalb sei die Übergabe des Urans in ihrer Bedeutung dem Abschluss des Loan Agreement gleichzusetzen.

Eine Übereignung von der N... an die Klägerin im Wege einer wirksamen Vertretung seitens der NT... gemäß §§ 929 BGB könne schon allein deshalb nicht in Betracht kommen, weil die N... zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der hier streitigen Zylinder mit Uran geworden sei, weil ausschließlich die Euratom-Gemeinschaft das Eigentum innegehabt habe.

Auch ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums durch die Klägerin nach §§ 929 Satz 1, 932 BGB komme entgegen der Annahme des Landgerichts nicht in Betracht. Es fehle insoweit an der Gutgläubigkeit der Klägerin, die bei der hier vorhandenen Bedeutung des Geschäfts eine Erkundigungspflicht gehabt habe, der sie nicht nachgekommen sei. Auch sei die NT... zu keinem Zeitpunkt mittelbare Besitzerin der Uran-Zylinder gewesen, wie dies § 932 BGB voraussetze.

Die Beklagte zu 1. beantragt, dabei gleichzeitig als Streithelferin für die Beklagte zu 2. handelnd,

1. das angefochtene Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17.3.2000 - 3 HO 154/96 - abzuändern und die Klagen abzuweisen,

2. ihr nachzulassen, jedwede Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt hierzu über die Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vertrags hinaus im wesentlichen Folgendes vor:

Ihr Eigentumsrecht scheitere nicht an Vorschriften des EAGV.

Der EAGV könne der Gemeinschaft das Eigentum nur dort zusprechen, wo es anderenfalls einem Mitgliedsstaat, einer Person oder einem Unternehmen in der Gemeinschaft zustünde. sonst würde es völkerrechtswidrig eine enteignende Wirkung zu Lasten von Unternehmen aus Drittstaaten haben.

Die genannten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des EAGV seien hier nicht gegeben. weder die Beklagte zu 1. noch die Klägerin noch die N... noch die NT... gehörten zu den von dem EAGV betroffnen Rechtssubjekten.

Selbst wenn sich das Material aus Lot 2 während des Vorganges der Anreicherung kurzfristig im Eigentum der UR... befunden haben sollte, könne der EAGV eine Enteignungswirkung zu Lasten der Beklagten zu 1. nicht anordnen, wenn das Material lediglich zum Zwecke der Anreicherung kurzfristig auf ein Unternehmen in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft übertragen worden sei, das jedoch vertraglich zur Rückübereignung des Urans an den Importeur aus dem Drittstaat verpflichtet sei. Hier gelte die Ausnahmeregelung in Art. 75 Satz 1 c) EAGV: Entscheidend hierfür sei lediglich, dass das Material nicht endgültig an ein gemeinschaftsangehöriges Unternehmen weitergegeben werde.

Die Klägerin behauptet hierzu, Lot 2 sei aus dem von der Beklagten zu 1. an die UR... geliefertem Ausgangsmaterial angereichert und zurückgeliefert worden.

Weiterhin stelle der Anreicherungsprozess von Uranhexafluorid eine "Aufbereitung, Umwandlung oder Formung" im Sinne des Art. 75 Satz 1 c) EAGV dar und sei nicht - wie die Beklagte zu 1. meine - eine "Erzeugung" im Sinne von Art. 86 EAGV, so dass die Ausnahmeregelung des Art. 75 Satz 1 c) EAGV hier eingreifen könne.

Das streitgegenständliche Material habe auch niemals für die Versorgung der Gemeinschaft zur Disposition gestanden. es sei nur in die Gemeinschaft eingeführt worden, um es anreichern zu lassen, und es sei im Gebiet der Gemeinschaft gelagert worden, um es der Beklagten zu 1. bzw. einem von ihr bestimmten Dritten außerhalb der Gemeinschaft zurückzugeben.

Im übrigen sei entsprechend der herrschenden und zutreffenden Auffassung das Eigentum der Gemeinschaft nach dem EAGV kein echtes zivilrechtliches Eigentum. es sei entweder als ein formales, Verwaltungszwecken dienendes Bucheigentum anzusehen oder als eine Bündelung hoheitlicher Kontroll- und Einflussrechte der Euratom-Gemeinschaft zu verstehen. es stehe jedenfalls zivilrechtlichen Verfügungen nicht entgegen, die nach den Regelungen des jeweiligen nationalen Sachenrechts zu beurteilen seien.

Zumindest habe über Nutzungs- und Verbrauchsrechte aus Art. 87 EAGV nach den Grundsätzen der §§ 929 ff. BGB verfügt werden können.

Die Beklagte zu 1. könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass Direktor d...S... nicht befugt gewesen sei, sie hinsichtlich der Umbuchungen und der diesen zu Grunde liegenden Erklärungen allein zu vertreten.

Insoweit seien jedenfalls die deutschen Grundsätze der Anscheinsvollmacht anwendbar, sei es über das Sachenrechtstatut oder bei selbständiger, gesonderter Anknüpfung nach dem Grundsatz, dass für die Anscheinsvollmacht grundsätzlich das Recht des Ortes anwendbar sei, an dem sich der Rechtsschein auswirke. Nach den Grundsätzen des deutschen Rechts müsse sich die Beklagte zu 1. aufgrund der nach außen erkennbar gemachten Stellung ihres Direktors d...S... und seines über Monate hinweg unwidersprochen gebliebenen Auftretens als ihr (alleinvertretungsberechtigter) Vertreter dessen rechtsgeschäftliches Handeln zurechnen lassen.

Sie (die Klägerin) habe, als sie mit der N... bzw. deren Vertreterin NT... über das streitbefangene Material verhandelt habe, von einer zweifelsfreien und wirksamen Eigentümerposition der N... ausgehen dürfen, zumal die Beklagte zu 1. selbst dies in ihrem Schreiben vom 12.9.1994 bestätigt habe.

Nach dem erfolgreichen und wirksamen Abschluss der Eigentumsübertragung von der Beklagten zu 1. an die N... habe diese über die Zylinder mit dem Uran wirksam verfügen können, und auch die NT... als Vertreterin der N... habe in der geschehenen Art und Weise durch Eigentumsübertragung an die Klägerin verfügen können.

Sie, die Klägerin, habe von der Berechtigung der NT... ausgehen können, da für diese das Material bei SP... gebucht worden sei und die Beklagte zu 1. selbst dies in ihrer Anweisung bestätigt gehabt habe.

Die hier vorliegenden Übereignungsvorgänge hätten auch nicht nach Art. 73 EAGV oder anderen Vorschriften der Zustimmung oder Genehmigung der Euratom-Gemeinschaft bzw. der Kommission oder der Euratom-Versorgungsagentur bedurft.

Ebenso sei es auch nicht nach Art. 57 EAGV erforderlich gewesen, der Agentur das Material anzubieten. denn es sei nie für eine Verwendung in der Gemeinschaft, sondern für eine solche außerhalb des Gemeinschaftsgebiets bestimmt gewesen.

Das Genehmigungserfordernis sei im übrigen auch durch die hier erfolgte Gegenzeichnung der Verträge durch die Euratom-Agentur bereits erfüllt. Eine solche Gegenzeichnung lasse sich überdies auch jederzeit nachholen.

Die herausverlangten Zylinder mit dem angereicherten Uran seien schließlich auch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Konkursverfahren der N... und der NT... gewesen.

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des von ihr hinzugezogenen Parteisachverständigen P... vertritt sie die Auffassung, dass Direktor d...S... lediglich zur Erfüllung bereits begründeter Vertragspflichten gehandelt habe und hierzu auch bevollmächtigt gewesen sei. Auch wenn das Loan Agreement als Darlehen nach brasilianischem Recht zu werten sei, habe es schon vor der Übergabe der Darlehenssache Vertragspflichten der Beklagten zu 1. gegenüber der N... begründet.

Darüber hinaus seien die Voraussetzungen, unter denen die brasilianische Rechtsscheinlehre den guten Glauben an die Vertretungsmacht schützt, erfüllt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat auf Grund der Beschlüsse vom 31.1.2001, 8.12. 2002 und 9.7.2003 Beweis erhoben durch die Einholung der schriftlichen Gutachten des Sachverständigen H... vom 17.12.2001 und 29.9.2003 sowie die mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2002 und vom 17.12.2003.

Der Senat hat mit Beschluss vom 04.02.2004 dem EuGH u. a. folgende Fragen zur Auslegung des EAGV zur Entscheidung vorgelegt:

1.

Umfassen die Begriffe Aufbereitung, Umwandlung oder Formung in Art. 75 Satz 1 EAGV auch die Anreicherung von Uran?

2.

Übt ein Unternehmen mit Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes des EAGV seine Tätigkeit ganz oder teilweise im Sinne des Art. 196 b) EAGVim Hoheitsgebiet der Euratom-Gemeinschaft aus, wenn es zu einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Euratom-Gemeinschaft eine Geschäftsbeziehung unterhält, die

a) die Anlieferung von Rohstoffen zur Herstellung von angereichertem Uran und den Bezug angereicherten Urans von dem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Euratom-Gemeinschaft

b) dessen Einlagerung bei einem anderen Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Euratom-Gemeinschaft zum Gegenstand hat?

3.

a) Setzt Art. 75 Satz 1 c) EAGV die, von den durch die Verarbeitung bedingten physikalischen Veränderungen abgesehen, stoffliche Identität der zur Aufbereitung, Umwandlung oder Formung angelieferten und der danach zurück gelieferten Stoffe voraus?

b) Oder genügt es, wenn die verarbeiteten Stoffe den angelieferten Stoffen in Qualität und Menge entsprechen?

c) Schließt es die Anwendung von Art. 75 Satz 1 c) EAGV aus, wenn den ausgelieferten Stoffen keine vom Empfänger angelieferten Stoffe zugeordnet werden können?

d) Schließt es die Anwendung von Art. 75 Satz 1 c) EAGV aus, wenn das verarbeitende Unternehmen mit der Anlieferung der Rohstoffe das Eigentum hieran erwirbt und das angereicherte Uran deshalb nach der Verarbeitung an die andere Vertragspartei zurück übereignen muss?

...

10.

Übt ein Unternehmen einen Teil seiner Tätigkeit im Sinne des Art. 196 b) EAGV in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten des Euratom-Gemeinschaft aus, wenn es dort lagerndes angereichertes Uran veräußert oder erwirbt?

11.

Ist Art. 73 EAGV auch entsprechend auf Vereinbarungen anzuwenden, die im Gebiet der Euratom-Gemeinschaft lagerndes angereichertes Uran zum Gegenstand haben und an denen ausschließlich Angehörige dritter Staaten beteiligt sind?

Der EuGH hat die Fragen durch Urteil vom 12.09.2006 wie folgt beantwortet:

Zu 1.:

Artikel 75 Absatz 1 EA ist dahin auszulegen, dass die darin genannten Begriffe "Aufbereitung, Umwandlung oder Formung" auch die Anreicherung von Uran umfassen.

Zu 2.:

Artikel 196 Buchstabe b EA ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen ohne Sitz in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten nicht im Sinne dieser Bestimmung seine Tätigkeit ganz oder teilweise in diesen Hoheitsgebieten ausübt, wenn es zu einem Unternehmen mit Sitz in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten eine Geschäftsbeziehung unterhält, die entweder die Anlieferung von Rohstoffen zur Herstellung von angereichertem Uran und den Bezug angereicherten Urans oder dessen Einlagerung zum Gegenstand hat.

Zu 3.:

Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c EA ist dahin auszulegen, dass er nicht die stoffliche Identität der zur Aufbereitung, Umwandlung oder Formung angelieferten und der danach zurückgelieferten Stoffe voraussetzt und es genügt, wenn die ausgelieferten Stoffe den angelieferten Stoffen in Qualität und Menge entsprechen, auch wenn den ausgelieferten Stoffen keine angelieferten Stoffe zugeordnet werden können. Außerdem steht es der Anwendung von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c EA nicht entgegen, wenn das verarbeitende Unternehmen mit der Anlieferung der Rohstoffe das Eigentum hieran erwirbt und das angereicherte Uran deshalb nach der Verarbeitung an die andere Vertragspartei zurückübereignen muss.

Zu 1.0.:

Artikel 196 Buchstabe b EA ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen nicht einen Teil seiner Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten ausübt, wenn es dort lagerndes angereichertes Uran veräußert oder erwirbt.

Zu 1.1.:

Artikel 73 EA ist dahin auszulegen, dass er nicht auf Vereinbarungen anzuwenden ist, die im Gebiet der Gemeinschaft lagerndes angereichertes Uran zum Gegenstand haben und an denen ausschließlich Angehörige dritter Staaten beteiligt sind.

Die Beklagte zu 1. wendet nunmehr ein, dass sowohl die Übereignung des zum Lot 2 gehörenden Urans von der UR... an die Beklagte zu 1. als auch die Übereignung durch die Beklagte zu 1. an die N... wie auch die weiteren Verfügungen der N... ohne Beteiligung der Euratom-Agentur unwirksam seien.

Die Übereignung des angereicherten Urans von der UR... an die Beklagte zu 1. erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 75 Satz 1 c) EAGV, unter denen ein Vorgang nach dem Urteil des EuGH vom 12.09.2006 von der Überwachung durch die Euratom-Agentur ausgenommen ist.

Entgegen Art. 75 Satz 1 c) EAGV sei das Uran nicht an die Beklagte zu 1. zurückgegeben worden.

An- und abgeliefertes Uran hätten sich nach Qualität und Menge nicht entsprochen. die Übereignung sei deshalb nicht für die Versorgung der Euratom-Gemeinschaft mit Uran neutral gewesen. Die UR... und die Beklagte zu 1. hätten den Anreicherungsvertrag nachträglich durch eine Reihe von "Addenda" dahin geändert und entsprechend durchgeführt, dass der Anreicherung von Uran für die Beklagte zu 1. nicht mehr zwingend die Anlieferung der dafür erforderlichen Ausgangsstoffe durch die Beklagte zu 1. vorausgehen musste.

Durch das Addendum Nr. 2 vom Januar 1981 sei der Beklagten zu 1. nachgelassen worden, die Ausgangsstoffe nicht vor sondern nach der Anreicherung von Uran zu liefern.

Art. 7 des Addendums ("Entgeltliche Ausleihe von Ausgangsstoffen") habe hierzu bestimmt:

7.1 Art. 3.8, 3.8.1 und 3.8.2 werden dem Vertrag hinzugefügt mit folgendem Wortlaut:

3.8 Ausleihe von Ausgangsstoffen

UR... wird dem Kunden diejenigen Ausgangsstoffe, bestehend aus natürlichem Uran in der Form von UF6, für den Zeitraum vom 1. Juli 1980 bis 1. Januar 1981 ausleihen, welche erforderlich sind zur Anreicherung von 16.160 kg angereicherten Urans mit einem Anreicherungsgrad von 3,3 % bei 0,25 % Abreicherungsgrad (des abgesicherten Urans).

3.8.1 Der Kunde wird UR... am Ende des Ausleihezeitraums DM 9,40 / kgU in der Form von UF6 pro Jahr der Ausleihe bezahlen.

3.8.2 Der Kunde verpflichtet sich, bis (spätestens) zum 1. Januar 1981 uneingeschränkt verwendbare Ausgangsstoffe zurückzuerstatten. Falls der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird UR... versuchen, die notwendigen Ausgangsstoffe anderweitig einzudecken und wird NUC... alle damit einhergehenden Kosten berechnen. dies schließt die Kosten für die Ausgangsstoffe und die Kosten für deren Beschaffung ein. Außerdem wird UR... die für Januar 1981 terminierte Auslieferung des angereicherten Materials verschieben, bis NUC... entweder die Ausgangsstoffe erstattet oder UR... sich Ersatzmaterial von anderen Quellen beschafft hat. Die Berechnung des in Art. 3.8.1 spezifizierten Preises läuft fort, bis die Ausgangsstoffe erstattet worden sind.

Zum Ausgleich des von der UR... zur Verfügung gestellten Ausgangsmaterials habe die Beklagte zu 1. im Mai 1981 Natururan in einer Menge geliefert, dass sich zu ihren Gunsten ein Überschuss von 199.405 kg Natururan ergeben habe. Hiervon seien nach weiteren Lieferungen angereicherten Urans an die Beklagte zu 1. im März 1982 noch 22.909 kg übrig gewesen.

Da diese Menge für weitere Bestellungen der Beklagten zu 1. nicht ausgereicht habe, sei durch das Addendum Nr. 3 vom August 1982 die Möglichkeit eröffnet worden, dass UR... hierfür Natururan von der KKP... (im Folgenden: KKP) beschafft. Das habe u. a. dazu geführt, dass die Beklagte zu 1. der UR... in Abänderung des Anreicherungsvertrages durch das Addendum Nr. 3 zur Sicherung der Rücklieferungsverpflichtung der Beklagten zu 1. Sicherungseigentum an bereits ausgeliefertem angereicherten Uran einräumen musste, und zwar in dem Umfang, in dem die Beklagte zu 1. mit der Anlieferung von Ausgangsstoffen im Rückstand gewesen sei.

Das Addendum Nr. 3 sieht nach der von der Beklagten zu 1. beigebrachten Übersetzung u. a. folgende Bestimmungen vor:

Artikel 2: Geltungsbereich

2.1 Der Geltungsbereich dieses Addendums Nr. 3 betrifft, der Absprache der Vertragsparteien gemäß Artikel 8.1 des Vertrages zufolge und unter Berücksichtigung der Maßnahmen, auf die Artikel 8.2 des Vertrages verweist, die Stundung der Verpflichtung NUC..., natürliches Uran als Ausgangsstoff gemäß dem Vertrag zu beschaffen und die zeitweise Beschaffung der entsprechenden Menge natürlichen Urans durch UR..., indem diese von KKP geliefert wird.

2.2 Die Verpflichtung der NUC..., gemäß den Artikeln 1.2 und 2.3 des Vertrages natürliches Uran zu liefern wird durch dieses Addendum Nr. 3 nur dann und insoweit gestundet, wenn UR..., nach Erhalt einer Benachrichtigung durch NUC... gemäß Artikel 3.1 diesen Addendums Nr. 3, das natürliche Uran, wie in dem UR.../KKP Belieferungsvertrag vereinbart, von KKP bekommt.

2.3 Die Menge natürlichen Urans, die UR... im Falle einer Benachrichtigung durch die NUC... gemäß Artikel 3.1 dieses Addendums Nr. 3 von KKP erhält soll die in Appendix I dieses Addendums Nr. 3 festgelegte jährliche Maximalmenge und eine Gesamtmenge von 1080 tesU in der Form von UF 6 nicht übersteigen.

2.4 Ihre zeitweise gestundete Verpflichtung, UR... mit natürlichem Uran als Ausgangsstoff zu beliefern erfüllt NUC... dadurch, dass sie gemäß den Bestimmungen dieses Addendums Nr. 3 später folgende Lieferungen erbringt:

2.4.1 eine Menge natürlichen Urans des Umfanges, den UR... von KKP erhalten und die zu NUC... geliefert wurde. und

2.4.2 eine Menge natürlichen Urans, die gemäß Artikel 4.2.2 dieses Addendums Nr. 3 berechnet wurde.

Artikel 3: Vorübergehende Beschaffung natürlichen Urans als Ausgangsstoff durch UR... für NUC...

3.1. Bezüglich der Benachrichtigung der NUC... an UR... soll das Folgende gelten:

3.1.1. Zeitraum bis Ende 1984:

NUC... wird UR... spätestens 6 Monate vor jedem Liefermonat eines jeden Lieferjahres, dessen Zeitpunkte in Appendix I dieses Addendums Nr. 3 festgelegt sind, verbindlich Anzeige über die benötigten Lieferungen erstatten.

3.1.2. Zeitraum nach 1984:

Spätestens bis zum 1. Juni jeden Jahres wird NUC... gemäß Appendix I dieses Addendums Nr. 3 UR... den vorläufigen Liefer-Zeitplan für das nachfolgende Jahr hinsichtlich der benötigten Mengen natürlichen Urans, die von UR... gemäß Artikel 2 dieses Anhangs Nr. 3 beschafft werden sollen, mitteilen. Spätestens 6 Monate vor jedem mitgeteilten voraussichtlichen Liefermonat wird NUC... UR... verbindlich über die Lieferung des für diesen Monat benötigten natürlichen Urans benachrichtigen. Unter Berücksichtigung der gesamt Obergrenze und unter Beachtung von Artikel 2.3 des Addendums Nr. 3 wird NUC... die Mengen, die oberhalb der Nominalmengen und unterhalb der Maximalmengen gemäß Anhang I dieses Addendums Nr. 3 liegen, 18 Monate vor dem jeweiligen Jahr benennen.

3.1.3. NUC... wird KKP eine Ausfertigung der der UR... schriftlich erteilten Mitteilung an Postfach..., ...P..., Bundesrepublik Deutschland übersenden.

3.2. Wenn KKP, wie es im UR.../KKP Uranlieferungsvertrag vereinbart wurde, das natürliche Uran am vereinbarten Standort bereitstellt, wird UR... dieses natürliche Uran im Sinne dieses Vertrages verwenden.

Artikel 4: Lieferung natürlichen Urans als Ausgangsstoff durch NUC... an UR...

4.1 Bezüglich der Benachrichtigung NUC... an UR... über die Rückerstattung des natürlichen Urans, das UR... vorher von der KKP beschafft und an die NUC... geliefert hat, soll das Folgende zur Anwendung kommen:

4.1.1 Zeitraum bis Ende 1985:

Spätestens 6 Monate vor jedem Liefermonat wird NUC... UR... die Lieferung der Menge natürlichen Urans, die gemäß Artikel 2 dieses Addendums Nr. 3 von NUC... an UR... zu liefern ist, verbindlich ankündigen.

4.1.2 Zeitraum nach 1985:

Spätestens bis zum 1. Juni jeden Jahres wird NUC... UR... den vorläufigen Liefer-Zeitplan für das nachfolgende Jahr hinsichtlich der von NUC... an UR... gemäß Artikel 2 dieses Addendums Nr. 3 zu liefernden Mengen natürlichen Urans mitteilen. Spätestens 6 Monate vor jedem mitgeteilten voraussichtlichen Liefermonat wird NUC... UR... die Lieferung der in diesem Monat von ihr zu liefernden Menge verbindlich ankündigen.

4.1.3 Eine Ausfertigung der UR... schriftlich erteilten Mitteilung hat NUC... KKP an die in Artikel 3.1.3. dieses Addendums Nr. 3 genannte Adresse zu übersenden.

4.2. NUC... wird an dem vereinbarten Standort an UR... liefern. UR... wird dort folgende Mengen an natürlichem Uran erhalten:

4.2.1 dieselbe Menge, die UR... von der KKP an Stelle von NUC..., gemäß den Artikeln 3.1 und 3.2 dieses Addendums Nr. 3 erhalten hat, und zusätzlich

4.2.2 einen Darlehenszins für die Lieferung von natürlichem Uran durch UR... gemäß den Artikeln 3.1 und 3.2 dieses Addendums Nr. 3, berechnet auf der Grundlage von 6,25 % pro Jahr ab dem Tag, an dem das entsprechende natürliche Uran von UR... zum vereinbarten Standort geliefert wird bis zu dem Tag, an dem NUC... UR... dieselbe Menge natürlichen Urans zurück erstattet. Dieser Zins ersetzt den in den Artikeln 8.2.2 und 8.2.4 festgesetzten Zins.

4.3 NUC... wird UR... die geschuldeten Mengen an natürlichem Uran wie folgt liefern:

4.3.1 NUC... wird UR... die gemäß Artikel 4.2.1 dieses Addendums Nr. 3 geschuldeten Mengen natürlichen Urans, solange keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, spätestens bis zum 31. Dezember 1988 liefern.

4.3.2 Der Darlehenszins für die Beschaffung des natürlichen Urans für den gesamten Zeitraum, dessen Höhe sich aus Artikel 4.2.2 dieses Addendums Nr. 3 ergibt, wird in natürlichem Uran berechnet. NUC... wird diese zusätzliche Menge zusammen mit der letzten UR... gemäß Artikel 4.2.1 dieses Addendums Nr. 3 geschuldeten Lieferung, liefern.

...

4.7 Der Tag, an dem das Eigentum und die Gefahr an jeglichen Mengen natürlichen Urans von NUC... auf UR... gemäß Artikel 4.6 dieses Anhangs Nr. 3 übergeht, gilt als der Tag der Zustellung von NUC... an UR... für eben diese Menge. Spätestens 14 Tage nach jedem Zustellungstag, hat UR... der NUC... den Zeitpunkt und die Menge der zugestellten Lieferung mitzuteilen.

4.8 Die Höhe der bis zu jedem Jahresende angefallenen Zinsen wird von UR... berechnet und NUC... mitgeteilt.

4.9 Der Gesamtbetrag der Zinsen, die während des gesamten Zeitraumes, in dem das natürliche Uran von UR... beschafft wurde angefallen sind, wird von UR... berechnet und NUC... 30 Tage vor dem Ablauf eben diesen Zeitraumes, spätestens aber bis zum 1. Dezember 1988, mitgeteilt.

4.10 UR... wird von NUC... gemäß dieser Vertragsbestimmung nur solches natürliches Uran akzeptieren, das keinen belastenderen Sicherheitsauflagen unterliegt als denen, die für natürliches Uran gemäß Artikel 3 dieses Addendums Nr. 3 gelten oder welche anderen Sicherheitsauflagen entsprechen, die für KKP annehmbar sind.

Artikel 5: Sicherheit

5.1 Wenn und sobald UR... gemäß Artikel 3 dieses Addendums Nr. 3 von KKP natürliches Uran in Erfüllung dieses Vertrages erhält, wird UR... an dem vertragsgemäßen Liefertermin als Sicherheit, eine Menge angereicherten Urans eines Anreicherungsgrades von 3,2 % Gewicht (oder falls vereinbart einem anderen Anteil an U235) ermitteln und aussondern, welche nach Artikel 5.2 dieses Addendums Nr. 3 so berechnet wird, dass sie dem Gesamtwert folgender Einzelwerte entspricht:

5.1.1 dem Wert des natürlichen Urans, das UR... von KKP erhalten und NUC... geliefert hat. und

5.1.2 dem Wert des natürlichen Urans gemäß Artikel 4.2.2 dieses Addendums Nr. 3, soweit es nicht - auch nur anteilig vorher schon für angereichertes Uran gemäß dieses Addendums Nr. 3 ermittelt ausgesondert worden ist.

5.2.1 Zum Zwecke der Berechnung der als Sicherheit ausgesonderten Menge angereicherten Urans mit einem Anteil an U 235 von 3,2 % Gewicht, wie in Artikel 5.1 dieses Addendums Nr. 3 bestimmt, soll für den ganzen zeitweiligen Lieferzeitraum die folgende Gleichung gebraucht werden:

...

5.2.2 Ist ein anderer Anteil an U 235 als 3,2 % Gewicht für die als Sicherheit ausgesonderte Menge vereinbart, sind die Werte für die Urantrennarbeit und den Gehalt an natürlichem Uran in der Gleichung des Artikels 5.1.1 dieses Addendums Nr. 3 entsprechend anzupassen.

5.3.1 Jede als Sicherheit gemäß Artikel 5.1 dieses Addendums Nr. 3 ermittelte ausgesonderte Menge angereicherten Urans wird UR... KKP liefern. Sie wird im Auftrag von UR... im Besitz von KKP bleiben, bis UR... von NUC... gemäß Artikel 4 dieses Addendums Nr. 3 Ersatz für die von KKP gelieferten Mengen natürlichen Urans (identisch im Wert) erhält.

5.3.2 UR... wird KKP verpflichten, jede als Sicherheit ausgesonderte Menge angereicherten Urans in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage eines eigenständigen Lagerungsvertrages (inklusive ausreichender Versicherungsabdeckung) mit einem Dritten, in Absprache mit NUC... und UR..., zu lagern. UR... wird sicherstellen, dass KKP die Verhandlungen in enger Absprache mit UR... führt und wird auf der anderen Seite Rücksprache mit NUC... halten.

5.3.4 UR... wird KKP verpflichten, über die als Sicherheit gelagerten Mengen angereicherten Urans nicht zu disponieren, es sei denn die UR... aufgrund des Darlehens von KKP geschuldeten Mengen natürlichen Urans, werden von NUC... nicht bis zum 31.12.1988 an UR... geliefert.

5.4 Artikel 6.4 des Vertrages soll für die als Sicherheit ausgesonderten Mengen angereicherten Urans nicht gelten. Stattdessen soll diesbezüglich Folgendes gelten:

Das Eigentum an den gemäß Artikel 5.1 dieses Addendums Nr. 3 ausgesonderten Mengen angereicherten Urans geht nicht von UR... auf NUC... über, sondern bleibt solange und soweit bei UR..., bis NUC... an UR... dem Darlehen der KKP entsprechende Mengen angereicherten Urans geliefert und UR... diese akzeptiert hat.

...

Die KKP habe 1982 81.700 und 98.000 kg Natururan und 1983 weitere 176.015 kg Natururan geliefert, aus denen für die Beklagte zu 1. angereichertes Uran hergestellt worden sei.

Die Beklagte zu 1. behauptet, dass die Abmachung u. a. deshalb für die Versorgung der Euratom-Gemeinschaft mit Uran nicht neutral sei, weil das als Sicherheit im Eigentum der UR... verbleibende angereicherte Uran nicht nach Qualität und Menge sondern nach dem Wert der von dritter Seite beschafften Ausgangsstoffe berechnet worden sei.

Die von der Beklagten zu 1. hierzu in Bezug genommene Anlage BTU 41 zum Schriftsatz vom 09.02.2007 ergibt, dass die hier streitgegenständlichen Zylinder nicht zu den Zylindern gehörten, an denen sich die UR... das Sicherungseigentum vorbehalten hatte.

Mit dem Addendum Nr. 8 vom Dezember 1986 hätten die UR... und die Beklagte zu 1. das Addendurm Nr. 3. aufgehoben, weil sich herausgestellt gehabt habe, dass die Beklagte zu 1. angereichertes Uran nicht in der ursprünglich vorgesehen Menge benötige.

Das Addendum Nr. 8 sieht nach der von der Beklagten zu 1. beigebrachten Übersetzung u. a. folgende Bestimmungen vor:

Der UR.../KKP Uranlieferungsvertrag wurde, als Teil mehrerer aufeinanderfolgender Vereinbarungen abgeschlossen, um die Bereitstellung von Ausgangsstoffen für die Anreicherung gemäß Addendum Nr. 3 zum UR.../NUC... Urananreicherungsvertrag Nr. 76/020 zu gewährleisten.

Wie zum Zeitpunkt des Abschlusses des UR.../KKP Uranlieferungsvertrages noch nicht vorausgesehen war, kam es bei der brasilianische Kernenergietechnik zu schwerwiegenden Verspätungen und zu einer Dezimierung. Aus diesem Grund wurde der UR.../NUC... Urananreicherungsvertrag angepasst, weshalb die Belieferung mit Ausgangsstoffen durch die KKP zur Durchführung des Urananreicherungsvertrages seit Ende 1983 nicht mehr benötigt wird.

Dementsprechend sind sich NUC... und UR... einig, dass Addendum Nr. 3 zum UR.../NUC... Vertrag Nr. 76/020, samt jeglicher zusammenhängender Dokumente, die in Annex I aufgelistet sind, wie folgt aufgelöst werden soll:

I. Von KKP zu lieferndes natürliches Uran

NUC... und UR... lösen die Vereinbarung in Addendum Nr. 3 zum UR.../NUC... Vertrag Nr. 76/020 samt aller hierauf Bezug nehmenden Dokumente, welche in Annex I aufgelistet sind, ab 23.59 Uhr des Tages, an welchem dieser Auflösungsvertrag in Kraft tritt, auf. Ab dem 31.12.1983 sollen keine Zinsen mehr Anfallen. Dementsprechend soll sich die Vereinbarung zur Erstattung des geliehenen Materials und der Darlehenszinsen lediglich auf den Zeitraum bis zum 31.12.1983 beziehen. Folgende Mengen natürlichen Urans wurden von UR... bis 31.12.1983 beschafft und folgende Darlehenszinsen, berechnet in natürlichem Uran, sind bis zum 31.12.1983 angefallen:

1. Von KKP an UR... geliefertes natürliches Uran: 355,715.0 Kg U nat in der Form von UF 6.

2. An KKP zu zahlende Zinsen bis 31.12.1983: 26,451,51 Kg U nat in der Form von UF 6.

3. Gesamtmenge des der KKP bis zum 31.12.1983 geschuldeten natürlichen Urans: 382,166.51 Kg U nat in der Form von UF 6.

II. Als Sicherheit ausgesonderte Menge anstelle von natürlichem Uran

1. Gemäß dem UR.../KKP Lieferungsvertrag soll eine Menge an angereichertem Uran, die der der KKP geschuldeten Gesamtmenge entspricht ermittelt und zum Zwecke einer Sicherheit ausgesondert werden. Diese als Sicherheit ausgesonderte Menge an angereichertem Material beträgt bis zum 31.12.1983: 29,809.1 Kg U in der Form von UF 6 (angereichert mit 3,2 wt % U 235).

Diese Menge angereicherten Urans wird bei R..., H..., Westdeutschland, gemäß dem Lagerungsvertrag zwischen KKP und K... zwischengelagert. Die Einzelheiten dieser Menge von 29,809.1 Kg U gelagerten Urans sind in Annex II. zu diesem Auflösungsvertrag zu Addendum Nr. 3 des UR.../NUC... Vertrages Nr. 76/020 aufgelistet.

2. Um 23.59 Uhr des Tages, an dem dieser Auflösungsvertrag in Kraft tritt soll das Eigentum, das Besitzrecht und die Zinsen an der als Sicherheit ausgesonderten Menge von 29,809.1 Kg U angereicherten Urans (mit 3.2 wt % U 235) in der Form von UF 6, in Erfüllung der Verpflichtung UR...s aus dem UR.../KKP LieferungsVertrag, von UR... auf die KKP übergehen. Der Übergang dieser Rechte tritt an. die Stelle der geschuldeten Lieferung von natürlichen Uran (382,166.51 Kg U nat in der Form von UF 6, wie aufgeführt in Abs. 1.3 oben) von NUC... an UR... und von UR... an die KKP.

3. Mit dem Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums, des Besitzrechtes und der Zinsen an den 29,809.1 Kg U angereicherten Urans in der Form von UF 6 mit einem Anteil an U 235 von 3.2 wt% (als Sicherheit ausgesondertes Material) von UR... auf die KKP sind alle Ansprüche der Vertragsparteien dieses Auflösungsvertrages gegeneinander aus Addendum Nr. 3 des UR.../NUC... Vertrags Nr. 76/020, einschließlich aller darauf Bezug nehmenden, in Annex I aufgelisteten Dokumente, abgegolten.

4. Mit Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums, des Besitzrechtes und der Zinsen an dem als Sicherheit ausgesonderten Material (20 Container, Typ 3 OB) von UR... auf die KKP soll dieses Material nicht länger gemäß dem KKP/K... Lagerungsvertrag vom 6. Mai 1983 gelagert werden. UR... wird die KKP verpflichten, den KKP/K... Lagerungsvertrag aufzulösen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Vertragsauflösung gültig.

Mit dem Addendum Nr. 16 vom Oktober 1996 sei der Beklagten zu 1. erstmals die Möglichkeit eingeräumt worden, die eigentlich geschuldete Lieferung von Ausgangsstoffen durch Zahlung von Geld zu kompensieren. Das Addendum Nr. 16 nimmt ausdrücklich Bezug auf den Anreicherungsvertrag in der Fassung des Addendums Nr. 9 sowie seine Ergänzungen Nrn. 10 bis 15.

Das Addendum Nr. 16 enthält nach der von der Beklagten zu 1. verfassten Übersetzung u. a. folgende Bestimmungen:

1.1

Addendum Nr. 16 regelt die Bedingungen, unter denen UR... an I... Ausgangsstoffe gemäß Art. 8 des Vertrages liefern soll, welche notwendig sind für die Erbringung der Anreicherungsdienstleistungen für die sechste Beschickung von Angra l sowie die Zahlungsbedingungen für diese Anreicherungsdienstleistungen.

1.2

Addendum Nr. 16 regelt außerdem die Bedingungen bezüglich des Eigentumsvorbehalts an dem betreffenden angereicherten Material und an den entsprechenden Mengen von Uran-Puder und / oder Pellets, die von BN... als I...'s Auftragnehmer (aus dem angereicherten Material) hergestellt werden.

1.3

Addendum Nr. 16 tritt erst in Kraft, sobald eine Vereinbarung zwischen UR..., I... und BN... bezüglich des Eigentumsüberganges geschlossen und in Kraft getreten ist.

Der sich anschließende Artikel 2 legt bezüglich der konkret benötigten Ausgangsstoffe sowie deren Kompensation / Bezahlung folgendes fest (deutsche Übersetzung):

2.1

UR... wird aus eigenen Beständen die gesamte für die Anreicherung erforderliche Menge an Ausgangsstoffen von insgesamt 115.985 kg U nat. in der Form von UF6 zur Verfügung stellen. UR... wird von I... kompensiert werden für die Zurverfügungstellung der Ausgangsstoffe

(1) teilweise dadurch, dass I... Ersatzausgangsstoffe liefert, und

(2) teilweise durch Zahlung seitens I... für die von UR... gelieferten Ausgangsstoffe.

Unstreitig ist, dass die Euratom-Agentur das Addendum Nr. 16 genehmigt hat.

Die Beklagte zu 1. behauptet, sie habe von der Möglichkeit, die eigentlich von der Beklagten geschuldete Lieferung von Ausgangsstoffen durch Zahlung von Geld zu kompensieren, Gebrauch gemacht. Sie habe im Oktober 1996 zum Ausgleich der unterbliebenen Anlieferung von Ausgangsstoffen 4.744.218,60 englische Pfund an die UR... gezahlt.

Auch das ergebe, dass die Geschäfte der Beklagten zu 1. und der UR... für die Euratom-Gemeinschaft nicht versorgungsneutral gewesen seien.

Die Verfügung der Beklagten zu 1. über das von der UR... gelieferte Uran sei im Übrigen auch gemäß Art. 52 Abs. 2 b) EAGV unwirksam, weil hierzu die Mitwirkung der Euratom-Agentur erforderlich gewesen sei.

Auch der Lagervertrag zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. sei wegen Verstoßes gegen den EAGV unwirksam.

Die Beklagte zu 1. habe auch deshalb über das von der UR... gelieferte angereicherte Uran nicht verfügen können, weil daran gemäß Art. 86 EAGV Eigentum der Euratom-Gemeinschaft bestanden habe. Art. 75 Satz 1 c) EAGV sei hier nicht anwendbar, weil es bei der Übereignung auf die N... nicht mehr um die Anreicherung, sondern um die Lieferung von Uran gegangen sei.

Als Folge hiervon seien auch die Verfügungen der N... über das Uran unwirksam.

Die Beklagte zu 1. vertritt die Auffassung, dass sie bis zur Entscheidung des EuGH nicht davon ausgehen musste, dass es für den Ausgang des Rechtsstreits darauf ankommen könnte, ob An und Ablieferung von Uran für die Versorgung der Euratom-Gemeinschaft mit Uran neutral seien.

Die Beklagte zu 1. beanstandet weiter, dass der Senat das brasilianische Recht zur Frage der Anwendung der Rechtsscheinlehre auf Geschäfte gemischtwirtschaftlicher Aktiengesellschaften brasilianischen Rechts bisher nicht ausreichend festgestellt habe.

Gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaften brasilianischen Rechts nähmen öffentliche Aufgaben wahr und seien Vertreter öffentlicher Interessen. Zwar unterlägen sie grundsätzlich den Vorschriften des brasilianischen Aktiengesetzes. Dennoch fänden im Rechtsverkehr mit Dritten die Regelungen des Zivilrechts nicht uneingeschränkt Anwendung. Es komme vielmehr - bedingt durch das öffentliche Interesse - zu einer Überlagerung durch öffentlichrechtliche Regelungen. Das gelte insbesondere für den Handel mit Uran, der Kraft brasilianischer Verfassung Staatsmonopol sei. Hierzu legt die Beklagte das Gutachten der Rechtsanwälte S...N... und R... V... vom 07.02.2007 vor. Zur Anwendung der Rechtsscheinlehre auf Geschäfte gemischtwirtschaftlicher Aktiengesellschaften weist die Beklagte zu 1. besonders auf das Urteil der 7. Kammer des 2. Gerichts der Alcada Civil Sào Paulo zum 16.05.1995 hin.

Die Klägerin bestreitet das neue Vorbringen der Beklagten zu 1. mit Nichtwissen. Wenn sich nach dem neuen Vorbringen der Beklagten zu 1. tatsächlich ergebe, dass die Geschäfte der UR... und der Beklagten zu 1. bis zur Lieferung des Lot 2 nicht für die Versorgung der Euratom-Gemeinschaft mit Uran neutral gewesen seien, müsse die Sache erneut dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden.

Die Klägerin verweist auf das von der Beklagten zu 1. vorgelegte Addendum Nr. 16, das die Genehmigung der Euratom-Agentur trage. Diese Genehmigung umfasse das gesamte Vertragsverhältnis.

Zu dem von der Beklagten eingereichten weiteren Rechtsgutachten der Rechtsanwälte S...N... meint die Klägerin, dass dieses Gutachten nichts Neues bringe. Es beziehe sich ausschließlich auf Normen des Verfassungs- und Verwaltungsrechts.

Sie weist ferner darauf hin, dass die durch Ziff. 2.4.4. des Loan Agreement in Bezug genommenen Incoterms 1990 es zuließen, die physische Übergabe der Sache durch die Lieferung durch Umbuchung zu ersetzen.

Die Beklagte zu 2. hat - allerdings ohne dem Rechtsstreit in der Berufungsinstanz beizutreten - sich zu dem neuen Vorbringen der Klägerin mit Nichtwissen erklärt. Sie meint, dass das neue Vorbringen der Beklagten zu 1. verspätet sei.

Bei der Frage, ob der Saldo aus der Anlieferung von Natururan und der Ablieferung angereicherten Urans neutral sei, müsse die Menge angereicherten Urans unberücksichtigt bleiben, die die UR... der Beklagten zu 1. nach dem Addendum Nr. 3 nicht übereignet habe. Auf dieser Grundlage sei die Bilanz ausgeglichen.

Die Beklagte zu 2. bemerkt im Übrigen, dass die Beklagte zu 1. dann, wenn ihre Rechtsauffassung zuträfe, nicht einmal Eigentümerin des von der UR... gelieferten angereicherten Urans geworden wäre und damit keine dinglichen Rechte an den streitgegenständlichen Zylindern mit angereichertem Uran hätte.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. ist unbegründet. Die Klägerin kann gegenüber der Beklagten zu 1. die beantragte Feststellung und von der Beklagten zu 2. gemäß § 985 BGB die Herausgabe der streitgegenständlichen Zylinder mit angereichertem Uran beanspruchen.

1. Die Interventionsklage der Klägerin ist zulässig. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 64 ZPO liegen vor.

Es ist ein anderer Rechtsstreit (Hauptprozess) zwischen den beiden Beklagten (LG Osnabrück, AZ: 3 HO 199/95) rechtshängig.

Die Klägerin hat nach Eintritt und vor Beendigung der Rechtshängigkeit des Hauptprozesses die Intervention erklärt.

Der Hauptprozess ist zwischen anderen Personen anhängig. die Klägerin dieses Interventionsverfahrens ist nicht als Partei am Hauptprozess beteiligt.

Die Klägerin ist zwar nach einer Streitverkündung auf seiten der Beklagten zu 2. als Streithelfer beigetreten. Der Streithelfer im Hauptprozess ist jedoch nicht Partei dieses Prozesses und deshalb nicht daran gehindert, Interventionsklage zu erheben (RGZ 46, 404 (405). Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZivilProzessrecht, 16. Aufl., § 52II 2.b). Wieczorek/Mansel, Zivilprozessordnung, 3. Aufl., § 64, Rdnr. 9. Stein-Jonas/Bork, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 64 ZPO Rdnr. 7).

Die Interventionsklage richtet sich auch gegen zwei sich gegenüberstehende Parteien des Hauptprozesses.

Es liegt auch ein Interventionsgrund vor.

Das ist nach dem Wortlaut des § 64 ZPO dann gegeben, wenn der Intervenient die Sache oder das Recht, über das der Hauptprozess anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt.

Für diesen notwendigen Zusammenhang zwischen dem Erstprozess und der beabsichtigten Interventionsklage kommt es nicht auf die Identität des Streitgegenstandes an, die im vorliegenden Fall schon wegen der Verschiedenheit der Klageanträge fehlen würde. Das würde den Anwendungsbereich des § 64 ZPO unnötig und unzweckmäßig einschränken.

Der Gesetzeswortlaut lässt nicht erkennen, dass eine solche Verknüpfung mit dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff gemeint und notwendig ist. Das zeigt auch der Vergleich mit anderen Vorschriften der ZPO, die auf den Streitgegenstand abstellen. So wird etwa der Streitgegenstand in den §§ 253 Abs. 2, 260, 265 Abs. 1, 307 ZPO als "Anspruch" bezeichnet, in § 261 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 1 ZPO ist von der "Streitsache" die Rede. in dem neu gefassten § 2 ZPO wird der Begriff des "Streitgegenstandes" unmittelbar genannt. Entsprechende Formulierungen finden sich in § 64 ZPO nicht. Die in § 64 ZPO enthaltenen Begriffe "Sache" und "Recht" sprechen dagegen die von den Beteiligten in Anspruch genommenen materiellrechtlichen Positionen an und nicht den prozessualen Streitgegenstand.

Wenn auf die (Teil)Identität des Streitgegenstandes abgestellt würde, wäre zudem - zumindest bei konsequenter Anwendung dieser Grundsätze und Heranziehung des ganz herrschenden, maßgebend auf den Klageantrag abstellenden prozessualen Streitgegenstandsbegriffs - der Anwendungsbereich des § 64 ZPO zu eng.

Der Normzweck des § 64 ZPO führt zu einer weiter reichenden Anwendung dieser Vorschrift und zu einer vom prozessualen Streitgegenstand losgelösten Bestimmung des Interventionsgrundes.

§ 64 ZPO bezweckt, im Wege einer Verfahrenskonzentration eine möglichst umfassende und einheitliche Entscheidung eines Streits zwischen drei oder mehreren Personen zu erreichen und eine sukzessive, gestaffelte Prozessführung sowie sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.

Widersprüchliche Entscheidungen und eine gestaffelte Prozessführung drohen jedoch in einem mehr als zweiseitigen Streitverhältnis typischerweise nicht nur bei sich formal widersprechenden Klageanträgen und dazu vorgetragenen Lebenssachverhalten, sondern vor allem auch in den Fällen, in denen die Parteien sich widersprechende, miteinander unvereinbare materiellrechtliche Rechtspositionen für sich beanspruchen. Immer dann, wenn es um einen solchen Gegensatz sich einander ausschließender materiellrechtlicher Positionen der Beteiligten geht, besteht ein Bedürfnis, durch Zulassung einer Interventionsklage die Möglichkeit einer Verfahrenskonzentration zu eröffnen und der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen entgegen zu wirken.

Dabei müssen sich die Rechtsschutzform des Hauptprozesses und die der Interventionsklage nicht entsprechen (Wieczorek/Mansel, a. a. O., § 64 ZPO, Rdnr. 36. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 64 Rdnr. 3).

Es schadet deshalb nicht, wenn sich die Klageart des Hauptprozesses von der der Interventionsklage unterscheidet.

Interventionsgrund ist danach die Unvereinbarkeit der von den Beteiligten eingenommenen materiellrechtlichen Positionen (Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung/Schilken, 2. Aufl., § 64, Rdnr. 6. Wieczorek/Mansel, a. a. O., § 64, Rdnr. 27. sinngemäß Rosenberg/Schwab/Gottwald, a. a. O., § 52 II 2. c)).

Entgegen der von der Berufungsführerin vertretenen Auffassung sind die Parteistellung, die Rechtsschutzform und die Formulierung der Klageanträge für die Feststellung eines Interventionsgrundes irrelevant. Es ist vielmehr allein auf die Unvereinbarkeit der geltend gemachten materiellen Rechte abzustellen.

Es ist dabei inzwischen anerkannt, dass um dieselbe Sache gestritten werden muss, nicht aber um dasselbe Recht auf die oder an der Sache, die sich gegenseitig völlig ausschließen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 65. Aufl. § 64 ZPO, Rdnr. 5). Dies ergibt sich bereits aus der Wortlaut "ganz oder teilweise" in § 64 ZPO (Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung/Schilken, a. a. O., § 64 ZPO, Rdnr. 6). Es reicht aus, dass der Interventionskläger eine Rechtsposition für sich in Anspruch nimmt, die mit dem im Hauptprozess geltend gemachten wirklichen oder vermeintlichen Recht (ganz oder teilweise) unvereinbar ist (Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung/Schilken, a. a. O., § 64, Rdnr. 6. sinngemäß auch Rosenberg/Schwab/Gottwald, a. a. O., § 52 II 2. c). Zu den hier im Erst und im Interventionsprozess geltend gemachten Rechten ist festzustellen, dass diese Rechte - an den Rechtsbehauptungen der Beteiligten gemessen - sich ausschließen und die Klägerin im Interventions-Prozess ein den Rechtspositionen der Parteien des Hauptprozesses vorgehendes Recht für sich in Anspruch nimmt.

Im Hauptprozess streiten die Parteien über Anspruch der Beklagten zu 1. gegen die Beklagte zu 2. auf Herausgabe der im Klageantrag genauer bezeichneten Zylinder mit angereichertem Uran, wobei sich dieser sowohl aus dem zwischen den Beklagten geschlossenen Lagervertrag als auch aufgrund des (behaupteten) Eigentums der Beklagten zu 1. ergeben könnte.

Demgegenüber beruft sich die Klägerin darauf, selbst Eigentümerin des angereicherten Urans aus den 11 Zylindern des Lot 2 zu sein und außerdem auf den abgetretenen Herausgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis hinsichtlich der Zylinder, also insoweit auf denselben Herausgabeanspruch, den auch die Beklagte zu 1. geltend macht.

Diese Rechtspositionen schließen einander aus und stehen damit unvereinbar gegenüber. Wenn nämlich die Klägerin wirksam das Eigentum erworben hat, hätte die Beklagte zu 1. ihr Eigentum verloren.

Wenn die Klägerin den Herausgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis (Lagervertrag) mit der Beklagten zu 2. tatsächlich erworben hat - sei es im Wege der Abtretung oder sei es im Wege der Ablösung und Übernahme des ursprünglich vorhandenen Besitzmittlungsverhältnisses - kann dieser Anspruch der Beklagten zu 1. nicht mehr zustehen.

Dass der Klägerin ein Interventionsgrund zuzubilligen ist, ergibt sich schließlich auch aus folgenden Erwägungen: Die Klägerin müsste, ganz gleich, welche Partei im Hauptprozesses obsiegt, nach der von ihr in Anspruch genommenen Rechtsposition das Ergebnis des Hauptprozesses nicht hinnehmen. Würde im Hauptprozess die negative Feststellungswiderklage abgewiesen, dann stünde zwischen den Parteien des Hauptprozesses fest, dass die Beklagte zu 2. die Zylinder mit dem angereicherten Uran an die Beklagte zu 1. herausgeben müsste. Die Klägerin könnte dann ihrerseits, von der Beklagten zu 1. Herausgabe des Urans verlangen und müsste dies gegebenenfalls klageweise gegen die Beklagte zu 1. geltend machen.

Wird andererseits im Hauptprozess der negativen Feststellungswiderklage stattgegeben, steht fest, dass die Beklagte zu 2. der Beklagten zu 1. die genannten Zylinder nicht herausgeben müsste, andererseits würde die Beklagte zu 2. die Zylinder weiterhin, wie von ihr beabsichtigt, bis zur weiteren Klärung der Rechtslage in ihrem Besitz halten, so dass die Klägerin sich genötigt sähe, zur Verwirklichung des von ihr geltend gemachten Eigentums die Beklagte zu 2. auf Herausgabe der Zylinder zu verklagen.

Der Klägerin ist nicht zuzumuten, den Ausgang des möglicherweise noch längere Zeit dauernden Hauptprozesses abzuwarten und dann im Rahmen gestaffelter Prozessführung sich an den Sieger des Hauptprozesses zu halten.

Für die Annahme eines Interventionsgrundes nach § 64 ZPO und damit für die Zulässigkeit der Interventionsklage kommt es trotz Berücksichtigung der materiellrechtlichen Positionen der Parteien nicht darauf an, dass der Klägerin das hinsichtlich der Zylinder geltend gemachte materielle Recht tatsächlich zusteht oder die Klägerin jedenfalls die geltend gemachten Rechte schlüssig dargelegt hat.

Diese materiellrechtliche Berechtigung ist nicht schon im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu prüfen.

Es handelt sich bei dem in § 64 ZPO genannten Interventionsgrund nicht um eine qualifizierte Prozessvoraussetzung, wie sie etwa bei der ebenfalls als Zulässigkeitsvoraussetzung relevanten Zuständigkeitsregelung des § 32 ZPO gegeben ist. Es reicht aus, wenn der Kläger entsprechende Rechte, die gegebenenfalls einen Interventionsgrund ergäben, für sich in Anspruch nimmt und hinreichend konkretisiert (im Ergebnis ebenso BAGE 43, 312, 316f (das eine unbegründete Hauptinterventionsklage als zulässig angesehen hat). RGZ 61, 241. vgl. ferner Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung/Schilken, a. a. O., § 64, Rdnr. 7 a. E.. Stein/Jonas/Bork, a. a. O., § 64 ZPO, Rdnr. 8. Rosenberg/Schwab/Gottwald, a. a. O., § 52 II 2.c) (2) a. E.. schlüssige Darlegung des Anspruchs verlangen dagegen Wieczorek/Mansel, a. a. O., § 64 ZPO, Rdnr. 32).

Gegen die Annahme, beim Interventionsgrund des § 64 ZPO handele es sich um eine qualifizierte Prozessvoraussetzung, die eine volle schlüssige Darlegung des vom Hauptintervenienten geltend gemachten materiellen Rechts erfordert, sprechen jedenfalls der Gesetzeswortlaut, systematische und schließlich auch teleologische Erwägungen.

Der Wortlaut, nach dem der Interventionskläger das im Hauptprozess geltend gemachte Recht für sich ganz oder teilweise "in Anspruch nimmt", fordert nicht, dass der Anspruch tatsächlich besteht.

Auch systematische Erwägungen sprechen dafür. dass es für den Interventionsgrund ausreicht, dass ein Recht geltend gemacht wird, das im Falle seines Bestehens die Parteien des Hauptprozesses ausschließt und ihnen gegenüber wirksam ist, und es nicht auf das tatsächliche Bestehen dieses Rechtes oder die schlüssige Darlegung dieser Rechtsposition seitens des Klägers ankommt. Es wäre unzweckmäßig, die Zulässigkeitsprüfung mit einer im Einzelfall aufwändigen Klärung der materiellen Rechtslage zu belasten.

Es wäre verfehlt, bei fehlender Schlüssigkeit die Klage als unzulässig abzuweisen. Das könnte den Kläger nicht daran hindern, die Gegenparteien in neuen Prozessen getrennt zu verklagen. die Rechtskraft des im Interventionsprozess ergangenen Prozessurteils stünde dem jedenfalls nicht entgegen.

Bei Unschlüssigkeit des Vorbringens zum Interventionsrecht muss vielmehr die Klage als zulässig behandelt und dann als unbegründet mit entsprechender Rechtskraftwirkung abgewiesen werden.

Nur dies entspricht der notwendigen und durch § 64 ZPO angestrebten Verfahrenskonzentration und vermeidet inhaltlich widersprechende Entscheidungen.

Die Wirkungen der Zulassung der Interventionsklage rechtfertigen keine höheren Anforderungen.

Soweit die Intervention einen besonderen (ausschließlichen) Gerichtsstand begründet, nämlich den des Gerichts der Erstklage, ergibt sich die innere Berechtigung hierfür aus dem vorhandenen Sachzusammenhang der Klagen. dieser wird jedoch bereits dadurch hergestellt, dass der Kläger (gegebenenfalls auch der Beklagte) des Hauptprozesses und der Kläger der Interventionsklage das gleiche Recht oder jedenfalls einander ausschließende Rechte in Anspruch nehmen. Auch die Vorschrift des § 82 ZPO über die Erstreckung einer im Hauptprozess erteilten Vollmacht auf die Interventionsklage findet ihre Rechtfertigung in dem vorhandenen Sachzusammenhang.

Daraus, dass durch die Interventionsklage eine Streitgenossenschaft der Parteien des Hauptprozesses begründet wird, lässt sich für die hier untersuchte Frage ebenfalls nichts herleiten. auch für die auf der Passivseite vorhandene Streitgenossenschaft und deren Zulässigkeit kommt es nach den hierfür geltenden allgemeinen Grundsätzen nicht auf die Schlüssigkeit des vom Kläger geltend gemachten Rechts an.

Ein Interventionsgrund i.S.d. § 64 ZPO ist danach gegeben.

Dieselben Gründe ergeben auch das nach § 256 ZPO erforderliche besondere rechtliche Interesse der Klägerin an der gegenüber der Beklagten zu 1. beantragten Feststellung.

2. Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten zu 1. zivilrechtlich Anspruch auf die beantragte Feststellung und gegenüber der Beklagten zu 2. gemäß § 985 BGB Anspruch auf Herausgabe der im Klagantrag genannten Zylinder mit angereichertem Uran (siehe sogleich unter Punkt a)). Vorschriften des EAGV stehen der Gültigkeit der streitgegenständlichen Verfügungen nicht entgegen (siehe unten S. 80 ff unter Punkt b)).

a) Die Klägerin ist Eigentümerin des angereicherten Urans der streitgegenständlichen 11 Zylinder des Lot 2.

aa) Anwendbares Sachenrecht ist das am Lagerort der Uranzylinder geltende Recht, mithin das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Klägerin macht einen auf Eigentum gestützten Herausgabeanspruch geltend, also eine sachenrechtliche Position. Die Zylinder mit dem angereicherten Uran lagerten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen vom 21.5.1999 (BGBl. I S. 1026) war der Grundsatz der "lex rei sitae" (Recht des Lageorts), wonach das Sachenrecht des Orts anwendbar ist, an dem sich die Sache befindet, gewohnheitsrechtlich anerkannt (BGHZ 100, 321 (324). Palandt/Heldrich, Bürgerliches Gesetzbuch, 58. Aufl., Anhang II zu Art. 38 EGBGB, Rdnr. 2). Seit dem 1.6.1999 ist das in Art. 43 Abs. 1 EGBGB ausdrücklich geregelt.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der sachenrechtliche Tatbestand eintritt (BGHZ 39, 173 (174). 45, 95, (99f)).

Die Anknüpfung an das Recht des Lageorts gilt dabei für die sachenrechtlichen Anspruchsgrundlagen und für alle weiteren dem Sachenrecht zuzuordnenden Fragen (BGHZ a. a. O.. Palandt/Heldrich, a. a. O., Rdnr. 5). dies betrifft insbesondere die Fragen, welche Rechte überhaupt an der Sache erworben werden konnten, welchen Inhalt sie haben sowie die Voraussetzungen der Entstehung, Änderung oder Übertragung eines dinglichen Rechts unter Einschluss der Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten (Palandt/Heldrich, a. a. O., Rdnr. 5).

Dabei geht das Sachenrechtsstatut dem Vertragsstatut vor. Auch wenn das Loan Agreement zwischen der Beklagten zu 1. und der N... brasilianisches und der Vertrag der Klägerin mit der N... schweizerisches Recht für anwendbar erklären, muss für den Erwerb des Eigentums oder eigentumsgleicher Rechte ein Erwerbstatbestand des deutschen Sachenrechts erfüllt sein.

Das nach Gewohnheitsrecht geltende Recht des Lageortes ist nicht durch eine Rechtswahl der Parteien abänderbar. Das war zwar bis zum Inkrafttreten des Gesetzes von 21.5.1999 umstritten (dagegen u. a.: Palandt-Heldrich, a. a. O., , Rdnr. 2. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch/Kreuzer, BGB, 3. Aufl., Art. 38 EGBGB, Anhang I Rdnr. 35, 67. dafür u. a. Staudinger/Stoll, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl., Internationales Sachenrecht, Rdnr. 262).

Gegen die Möglichkeit einer Rechtswahl spricht, dass die Sachenrechtslage auch Wirkungen gegenüber Dritten entfaltet. Im Hinblick auf die Erkennbarkeit für Dritte muss es bei den am Belegenheitsort geltenden Rechtsregeln bleiben. Dem Verkehrsschutz muss im Sachenrecht wesentliche Bedeutung eingeräumt werden. Es wäre nicht hinnehmbar, wenn die Parteien sich den allgemein geltenden sachenrechtlichen Vorschriften und insbesondere auch den Publizitätsvorschriften des Rechts des Lageorts entziehen könnten, ohne dass dies einem Dritten - etwa anhand eines öffentlichen Registers - feststellbar wäre. Aus diesen Gründen eröffnet der seit dem 1.6.1999 geltende Art. 43 EGBGB die Möglichkeit einer Rechtswahl nicht. Die Entstehungsgeschichte des Art. 43 EGBGB in seiner jetzigen Fassung (BT-Drucksache XIV/343 S. 16) ergibt, dass es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt. Damit ist der Meinungsstreit - auch für die Vergangenheit - überholt.

bb) Zunächst war die Beklagte zu 1. Eigentümerin des angereicherten Urans des Lot 2. Dabei kann offen bleiben, ob dieses von der UR... aus von der Beklagten zu 1. zugelieferten Rohstoffen oder aus Material hergestellt worden ist, das von dritter Seite stammte. Ebenso offen kann es bleiben, ob die UR... gemäß Ziff. 5.3.2 des Anreicherungsvertrages von der Anlieferung der Rohstoffe bis zur Übergabe an die Beklagte zu 1. zwischenzeitlich Eigentümerin des Urans war. Nach dem Anreicherungsvertrag ist das Eigentum an dem angereicherten Uran mit seiner Auslieferung an die Beklagte zu 1. an diese übergegangen.

Die Beklagte zu 1. hat das angereicherte Uran des Lot 2 durch das Loan Agreement vom 7.3.1994 und die nachfolgenden Erklärungen des Direktors d...S... an die N... übereignet, denn dadurch sind die Voraussetzungen des Erwerbs des Eigentums nach § 929 Satz 1 BGB, nämlich Einigung und Übergabe, erfüllt.

(1) Die Beklagte zu 1. und die N... haben sich bereits in dem Loan Agreement vom 7.3.1994 über die Übereignung des angereicherten Urans des Lot 2 auf die N... geeinigt, § 929 Satz 1 BGB.

Das folgt insbesondere aus Art. 2.4.4 und 2.6 dieser Vereinbarung. Es entsprach dem Willen der Vertragsparteien des Loan Agreement, dass die von der Beklagten zu 1. gehaltenen Rechte an Lot 2 auf die N... übergehen sollten und die Gegenlieferung der N... in anderen, in Art. 4 der Vereinbarung im einzelnen festgelegten Materialien bestehen sollte. Das kommt in den zitierten Vorschriften und im Sinnzusammenhang des Loan Agreement zum Ausdruck. Die Parteien haben sich bereits bei Abschluss des Loan Agreement konkret über den Übergang aller Rechte (im Originalwortlaut: "title") an dem Uran des Lot 2 auf die N... geeinigt, wie aus Art. 2.6 i. V.m. Art. 2.4.4 folgt.

Dass das Eigentum erst bei Lieferung übergehen, und die Lieferung nicht sofort erfolgen sollte, schadet nicht. Die Einigung kann der Übergabe der Sache vorausgehen. wesentlich ist, dass sie bei Übergabe noch besteht (Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., § 929, Rdnr. 8).

Der zu übereignende Gegenstand (Lot 2) war auch hinreichend bestimmt.

Bei Lot 2 handelte es sich um vorhandenes angereichertes Uran, das bei der Beklagten zu 2. gelagert wurde. Im Loan Agreement ist es bei Gesamtbetrachtung der entsprechenden Regelungen auch in ausreichender Weise bestimmt. In Art. 2.1 b ist es zwar zunächst nur nach Art, Anreicherungsgrad und Gewicht bezeichnet worden, was für sich allein nicht ausreichen würde.

Die erforderliche Konkretisierung erfolgte jedoch unter Art. 2.2.2 und 2.3.2 sowie 2.4.3. Daraus ergibt sich, dass es sich um das bei der Beklagten zu 2. in H... in separater Lagerung in besonderen Behältern für die Beklagte zu 1. verwahrte angereicherte Uran handeln sollte. Bei dieser Beschreibung des angereicherten Urans, das Gegenstand der Übereignung sein sollte, waren Unklarheiten über den Vertragsgegenstand ausgeschlossen.

Die zu übereignenden Gegenstände sind spätestens im Rahmen der Übergabe konkretisiert worden. Der SP... und sodann der NT..., die als Vertreterin der N... gehandelt hat, ist mit Schreiben vom 20.4.und 5.5.1994 eine Liste mit den genauen Behälter bzw. Zylindernummern übersandt worden, was auf entsprechende Veranlassung der Beklagten zu 1. erfolgt ist.

Für eine Auslegung der Ziff. 2.6 des Loan Agreement dahin, dass die Übereignung von einer bestimmten Art der Lieferung abhängen sollte, besteht kein sachlicher Grund. Zum einen bestimmt Ziff. 2.6 des Loan Agreement, dass das Eigentum bei "Lieferung" übergehen sollte, ohne die Art und Weise der Lieferung einzugrenzen. Zum anderen ist, wenn man auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Loan Agreement abstellt, kein sachliches, etwa wirtschaftliches, Interesse der Vertragsparteien zu erkennen, die Übereignung von einer bestimmten Art der Lieferung abhängig zu machen und für andere Arten der Lieferung auszuschließen.

Das Loan Agreement und mit ihr die darin enthaltene Einigung ist auch nach dem nach Art. 17.1 des Vertrages anwendbaren Recht Brasiliens voll wirksam geworden.

Zwar ist nach dem Gutachten des Sachverständigen H..., dem sich der Senat insoweit aus eigener Überzeugung anschließt, das Sachdarlehen der Art. 1256 ff des in Brasilien geltenden Codigo Civil (CC) ein Realvertrag ("contrato real"). Nach den Vorstellungen des brasilianischen Rechts kommt das Darlehen ("mútuo") als voll gültiger Vertrag also nicht schon durch den Konsens zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber zustande. Voll zustande gekommen ist das Darlehen brasilianischen Rechts vielmehr erst mit der Übergabe bzw. Inempfangnahme der als Darlehen gegebenen Sache. Gesetzlicher Ankerpunkt dieser Grundauffassung ist Art. 1248 Satz 2 CC 1916, der im zwischenzeitlich reformierten brasilianischen Zivilrecht beibehalten worden ist.

Die Übergabe des Urans des Lot 2 ist aber erfolgt, so dass das Loan Agreement als Realvertrag voll wirksam geworden ist.

(2) Die Beklagte zu 1. hat der N... das Uran des Lot 2 auch übergeben. Das Landgericht hat im wesentlichen zutreffend ausgeführt, dass die für die Übereignung erforderliche Übergabe nach § 929 Satz 1 BGB erfolgt ist.

Die körperliche Übergabe ist dabei durch die Übertragung des mittelbaren Besitzes ersetzt worden. Der mittelbare Besitz ist durch entsprechende Umbuchungen zunächst von der Beklagten zu 1. auf die SP... und von dieser auf die N... übertragen worden.

Die Übergabe nach § 929 Satz 1 BGB kann auch in der Weise erfolgen, dass sich der Veräußerer, der nicht unmittelbarer, sondern mittelbarer Besitzer ist, sich seines mittelbaren Besitzes an der zu übereignenden Sache vollständig und definitiv begibt und dem Erwerber den mittelbaren Besitz zur Verfügung stellt.

Hierzu muss der Veräußerer gegenüber dem unmittelbaren Besitzer das Besitzmittlungsverhältnis hinsichtlich des zu übereignenden Gegenstandes aufgeben und den unmittelbaren Besitzer anweisen, mit dem Erwerber ein neues Besitzmittlungsverhältnis zu begründen. Die Übergabe erfolgt dann mit der Begründung des neuen Besitzmittlungsverhältnisses (BGH NJW 1959, 1536, 1539. BGH NJW 1971, 1608, 1609. BGHZ 56, 123, 128. 92, 280, 288. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 929, Rdnr. 13f. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch/Quack, 4. Auflage, § 929, Rdnr. 133).

Die Beklagte zu 1. war aufgrund der Einlagerung des Materials bei der Beklagten zu 2. mittelbare Besitzerin der Uranzylinder. Die Beklagte zu 2. übte zunächst selbst den unmittelbaren Besitz an den in H... lagernden Zylindern aus (späterer vermittelte ihr die Tochterfirma A... den Besitz).

Durch die Erklärungen des Direktors d...S... hat die Beklagte zu 1. als Berechtigte ihren mittelbaren Besitz an den Uranzylindern des Lot 2 aufgegeben und der N... als Erwerberin verschafft. Die Beklagte zu 2. übte den unmittelbaren Besitz seither nicht mehr für die Beklagte zu 1. sondern für die N... aus.

Durch die Erklärung ihres Direktors d...S... vom 18.4.1994 hat die Beklagte zu 1. ihren mittelbaren Besitz an dem Uran des Lot 2 zunächst auf die SP... übertragen und ihren eigenen zugleich aufgegeben. Die Erklärung enthielt die Weisung der Beklagten zu 1. an die Beklagte zu 2., die 25 in H... lagernden Uranzylinder des Lot 2 auf ein Materialkonto der SP... umzubuchen und zu bestätigen, dass die 25 Zylinder mit angereichertem Uran für die SP... gehalten würden und jederzeit an einen anderen Ort verlagert werden könnten.

Die Beklagte zu 2. ist der Anweisung zur Herausnahme der 25 Uranzylinder aus der für die Beklagte zu 1. ausgeübten Verwahrung auch nachgekommen. Das ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten zu 2. an die SP... vom 20.4.1994. Die Beklagte zu 2. teilt darin mit, dass das angereicherte Uran auf ein Materialkonto der SP... übertragen worden sei. Das lässt nur den Schluss zu, dass die Beklagte zu 2. die Anweisung ausgeführt hat. Damit waren sowohl die SP... wie auch die Beklagte zu 1., die eine Durchschrift dieses Schreibens erhalten hatten, davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beklagte zu 2. nunmehr die 25 Uranzylinder für die SP... verwahrt und die Zylinder aus der Lagerung für die Beklagte zu 1. herausgenommen hat.

Die Übergabe an die N... wurde sodann durch die Anweisung gegenüber der SP... mit Schreiben vom 29.4.1994 und die Bestätigung dieser weiteren Buchung durch die SP... vom 3.5.1994 vollzogen.

Direktor d...S... hat nämlich mit Schreiben vom 29.4.1994 für die Beklagte zu 1. angeordnet, das für diese verbuchte und von der Beklagten zu 2. verwahrte Material dem Materialkonto der NT... bei der SP... gutzuschreiben.

Dies bedeutete, dass nunmehr die NT... über die Zylinder mit dem angereicherten Uran als (mittelbarer) Besitzer uneingeschränkt verfügen können sollte. Mit dem Schreiben vom 3.5.1994 bestätigte die SP... gegenüber der NT..., dass die 25 Zylinder auf eines ihrer Materialkonten von der K... (S...) übertragen worden seien und nach weiterer Anweisung der Beklagten zu 1. das angereicherte Uran dem Materialkonto der NT... gutgeschrieben werden sollte.

Spätestens hiermit sollten die 25 Uranzylinder für die NT... und nicht mehr für die Beklagte zu 1. verwahrt werden. Schon aus dem Inhalt des Schreibens vom 18.4.1994 wird deutlich, dass die SP... jederzeit befugt sein sollte, die Zylinder an einen anderen Ort zu verlagern. Spätestens mit der Erklärung vom 29.4.1994 hat die Beklagte zu 1. der NT... die tatsächliche besitzmäßige Verfügungsmacht eingeräumt und den eigenen Besitz vollständig aufgegeben.

Aus dem Schreiben der SP... kann geschlossen werden, dass die SP... der Erklärung vom 29.4.1994 Folge geleistet hat. Nach dem Sinnzusammenhang des gesamten Schreibens, dem zudem eine Liste mit sämtlichen 25 Zylindernummern beigefügt war und nach der vorbehaltlosen, nicht weiter kommentierten Bestätigung der Anweisung musste aus Sicht der NT... angenommen werden, dass die SP... der Anweisung nachkam. Damit war nach außen erkennbar, dass die Beklagte zu 1. das angereicherte Uran übertragen wollte und den mittelbaren Besitz hieran aufgegeben hatte.

Die NT... ist damit - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - mittelbare Besitzerin zweiter Stufe geworden. auf der ersten Stufe stand die SP... als Besitzmittlerin, während die Beklagte zu 2. den unmittelbaren Besitz ausübte. Die NT... übte ihrerseits wiederum den Besitz für die N... aus.

Das ergibt sich aus dem Agency and Service Agreement zwischen der NT... und der N..., dort insbesondere Ziffer 5 ("... title and risk of loss shall all times be in NE"): Der Rechtserwerb durch die Geschäftstätigkeit der NT... für die N... erfolgte immer für die N....

Das entsprach auch der Kenntnis und dem Willen der Beklagten zu 1.. denn sie unterhielt keine eigenständigen Vertragsbeziehungen zur NT..., die nach Abschluss des Loan Agreement Gegenstand von Geschäftsbeziehungen zur NT... sein konnten. Zudem sind den Erklärungen vom 18. und 29.4.1994 jeweils entsprechende Entwürfe der NT... vorausgegangen, die keine Zweifel darüber zuließen, dass die NT... mt Wirkung für und gegen die N... als Vertragspartei des Loan Agreement vom 7.3.1994 tätig werden sollte.

Daraus ergibt sich auch, dass die Beklagte zu 1. mit der Umbuchung nur der N... und nicht der NT... etwas leisten wollte.

Was aus Sicht des Direktors d...S... gewollt war, ergibt sich deutlich aus dessen Erklärung vom 12.9.1994, in dem es u. a. heißt:

"Um die Position der I... klarzustellen, ist festzustellen, dass die NUC... Eigentümerin des auf Materialkonto der SP... geführten angereicherten Urans ist."

(3) Die Erklärungen des Direktors d...S... sind der Beklagten zu 1. auch zuzurechnen. Die Beklagte zu 1. ist dabei wirksam durch ihren Direktor d...S... vertreten worden.

Die Weisung des Veräußerers an den Besitzmittler, nunmehr für den Erwerber zu besitzen, ersetzt die körperliche Übergabe der Sache, wenn der unmittelbare Besitzer ein Besitzmittelungsverhältnis mit dem Erwerber eingeht. Dabei handelt es sich zwar nicht um eine Anweisung im Sinne des § 783 BGB. Anweisung ist die Aufforderung und Ermächtigung an einen anderen, für Rechnung des Anweisenden an einen Dritten zu leisten (Palandt/Sprau, a.a.O.. § 783 BGB Rdnr. 1) Sie ist auch keine Übertragung des mittelbaren Besitzes im Sinne des § 870 BGB (Palandt/Bassenge, a.a.O.. § 870 BGB Rdnr. 1).

Der Senat wertet die Erklärungen aber als rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, weil die Erklärungen sich nicht im rein Tatsächlichen erschöpfen, sondern eine auf den Eintritt eines tatsächlichen Erfolges gerichtete Willensbetätigung enthalten und Rechtsfolgen auslösen. Für solche Erklärungen sind die Vertretungsvorschriften entsprechend anwendbar (Palandt/Heinrichs, a.a.O.. vor § 164 BGB Rdnr. 3).

Maßgeblich ist nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem sich der Senat auch in diesem Punkt aus eigener Überzeugung anschliesst, und auf dem die nachfolgenden Ausführungen beruhen, insoweit das Recht Brasiliens.

Rechtsquelle des deutschen internationalen Gesellschaftsrechts ist bislang mangels einer Aufnahme seiner Regeln in das EGBGB das Gewohnheitsrecht samt seinen richterlichen Fortbildungen. Grundlage dieser Sicht ist derzeit Art. 37 Nr. 2 EGBGB, wonach die Regeln der Art. 27 ff. EGBGB den Gesamtbereich des internationalen Gesellschaftsrechts nicht betreffen.

Diesen gewohnheitsrechtlichen Kollisionsregeln kann dort, wo es besteht, gemäß Art. 3 Abs. 2 EGBGB vorrangiges staatsvertragliches Kollisionsrecht oder EU-Gemeinschaftsrecht vorgehen. Im Verhältnis zu Brasilien besteht indes für die Bundesrepublik Deutschland solches staatsvertragliche Kollisionsrecht nicht. Weder besteht zwischen den beiden Staaten ein zweiseitiger Staatsvertrag derartigen Inhalts, noch sind Brasilien und Deutschland gemeinsam Vertragsstaaten eines mehrseitigen Abkommens auf dem Gebiet des internationalen Gesellschaftsrechts.

Gemäß Art. 3 Abs.2 EGBGB vorrangiges europäisches Gemeinschaftsrecht, das für die Bundesrepublik auch im Verhältnis zu dem Drittstaat Brasilien verbindliches, unmittelbar anzuwendendes Recht sein könnte, besteht auf dem hier erheblichen Gebiet ebenfalls nicht.

Das deutsche internationale Gesellschaftsrecht knüpft in Befolgung der herrschenden und bislang durch EU-Rechtssetzung oder auch EU-Rechtsprechung nicht außer Kraft gesetzten Sitztheorie (BGHZ 53, 181 (183). 78. 318 (334). 97, 269 (271)) an den Sitz der Gesellschaft an. Das für eine juristische Person in Form der Kapitalgesellschaft maßgebliche Recht bestimmt sich nach ihrem tatsächlichen Verwaltungssitz (BGH a. a. O.). Für den vorliegenden Fall, in dem die Beklagte zu 1. in Rio de Janeiro registriert und geschäftsansässig ist, folgt daraus die Maßgeblichkeit des brasilianischen Rechts. Dieses Sitzrecht entscheidet umfassend über alle Fragen der juristischen Person, insbesondere über ihre Errichtung und ihr Bestehen, ihre Rechts und Handlungsfähigkeit, ihre innere Verfassung oder die Haftung der juristischen Person (BGHZ 25, 134 (144). 97, 269 (271)).

Demgemäß bestimmt das Sitzrecht auch über die Geschäftsführung und die Vertretung durch die Organe der Gesellschaft und über den Umfang der Vertretungsmacht (BGHZ 40, 197 (199). BGHZ 128, 41 (44).

Ist so das Gesellschaftsstatut maßgeblich, tritt das Geschäftsstatut, d. h. das Recht des Geschäfts, auf das sich das Tätigwerden eines Gesellschaftsorgans bezieht, dahinter zurück.

Es kommt somit für die Frage, welche Kompetenzen einem Organ der fraglichen Gesellschaft im Hinblick auf die Vertretung bei einem für die Gesellschaft wahrzunehmenden Rechtsgeschäft zukommen, bei einem schuldrechtlich zu qualifizierenden Geschäft nicht auf das Vertragsstatut (Art. 27 ff. EGBGB) und bei einem sachenrechtlich zu qualifizierenden Geschäft nicht auf das Sachstatut (heute Art. 43 ff. EGBGB, vor dem 1.6.1999 die entsprechenden Regeln des gewohnheitsrechtlichen IPR), an.

Diese für das Gesellschaftsstatut geltende Regel entspricht der allgemeinen Regel, dass die gesetzliche Vertretungsmacht sich nicht nach der Rechtsordnung richtet, die für das abgeschlossene oder abzuschließende Rechtsgeschäft maßgeblich ist, sondern nach eigenem Recht, nämlich dem Statut der Vertretungsmacht.

Abweichende Auffassungen, die sich auf Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte beziehen, sind auf Verfügungen über bewegliche Sachen, um die es hier geht, nicht anzuwenden.

Das brasilianische Internationale Privatrecht nimmt die Verweisung des deutschen IPR an. Die von der deutschen "Sitzregel" ausgesprochene Verweisung auf das Recht Brasiliens ist eine Gesamtverweisung entsprechend Art. 4 Abs. 1 EGBGB, so dass das Internationale Privatrecht Brasiliens von der Verweisung mit erfasst ist.

Hauptrechtsquelle des Internationalen Privatrechts Brasiliens ist das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (Lei de Introducäo ao Cödigo Civil) vom 4.9.1942 in seiner Fassung des Änderungsgesetzes vom 18.5.1995.

Die Grundregel des internationalen Gesellschaftsrechts enthält dieses Gesetz in seinem Art. 11, der seinerseits im Grundsatz auf der Sitztheorie beruht. Die Norm lautet:

"Die Organisationen mit Zwecken von gemeinschaftlichem Interesse, wie Gesellschaften und Stiftungen, unterliegen dem Gesetz des Staates, in welchem sie gegründet sind..."

Durch spezielleres oder in anderer Weise vorrangiges Recht ist Art. 11 des Einführungsgesetzes zum brasilianischen Zivilgesetzbuch den vorliegenden Fall nicht verdrängt. Insbesondere besteht zwischen Brasilien und Deutschland kein staatsvertragliches Kollisionsrecht auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts.

Auch nach Art. 11 Einführungsgesetz ist brasilianisches Recht maßgeblich, da dieser Gesellschaften dem Recht des Staates unterwirft, in welchem sie gegründet sind, die in Brasilien gegründete Beklagte zu 1. also dem Recht Brasiliens.

Rechtsfolge daraus ist, dass die Beklagte zu 1. sowohl aus der Sicht des deutschen wie auch des brasilianischen Rechts ein brasilianisches Gesellschaftsstatut hat.

Brasilianisches internationales Gesellschaftsrecht unterwirft in seiner Handhabung von Art. 11 Einführungsgesetz dem dadurch bestimmten Gesellschaftsstatut die Rechtsverhältnisse der juristischen Person und damit auch die Vertretungsmacht ihrer Organe.

Die Frage, ob der Direktor d...S... die für eine rechtsgeschäftliche Bindung der Beklagten zu 1. notwendige Vertretungsmacht hatte, richtet sich danach jedenfalls insoweit nach brasilianischem Recht, als es um die Vertretungsmacht eines Organs oder Organmitglieds der Beklagten zu 1. geht.

Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft brasilianischen Rechts (Sociedade por Acoes de Economia Mista). Maßgeblich für derartige Gesellschaften ist das brasilianische Gesetz Nr. 6404 vom 16.12.1976 (Lei de Sociedades Anonimas).

Artikel 138 § 1 des Gesetzes lautet:

§ 1 Der Verwaltungsrat ist ein Organ gemeinschaftlicher Beschlussfassung. die Vertretung der Gesellschaft steht ausschließlich den Vorstandsmitgliedern zu.

Die Gesellschaft wird also durch den Vorstand vertreten.

Artikel 144 des Gesetzes lautet:

Wenn die Satzung nicht darüber bestimmt und kein Beschluss des Verwaltungsrats (Art. 142 Ziff. II einziger §) vorliegt, steht jedem Vorstandsmitglied die Vertretung der Gesellschaft und die Vornahme der zum gewöhnlichen Geschäftsgang erforderlichen Handlungen zu.

Danach gilt als gesetzliche Regel, dass jedes Vorstandsmitglied die Gesellschaft allein vertreten kann, wenn nicht die Satzung und ein hierzu gefasster Beschluss des Verwaltungsrates etwas anderes bestimmen. Direktor d...S... war "Director" im Sinne des Gesetzes Nr. 6404 und damit Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1.

Art. 144 Einziger § lautet:

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse können die Vorstandsmitglieder Bevollmächtigte der Gesellschaft bestellen, wobei in der Bestellungsurkunde die Handlungen oder Geschäfte, die sie vornehmen können, und die Gültigkeitsdauer der Vollmacht angegeben werden müssen. im Falle einer gerichtlichen Vertretung kann die Gültigkeitsdauer unbestimmt sein.

Die Gesellschaft kann also die Vertretungsmacht des einzelnen Vorstandsmitgliedes beschränken. Die Beschränkung kann dahin gehen, dass statt Einzelvollmacht Gesamtvollmacht erforderlich ist. Die Vollmacht kann auch inhaltlich beschränkt werden. Die Einschränkung der Vollmacht ist im Außenverhältnis gültig, wenn sie durch die Satzung der Gesellschaft bestimmt, im Handelsregister eingetragen und in der dafür bestimmten Presse öffentlich bekannt gemacht wird. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte zu 1. Gebrauch gemacht. Die Berufungsbeklagte gesteht zu, dass die maßgebliche Satzung der Beklagten zu 1. ordnungsgemäß veröffentlicht worden ist.

Kapitel XI der Satzung der Beklagten zu 1. regelt die Befugnisse des Präsidenten, darunter auch die Vertretung der Gesellschaft durch den Präsidenten.

Nach Artikel 33 Abs. V ist der Präsident befugt

I... zu vertreten, aktiv und passiv, vor Gerichten und außerhalb der Gerichte, einschl. der Vertretung vor öffentlichen Autoritäten und Behörden, mit der Erlaubnis, Vertreter, Bevollmächtigte und Beauftragte zu bestellen.

Nach Artikel 33 Abs. VII ist er befugt

gemeinsam mit einem der Direktoren Übereinkünfte und Verträge zu unterzeichnen und Gelder der Gesellschaft zu bewegen sowie Schecks, Schuldversprechen und Wechsel auszustellen, anzunehmen, zu verbürgen und zu indossieren.

Art. 33 Abschnitt VII der Satzung betrifft nach dem Gutachten des Sachverständigen H..., dem sich der Senat insoweit aus eigener Überzeugung anschließt, nach seiner Wortwahl und der Bedeutung dieser Wortwahl im brasilianischen Recht den Bereich der Unterzeichnung von schuldrechtlichen, d. h. verpflichtenden Verträgen für die Gesellschaft und überträgt die Vertretung der Gesellschaft vorrangig auf den Präsidenten.

Die Befugnisse der Direktoren regelt Kapitel XII, Art. 34 der Satzung. Dort heißt es:

Die Direktoren sind zur Verwaltung der Gesellschaft befugt, im Rahmen der ihnen vom geschäftsführenden Vorstand übertragenen Ermächtigungen.

Für den Umfang der Vertretungsmacht des Direktors d...S... kommt es deshalb auf die ihm vom Vorstand übertragenen Ermächtigungen an.

Bei der Beklagten zu 1. bestand nach dem 16.11.1993 der "Beschluss des Vorstandes", in dem u. a. die Aufgaben des Vorstandsbereichs Produktion (DIN) geregelt wurden. Das ist der Aufgabenbereich des Direktors d...S.... Zu den Aufgaben des Direktors d...S... gehörte danach u. a. die Unterzeichnung von Abkommen, Verträgen und sonstigen Verpflichtungserklärungen im Rahmen der vom Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten und Vollmachten.

Voraussetzung für die Vertretung der Beklagten zu 1. durch den Direktor d...S... war danach zusätzlich eine gesonderte Übertragung von Zuständigkeiten und Vollmachten.

Bei der Beklagten zu 1. bestand die "Übertragung von Zuständigkeiten für die Genehmigung von Bestellungen/Ausgaben und Zeichnungsberechtigung bei Abschluss von Verträgen", die nach Höchstbeträgen gestaffelt und regelmäßig dem Kaufkraftschwund angepasst worden ist. Für den hier fraglichen Zeitraum galt die Regelung für die Zeit ab dem 15.4.1994.

Geschäfte in der wirtschaftlichen Größenordnung des Loan Agreement oder auch nur des Wertes des Lot 2 waren davon nicht umfasst. Handlungen zur Erfüllung bereits rechtswirksam begründeter Verpflichtungen sind in der Regelung nicht angesprochen. Zu ihnen vertritt der Sachverständige die Auffassung, dass durch die sich aus Art. 33 Abschnitt VII der Satzung ergebende, auf Gesamtvertretungsbefugnis beschränkte, Vertretungsmacht der Direktoren reine Erfüllungshandlungen der Direktoren zu Verträgen, die unter Beachtung der Vertretungsregelung der Satzung abgeschlossen worden sind, nicht erfasse. Eine unmittelbare satzungsmäßige Regelung der Kompetenz eines Direktors für solche Handlungen sei nicht vorhanden. Aus der Satzung und den zu der Verwaltung der Gesellschaft gefassten Vorstandsbeschlüssen lasse sich der Schluss ziehen, dass Erfüllungshandlungen zu Verträgen, die nach den Organisationsbeschlüssen in die Kompetenz des Vorstandsbereichs des Direktors fallen, durch dieses Vorstandsmitglied allein vorgenommen werden könnten.

Auch wenn die Ausführung und Erfüllung des Loan Agreement Ziel der Erklärungen vom 18. und 29.4.1994 gewesen sind, sind die Ausführungen des Sachverständigen nach der Überzeugung des Senats insoweit nicht auf den Sachverhalt anzuwenden: Hier sind an die Stelle der Übergabe Anweisungen getreten, die zumindest rechtsgeschäftsähnlich sind und für die die Regeln für Willenserklärungen gelten.

Der Sachverständige führt hierzu aus, dass eine umfassende Einzelbefugnis eines Direktors für Handlungen und Rechtsgeschäfte außerhalb des sachlichen Anwendungsbereiches von Art. 33 Abschnitt VII der Satzung nicht gegeben sei.

Es kann deshalb an dieser Stelle auf sich beruhen, ob wegen der Bedeutung der Übergabe der Darlehenssache für die Wirkung des Sachdarlehens nach brasilianischem Recht eine rechtsgeschäftliche Vertretung der Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit der Übergabe erforderlich gewesen wäre.

Anhand des maßgeblichen Gesetzes Nr. 6404, der Satzung der Beklagten zu 1. und der hierzu erlassenen Vorstandsbeschlüsse kann deshalb eine Bevollmächtigung des Direktors d...S... für die Erklärungen vom 18. und 29.4.1994 nicht festgestellt werden.

Die Beklagte zu 1. muss sich die Erklärungen des Direktors d...S... dennoch zurechnen lassen.

Auch die Frage, ob der Gesellschaft ein bestimmter Anschein oder Rechtsschein im Zusammenhang mit der Vertretung zuzurechnen ist, richtet sich nach brasilianischem Recht.

In Ermangelung besonderer Regeln ist auch insoweit von der gewohnheitsrechtlich geltenden Anknüpfungslage auszugehen. Danach gilt als Grundregel der Anknüpfung der Vollmacht grundsätzlich die Maßgeblichkeit des Rechts des Wirkungslandes, d. h. des Gebrauchsortes der Vollmacht. Wirkungsland und Gebrauchsort ist danach der Platz, wo der Vertreter tätig wird (BGH 43, 21 (27) betr. Anscheinsvollmacht. 64, 183, (192). 128, 41 (47)). Direktor d...S... ist im vorliegenden Fall mit seinen hier fraglichen Schreiben für die Beklagte vom Unternehmenssitz in Brasilien aus tätig geworden. Dass es sich dabei um Schreiben handelt, die von Brasilien nach Deutschland geschickt worden sind, also um "Distanzgeschäfte" grenzüberschreitenden Charakters, ändert freilich nichts daran, dass Brasilien "Gebrauchsort" bzw. "Wirkungsland" bleibt. bei Distanzgeschäften des Vertreters ist Gebrauchsort der Vollmacht der Ort der Abgabe und nicht der des Zugangs der Vertretererklärung.

Die Maßgeblichkeit des Abgabeortes ist auch deshalb vorzugswürdig, weil der Abgabeort die Rechtsordnung repräsentiert, in der sich die Vollmacht schwerpunktmäßig am stärksten auswirkt.

Keine Änderung ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt des Gebrauchs der Vollmacht für ein dingliches Rechtsgeschäft. Da es eindeutig um bewegliche Sachen und nicht um grundstücksbezügliche Geschäfte geht, ist eine Unterstellung der Vollmacht unter die Recht des Lageorts nicht veranlasst, so dass es auch insoweit bei der Maßgeblichkeit des brasilianischen Rechts bleibt.

Aus der Sicht des deutschen IPR ist ein durch rechtsgeschäftliche Vollmacht des Direktors d...S... veranlasstes Vertreterhandeln hinsichtlich der Vollmachtposition nach dem Recht Brasiliens zu beurteilen.

Das so bestimmte Vollmachtstatut (Recht des Gebrauchsortes) entscheidet umfassend über die Vollmacht. Es entscheidet über das Bestehen der Vollmacht und so auch über das Bestehen einer Duldungsvollmacht oder auch einer Anscheinsvollmacht. Gebrauchsort ist auch für diese das Land, wo Vertrauen geweckt und ein Rechtsschein veranlaßt worden ist, also das Recht des tatsächlichen Wirkungslandes (für die Anscheinsvollmacht ausdrücklich BGHZ 43, 21, 27).

Deshalb bedarf es nicht mehr eines Eingehens auf das brasilianische IPR der Vollmacht. Die vom deutschen Recht ausgesprochene Verweisung auf das Recht Brasiliens führt dann unmittelbar und direkt in das materielle Recht der Stellvertretung in Brasilien. Der Standpunkt des brasilianischen IPR insoweit kann deshalb unberücksichtigt bleiben.

Das allgemeine Zivilrecht Brasiliens (Codigo Civil) enthält zwar keine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Anscheins oder Duldungsvollmacht. Entsprechende Rechtsinstitute sind im Bereich des allgemeinen Zivilrechts nicht gesichert.

Im Recht der Aktiengesellschaft ist nach dem Gutachten des Sachverständigen H..., dem sich der Senat auch insoweit aus eigener Überzeugung anschließt, jedoch anerkannt, dass dem Rechtsschein im Einzelfall Vorrang vor den satzungsmäßigen Vertretungsverhältnissen eingeräumt werden kann (Rechtsscheinlehre). Sie dient in der brasilianischen Gerichtspraxis mit Zustimmung der gesellschaftsrechtlichen Literatur dazu, Verkehrsschutz gegenüber einem Abschluss oder Empfangsverhalten von Repräsentanten einer Gesellschaft zu gewähren, das über die satzungsmäßig gewährte Abschlusskompetenz hinausgeht. Sie kann auch publizierte Beschränkungen, die von dem Vertreter der Gesellschaft nicht eingehalten worden sind, im Interesse des Schutzes des Dritten überspielen.

Voraussetzung ist zunächst, dass das Geschäft bzw. die Handlung innerhalb des üblichen Bereichs oder innerhalb der unternehmerischen Aktivitäten der Gesellschaft liegt. Ausgenommen bleiben somit zunächst die Geschäfte, die - vergleichbar den "Prinzipalgeschäften" des deutschen Handelsrechts - die Grundexistenz der Gesellschaft betreffen und Rechtsgeschäfte, die für die vertretene Gesellschaft nicht üblich sind bzw. außerhalb ihres Geschäftsfeldes liegen.

Die Rechtscheinlehre kann gegenüber dem Dritten auch dann greifen, wenn er selbst zum ersten Mal als Partner der Gesellschaft auftritt oder wenn die Gesellschaft zum ersten Mal ein Geschäft durch einen organschaftlichen Vertreter tätigt, der die nötige Vertretungsbefugnis nach der Satzung nicht hat.

Darüber hinaus sind nach dem Gutachten des Sachverständigen keine Geschäfte von vorn herein von der Anwendung der Rechtsscheinlehre ausgenommen. Die Rechtsscheinlehre wird, soweit es um die Korrektur eines mit satzungsmäßigen Beschränkungen nicht vereinbaren Abschluss und Empfangsverhalten eines organschaftlichen Vertreters einer Aktiengesellschaft geht, für umfassend anwendbar gehalten. Es lässt sich nicht feststellen, dass bestimmte Arten von Rechtsgeschäften der Rechtsscheinlehre nicht zugänglich sind. Ihre umfassende und allgemeine Anwendbarkeit gilt jedenfalls für Verkehrsgeschäfte, d. h. für Geschäfte der Aktiengesellschaft mit Dritten und für die Entgegennahme von Erklärungen und Prozesshandlungen von Dritten gegenüber der Aktiengesellschaft. Die Rechtsscheinlehre kann sowohl Massengeschäfte erfassen als auch nur vereinzelt oder sporadisch durchgeführte Geschäfte. Ein besonders hoher Wert oder eine besondere Bedeutung schließen nach dem Gutachten des Sachverständigen die Anwendung der Rechtsscheinlehre nicht von vornherein aus, führen aber zu einer strengeren Prüfung. Entgegen der Auffassung der Parteisachverständigen der Beklagten zu 1., C..., können die zur Durchführung des Loan Agreement abgegebenen Erklärungen des Direktors d...S... nicht von vorn herein von der Anwendung der Rechtsscheinlehre ausgeschlossen und der N... der Schutz der Rechtsscheinlehre von vorn herein versagt werden.

Es muss zudem ein Rechtsschein gesetzt worden sein. Der Sachverständige führt hierzu aus, die brasilianische Praxis prüfe, ob ein Rechtsscheintatbestand gesetzt worden sei. Hierfür komme es auf verschiedene Komponenten an, so etwa auf eine Wiederholung eines Verhaltens oder der ständigen, aber auch erstmaligen oder einmaligen, aber im Außenverhältnis nicht sofort erkennbaren bzw. überspielten Überschreitung der Vertretungsbefugnis.

Es muss außerdem die Notwendigkeit der Gewährung von Verkehrsschutz und die Schutzbedürftigkeit des Geschäftspartners hinzu kommen.

Der Sachverständige führt hierzu überzeugend aus, die Entscheidungen brasilianischer Gerichte zeigten, dass die Bejahung der Schutzwürdigkeit des Empfängers der Erklärung das entscheidende Moment für die Bejahung für die Anwendung der Rechtsscheinlehre sei. Die hierfür notwendige Prüfung erfolge in einer einzelfallbestimmten Abwägung ohne spezielle gesetzliche Grundlage. Die Schutzwürdigkeit des Geschäftspartners sei der wesentliche Gesichtspunkt. Diese werde in Einzelfällen sogar dann bejaht, wenn dem Geschäftspartner die tatsächlichen Vertretungsverhältnisse aufgrund eines gleich gearteten vorangegangenen Geschäfts bekannt gewesen seien, er jedoch der Umstände wegen gleichwohl auf einen wirksamen Abschluss auch bei Zeichnung nur durch einen Repräsentanten der Aktiengesellschaft vertrauen konnte.

Verschulden des Erklärungsempfängers im Hinblick auf die fehlende Kenntnis der tatsächlichen Vertretungsverhältnisse schließe die Anwendung der Rechtsscheinlehre nicht von vorn herein aus. Der Sachverständige führt hierzu aus, dass eine Gesetzesregel, die - etwa § 932 Abs: 2 BGB vergleichbar - den Schutz des guten Glaubens auf den Fall der Unkenntnis beschränke, für die leichte Fahrlässigkeit nicht schade, nicht bestehe. Entscheidend sei vielmehr die Abwägung der Verkehrsschutzinteressen und der Schutzwürdigkeit des Geschäftspartners gegenüber dem Interesse an strikter Durchsetzung der positivrechtlichen Gesetzeslage, die einen wirksamen Abschluss mangels hinreichender Vertretung der vertretenen Gesellschaft scheitern lässt. Die Entscheidung, die ein brasilianisches Gericht fällen würde, würde vielmehr auch insofern auf die Gesamtabwägung abstellen, innerhalb der aber das Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Geschäftspartners regelmäßig zur Verneinung der Anwendung der Rechtsscheinlehre führe.

Dabei muss derjenige, der sich auf einen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsschein beruft, sein Vorliegen beweisen.

Das ist im vorliegenden Falle die Klägerin. Demgegenüber ist es Sache des nicht richtig Vertretenen, die mangelnde Schutzwürdigkeit des Erklärungsempfängers darzulegen und zu beweisen. Es ist deshalb Sache der Beklagten zu 1., die Kenntnis oder grob fahrlässige Außerachtlassung von Prüfmaßnahmen der N... darzulegen und zu beweisen. Ansonsten werde der gute Glaube des Erklärungsempfängers an die Vertretungsmacht des Erklärenden vermutet.

Die genannten Voraussetzungen der Rechtsscheinlehre für den Schutz des guten Glaubens der N... an die Vertretungsmacht des Direktors d...S... sind erfüllt.

Die Anweisungen des Direktors d...S... lagen innerhalb des üblichen Bereichs der unternehmerischen Aktivitäten der Beklagten zu 1.

Mit den Weisungen hat der Direktor d...S... aus seiner Sicht zur Erfüllung und Durchführung des Loan Agreement gehandelt. Dabei handelt es sich um einen Vertrag der Beklagten zu 1., der wiederum auf einer Ausschreibung der Beklagten zu 1. beruht.

Es ist zudem der der Beklagten zu 1. zurechenbare Rechtsschein gesetzt worden, Direktor d...S... könne und dürfe sie bei der Ausführung des Loan Agreement vertreten.

Direktor d...S... hat mit Schreiben vom 30.3.1994 der N... Änderungen der Bedingungen für die Gegenlieferung der Lots B und C vorgeschlagen, die von der N... angenommen worden und von den Vertragsparteien des Loan Agreement entsprechend umgesetzt worden sind.

Die N... hatte also Grund zu der Annahme, mit Direktor d...S... verbindliche Absprachen über die Durchführung des Loan Agreement, insbesondere zu den Liefermodalitäten, treffen zu können.

Deshalb schlug sie mit dem an Direktor d...S... gerichteten Schreiben vom 12.4.1994 Änderungen der Lieferbedingungen für Lot A vor. Sie wurde von Direktor d...S... nicht darüber aufgeklärt, dass er in dieser Hinsicht nicht vertretungsberechtigt sei.

Stattdessen nahm er am 18.4.1994 die von der N... vorgeschlagene Änderung der Lieferbedingungen für Lot A für die Beklagte zu 1. an.

Die Beklagte zu 1. muss sich den dadurch hervorgerufenen Anschein, Direktor d...S... könne sie wirksam vertreten, zurechnen lassen. Denn Direktor d...S... hätte die Überschreitung seiner Befugnisse erkennen müssen und hat deshalb die vertragliche Nebenpflicht gehabt, die N... hierauf hinzuweisen oder von sich aus für die ausreichende Vertretung der Beklagten zu 1. gegenüber der N... zu sorgen.

Die Gewährung von Verkehrsschutz erscheint notwendig und die N... schutzwürdig.

Für die Notwendigkeit, den guten Glauben des Erklärungsempfängers an die Vertretungsmacht des Erklärenden zu schützen, spricht schon, dass hier nicht irgendein untergeordneter Mitarbeiter gehandelt hat, sondern der Direktor d...S..., der in der Hierarchie der Beklagten zu 1. dem Präsidenten der Gesellschaft unmittelbar folgt und, wenn die Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt hätte, zur Vertretung der Beklagten zu 1. berechtigt gewesen wäre.

Es kommt hinzu, dass die Erklärungen des Direktors d...S..., wenn man von den Liefermodalitäten absieht, dem im Loan Agreement erklärten Willen der Beklagten zu 1. entsprachen und aus Sicht der N... nichts darauf hin deutete, dass die Beklagte zu 1. hiervon abrücken wollte. Welches Interesse sie gerade daran gehabt haben will, durch Übergabe und nicht durch Umbuchung zu liefern, ist dem - ansonsten umfangreichen - Vorbringen der Beklagten zu 1. nicht zu entnehmen.

Die Abwägung der Umstände des Einzelfalls ergibt auch, dass die N... schutzwürdig war. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass N... gutgläubig war. sie durfte es nach den Umständen auch sein.

Es ist Sache der Beklagten zu 1., das Fehlen des guten Glaubens der N... an die Vertretungsmacht des Direktors d...S... darzulegen und zu beweisen.

Sie weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass die Beklagte zu 1. bei Abschluss des Vertrages vom 7.3.1994 sowohl durch den Direktor d...S... als auch durch den Präsidenten der Gesellschaft vertreten worden ist. Sie folgert daraus, dass der N... dadurch bekannt gewesen sei, dass die Beklagte zu 1. nur durch den Direktor und den Präsidenten rechtsgeschäftlich vertreten werden konnte.

Diese Schlussfolgerung ist aber nicht zwingend und lässt deshalb auch nicht auf die Kenntnis der N... von der mangelnden Vertretungsmacht des Direktors d...S... schließen. Die auf dieser Schlussfolgerung beruhenden Rechtsausführungen des Parteisachverständigen C..., die die Erklärungen des Direktors d...S... in ihrer Bedeutung mit dem Loan Agreement gleich setzen, gehen deshalb ins Leere.

Denn aus der Vertretung einer Gesellschaft bei dem Abschluss eines Vertrages kann nicht darauf geschlossen werden, dass diese Vertretung bei allen - auch weniger bedeutenden - Geschäften erforderlich sei. Schließlich lässt die Satzung der Beklagten zu 1. eine Bevollmächtigung der Direktoren und anderer Bediensteter durch den Präsidenten zu. Die Beklagte zu 1. hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht.

Zudem handelt es sich bei dem Loan Agreement und den Weisungen weder um gleichartige noch gleich bedeutende Geschäfte.

Das Loan Agreement hatte bis zur Übergabe des Urans - auch nach der Auffassung der Parteisachverständigen - zumindest die Wirkung eines Vorvertrages.

Das Loan Agreement als Vorvertrag war deshalb für die Beklagte zu 1. keineswegs unverbindlich. Die Beklagte zu 1. war aufgrund des Loan Agreement zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen der N... verpflichtet, den Vorvertrag durch die Lieferung des Urans voll wirksam werden zu lassen und damit gleichzeitig zu erfüllen.

Mit der Unterzeichnung des Loan Agreement hat die Beklagte zu 1. den Entschluss gefasst, das darin Versprochene zu leisten.

Nachfolgende Erklärungen der Beklagten zu 1. konnten deshalb aus Sicht der N... nur noch die Frage betreffen, wann und wie das Uran geliefert wird, nicht jedoch die Frage, ob es geliefert werden soll. Die N... durfte die Erfüllung der mit dem Loan Agreement eingegangenen Verpflichtungen durch die Beklagte zu 1. erwarten und brauchte nicht damit zu rechnen, dass sich die Beklagte zu 1. in Widerspruch zu den mit dem Loan Agreement eingegangenen Verpflichtungen setzen würde. Diese Erwartung war auch deshalb gerechtfertigt, weil die N... mit der Zahlung der Loan Fees Vorleistungen erbracht und die Lieferung des Lot 2 bereits am 7.4.1994 fällig geworden war.

Daneben sind die Erklärungen des Direktors d...S... auch deshalb dem Loan Agreement nicht gleichzusetzen, weil sie nur einen Teil der im Loan Agreement vereinbarten Lieferungen betrafen.

Auch der Umstand, dass Direktor d...S... mit den Erklärungen in Abweichung vom Loan Agreement einer Lieferung durch Umbuchung anstelle der Übergabe an einen Frachtführer zugestimmt hat, gibt den Erklärungen kein dem Loan Agreement selbst vergleichbares Gewicht. Durch die Art der Übergabe wurde die Beklagte zu 1. gegenüber den schon im Loan Agreement eingegangenen Verpflichtungen nicht zusätzlich belastet. vielmehr wurde dadurch die fällige Lieferung des Lot 2 erleichtert.

Selbst wenn die Änderung der Liefermodalitäten des Lot 2 mit Rücksicht auf Ziff. 16 des Loan Agreement nicht wirksam vereinbart worden wäre, hindert das die Erfüllung des sachenrechtlichen Erwerbstatbestandes nicht.

Der insoweit formnichtige Teil der Erklärung zieht nicht die Nichtigkeit der Weisungen nach sich. Auch insoweit kommt deutsches Recht zur Anwendung. Bei Willensmängeln und einer in Betracht kommenden Anfechtung von Schuldverträgen geht die Rechtsprechung und ganz herrschende Meinung zwar davon aus, dass das insoweit anwendbare Recht dem Geschäftstatut bzw. dem Vertragsstatut zu entnehmen ist (Palandt/Heldrich, a. a. O., Art. 31 EGBGB, Rdnr. 3). Hat das Geschäft einen sachenrechtlichen, nach deutschem Recht gegenüber dem schuldrechtlichen Teil abstrakten, Inhalt, ist im Hinblick auf die Voraussetzungen der Wirksamkeit der dinglichen Einigung und von Erklärungen, die die Übergabe ersetzen, das Sachenrechtsstatut (Recht des Lageorts) anzuwenden (zur Rechtslage vor dem 1.6.1999 Palandt/Heldrich, 58. Aufl. , Art. 38 EGBGB Anh. II, Rdnr. 3. zur Rechtslage seit dem 1.6.1999 Palandt/Heldrich, 66. Aufl., Art. 43 EGBGB, Rdnr. 3). Zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit der sachenrechtlichen Einigung gehört auch die Frage, ob die Formnichtigkeit der Änderung des Vertrages auch die Nichtigkeit der Weisungen nach sich zieht. sie ist deshalb nach deutschem Recht zu beurteilen, weil es um die Wirksamkeit von Erklärungen geht, die den sachenrechtlichen Erwerbstatbestand erfüllen können. Nach § 139 BGB ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn ein Teil des Geschäfts nichtig ist und es nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Es war nämlich wahrscheinlich, dass Direktor d...S..., wenn er die Ungültigkeit der Änderung der Lieferbedingungen erkannt hätte, für die Einhaltung der für die Änderung notwendigen Form und Vertretung gesorgt und inhaltlich bei den Weisungen vom 18.4. und 29.4.1994 geblieben wäre. Die Beklagte zu 1. trägt nichts dafür vor, dass ihre Organe es zu diesem Zeitpunkt überhaupt in Erwägung gezogen hätten, von Loan Agreement abzurücken und ihre schon fällige Pflicht zur Lieferung des Lot 2 nicht zu erfüllen.

Zwar ging es bei der Durchführung des Loan Agreement um erhebliche Vermögenswerte. Es kann auch unterstellt werden, dass die N... als international am Handel mit Uran beteiligtes Unternehmen die Möglichkeit gehabt hätte, die Vertretungsverhältnisse der Beklagten zu 1. aufzuklären, soweit sich diese aus dem Gesetz oder unmittelbar aus der Satzung der Beklagten zu 1. ergeben. Sie hätte dann festgestellt, dass danach die Vertretung der Beklagten zu 1. dem Präsidenten vorbehalten war, eine Übertragung der Vertretung auf den Direktor d...S... durch interne Beschlüsse der Beklagten zu 1. möglich - und auch wahrscheinlich - war. Dagegen hätte sie nur mit Einblick in die internen Verhältnisse der Beklagten zu 1. klären können, ob und in welchem Umfang das der Fall war, weil es sich dabei um innere, nicht publizierte, Vorgänge der Beklagten zu 1. handelte.

Die N... hatte nicht die Pflicht, das Handeln des Direktors d...S... zu hinterfragen und die tatsächlichen Vertretungsverhältnisse der Beklagten zu 1. aufzuklären.

Sie durfte ohne Verschulden annehmen, dass es dem Willen der Beklagten zu 1. entsprach, dass das Uran geliefert werden sollte und es bei den Erklärungen des Direktors d...S... nur noch um die Frage ging, wann und wie die Lieferung erfolgen sollte.

Die Rechtsauffassung des Parteisachverständigen C..., der der N... den Schutz der Rechtscheinlehre versagen möchte, bindet den Senat nicht. Der Parteisachverständige wendet dabei die Rechtsscheinlehre auf den konkreten Lebenssachverhalt an. Das ist jedoch Sache des erkennenden Senats.

Zur Feststellung des ausländischen Rechts sieht der Senat keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen. Geklärt sind:

die Rechtsform sowie die gesetzlichen und satzungsgemäßen Vertretungsverhältnisse der Beklagten zu 1..

die Feststellung, dass das brasilianische Recht eine dem deutschen Recht entsprechende Anscheins oder Duldungsvollmacht nicht kennt.

die Rechtsnatur des Loan Agreement als Sachdarlehen nach brasilianischem Recht und zwar als Realvertrag.

die Existenz der von der brasilianischen Rechtsprechung entwickelten Rechtscheinslehre.

dass weder nach der Art des Geschäfts noch nach der Art der beteiligten Aktiengesellschaft von vornherein bestimmte Geschäfte von der Anwendung der Rechtscheinslehre ausgenommen sind.

Die von der Beklagten zu 1. jetzt vorgelegte Rechtsauskunft der Rechtsanwälte S...N... und R... V... vom 07.02.2007 ergibt zu diesen Punkten nichts Neues.

Die vorgenannten Rechtsanwälte vertreten allerdings die Auffassung, dass sämtliche von gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaften brasilianischen Rechts geschlossenen Verträge "Verwaltungsverträge" i. S. des brasilianischen Rechts seien und deshalb in jeder Hinsicht den Bindungen des brasilianischen öffentlichen Rechts unterlägen. Das schließe die Anwendung der Rechtsscheinlehre auf Geschäfte solcher Gesellschaften aus, weil ihre Anwendung zur Gültigkeit von Geschäften führen würde, die im Widerspruch zu den Normen stünden, durch die das Handeln der gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaften gebunden sei.

Anhand der Rechtsauskunft ist nicht nachzuvollziehen, woraus es sich ergeben soll, dass sämtliche Verträge zivilrechtlicher Art zugleich "Verwaltungsverträge" seien. Das Gutachten zitiert weder Normen des brasilianischen Rechts noch sonstige Quellen, die das ergeben. Vielmehr gehen sämtliche - zu dem behaupteten verwaltungsrechtlichen Charakter des Vertrages - zitierten Quellen schon davon aus, dass ein Verwaltungsvertrag gegeben sei. Wäre das Gutachten zutreffend, so könnten gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaften brasilianischen Rechts keinerlei rein zivilrechtliche Verträge schließen.

Es gibt auch keinen Grund für die Annahme, dass die Beklagte zu 1. mit dem Loan Agreement hoheitlich gehandelt oder hoheitliches Handeln in eine privatrechtliche Form gekleidet hätte. Von hoheitlichem Handeln der Beklagten zu 1. im Verhältnis zur N... kann nach Auffassung des Senats schon deshalb keine Rede sein, weil die Beklagte zu 1. im Verhältnis zur N... keinerlei hoheitliche Befugnisse hatte und sie im Gebiet der Euratom-Gemeinschaft solche auch nicht ausüben konnte. Zudem ist selbst der Parteisachverständige der Beklagten zu 1., C..., zu der Auffassung gelangt, dass das Loan Agreement ein dem brasilianischen Zivilrecht zuzuordnender Darlehensvertrag sei.

Gegen die Richtigkeit der Rechtsauskunft spricht auch das von der Beklagten zu 1. nochmals ausdrücklich in Bezug genommene Urteil der 7. Kammer des 2. Gerichts der Alcada Civil von Sào Paulo vom 16.05.1995. Nach dem Gutachten des Sachverständigen H... und dem Vorbringen der Parteien handelt es sich um dabei um das einzige brasilianische Urteil, das sich mit der Frage der Anwendung der Rechtsscheinlehre in Fällen, in denen eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft brasilianischen Rechts beteiligt ist, befasst.

Zwar hat das Gericht die Anwendung der Rechtsscheinlehre in dem dort entschiedenen Fall verneint. Zur Begründung hat es sich aber keineswegs darauf gestützt, dass es sich bei dem von einer gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft geschlossenen Vertrag stets um einen Verwaltungsvertrag handele, der von vornherein von der Anwendung der Rechtsscheinlehre ausgenommen sei.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Gültigkeit der Verlängerung eines Mietvertrages, an dem eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft brasilianischen Rechts als Vermieterin beteiligt war. Während sie bei Abschluss des ursprünglichen Mietvertrages satzungsgemäß durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten worden war, wurde sie bei Abschluss des Vertrages über die Verlängerung durch den Vorstandsvorsitzenden allein vertreten, was die Satzung nicht zuließ. Das Gericht hat der Mieterin den Schutz der Rechtsscheinlehre mit folgenden Argumenten versagt:

die Mieterin habe aufgrund des vorher abgeschlossenen Mietvertrages positive Kenntnis davon gehabt, dass der Vorstandsvorsitzende allein nicht befugt gewesen sei, die Aktiengesellschaft allein zu vertreten.

wer mit einer juristischen Person Geschäfte mache, sei grundsätzlich verpflichtet, vorab zu klären, wer befugt sei, die Gesellschaft zu vertreten und wie weit die Befugnisse des Vertreters reichten.

das gelte um so mehr, wenn den Vertragsparteien die Vertretungsverhältnisse aufgrund vorher abgeschlossener Geschäfte bekannt seien.

die Vertretung von gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaften durch zwei Vorstandsmitglieder sei üblich. es sei Handelsbrauch, dass einer gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beachtung der die Vertretung betreffenden gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorschriften besondere Sorgfalt auferlegt sei.

die Verlängerung des Mietvertrages sei kein Geschäft gewesen, das in der Eile gewöhnlicher Handelsgeschäfte, welche informell und schnell auf der Basis gegenseitigen Vertrauens der sie ausführenden Personen durchgeführt werde und in dessen Zusammenhang eine formale Nachprüfung der Vertretungsverhältnisse durch die andere Vertragspartei nicht verlangt werden könne.

nach dem Inhalt des Vertrages sei eine Benachteiligung der gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft auf den ersten Blick zu erkennen gewesen.

Auf den vorliegenden Fall treffen nur wenige der vorgenannten Argumente zu.

Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich ebenfalls um eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft brasilianischen Rechts, die nicht ordnungsgemäß vertreten war.

Es trifft deshalb auch auf den vorliegenden Fall zu, dass die Beklagte zu 1. bei der Beachtung der betreffenden gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorschriften große Sorgfalt aufzuwenden hatte, zumal sie öffentliche Interessen von erheblicher Bedeutung wahrnahm.

Dass die gegnerische Vertragspartei die Vertretungsverhältnisse der gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft aus dem vorausgegangenen Vertrag gekannt hätte, trifft demgegenüber, bezogen auf die Anweisungen des Direktors d...S..., auf den vorliegenden Fall nicht zu. Zwar war die Beklagte zu 1. bei Abschluss des Loan Agreement vom 07.03.1994 durch ihren Präsidenten und den technischen Direktor d...S... vertreten.

Die hier zur Diskussion stehenden Erklärungen des Direktors d...S... vom 18. und 29.04.1994 waren aber keine Geschäfte, die dem Loan Agreement auf den ersten Blick ähnelten. Deshalb musste die N... die Erklärungen des Direktors d...S... nicht mit dem Abschluss des Loan-Agreement gleichsetzen.

Da Direktor d...S... der N... auch schon vorher Änderungen der Bedingungen für die Lieferung der Lots B und C vorgeschlagen hatte, die von der N... angenommen und von den Vertragsparteien des Loan Agreement entsprechend umgesetzt worden waren, hatte die N... keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass er auch weiterhin befugt sein würde, Erklärungen zur Art und Weise der Lieferung des Urans abzugeben. Zudem war in keiner Weise zu erkennen, dass der Beklagten zu 1. besonders daran gelegen sein konnte, nicht durch Umbuchung sondern durch Übergabe zu liefern.

In Anbetracht dessen, dass die Lieferung des Urans - auch nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1. - bereits überfällig war, war es der N... zuzubilligen, die Klärung der Liefermodalitäten kurzfristig herbeizuführen und eine eingehende Prüfung der Vertretungsverhältnisse der Beklagten zu 1. in der Frage der Änderung der Liefermodalitäten zu unterlassen.

Eine positive Kenntnis der N..., dass Direktor d...S... nicht befugt gewesen sei, die Erklärungen vom 18. und 29.04.1994 abzugeben, kann - im Unterschied zu dem Urteil der 7. Kammer des 2. Gerichts der Alcada Civil von Sào Paulo vom 16.05.1995 - erst recht nicht angenommen werden.

Schließlich trifft es auf den vorliegenden Fall auch nicht zu, dass auf den ersten Blick zu erkennen gewesen wäre, dass die Beklagte zu 1. durch die Erklärungen ihres Direktors d...S... benachteiligt und der N... dadurch ungerechtfertigte Vorteile verschafft würden.

Zum damaligen Zeitpunkt gab es keinen Zweifel daran, dass die Beklagte zu 1. willens war, ihre durch den Vertrag vom 07.03.1994 eingegangenen Verpflichtung gegenüber der N... zu erfüllen. Hätte die N... das Uran rechtzeitig durch einen Frachtführer abgeholt, so hätte die Beklagte zu 1. dagegen keine Einwände erhoben. Deshalb konnte die Entscheidung des Direktors d...S..., das Uran statt durch Lieferung Free Carrier durch Book Transfer zu liefern, die Beklagte zu 1. weder benachteiligen noch der N... einen Vorteil verschaffen, den sie bei einer Lieferung des Urans durch Übergabe nicht gehabt hätte. Welche ihrer Interessen gerade dadurch beeinträchtigt worden seien, dass statt durch Free Carrier durch Book Transfer geliefert wurde, hat die Beklagte zu 1. bis heute nicht erklärt.

Die Entscheidung der 7. Kammer des 2. Gerichts der Alcada Civil Sào Paulo vom 16.05.1995 deutet deshalb nicht darauf hin, dass ein brasilianisches Gericht im vorliegenden Fall die Rechtsscheinlehre nicht zugunsten der N... anwenden würde. Es würde vielmehr die Schutzwürdigkeit der N... in einer einzelfallbestimmten Abwägung prüfen. Die einzelfallbestimmte Abwägung würde - wie bereits im Beschluss des Senats ausgeführt - zur Anwendung der Rechtsscheinlehre führen.

(4) Die Beklagte zu 1. hat durch ihre Erklärungen vom 15.12.1994 und 8.3.1995 das Loan Agreement ebenso wenig wirksam angefochten oder widerrufen wie die Erklärungen vom 18. und 29.4.1994.

Die dingliche Einigung kann zwar bis zur Vollendung der Übereignung widerrufen werden (BGH NJW 78, 696. 79, 213 (214). Palandt/Bassenge, a. a. O., § 929 BGB, Rdnr. 8).

Die Übereignung des Lot 2 ist mit der Umbuchung des Urans auf das Materialkonto der NT..., die - wie aus dem Schreiben der SP... vom 3.5.1994 zu schließen ist - Anfang Mai 1994 erfolgt, und damit vor dem 15.12.1994 wirksam geworden.

Das Recht zur Anfechtung der dinglichen Einigung und der Weisungen zur Umbuchung ist nach deutschem Recht zu beurteilen, da es auch insoweit um die Voraussetzungen der Wirksamkeit der sachenrechtlichen Einigung und der den Erwerbststbestand erfüllenden Weisungen geht.

In der Sache greift die Anfechtung der Beklagten zu 1. wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB nicht durch, weil sie die Voraussetzungen der Anfechtung nicht schlüssig dargelegt hat.

Aus den von der Beklagten zu 1. dargelegten und den unstreitigen Umständen läßt sich ein Schluss auf eine bereits im März 1994 vorhandene Zahlungsunfähigkeit oder eine erhebliche Finanzkrise der N..., die die Vertreter der N... zu diesem Zeitpunkt gekannt haben, nicht ziehen.

Eine arglistige Täuschung setzt voraus, dass falsche Angaben über "Tatsachen" im Sinne von objektiv nachprüfbaren Umständen gemacht worden sind oder solche für den Geschäftsabschluss maßgeblichen objektiven Umstände trotz entsprechender Aufklärungspflicht verschwiegen worden sind.

Die Beklagte zu 1. behauptet hierzu, dass bereits damals eine extreme finanzielle Schieflage, eventuell sogar die Zahlungsunfähigkeit der N... vorgelegen habe, die die Erfüllung der Rücklieferungsverpflichtung nachhaltig gefährdete. Sie leitet das aus der Bilanz der N... für das Geschäftsjahr 1993 ab.

Die von der Beklagten zu 1. vorgetragenen Indiztatsachen lassen den Schluss auf eine auf die Insolvenz zusteuernde finanzielle Lage der N... im März 1994, und die Kenntnis ihrer Vertreter hiervon, nicht zu.

1993 hat die N... noch - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - einen Nettogewinn erzielt.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Ursachen des späteren Konkurses der N... durch die Geschäftstätigkeit der NT... gesetzt worden sind, wobei offen ist, ob und in welchem Umfang die Repräsentanten der N... auch hierüber informiert waren.

Auf den Willen der N..., den Vertrag mit der Beklagten zu 1. zu erfüllen, deutet auch hin, dass sie bereits Verträge mit der russischen Gesellschaft TE... zur Beschaffung des für die Rücklieferung benötigten Urans geschlossen hatte.

Gleiches gilt für die vertragsgemäß erbrachte Vorauszahlung der N... auf die Loan Fees.

Unstreitig ist zudem, dass das Konkursverfahren der N... erst im April 1996 eröffnet worden ist.

Daneben muss der Erklärende mit Täuschungswillen gehandelt haben, d. h. er muss die Unrichtigkeit seiner Angaben erkannt oder insoweit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben oder - soweit eine Aufklärung unterlassen worden ist - die für die Aufklärung relevanten Umstände in seinen zumindest bedingten Vorsatz aufgenommen haben.

Die von der Beklagten zu 1. vorgetragenen Indiztatsachen reichen nicht aus, um einen entsprechenden Täuschungswillen der bei den Vertragsverhandlungen eingeschalteten Vertreter der N... annehmen zu können. Die Bilanz ist erst im Juni 1995 erstellt worden. Ganz abgesehen davon, ob die darin bilanzierte Lage der N... überhaupt schon auf eine Insolvenz hin deutete, kann nicht geschlossen werden, dass den Repräsentanten der N... diese Lage schon im März/April 1994 bekannt war.

Der Erklärende muss zudem erkannt haben, dass der andere Teil dadurch zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt werden konnte, die er in Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht oder nicht so abgegeben hätte (Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 123 BGB, Rdnr. 11).

Nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1. hat Direktor d...S... bei Verhandlungen über den Abschluss des Loan Agreement ausdrücklich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der N... und Unterlagen hierüber gefragt.

Dabei war für die N... ohne weiteres erkennbar, dass die Beklagte zu 1. ein erhebliches Interesse daran hatte, dass die Rücklieferung entsprechender Uranmengen nicht an fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der N... scheiterte.

Entsprechende bei den Vertragsverhandlungen gestellte Fragen müssen vom Verhandlungspartner - von unzulässigen Fragen abgesehen - wahrheitsgemäß beantwortet werden

Die nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1. seitens der N... gegebene Antwort, sie befinde sich in "geordneten finanziellen Verhältnissen", ist eine Bewertung der Vermögensverhältnisse durch den auf Seiten der N... tätigen Verhandlungsführer J....

Als objektiven und im Prinzip nachprüfbaren Kern dieser Aussage durfte es die Beklagte zu 1. ansehen, dass die N... zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen zumindest zahlungsfähig war und in der Vorausschau in der Lage würde, die im Loan Agreement übernommenen Rücklieferungsverpflichtungen zu erfüllen.

Das ergibt aber noch nicht, dass die Antwort aus Sicht des Vertreters der N... bewusst unwahr war.

Die Beklagte zu 1. hat schließlich auch nicht schlüssig dargelegt, dass Angaben zur finanziellen Situation der N... letztlich ursächlich für den Abschluss des Loan Agreement geworden wären. Es kann zwar regelmäßig unterstellt werden, dass eine Vertragspartei die Fähigkeit der anderen Seite, den Vertrag zu erfüllen, stillschweigend voraussetzt und die Zustimmung zum Vertrag gerade auf dieser Erwartung aufbaut. Die Beklagte zu 1. hat aber den Abschluss des Loan Agreement nicht entscheidend von der eigenen Leistungsfähigkeit der N... abhängig gemacht.

Sie hat diese vielmehr bezweifelt und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Ziff. 6.1 des Loan Agreement von Garantieerklärungen des O...B... und seiner E... abhängig gemacht.

Es bestand deshalb keine Veranlassung, die von der Beklagten zu 1. benannten Zeugen zu vernehmen, die für die behauptete aus der Bilanz abzuleitende extreme finanzielle Schieflage und die entsprechende Kenntnis der N... hiervon im März 1994 benannt worden sind.

Die Klägerin hat - zumindest gutgläubig - das Eigentum an den 11 Zylindern erworben.

Auch hier ist wiederum - da es um die sachenrechtliche Zuordnung von in Deutschland lagernden beweglichen Sachen geht - nach dem Recht des Lageorts das deutsche Sachenrecht anwendbar.

Einen Erwerb des Eigentums durch Rechtsgeschäft unmittelbar mit der N... hat die Klägerin allerdings nicht dargelegt.

Das Loan Agreement vom 30.6.1992 und die Ergänzungsvereinbarung dazu vom 11.11.1994, auf die sich die Klägerin für ihren Eigentumserwerb maßgebend stützt, sind zwischen der Klägerin und der NT... geschlossen worden. Auch aus dem nachfolgenden Schreiben vom 14.11.1994 lässt sich nicht erkennen, dass eine Übereignung durch Rechtsgeschäft zwischen der Klägerin und der N... vorgenommen werden sollte und vorgenommen worden ist.

Wie bereits für die Übereignung des Urans an die N... ausgeführt worden ist, ist entgegen der Annahme des Landgerichts für die Vertretung von einem gesonderten Vertragsstatut auszugehen und insoweit die Recht des Lageorts nicht anwendbar. Nach dem für das Vertretungsrecht geltenden Wirkungs bzw. Gebrauchsstatut käme es, da es um von US-Amerikanischen Gesellschaften in den USA geschlossene Verträge handelt, auf das in den USA bzw. das in dem jeweiligen amerikanischen Bundesstaat geltende Vertretungsrecht an.

Der Senat geht hierzu davon aus, dass auch die Vertretung nach USamerikanischem Recht nicht darauf verzichten kann, dass in irgendeiner Weise zum Ausdruck kommt, dass der Erklärende nicht für sich selbst sondern für eine andere bestimmte Personen handeln will.

Die NT... hat die Erklärungen nicht als Vertreterin der N... abgegeben. Es fehlt insbesondere der in der Korrespondenz der NT... mit der Beklagten zu 1. anzutreffende Zusatz "als Vertreterin für die NE".

Die Erklärungen der NT... können deshalb nicht der N... zugerechnet werden. Das Loan Agreement vom 30.6.1992 und das "Amendment" vom 11.11.1994 sind - wie es in diesen Verträgen heißt - zwischen der NT... und der Klägerin sowie durch die NT... und die Klägerin geschlossen worden (".. by and between.."). Auch aus der nachfolgenden Korrespondenz, aus den Schreiben vom 11.11. und 14.11.1994, mit denen Umbuchungen zur Ausführung der Verträge angewiesen worden sind, ist eine Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der N... nicht ansatzweise ersichtlich. Eine Übereignung durch entsprechendes Rechtsgeschäft zwischen der N... und der Klägerin ist demnach nicht feststellbar.

Es haben sich aber die Klägerin und die NT... über den Übergang des Eigentums an den in der Anlage zu dem Schreiben vom 11.11.1994 genannten angereicherten Uran (nämlich der genannten 11 Zylinder aus Lot 2 des Loan Agreement zwischen der Beklagten zu 1. und der N...) geeinigt.

Dort ist vereinbart worden, dass dieses - hier als Lot B bezeichnete - Material zum Ausgleich einer Rücklieferungsverpflichtung der NT... an die Klägerin geliefert werden sollte. Sie sollte dadurch erfolgen, dass die NT... der als "fabricator" bezeichneten Beklagten zu 2. den Übergang der Rechte ("title and risk") anzeigen und ihr mitteilen sollte, dass das Uran nunmehr für die Klägerin verwahrt werden sollte. Der Rechtsübergang sollte mit der entsprechenden Bestätigung durch die Beklagte zu 2. eintreten.

Die Klägerin und die NT... haben die zu übereignende Sache durch die Anlage zum Schreiben der NT... vom 11.11.1994 an die Klägerin anhand von Zylindernummer, Produkt, Gewicht, SWU etc.) hinreichend bestimmt. Die erforderliche (Palandt-Bassenge, a. a. O., § 929 BGB, Rdnr. 6), hier zunächst fehlende Bestimmung des Übereignungsgegenstandes konnte noch bis zum Abschluss des Erwerbstatbestandes nachgeholt werden (BGH WM 1966, 94 (95). Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch/Quack, a. a. O., § 929, Rdnr. 87). Es schadet deshalb nicht, dass die Zylinder im Amendment noch nicht im Einzelnen spezifiziert worden waren.

Einer Annahme dieser Erklärung seitens der Klägerin bedurfte es hier nach § 151 Satz 1, 2. Alt. BGB nicht.

Die NT... hat der Klägerin die Zylinder auch übergeben. An die Stelle der körperlichen Übergabe nach § 929 BGB ist auch hier die Übertragung des mittelbaren Besitzes (von der NT... auf die Klägerin) getreten.

Nach der vorausgegangenen Übereignung von der Beklagten zu 1. auf die N... waren die Beklagte zu 2., in deren Anlage in H... die Uranzylinder damals lagerten, unmittelbare Besitzerin, die SP... mittelbare Besitzerin erster Stufe, die NT..., auf deren Materialkonto das Uran des Lot 2 bei der SP... gutgeschrieben worden, mittelbare Besitzerin 2. Stufe und die N... mittelbare Besitzerin 3. Stufe.

Ihren (mittelbaren) Besitz hat die NT... in Ausführung der vereinbarten Übereignung auf die Klägerin übertragen. Durch Schreiben vom 11.11.1994 hat die NT... der SP... unter Bezugnahme auf ein erfolgtes Gespräch mitgeteilt, dass die Zylinder der beigefügten Liste mit sämtlichen Rechten auf die Klägerin übertragen worden seien und die SP... gebeten werde, das Uran nunmehr für die Klägerin zu halten. Hierin ist die Weisung der NT... als übergeordnete Besitzmittlerin zu sehen, den Besitz nunmehr nicht mehr für sie, die NT..., sondern für die Klägerin auszuüben. Die SP... ist dem nachgekommen und hat das der Klägerin mit Schreiben vom 14.11.1994 bestätigt.

Danach hat die Klägerin in Vollzug der Übereignung mittelbaren Besitz erlangt, die NT... ihren mittelbaren Besitz zweiter Stufe aufgegeben sowie die N... ihren mittelbaren Besitz dritter Stufe verloren.

Das ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, als Übergabe im Sinne des § 929 Satz 1 BGB ausreichend. Die Verschaffung des mittelbaren Besitzes für den Erwerber und der Besitzverlust des Veräußerers auf der anderen Seite genügen dabei, um eine Übergabe im Sinne des § 929 BGB annehmen zu können (Palandt-Bassenge, a. a. O., § 929, Rdnr. 11ff).

Die NT... war allerdings nicht Eigentümerin. Sie konnte danach über die Uranzylinder nur entweder auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung (§ 185 Abs. 1 BGB) durch die N... oder als Nichtberechtigte verfügen.

Bei der Verfügungsbefugnis und einer hier zu prüfenden Verfügungsermächtigung geht es um Voraussetzungen für die rechtswirksame Übertragung von Sachenrechten. Die Voraussetzungen der Verfügungsbefugnis müssen deshalb dem Sachenrechtsstatut (BayObLGZ 1972, 204, (208). 1982, 348 (352). Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch/Kreuzer, BGB, 3. Aufl., Art. 38 EGBGB, Anhang I Rdnr. 35, 67 (zu Art. 38 EGBGB a. F.)) entnommen werden. Nach dem Recht des Lageorts ist insoweit also wiederum deutsches Recht anwendbar.

Aus dem "Agency and Service Agreement", das die Vertretung der N... durch die NT... regelte, lässt sich eine Ermächtigung gemäß § 185 Abs. 1 BGB zu Verfügungen über der N... gehörendes Uran im eigenen Namen nicht entnehmen. Aus der Befugnis der NT..., für die N... Geschäfte vorzunehmen und einer entsprechenden Bevollmächtigung folgt noch nicht zwingend, dass die NT... ermächtigt war, aus solchen Geschäften stammendes Uran im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu Lasten der N... zu veräußern.

Die Klägerin hat allerdings behauptet und unter Beweis gestellt, dass die hier relevante Verfügung über das Uran seitens der NT... zugunsten der Klägerin im Einvernehmen mit der N... erfolgt sei und die NT... zur Vornahme dieser Verfügung ermächtigt gewesen sei. die Entscheidung zur Veräußerung des Urans sei - wie die Klägerin zumindest in den Grundsätzen dargelegt hat - dabei auf einer den beiden Gesellschaften übergeordneten Leitungsebene des "B...Konzerns" getroffen worden. dementsprechend sollen die untergeordneten Gesellschaften dieses umgesetzt haben.

Darauf, dass die N... die Verfügung der NT... gegen sich gelten lassen wollte, deutet hin, dass die N... mit Schreiben vom 21.3.1995 nur noch eigene Rechte an den übrigen 14 Uranzylindern des Lot 2 geltend gemacht hat.

Die Beklagte zu 1. bestreitet aber, dass die N... der NT... eine Ermächtigung erteilt oder das Geschäft genehmigt hätte.

Die Frage einer tatsächlichen Ermächtigung oder Genehmigung kann aber deshalb offen bleiben, weil die Klägerin - worauf auch das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat - das angereicherte Uran der streitgegenständlichen 11 Zylinder des Lot 2 jedenfalls durch gutgläubigen Erwerb zu Lasten der N... erworben hat.

Auch für die Frage eines gutgläubigen Eigentumserwerbs ist das Sachenrechtsstatut, hier also das Recht des Lageorts, maßgebend (BGH NJW 1960, 774. Palandt/Heldrich, 58. Aufl., Art. 38 EGBGB Anh. II Anm. 3. Palandt/Heldrich, 66. Aufl., Art. 43 EGBGB, Rdnr. 3). Sie ist somit nach deutschem Recht zu beurteilen.

Wie bereits ausgeführt, liegt der Übereignungstatbestand des § 929 Satz 1 BGB vor. Die Klägerin und die NT... waren über die Übereignung des Urans einig. Die NT... hat das Uran durch die Aufgabe des eigenen mittelbaren Besitzes und dessen Übertragung auf die Klägerin an diese übergeben.

Die Verfügung des Nichtberechtigten ist nach § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB immer dann wirksam, wenn (mit Ausnahme des Eigentums des Veräußerers) die Voraussetzungen des § 929 BGB vorliegen und der Erwerber in gutem Glauben ist (Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch/Quack, a. a. O., § 932, Rdnr. 6)

Der gutgläubige Eigentumserwerb scheitert nicht an einer fehlenden Gutgläubigkeit der Klägerin.

Das hätte vorausgesetzt, dass im Zeitpunkt der Vollendung des Eigentumserwerbs der Erwerber entweder wusste, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer war, oder ihm dies zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Der Erwerber muss dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen haben, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte (BGH NJW 1994, 2022 (2023). NJW 1994, 2093 (2094). Palandt/Bassenge, a.a.O., § 932 Rdnr. 10).

Hier war aufgrund der der Klägerin erkennbar gewordenen Umstände nicht ersichtlich, dass nicht die NT..., sondern die N... Eigentümerin des Urans und verfügungsbefugt war. Immerhin wies der mittelbare Besitz und die Verbuchung des Urans für die NT... auf diese als Eigentümerin. Zudem mussten die Bestätigung der SP... als Besitzmittlerin, aus der zu entnehmen war, dass das Uran für die NT... vorher gehalten worden ist, nunmehr für die Klägerin verwahrt werden sollte und dies aufgrund für berechtigt gehaltener und befolgter Anweisung der NT... geschah, und weiterhin der mitgeteilte Umstand, dass das bei der Beklagten zu 2. in H... gelagerte Uran nunmehr für die Klägerin verbucht worden war, die Klägerin in ihrem Vertrauen auf das Eigentum, zumindest aber die Verfügungsbefugnis der NT... bestätigen.

Für die Tatsachen, die den guten Glauben ausschließen, ist die Seite darlegungs- und beweispflichtig, die den gutgläubigen Erwerb des Eigentums bestreitet (Palandt/Bassenge, a. a. O., § 932, Rdnr. 15), hier also die Beklagten.

Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers, insbesondere bei am Geschäft nicht beteiligten Dritten, besteht jedenfalls nicht (BGH NJW 1975, 735 (736). Palandt/Bassenge, a. a. O., § 932 BGB, Rdnr. 10), es sei denn, es wären für ihn Umstände ersichtlich geworden, die den Verdacht der Nichtberechtigung des Veräußerers begründeten. Solche Umstände lagen jedoch nicht vor. Die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts für beide Parteien begründet keine weitergehende Erkundigungspflicht der Klägerin, etwa bei der SP... oder der Beklagten zu 2.

Solche Nachforschungen hätten zudem mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht anderes ergeben als das, was sich aus Korrespondenz der Beteiligten vom 11.und 14.11.1994 ergab.

Die erkennbaren Umstände wiesen jedenfalls auf eine Verfügungsbefugnis der NT.... Die NT... war auf dem amerikanischen Markt für die in der Schweiz ansässige Schwesterfirma N... tätig, während die N... in den USA keine Geschäfte tätigte. Die Gesellschaften gehörten derselben Unternehmensgruppe an. Wenn zudem noch berücksichtigt wird, dass die NT... die Befugnis zur Übertragung lastenfreien Eigentums zugesichert hat, die Klägerin mit der NT... seit längerer Zeit in Geschäftsbeziehung stand und die Geschäfte ohne wesentliche Komplikationen abgewickelt worden sind, so kann der Klägerin nicht der Vorwurf gemacht werden, dass ihr nur durch Außerachtlassung der gebotenen, für jedermann als notwendig einsichtigen Sorgfalt eine fehlende Verfügungsbefugnis der NT... verborgen geblieben ist.

cc) Die Übereignung ist auch nicht wegen der Verletzung von Vorschriften des US-Amerikanischen Anti-dumping-Rechts unwirksam. Das angereicherte Uran des Lot 2 gehörte nicht zu dem von den genannten Vorschriften betroffenen Uran, weil es nicht aus Russland stammte. das traf nur auf das Uran zu, dass die N... der Beklagten zu 1. gegenliefern sollte. Außerdem würde eine solche Verletzung US-Amerikanischen Rechts nicht zur Nichtigkeit der Übereignung nach deutschem Recht führen, weil nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei den entsprechenden Vorschriften um in der Bundesrepublik Deutschland geltendes Recht handelt.

Es ist insoweit anerkannt, dass Rechtsverstöße gegen ausländisches Recht nicht unter § 134 BGB fallen (BGHZ 59, 82 (85)).

Ein solcher Verstoß kann allenfalls zur Sittenwidrigkeit des Geschäfts, § 138 BGB, führen, wenn durch das verletzte ausländische Recht mittelbar auch deutsche Interessen geschützt werden sollten oder diese Vorschriften auf allgemein anerkannten rechtlichen Erwägungen beruhen (BGHZ 34, 169 (177)). Das trifft hier aber nicht zu.

Nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1. geht es bei den entsprechenden amerikanischen Rechtsvorschriften um die Regulierung und Verhinderung des Imports sowie des Handels mit (billigem) russischem Uran. Es geht insoweit um Regelungen, denen allein wirtschafts und exportpolitische Zweckmäßigkeitserwägungen zugrunde liegen. eine Heranziehung des § 138 BGB und eine entsprechende Nichtigkeitssanktion nach deutschem Recht können unter diesen Umständen nicht in Betracht kommen.

Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten zu 1. ist deshalb unerheblich.

Der Widerruf von Willenserklärungen seitens der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 15.12.1994 und durch die von später mit Schreiben vom 8. 3.1995 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung konnten den Erwerb des Eigentums durch die Klägerin nicht verhindern, weil die N... zuvor das Eigentum an dem angereicherten Uran des Lot 2 erworben hatte und die Beklagte zu 1. an der Übereignung der 11 Zylinder auf die Klägerin nicht beteiligt war.

An den der Klägerin in erster Instanz zugesprochenen Rechten ändert es nichts, dass die Klägerin den vorläufig vollstreckbaren Titel durch Wegnahme der 11 Zylinder bei der Beklagten zu 2. vollstreckt hat. Die Vollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren Titels stellt weder eine Erfüllung des titulierten Anspruchs dar noch berührt sie den Anspruch in seinem materiellen Bestand (BGH WM 1965, 1022. 1976, 1096).

b) Der Rechtserwerb der Klägerin ist nicht durch Vorrechte und Genehmigungserfordernisse aus dem EAGV verhindert worden ist. Der EAGV ist gültiges innerstaatliches Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die streitgegenständlichen Verfügungen, also die Übereignung des angereicherten Urans von der UR... an die Beklagte zu 1., die Übereignung des Urans von der Beklagten zu 1. an die N... sowie die Übereignung des Urans durch die N... an die Klägerin, sind nicht durch die Bestimmungen des EAGV betroffen.

Auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 12.09.2006 verstoßen weder die Übereignung des zum Lot 2 gehörenden Urans von der UR... auf die Beklagte zu 1. noch die Übereignung von der Beklagten zu 1. auf die N... noch die Übereignung auf die Klägerin gegen Vorschriften des EAGV.

Die o. g. Fragen des Senats nach dem sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des EAGV sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Kapitel sowie nach den Voraussetzungen und Rechtswirkungen von Normen des EAGV, aus denen sich Vorrechte der Euratom-Gemeinschaft ergeben könnten, hat der EuGH durch das Urteil vom 12.09.2006 beantwortet.

aa) Das Uran des Lot 2 ist von der UR... in C.../Großbritannien (Vereinigtes Königreich) angereichert und danach von dieser an die Beklagte zu 1. ausgeliefert worden.

Den örtlichen Geltungsbereich des EAGV bestimmt Art. 198 EAGV. Danach finden die Vorschriften (mit einigen Ausnahmen, die hier offensichtlich nicht gegeben sind) auf die europäischen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten Anwendung. Großbritannien (Vereinigtes Königreich) ist am 22.11.1972 mit Wirkung zum 1.1.1973 dem EAGV beigetreten. Sein europäisches Hoheitsgebiet (mit den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des Art. 198 Abs. 4 EAGV) gehörte deshalb zum Zeitpunkt der Anreicherung des Urans und seiner Überlassung an die Beklagte zu 1. im Jahr 1982 zum örtlichen Geltungsbereich des EAGV.

Der EAGV sieht aber in sachlicher und persönlicher Hinsicht Ausnahmen von der Geltung vor. Im vorliegenden Fall bestehen Ausnahmen von der Geltung seiner Kapitel VI (Versorgung), dort insbesondere Art. 73 EAGV, und VIII (Das Eigentum), dort insbesondere Art. 86 EAGV.

(1) Die Voraussetzungen, unter denen Kapitel VI nicht anzuwenden ist, enthält Art. 75 Satz 1 EAGV.

Danach findet Kapitel VI unter den Voraussetzungen des Art. 75 Satz 1 EAGV keine Anwendung auf Verpflichtungen, die die Aufbereitung, Umwandlung oder Formung von Erzen (Art. 197 Ziff. 4 EAGV), Ausgangsstoffen (Art. 197 Ziff. 3 EAGV) oder besonderen spaltbaren Stoffen (Art. 197 Ziff. 1 EAGV) zum Gegenstand haben. Der EuGH hat die Frage, ob die Begriffe Aufbereitung, Umwandlung oder Formung in Art. 75 Satz 1 EAGV auch die Anreicherung von Uran umfassen, bejaht.

(2) Die Frage des Senats, ob es die Anwendung des Art. 75 EAGV ausschließe, wenn die beteiligten Personen oder Unternehmen ihre Anzeigepflichten gegenüber der Euratom-Versorgungsagentur aus Art. 75 Satz 2 EAGV nicht erfüllen, ist gegenstandslos geworden, weil der Vertrag zwischen der UR... und der Beklagten zu 1. der Euratom angezeigt worden ist.

(3) Unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 75 Satz 1 c) EAGV unterliegen gemäß Art. 75 Satz 4 EAGV Geschäfte auch nicht der Anwendung des Kapitels VIII.

Auftraggeber der Aufbereitung muss danach ein Angehöriger eines dritten Staates sein. Das ist hier erfüllt, weil die Beklagte zu 1. kein Unternehmen i. S. d. Art. 196 b) EAGV ist.

Die Frage, ob ein Unternehmen mit Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes des EAGV seine Tätigkeit ganz oder teilweise im Sinne des Art. 196 b) EAGV in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten des EAGV ausübt, wenn es zu einem Unternehmen mit Sitz in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten des EAGV eine Geschäftsbeziehung unterhält, die die Anlieferung von Rohstoffen zur Anreicherung von Uran und den Bezug angereicherten Urans von dem Unternehmen mit Sitz in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten des EAGV sowie dessen Einlagerung bei einem anderen Unternehmen mit Sitz in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten des EAGV zum Gegenstand hat, hat der EuGH verneint.

Nach dem Wortlaut des Art. 75 Satz 1 c) EAGV müssten die Stoffe zurückgegeben werden, die von dem Anlieferer stammen. Daher stellte sich die Frage, ob das angereicherte Uran zwingend aus den angelieferten Ausgangsstoffen hergestellt worden sein müsste.

Ob das für das angereicherte Uran des Lot 2 zutrifft, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin behauptet hierzu, Lot 2 sei aus von der Beklagten zu 1. an die UR... geliefertem Ausgangsmaterial angereichert worden.

Die Beklagte zu 1. behauptet hierzu, die UR... habe das angereicherte Uran des Lot 2 aus eigenem Ausgangsmaterial hergestellt. das angereicherte Uran des Lot 2 sei bestimmtem, von ihr an die UR... geliefertem, Ausgangsmaterial nicht zuzuordnen.

Die UR... hat sich durch Ziff. 6.1.1 des Vertrages mit der Beklagten zu 1. vorbehalten, das angereicherte Uran aus anderen als von dem Auftraggeber angelieferten Rohstoffen herzustellen.

Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass das angereicherte Uran aus Ausgangsstoffen hergestellt worden ist, die nicht von der Beklagten zu 1. stammen.

Die Frage, ob Art. 75 Satz 1 c) EAGV die - von der durch die Verarbeitung bedingten physikalischen Veränderung abgesehen - stoffliche Identität der zur Aufbereitung, Umwandlung oder Formung angelieferten und der danach zurückgelieferten Stoffe voraussetzt, hat der EuGH für den Fall verneint, dass die verarbeiteten Stoffe den angelieferten Stoffen in Qualität und Menge entsprechen. Die Anwendung von Art. 75 Satz 1 c) EAGV schließe es auch nicht aus, wenn den ausgelieferten Stoffen keine vom Empfänger angelieferten Stoffe zugeordnet werden können und das verarbeitende Unternehmen mit der Anlieferung der Rohstoffe das Eigentum hieran erwirbt und das angereicherte Uran deshalb nach der Verarbeitung an die andere Vertragspartei zurückübereignen muss.

(4) Daraus folgt allerdings, dass das Geschäft für die Versorgung der Euratom-Gemeinschaft mit Uran neutral sein muss. Die Ausnahmeregelung setzt voraus, dass "die Stoffe" an denjenigen "zurückgegeben werden", von dem "sie stammen". Dabei müssen sich nach dem Urteil des EuGH Stoffe gleicher Qualität und Menge gegenüberstehen. Ist das erfüllt, wirkt sich das Geschäft zwangsläufig für die Versorgung der Euratom-Gemeinschaft mit Uran nicht negativ aus. Anderenfalls sind die Voraussetzungen des Artikel 75 Satz 1 c) EAGV nicht erfüllt.

Die Beklagte meint, dass sowohl der Anreicherungsvertrag (mit den zwischenzeitlich vereinbarten Änderungen) als auch die Übereignung des Urans unwirksam gewesen seien. weder der Vertrag noch die einzelnen Verfügungen seien für die Versorgung der Euratom-Gemeinschaft mit Uran neutral gewesen.

Der EuGH hat diese Frage in seinem Urteil vom 12.9.2006 nicht erörtert und hatte dazu auch keine Veranlassung. Das liegt daran, dass die Beklagte zu 1. zu den Änderungen des Anreicherungsvertrages erst nachträglich vorgetragen hat.

(a) Der Anreicherungsvertrag steht jedoch nicht im Widerspruch zu Art. 75 Satz 1 c) EAGV.

Ziffer 2.3 des Vertrages sah vor, dass die Beklagte zu 1. spätestens drei Monate vor jeder Lieferung der UR... diejenige Menge an Ausgangsstoffen anliefert, die für die entsprechende Gegenlieferung angereicherten Materials erforderlich ist.

Zwar sah der Vertrag in Ziffern 5.5 und 8.2 Bestimmungen für den Fall vor, dass die Beklagte zu 1. ihre Verpflichtung, Ausgangsstoffe anzuliefern, nicht rechtzeitig erfüllen konnte. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Vertrag die Beklagte zu 1. zur Anlieferung des Urans verpflichtete, das für die Herstellung des angereicherten Urans erforderlich war.

Die Ziffern 5.5 und 8.2 enthalten lediglich Bestimmungen für den Fall, dass die Beklagte zu 1. ihre Anlieferverpflichtungen nicht pünktlich und vollständig erfüllen konnte. Mit diesen Vorschriften haben die Vertragsparteien die Möglichkeit vorhergesehen, dass es im Austausch der primär geschuldeten Leistungen zu Leistungsstörungen kommen konnte und die Rechtsfolgen solcher Leistungsstörungen vertraglich geregelt. Ebenso wenig, wie es die Gültigkeit eines Vertrages beeinflussen kann, wenn es nachträglich zu Leistungsstörungen kommt und diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu führen, dass nicht mehr die Hauptleistungspflicht erfüllt sondern Schadensersatz geleistet werden muss, berührt es die Gültigkeit des Vertrages, wenn die Parteien hierüber bereits vertragliche Absprachen getroffen haben. Es blieb aber bei dem Ziel des Vertrages, im Rahmen der auf längere Dauer angelegten Geschäftsbeziehung zu einem Ausgleich zwischen An und Ablieferung zu kommen.

(b) Hieran hat auch das Addendum Nr. 2 vom Januar 1981 nichts geändert. Zwar sah das Addendum vor, dass die UR... der Beklagten zu 1. zunächst Ausgangsstoffe leihen sollte. Die Beklagte zu 1. sollte für die Ausgangsstoffe nachträglich gleichwertigen Ersatz liefern. Sie haben damit eine Ausnahme von Ziff. 2.3 des Anreicherungsvertrages vereinbart, dass der Anreicherung immer die Anlieferung von Ausgangsmaterial vorausgehen müsse. Danach sollten die Ausgangsstoffe "3 Monate vor der Lieferung angereicherten Materials" geliefert werden. Seinem Wortlaut nach setzt Art. 75 Satz 1 c) EAGV voraus, dass das angelieferte Uran nach der Anreicherung "zurückgegeben" wird. Zurückgegeben werden kann nur etwas, das vorher hingegeben worden ist. Dem Wortlaut nach müsste der Zurücklieferung immer eine Anlieferung von Ausgangsstoffen vorausgehen.

Ohne eine vorherige Anlieferung von Uran gleicher Menge und Qualität würde die Auslieferung angereicherten Urans nicht unter Art. 75 Satz 1 c) EAGV fallen und das Geschäft damit den Vorrechten der Euratom-Gemeinschaft aus den Kapiteln VI und VIII unterliegen. Dann wäre mangels Mitwirkung der Euratom-Agentur die Übereignung des zum Lot 2 gehörenden Urans unwirksam.

Das Addendum Nr. 2 sah aber vor, dass die Beklagte zu 1. zeitnah Ersatz für das ihr geliehene Ausgangsmaterial leistet. Schon im Mai 1981 bestand zu ihren Gunsten wieder ein Überschuss angelieferten Rohurans von 199.405 kg.

Bei der Lieferung des Lot 2 im März 1984 war mithin der durch das Addendum Nr. 2 überbrückte kurzfristige Rückstand der Beklagten mit der Anlieferung von Natururan behoben. Wäre das Addendum Nr. 2 ungültig gewesen, hätte das lediglich zur Folge gehabt, dass der Anreicherungsvertrag ohne die Änderungen des Addendums nr. 2 weiter gegolten hätte. Selbst wenn das Addendum Nr. 2 wegen Verstoßes gegen den EAGV unwirksam gewesen sein sollte, ergibt sich daraus nicht, dass gerade deshalb die Übereigung des Lot 2 nicht durch den EAGV gedeckt gewesen wäre.

(c) Das Addendum Nr. 3 hat daran, dass die von der UR... ausgelieferten Stoffe den von der Beklagten zu 1. angelieferten Stoffen in Qualität und Menge entsprachen, nichts geändert. Das ergibt sich unmittelbar aus den Bestimmungen dieses Ergänzungsvertrages. Zwar eröffnete er die Möglichkeit, dass die UR... für die Beklagte zu 1. Uran aus Ausgangsstoffen anreichert, die die UR... bei der KKP beschafft hatte. Eine dem Wert der von UR... beschafften Ausgangsstoffe entsprechende Menge des für die Beklagte zu 1. angereicherten Urans sollte aber im Eigentum der UR... bleiben und für die KKP eingelagert werden, bis die Beklagte zu 1. die Ausgangsstoffe nachliefert. Daran haben sich die Vertragsparteien - jedenfalls bis zur Lieferung des Lot 2 - auch gehalten. Zu einer Überlassung des Besitzes und einer Übereignung - und damit Lieferung - von angereichertem Uran, dem nicht eine entsprechende Menge von der Beklagten zu 1. gelieferter Ausgangsstoffe gegenüberstand, ist es danach nicht gekommen.

Die von der Beklagten zu 1. errechnete Unterdeckung ergibt sich nur, wenn die von ihr angelieferten Ausgangsstoffe und sämtliches in ihrem Auftrag angereicherte Uran gegenübergestellt werden. Für die Neutralität des Geschäfts für die Versorgung der Euratom-Gemeinschaft mit Uran kommt es nach Art. 75 Satz 1 c) EAGV aber darauf an, welche Stoffe "zurückgeliefert werden". Von einer Lieferung kann aber keine Rede sein, wenn der Empfänger weder Besitz noch Eigentum an der Sache erhalten hat.

Das Vorbringen der Beklagten zu 1. ergibt nicht, dass es mit der Lieferung des Lot 2 gerade deshalb zu einer Verringerung des Aufkommens an Uran in der Euratom-Gemeinschaft gekommen wäre, weil das als Sicherheit im Eigentum der UR... verbleibende Uran nach dem Wert der von dritter Seite beschafften Ausgangsstoffe und nicht nach ihrer Qualität und Menge berechnet worden wäre.

Die Darstellung der Beklagten zu 1. stellt nämlich den eigenen Lieferungen die Mengen entgegen, die in ihrem Auftrag angereichert worden sind. Welche Mengen unter Berücksichtigung der zurückbehaltenen Sicherheiten tatsächlich an die Beklagte zu 1. ausgeliefert worden sind, ist nicht dargestellt.

Es kommt hinzu, dass die Sicherheit nach dem Wert des von dritter Seite beschafften Natururans (Ziff. 5.1.1 des Addendums Nr. 3) und dem Wert des für die Zeit bis zur Nachlieferung durch die Beklagte zu 1. vereinbarten Darlehenszinses (Ziff. 5.1.2 i. V. m. 4.2.2 des Addendums Nr. 3) bemessen sein sollte. Daraus folgt, dass Wert der als Sicherheit zurückgehaltene Menge angereicherten Urans jeweils höher war als die von KKP angelieferten Ausgangsstoffe.

Die Beklagte zu 1. kann sich nicht mit Erfolg auf den Standpunkt stellen, dass es Sache der Klägerin sei, die Neutralität der Geschäfte für die Versorgung der Euratom-Gemeinschaft mit Uran und damit die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des Art. 75 Satz 1 c) EAGV darzulegen. Das ist vielmehr ausnahmsweise Sache der Beklagten zu 1., den sie hat als einzige Partei dieses Prozesses Zugang zu diesen Informationen.

(d) Einen Rechtsgrund, wonach Verträge, die die Beklagte zu 1. und die UR... nach der Lieferung des Lot 2 im März 1984 geschlossenen und durchgeführt haben, auf die Gültigkeit der Übereignung des zum Lot 2 gehörenden Urans von der UR... an die Beklagte zu 1. zurückwirken könnten, kann der Senat nicht erkennen.

Auf die nach §§ 527 und 528 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung zu beurteilende Frage, ob das neue Vorbringen der Beklagten zu 1. verspätet ist, kommt es nicht an, weil es für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist.

Soweit es um die Übereignung des angereicherten Urans des Lot 2 von der UR... an die Beklagte zu 1. geht, ist die Euratom-Gemeinschaft auch nicht Eigentümerin des Urans geworden. Art. 86 EAGV nach Art. 75 Satz 1 c) EAGV nicht anwendbar.

Aber selbst wenn der Anreicherungsvertrag und seine bis zur Lieferung des Lot 2 vereinbarten Änderungen der Genehmigung der Euratom-Agentur bedurft hätten, spricht einiges dafür, dass die Euratom-Agentur diese genehmigt hat.

Das Addendum Nr. 16 nimmt ausdrücklich Bezug auf den Anreichungsvertrag 76/020 und die Addenda Nr. 1 - 15. Es ist ohne Kenntnis vom Inhalt des Anreichungsvertrages und seiner übrigen Ergänzungen aus sich heraus nicht verständlich. Es steht auch fest, dass die UR... und die Beklagte zu 1. sämtliche Verträge der Euratom-Agentur zur Kenntnis gebracht haben. Die mit "The Euratom Supply Agency hereby concurs with the conclusion of this Addendum" erteilte Genehmigung ist überdies vom Empfängerhorizont her auszulegen. Der Empfänger darf sie so verstehen, dass damit der gesamte Vertrag genehmigt ist.

bb) Das angereicherte Uran des Lot 2 war danach Gegenstand des Loan Agreement zwischen der Beklagten zu 1. und der N.... Beides sind Rechtssubjekte, die nicht einem Mitgliedsstaat der Euratom-Gemeinschaft angehören.

(1) Die Frage, ob ein Unternehmen einen Teil seiner Tätigkeit im Sinne des Art. 196 b) EAGV in den Hoheitsgebieten der Mitgliedsstaaten des Euratom-Gemeinschaft ausübt, wenn es dort lagerndes angereichertes Uran veräußert oder erwirbt, hat der EuGH verneint.

(2) Art. 57 Abs. 2 Satz 2 EAGV richtet sich an den Erzeuger der Stoffe. Eine Anzeigepflicht eines Veräußerers, der die Stoffe nicht erzeugt hat, ergibt die Vorschrift nicht.

(3) Die Frage, ob auch Vereinbarungen, an denen ausschließlich Angehörige eines dritten Staates beteiligt sind und die im Hoheitsgebiet der Euratom-Gemeinschaft lagerndes angereichertes Uran zum Gegenstand haben, die Voraussetzungen des Art. 73 EAGV mit der Folge erfüllen, dass auch diese Vereinbarungen der Zustimmung der Europäischen Kommission bedürfen, hat der EuGH verneint. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, weil die Beklagte zu 1. und die N... nicht als Unternehmen im Sinne des Art. 196 b) EAGV anzusehen sind. Das hat zur Folge, dass das Loan Agreement nach Art. 73 EAGV nicht der Zustimmung der Europäischen Kommission bedurfte.

(4) Das Uran ist auch nicht nach Art 86 EAGV Eigentum der Euratom-Gemeinschaft geworden. Die Beklagte zu 1. und die N... gehören nicht zu den Rechtsträgern, die nach Art. 86 EAGV an dem Geschäft beteiligt sein müssten.

(5) Die Beklagte zu 1. meint weiter, dass auch ihre Verfügung über das zum Lot 2 gehörende Uran wegen Verletzung der Bestimmungen des EAGV unwirksam sei.

Hierzu vertritt sie ganz allgemein die Auffassung, dass die Verfügungen wegen Verletzung des Art. 52 Abs. 2 b) EAGV unwirksam seien. Nach Art. 52 Abs. 1 EAGV wird die Versorgung der Euratom-Gemeinschaft mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen gemäß den Bestimmungen des Kapitels VI nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen durch eine gemeinsame Versorgungspolitik sichergestellt. Nach Art. 52 Abs. 2 b) EAGV wird zu diesem Zweck und nach Maßgabe des Kapitels VI eine Agentur geschaffen, die über ein Bezugsrecht für Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe, die im Gebiet der Mitgliedstaaten erzeugt werden, sowie über das ausschließliche Recht verfügt, Verträge über die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus Ländern innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft abzuschließen.

Die Übereignung des Urans von der Beklagten zu 1. an die N... gehört nicht zu den nach Art. 75 Satz 1 c) EAGV erfassten Vorgängen, die von der Anwendung der Kapitel VI und VIII des EAGV ausgenommen sind. Es stellt sich deshalb die Frage, ob - wie die Beklagte zu 1. meint - der Übereignung ein von der Euratom-Agentur auszuübendes Recht der Euratom-Gemeinschaft entgegenstand.

Hier stellt sich insbesondere die Frage, ob schon Art. 52 Abs. 2 b) EAGV unmittelbar Rechte der Euratom-Agentur begründet. Das ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sowie nach der Systematik des Kapitels VI des EAGV handelt es sich bei der Art. 52 Abs. 2 b) EAGV nicht um eine selbständige Ermächtigungsgrundlage, die hoheitliche Eingriffe der Euratom-Gemeinschaft in das Handeln Privater zulässt. Sowohl in der Überschrift des Art. 52 ("Versorgung mit Grundstoffen. Errichtung einer Agentur") als auch im Wortlaut des Art. 52 Abs. 2 b) EAGV ("wird eine Agentur geschaffen") wird deutlich, dass es sich dabei um eine Organisationsnorm handelt, die die Gründung der Euratom-Agentur vorsieht. Auch die Systematik des Kapitels VI. deutet in diese Richtung: Danach ist Art. 52 EAGV den Abschnitten I., II. und III. des Kapitels vorangestellt, also gleichsam vor die Klammer gezogen.

Das findet seine Bestätigung in Abschnitten II. und III. des Kapitels VI. EAGV. Dort sind die Voraussetzungen für die Ausübung der Rechte der Euratom-Agentur geregelt.

Die Art. 57 bis 63 EAGV beziehen sich nach der Überschrift des Abschnitts II des Kapitels VI nur auf Stoffe "aus dem Aufkommen der Gemeinschaft". Da die Lieferung des Lot 2 für das Aufkommen an Uran innerhalb der Euratom-Gemeinschaft neutral ist, hat sie keine Stoffe aus dem Aufkommen der Gemeinschaft zum Gegenstand.

Nach Auffassung des Senats sind auch keine Eingriffsbefugnisse der Euratom-Agentur aus Abschnitt III des Kapitels VI für Stoffe "aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft" gegeben.

Nach Art. 64 EAGV hat die Euratom-Agentur, soweit im EAGV Ausnahmen nicht vorgesehen sind, das ausschließliche Recht, Abkommen oder Übereinkünfte mit dem Hauptzweck der Lieferung von Stoffen aus dem Aufkommen von außerhalb der Gemeinschaft abzuschließen. Die Frage, ob das auch für Lieferungen gilt, die für das Aufkommen an Uran innerhalb der Euratom-Gemeinschaft neutral sind, ist nach Auffassung des Senats zu verneinen. Der EAGV hat nicht zum Ziel, in die Rechte von Rechtssubjekten einzugreifen, die der Hoheit der Euratom-Gemeinschaft nicht unterworfen sind.

Das lässt sich z. B. an Art. 86 i. V. m. Art. 196 a) und b) EAGV ablesen: Danach nimmt die Euratom-Gemeinschaft nicht das Eigentum an Uran für sich in Anspruch, das nicht von Rechtssubjekten, die dem EAGV nicht unterworfen sind, erzeugt oder eingeführt wird.

Die streitgegenständlichen 11 Zylinder mit angereichertem Urans des Lot 2 waren schließlich Gegenstand des Loan Agreement zwischen der Klägerin und NT....

Nach dem Urteil der EuGH gehören weder die Klägerin noch die NT... zum Kreis der Unternehmen im Sinne des Art. 196 b) EAGV, so dass auch dieses Geschäft nicht der Zustimmung der Euratom-Agentur nach Art. 73 EAGV bedurfte. ebenso wenig sind die Voraussetzungen des Art. 86 Satz 2 EAGV erfüllt.

dd) Soweit zu den von der Beklagten zu 1. neu aufgeworfenen Fragen erneut die Voraussetzungen des Art. 150 EAGV für eine Vorabentscheidung des EuGH vorliegen sollten, sieht sich der Senat nicht als zur Vorlage nach Art. 150 Satz 3 EAGV verpflichtet an, weil in dieser Sache die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§§ 26 Nr. 7 EGZPO, 543 Abs. 2 ZPO) vorliegen. Er macht von dem ihm durch Art. 150 Satz 2 EAGV eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch, dass er die Fragen selbst beantwortet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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