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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 21.07.2006
Aktenzeichen: 6 U 30/06
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB § 839 Abs. 1 S. 1
GG Art. 34
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil

6 U 30/06

Verkündet am 21.07.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht ...und den Richter am Oberlandesgericht ...auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Januar 2006 verkündete Teil und Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus Amtshaftung. Hintergrund ist, dass die Beklagte am 20.08.2003 eine Baugestaltungssatzung erlassen hatte, die später vom OVG Lüneburg für unwirksam erklärt worden war. Der Kläger hatte für sein am 18.06.2003 erworbenes Baugrundstück am 11.09.2003 eine Baugenehmigung für ein als Ferienhaus zu nutzendes Doppelhaus beantragt. Diese Baugenehmigung hat der Landkreis W... mit Rücksicht auf die o.g. Baugestaltungssatzung verweigert.

Das Landgericht hat den auf Schadensersatz gerichteten Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre Amtspflichten dadurch verletzt, dass sie eine "evident unwirksame" Baugestaltungssatzung erlassen habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung und der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ist der Auffassung, der Erlass der Baugestaltungssatzung sei im Allgemeininteresse erfolgt, so dass keine dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt worden seien. Der Erlass der Baugestaltungssatzung sei zudem vertretbar gewesen, so dass es an einem schuldhaften Verhalten fehle. Auch sei zwischenzeitlich eine neue Baugestaltungssatzung erlassen worden, die die alte (unwirksame) Satzung geheilt habe und dem Bauvorhaben des Kläger nach wie vor entgegen stehe. Die entscheidenden Punkte der alten Baugestaltungssatzung, die dem Bauvorhaben des Klägers entgegen gestanden hatten, seien vom OVG unbeanstandet geblieben und in der neuen Baugestaltungssatzung wiederum enthalten. Schließlich liege ein weit überwiegendes Eigenverschulden des Klägers vor, welches einen Schadensersatzanspruch ausschließe.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Berufung für unzulässig und verteidigt im übrigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Die Berufung ist zulässig.

Die Berufung ist auch begründet. Denn dem Kläger stehen gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund Schadensersatz oder Entschädigungsansprüche zu.

Für einen Anspruch aus Amtshaftung (§ 839 I BGB i.V.m. Art. 34 GG) fehlt es zum einen an einem schuldhaften Verhalten. Mit der (rechtskräftigen) Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts steht zwar auch für das Zivilgericht bindend fest, dass die Baugestaltungssatzung der Beklagten rechtswidrig war (§ 47 VI 2 VwGO, vgl. auch BGH, NJW 1984, 2516). Da eine Gemeinde an die geltenden Gesetze gebunden ist, stellt sich die Baugestaltungssatzung also als objektiv amtspflichtwidrig dar.

Allein daraus folgt entgegen der Auffassung des Klägers aber noch keine schuldhafte Amtspflichtverletzung. Ein Amtsträger muss die Rechtslage, ggfs. unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel, sorgfältig und gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung bilden. Eine fehlerhafte Rechtsansicht ist deshalb dann nicht schuldhaft, wenn der Amtsträger nach gewissenhafter tatsächlicher und rechtlicher Prüfung zu einer auf vernünftigen Erwägungen beruhenden Auffassung kommt (vgl. BGH, NJW 1994, 3158, 3159. Palandt-Sprau, BGB, 65. Aufl., § 829 Rdn. 53 m.w.N.). Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, kann aus der (späteren) Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. BGH, NJW 1993, 530, 531 m.w.N.). Ob eine bestimmte Rechtsauffassung als nicht mehr vertretbar und damit schuldhaft erscheint, hat der Beurteilung des Einzelfalls vorbehalten zu bleiben (BGH, NJW 1994, 3158, 3159). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall ein Verschulden des Beklagten nicht festgestellt werden. Die Gemeinderatsmitglieder sind nach intensiven Beratungen (einstimmig) zu der Auffassung gelangt, mit der Baugestaltungssatzung zulässige Ziele zu verfolgen und diese in rechtmäßiger Weise umzusetzen. Sie haben sich bei der Umsetzung an die frühere Baugestaltungssatzung I von 1986 angelehnt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtswidrigkeit der Baugestaltungssatzung evident war und sich der Beklagten hätte aufdrängen müssen. Das angestrebte Ziel der Beklagten war es, den alten Ortskern zu schützen und den dort vorhandenen Architekturstil auch auf die angrenzenden Neubaugebiete zu übertragen. Dies ist auch nach der Auffassung des OVG Lüneburg grundsätzlich nicht zu beanstanden. Danach erforderte ein solches "Hinüberreichen" der gestalterischen Absicht, den alten Ortskern schützen zu wollen, dass auch in dem angrenzenden Siedlungsgebiet nicht nur vereinzelt und nicht nur in Übergangszonen schutzwürdige Gebäude vorhanden sind. Daran habe es hier, wovon sich das OVG durch Inaugenscheinnahme vor Ort überzeugt hatte, gefehlt. Der nur geringfügige Bestand an schützenswerten Gebäuden rechtfertige es nicht, den gesamten Geltungsbereich der Satzung mit detaillierten Gestaltungsvorschriften zu überziehen (Urteilsgründe S. 12). Letztlich ist es also eine Wertungsfrage, die die Ratsmitglieder der Beklagten offensichtlich anders als das Oberverwaltungsgericht gesehen haben. Dass sich die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts und damit die Rechtswidrigkeit der Baugestaltungssatzung aufdrängen musste und die Entscheidung der Beklagten schlechterdings unvertretbar und damit schuldhaft war, kann hier nach Auffassung des Senats nicht angenommen werden.

Zum anderen fehlt es aber auch an der Verletzung einer gegenüber dem Kläger drittschützenden Amtspflicht. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass die Frage, ob einer Gemeinde bei Erlass einer Baugestaltungssatzung dem einzelnen Bürger gegenüber drittschützende Amtspflichten obliegen, in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Erlass von Satzungen im Rahmen der Bauleitplanung zu beantworten ist. Danach handelt es sich bei einem Bebauungsplan um eine grundsätzlich allein Allgemeininteressen dienende bauplanerische Satzung (vgl. BGH, NJW 1992, 431, 432). Um ausnahmsweise die Drittbezogenheit einer Amtspflicht bejahen zu können, muss eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Es ist dabei jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (vgl. BGH, NJW 1992, 431, 432 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist also entscheidend, ob der Kläger durch die räumliche Beziehung seines Grundstücks zu der streitgegenständlichen Baugestaltungssatzung in konkreten besonderen Interessen betroffen ist und ob diese Interessen durch die im Zusammenhang mit der Erstellung einer Baugestaltungssatzung bestehenden Amtspflichten geschützt werden sollen (vgl. BGH, NJW 1983, 215, 217. NJW 1984, 2516, 2519). Solche besonderen Interessen sind namentlich betroffen, wenn - wie beispielsweise bei den sog. Altlastfällen - mit Leben und Gesundheit Rechtsgüter von überragender Bedeutung tangiert werden. Solche Interessen hat eine Gemeinde bei einem grundsätzlich nur Allgemeininteressen dienenden Bebauungsplan im Hinblick auf die allgemeinen Anforderungen an Umwelt und Gesundheit zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. §§ 1 VI Nr. 7, VII, 2 III BauGB).

Eine Baugestaltungssatzung trifft Regelungen zur äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen (vgl. § 56 NBauO). Das zeigt sich auch in der streitgegenständlichen Baugestaltungsatzung II S... (Bd. I, Bl. 20 ff d.A.). Diese war aus materiellen Gründen unwirksam, weil ihr nach Auffassung des OVG Lüneburg "kein für den Satzungsbereich tragfähiges Gestaltungskonzept zugrunde lag". Geplant war, den alten Ortskern zu schützen und den dort vorhandenen Architekturstil auch auf die angrenzenden Neubaugebiete zu übertragen. Die Baugestaltungssatzung diente damit in erster Linie ausschließlich Allgemeininteressen. Der Kläger ist (nur) in seiner allgemeinen Baufreiheit betroffen. Dass darüber hinaus im Rahmen der bei Erlass der Baugestaltungssatzung vorzunehmenden Abwägung konkrete den Kläger betreffende Interessen von besonderer Bedeutung, wie beispielsweise Leben und Gesundheit, betroffen und verletzt worden sind, ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Kläger nicht behauptet. Wenn aber schon allein das Einwirken auf die allgemeine Baufreiheit für die Annahme einer drittschützenden Amtspflicht ausreichen würde, würde jede rechtswidrige Bauleitplanung bereits Amtshaftungsansprüche begründen. Das widerspräche Sinn und Zweck der grundsätzlich nur den Allgemeininteressen dienenden Baugestaltungssatzung. Entgegen der Auffassung des Klägers reicht für die Annahme eine drittschützenden Amtspflicht deshalb nicht aus, dass der Kläger möglicherweise in seinem allgemeinen Recht auf Baufreiheit betroffen sein könnte. Im übrigen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die von der Beklagten in der Baugestaltungssatzung getroffenen Regelungen zu einer "faktischen Bausperre" führen würden. Immerhin haben andere betroffene Anlieger ihre Baumaßnahmen unstreitig verwirklichen können. Im vorliegenden Fall kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Erlass der (rechtswidrigen) Baugestaltungsatzung schützenswerte Drittinteressen des Klägers verletzt worden sind.

Ob dem Amtshaftungsanspruch auch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen steht, weil die Beklagte nach ihrem Vortrag eine neue Baugestaltungssatzung erlassen hat, deren Festsetzungen ebenfalls dem vom Kläger geplanten Bauvorhaben entgegen stünden, und die wesentlichen Punkte, die dem Bauvorhaben des Klägers auch nach der alten Baugestaltungssatzung entgegen standen (Dachneigung, Dachüberstand, Außenwände, Glasflächen), von dem OVG Lüneburg in seiner Entscheidung gar nicht beanstandet worden sei (vgl. dazu BGH, NJW 1984, 2516, 2519 und NJW 1995, 394, 395 m.w.N.), kann deshalb dahinstehen.

Auch Ansprüche aus § 80 I 2 NGefAG bzw. aus enteignungsgleichem Eingriff (vgl. dazu BGH, NJW 1984, 2516) sind nicht gegeben, weil es mangels drittschützender Amtspflicht an einem rechtswidrigen Eingriff in eine geschützte Rechtsposition des Klägers fehlt und dem Kläger im übrigen auch kein anderen nicht zugemutetes Sonderopfer für die Allgemeinheit auferlegt worden ist. Denn der Bundesgerichtshof stellt nicht nur bei Amtshaftungsansprüchen, sondern insgesamt beim Ausgleich staatlichen Unrechts - beispielsweise bei enteignungsgleichem Eingriff oder Aufopferungsansprüchen - jeweils auf den Schutzzweck der verletzten Amtspflicht oder der hoheitlichen Maßnahme als Kriterium für die inhaltliche Bestimmung und sachliche Begrenzung der Haftung ab (vgl. BGH, NJW 1993, 2615, 2616 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Dass das Landgericht die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten hat, steht einer Kostenentscheidung auch über die Kosten der ersten Instanz nicht entgegen, da mit diesem Urteil die Klage insgesamt abgewiesen wird. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 Satz 1, 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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