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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 05.10.2000
Aktenzeichen: 5 W 145/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1836 c
BGB § 1836 d
Der Anteil an einer ungeteilten Erbengemeinschaft gehört regelmäßig nicht zu dem vom Mündel einzusetzenden Einkommen.
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluß

5 W 145/00

In dem betreuungsrechtlichen Verfahren

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg

am 5. Oktober 2000

durch die unterzeichneten Richter beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 14. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Wegen des Sachverhalts wird auf die Beschlüsse der Vorinstanzen Bezug genommen.

Die nach Zulassung durch das Landgericht statthafte sofortige weitere Beschwerde (§§ 56 g Abs. 5 Satz 2, 27 und 29 FGG) ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beteiligten zu 1) als Berufsbetreuerin ein Anspruch auf Erstattung ihrer Vergütung aus der Staatskasse zusteht (§§ 1836 Abs. 1 Satz 2; 1836 a BGB), weil die Betroffene mittellos ist und ihr Vermögen nach Maßgabe der §§ 84, 88 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nicht einzusetzen braucht (§§ 1836 c, 1836 d BGB). Der Umstand, daß die Betroffene in ungeteilter Erbengemeinschaft zu 7/8 Miteigentümerin eines Hausgrundstücks ist, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

Wie das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat, ist die Betreuung psychisch erkrankter Menschen eine öffentliche Aufgabe, die durch die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts in private Hände gegeben wird, wobei der vom Vormundschaftsgericht Ausgewählte grundsätzlich verpflichtet ist, die Betreuung zu übernehmen (§ 1898 BGB). Dieser Aufgabenstellung entspricht die Verpflichtung des Staates, bei berufsmäßiger Führung der Betreuung für eine angemessene Vergütung Sorge zu tragen, die im Regelfall aus dem Vermögen des Betroffenen zu leisten ist (§ 1836 Abs. 1 und 2 BGB), der sein Vermögen nach Maßgabe des § 1836 c BGB einzusetzen hat.

Zu dem verwertbaren Vermögen i.S.d. §§ 1836 c Nr. 2 BGB, 88 BSHG gehört der Anteil der Betroffenen an der ungeteilten Erbengemeinschaft jedoch nicht. Als verwertbar sind nur solche Güter anzusehen, deren Einsatz aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen möglich ist, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt ist. Darüber hinaus ist es erforderlich, daß unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Betroffenen der Anspruch des Betreuers wenn nicht notwendig sofort, so doch in angemessener Zeit erfüllt werden kann, um der öffentlichen Verpflichtung und der Interessenlage des Berufsbetreuers Rechnung zu tragen (BayObLG, FamRZ 1999, 1234 m.w.N.).

Nach den Feststellungen des Landgerichts, die von der sofortigen weiteren Beschwerde nicht angegriffen werden, ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit einer Verwertung des Hausgrundstücks in angemessener Zeit nicht zu rechnen; es fehlt gegenwärtig somit an frei verfügbarem Vermögen der Betroffenen. Daher ist es im Hinblick auf die öffentliche Verpflichtung zur angemessenen Vergütung der Tätigkeit des Berufsbetreuers und unter Berücksichtigung seiner Interessenlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Betroffene als mittellos angesehen und der Beteiligten zu 1) einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zugebilligt hat (§ 1836 a BGB).

Der Staatskasse steht gem. § 1836 e BGB die Möglichkeit offen, zu gegebener Zeit bei der Betroffenen Regreß zu nehmen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 11 KostO, 13 a FGG.

Ende der Entscheidung

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