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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 23.08.2006
Aktenzeichen: 5 U 31/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 203
Verhandlungen des geschädigten Patienten mit dem Krankenhausträger hemmen die Verjährung von Ansprüchen gegen den behandelnden Arzt nur dann, wenn sich aus dem Schriftwechsel ergibt, dass der Krankenhausträger auch dessen Interessen vertritt.
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil

5 U 31/06

Verkündet am 23.08.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht ..., den Direktor des Amtsgerichts ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 9. August 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. März 2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg, soweit es die Beklagte zu 1) betrifft, mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu entscheiden hat.

Hinsichtlich des Beklagten zu 2) wird die Berufung zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer - aus ihrer Sicht - fehlerhaften ärztlichen Behandlung einer Luxation des linken Ellenbogengelenks in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts Oldenburg verwiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt.

Die Klägerin meint, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass in der Zeit vom 8. September 2003 bis zum Zugang des Schreibens vom 2. Dezember 2004 zwischen den Parteien Verhandlungen geschwebt hätten. Erst das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 2. Dezember 2004 sei nämlich als Verweigerung der Fortsetzung weiterer Verhandlungen zu werten. Das Schreiben vom 13. November 2003 enthalte keine eindeutige und erkennbare Ablehnung weiterer Verhandlungen. Auch der weitere Verlauf zeige, dass die Beklagte zu 1) mit ihrem Schreiben vom 13. November 2003 die Verhandlungen nicht endgültig habe abbrechen wollen. Entgegen der Auffassung der Beklagten betreffe die Hemmung der Verjährung auch die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2). Das Landgericht habe sich auch zu Unrecht auf die Verspätungsvorschrift des § 296 ZPO berufen und diese fehlerhaft angewandt. Schließlich habe das Landgericht gegen zahlreiche weitere Verfahrensvorschriften wie die §§ 139, 273 und 156 ZPO verstoßen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 55.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 22.000 € seit dem 11. September 2003 sowie aus weiteren 33.000 € seit dem 18. Juni 2005 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren, derzeit nicht absehbaren immateriellen Folgeschaden zu ersetzen, der ihr durch die fehlerhafte ambulante Behandlung vom 28. Juli bis 3. August 2000 entstanden ist und noch entstehen wird,

3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr in der Vergangenheit entstanden ist und künftig noch entstehen wird durch die fehlerhafte ambulante Behandlung vom 28. Juli bis 3. August 2000, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder sonstige Leistungserbringer übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass Verhandlungen, welche die Verjährung hätten hemmen können, mit dem Beklagten zu 2) nicht stattgefunden hätten. Das Landgericht habe das nicht nachgelassene Vorbringen im Schriftsatz vom 13. März 2006 zu Recht unberücksichtigt gelassen. Eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der Verjährungsfrage durch das Landgericht sei jedenfalls im Ergebnis unerheblich, da die Klage unschlüssig sei.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin führt hinsichtlich der Beklagten zu 1) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit dem zugrundeliegenden Verfahren und auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien - zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§ 538 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des Beklagten zu 2) bleibt die Berufung der Klägerin ohne Erfolg.

1) Haftung des Beklagten zu 2):

Das Landgericht hat - im Ergebnis zu Recht - Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) verneint. Mögliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) sind - selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin - verjährt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Verjährung (auch) nicht wegen schwebender Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz gehemmt. Verhandlungen mit dem Beklagten zu 2) haben nicht stattgefunden.

a) Die Klägerin hatte sich unstreitig zunächst, da es sich bei der Beklagten zu 1) um ein kommunales Krankenhaus handelt, das an den Kommunalen Schadensausgleich H... angeschlossen war, mit Schreiben vom 11. August 2003 an diesen gewandt. Daraufhin meldete sich die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 8. September 2003 (Bd. I Bl. 140 d.A.) und teilte unter dem Bezug "S... ./. W... Klinik GmbH" mit, dass die weitere Korrespondenz ausschließlich mit ihr zu führen sei, da "der kommunale Schadensausgleich H... als eine interne, kommunale Verrechnungsstelle .. aufgrund satzungsgemäßer sowie gesetzlicher Vorgaben nicht unmittelbar mit Anspruchstellern .. korrespondieren" dürfe. Zugleich wies die Beklagte zu 1) darauf hin, dass sie "nach Erhalt einer zwischenzeitlich erbetenen ärztlichen Stellungnahme .. unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen" werde und sie "da die behandelnden Ärzte nicht mehr in der Klinik tätig sind, .. um etwas Geduld" bitte. Die anschließende vorprozessuale Korrespondenz führte die anwaltlich vertretene Klägerin ausschließlich mit der Beklagten zu 1).

b) Aus dem Schriftwechsel ergibt sich somit nicht, dass die Beklagte zu 1) für den Beklagten zu 2), der zudem nicht mehr in ihrem Hause beschäftigt war, tätig wurde. Auch der Verweis des Kommunalen Schadensausgleichs H... (nur) auf die Beklagte zu 1) läßt keine Schlüsse zugunsten der Klägerin zu. Zwar ist der Lauf der Verjährungsfrist sowohl gegenüber dem Krankenhausträger als auch gegenüber dem verantwortlichen Arzt gehemmt, wenn nach den gesamten Umständen davon auszugehen ist, dass ein für alle Beteiligten eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherer bei den Regulierungsverhandlungen mit dem Patienten für beide Versicherten tätig wird (vgl. OLG Düsseldorf AHRS II 0600/135 = VersR 2000, 457 Ls; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl. Rz. 488 c; OLG Rostock OLGR 2002, 89; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl. § 203 Rz. 3 a.E.). Davon kann vorliegend - unabhängig davon, ob es sich bei dem Kommunalen Schadensausgleich überhaupt um einen (Haft)Pflichtversicherer handelt - gerade nicht ausgegangen werden. Da der Kommunale Schadensausgleich H... keine Verhandlungen geführt hat und auch die Klägerin selbst keine Verhandlungen mit dem Beklagten zu 2) behauptet, kommt diesem gegenüber eine Verjährungshemmung nicht in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe AHRS II 0600/143 a.E.). Grundsätzlich tritt nämlich eine Hemmung ausschließlich im Verhältnis derjenigen zueinander ein, die an den Verhandlungen beteiligt waren (Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl. Rz. 226 für Verfahren vor Schieds und Gutachterstellen; Staudinger-Peters, BGB, Bearbeitung 2003, § 203 Rz. 6). Um Zweifeln hinsichtlich einer Verjährungshemmung vorzubeugen, sollten deshalb Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer stets ausdrücklich im Hinblick auf einen mitversicherten Arzt geführt werden (Laufs/Uhlenbruck-Laufs, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 106 Rz. 23). Schließlich ist es für das Verhältnis der Prozessparteien unerheblich, wenn - wie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 10. August 2006 vorgetragen - der Kommunale Schadensausgleich zu einem erheblich früheren Zeitpunkt mit der Krankenkasse der Klägerin korrespondiert hat.

2) Haftung der Beklagten zu 1):

a) Hinsichtlich möglicher Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ist das Landgericht zu Unrecht von einer Verjährung ausgegangen.

aa) Die Annahme des Landgerichts (LGU Seite 4), das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 13. November 2003 (Bd. I Bl. 37 d.A.) habe die Verhandlungen mit der Klägerin beendet, ist unzutreffend. Zwar hat die Beklagte zu 1) in dem Schreiben einleitend mitgeteilt, "dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht anerkannt werden können" und ihre Auffassung anschließend eingehend begründet. Das allein reicht zur Beendigung der Hemmung jedoch nicht aus. Beendet werden Verhandlungen (nur) durch ein doppeltes Nein des Schuldners zum Anspruch überhaupt und zu weiteren Gesprächen über diesen (Staudinger-Peters a.a.O. § 203 Rz. 11). Erforderlich ist insoweit eine Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen, die durch ein klares und eindeutiges Verhalten einer Partei zum Ausdruck kommen muss (BGH vom 17. 2. 2004 - VI ZR 429/02 = Bl. 131, 138 d.A.; Palandt-Heinrichs a.a.O. § 203 Rz. 4). Daran fehlt es im Schreiben vom 13. November 2003. Insoweit kann dahingestellt bleiben, dass selbst die Beklagte zu 1) - wie der weitere Schriftwechsel zeigt - nicht von einem Ende der Verhandlungen ausgegangen ist.

bb) Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass stattdessen erst mit dem Zugang des Schreibens der Beklagten zu 1) vom 2. Dezember 2004 (Bd. I Bl. 161 d.A.) die Verhandlungen endgültig abgebrochen wurden. In dem Schreiben teilt nämlich die Beklagte zu 1) mit, dass sie nach Rücksprache mit ihrem Haftpflichtversicherer einem Schlichtungsverfahren nicht zustimme, keine (weitere) Verjährungsverzichtserklärung abgebe und die Angelegenheit mangels Einvernehmens ausgeschrieben sei, wodurch der Gerichtsweg natürlich nicht ausgeschlossen sei.

cc) Diesen Sachverhalt hätte das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde legen müssen. Es war verfahrensfehlerhaft, ihn gemäß § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen.

aaa) Allerdings war das Landgericht möglicherweise zunächst noch nicht zu einem Hinweis nach § 139 ZPO verpflichtet. Die Beklagten hatten in der Klageerwiderung die Verjährungseinrede erhoben, wobei sie aber lediglich auf den (unstreitigen) Verjährungsbeginn mit Zugang des fachchirurgischen Gutachtens des MDKR... vom 28. Juni 2001 abstellten. Damit war die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig für konkrete Umstände, die zu einer Verjährungshemmung hätten führen können. Die Klägerin hat aber bis zur mündlichen Verhandlung vom 3. März 2006 zu einer Hemmung nicht (mehr) ausdrücklich vorgetragen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sie - wie im Detail vorgetragen - aufgrund von Äußerungen des (früheren) Berichterstatters davon ausgehen konnte, das Landgericht werde eine Beweisaufnahme gemäß § 358 a ZPO durchführen. Das Landgericht musste den Vortrag in der Klageschrift, wo die Klägerin auf ihr Anspruchsschreiben vom 11. August 2003 und die endgültige Ablehnung der Regulierung durch Schreiben vom 2. Dezember 2004 verwiesen hatte, nicht unbedingt als Hinweis auf eine Verjährungshemmung verstehen. Die Ausführungen sollten nämlich zunächst nur den Verzugsbeginn und die Notwendigkeit der Klageerhebung darlegen. Auch aus den wenigen der Klageschrift beigefügten Anlagen ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin insoweit nichts anderes.

bbb) In der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2006 hat die Klägervertreterin jedoch auf die Hemmung der Verjährung von August 2003 bis zur endgültigen Ablehnung der Schadensersatzansprüche im Dezember 2004 hingewiesen (Bd. I Bl. 115 d.A.). Der Beginn der Hemmung war unstreitig. Hinsichtlich des Endes der Hemmung geht das Landgericht (LGU Seite 4) wegen des bereits angeführten Vortrags in der Klageschrift zu Unrecht davon aus, die Klägerin habe dieses erstmals im Verhandlungstermin vom 3. März 2006 vorgetragen.

ccc) Zwar hat RA E daraufhin "Verspätung soweit im Vorbringen neuer Sachverhalt enthalten sei" gerügt und um Erklärungsnachlass gebeten. In seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 3. März 2006 (Bd. I Bl. 117 d.A.) hat er jedoch nur ausgeführt, dass Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) durch das Schreiben vom 13. November 2003 eindeutig und unmissverständlich abgelehnt worden seien und damit "klar dokumentiert (wurde), dass eine Fortsetzung der frühestens Ende August 2003 durch Anspruchsanmeldung begonnenen Verhandlungen verweigert wird." Abgesehen davon, dass diese Auslegung unzutreffend ist (s.o.), kommt es darauf nicht an. Bis zur mündlichen Verhandlung war nämlich aufgrund des Vortrags in der Klageschrift unstreitig, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) erst mit dem Schreiben vom 2. Dezember 2004 eine Regulierung endgültig abgelehnt hatte. Das Vorbringen der Klägerin war somit nicht "neu".

ddd) Nach alledem können die umfangreichen Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung zu den weiteren Verfahrensverstößen des Landgerichts dahingestellt bleiben. Es kann auch dahingestellt bleiben, dass das Landgericht den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 13. März 2006 (Bd. I Bl. 118 d.A.) nicht nach § 296 ZPO zurückweisen durfte.

b) Der Verfahrensverstoß des Landgerichts ist auch erheblich. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsverletzung des Landgerichts unerheblich bleibt, weil die Klage unschlüssig war. Zwar weist der Beklagtenvertreter zu Recht auf die Voraussetzungen von Beweiserleichterungen bei einem Verstoß gegen Befunderhebungspflichten hin (vgl. Steffen/Dressler a.a.O. Rz. 551ff; Frahm/Nixdorf a.a.O. Rz. 121ff; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 3. Aufl. Kap. B Rz. 295ff). An die Substantiierungspflichten der klagenden Partei im Arzthaftungsprozeß sind aber nur maßvolle und verständige Anforderungen zu stellen (BGH VersR 2004, 1177; Steffen/Dressler a.a.O. Rz. 580). Der Vortrag der Klägerin unter Bezugnahme auf die Gutachten des MDK ist insoweit ausreichend. So wird in dem Gutachten vom 15. November 2005 ausdrücklich die Auffassung vertreten, es sei schlechterdings nicht nachvollziehbar, weshalb bei der klinischen Symptomatik keine weiterführende Diagnostik veranlasst wurde.

Ende der Entscheidung

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