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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 03.03.2006
Aktenzeichen: 5 W 2/06
Rechtsgebiete: RVG, VV-RVG


Vorschriften:

RVG § 7
VV-RVG Nr. 1008
VV-RVG Nr. 2503
VV-RVG Nr. 2603
VV-RVG Nr. 2503
Wird ein Rechtsanwalt in einer Beratungshilfeangelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhöht sich die nach VV RVG Nr. 2603 (jetzt 2503) entstehende Geschäftsgebühr entsprechend VV RVG Nr. 1008.
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss

5 W 2/06

In der Beratungshilfesache

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 3. März 2006

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 14.10.2005 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

I.) Die weitere Beschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Landgericht gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 RVG zulässig. Der Senat hat in voller Besetzung über das Rechtsmittel der Landeskasse zu befinden, weil das Landgericht ebenfalls als Kammer über die Beschwerde der Antragsteller entschieden hat, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG.

II.) Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Erhöhungsgebühr nach § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG bei der Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG zugunsten der Antragsteller berücksichtigt, weil die Antragsteller in der Beratungshilfeangelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig geworden sind.

1.) Nach Nr. 2603 VV RVG steht dem Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages eine Geschäftsgebühr zu. Bei dieser Geschäftsgebühr handelt es sich um eine Festgebühr (70,€): Der Anwalt erhält also für seine Anwaltstätigkeit einen festen Geldbetrag unabhängig davon, welchen Umfang die Tätigkeit hat (Riedel/Sußbauer-Fraunholz, RVG, 9.A., § 13 Rdnr. 3).

2.) Sind - wie unstreitig hier - in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber, erhöht sich die Verfahrensoder Geschäftsgebühr nach § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG um 0,3 oder 30 % bei Festgebühren, bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %. Diese Bestimmung findet schon dem eindeutigen Wortlaut nach auf alle Geschäfts oder Verfahrensgebühren Anwendung, die im Vergütungsverzeichnis als solche bezeichnet werden (Riedel/Sußbauer-Fraunholz, a.a.O., § 7 Rdnr. 37). Die Regelung erfasst mithin auch die Geschäftsgebühr nach Nr. 2603 VV RVG, wobei nach dem Wortlaut von Nr. 1008 VV RVG unerheblich ist, dass diese Geschäftsgebühr als Festgebühr ausgestaltet ist.

3.) Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Vorbemerkung 2.6., wonach im Rahmen der Beratungshilfe Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt entstehen. Denn Nr. 1008 VV RVG regelt nicht das Entstehen einer Gebühr, gewährt also dem Rechtsanwalt keine zusätzliche Gebühr, die neben die unter Teil II Abschnitt 6 festgelegten Gebühren tritt. Vielmehr enthält Nr. 1008 VV RVG eine Regelung zur Gebührenhöhe in Form von Zuschlägen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35.A., VV 1008 Rdnr. 1; Riedel/Sußbauer-Fraunholz, a.a.O., § 7 Rdnr. 4 f.; Bischof/Jungbauer/Podleck-Trappmann Podleck-Trappmann, RVG, § 7 Rdnr. 27), die von Vorbemerkung 2.6 nicht erfasst wird (im Ergebnis ebenso Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4.A., Rdnr. 1008; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe-Madert, RVG, 16.A., 26002608 VV Rdnr. 76; Riedel/Sußbauer-Fraunholz, a.a.O., VV Teil 2 Rdnr. 38; Göttlich/Mümmler, RVG, "Beratungshilfe", Ziff. 7.7 a.E.; Schneider, MDR 2004, S. 494, 495).

4.) Umstände, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Die Gesetzesbegründung verhält sich zu der Erhöhung der Geschäftsgebühr in Angelegenheiten der Beratungshilfe nicht (BTDrs. 15 / 1971, S. 188, 205, 208). Es liegen auch keine Gründe dafür vor, dem Rechtsanwalt die Erhöhung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2603 VV RVG zu versagen, wenn er im Rahmen der Beratungshilfe für mehrere Auftraggeber tätig wird. Denn die Gebührenerhöhung beruht auf dem Grundsatz, dass eine Vertretung mehrerer Auftraggeber eine höhere Belastung für den Rechtsanwalt mit sich bringt (Riedel/Sußbauer-Fraunholz, a.a.O., § 7 Rdnr. 2).

III.) Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.

Ende der Entscheidung

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