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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 24.05.2006
Aktenzeichen: 6 W 49/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 91 a
BGB § 437
Begründeter Rücktritt bei fehlerhafter Typenbezeichnung an einem Kraftfahrzeug; zu den Grenzen einer antizipierten Beweiswürdigung im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO.
Oberlandesgericht Oldenburg

Beschluss

6 W 49/06

In der Beschwerdesache

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 24. Mai 2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 31. März 2006 geändert:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 2.000, EUR

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.

Insoweit geht der Senat entsprechend dem letzten Absatz der Beschwerdeschrift vom 5. Mai 2006 (Seite 5; Bl. 85 d.A.) davon aus, dass der Kläger mit dem Rechtsmittel lediglich eine Kostenaufhebung anstelle der ihm mit dem angegriffenen Beschluss allein auferlegten Verfahrenskosten erreichen wollte.

Der Kläger hat substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, an die Beklagte mit dem ausdrücklichen Wunsch nach einem M... A 160 mit Automatikgetriebes herangetreten zu sein. Die Beklagte habe daraufhin zugesagt, ein solches Fahrzeugs beschaffen zu können. Tatsächlich erwarb der Kläger schon kurze Zeit später ein Fahrzeug mit dem Heckschriftzug "A 160", obgleich es sich tatsächlich um den Typ "A 140" handelte. Insoweit will ein Mitarbeiter der Beklagten nach eigenem Ermessen zwischen den Typenbezeichnungen "A 140" und "A 160" ausgewählt haben, weil er - anders als insoweit der Hersteller - die Hubraumgröße als maßgebliches Kriterium erachtete. Dies erscheint zumindest fragwürdig und entspricht sicher nicht der üblichen Aufbereitung eines Gebrauchtwagens. Tatsächlich sind die Typen "A 140" mit Automatik und "A 160" mit Automatik zwar jeweils mit Motoren gleichen Hubraums (1598 cm³) ausgerüstet, nicht aber mit der gleichen Leistung. Das Fahrzeug "A 140 Automatik" weist 60 kW (82 PS) auf, während der Typ "A 160 Automatik" 75 kW (102 PS) leistet. Unter diesen Umständen durfte die Beklagte redlicherweise den Typ A 140 nicht zum Typ A 160 "umwidmen", schon weil beide Fahrzeuge nach den einschlägigen Schätzwerttabellen unterschiedlich eingestuft sind.

Jedenfalls auf dem Hintergrund dieser Umstände erscheint die - unter Beweis gestellte - Behauptung des Klägers, ihm sei ausdrücklich ein M... A 160 veräußert und demgegenüber in den zunächst blanko unterzeichneten Kaufvertrag vom 23. März 2005 die Bezeichnung "A 140" von der Beklagten nachträglich abredewidrig eingefügt worden, keineswegs von vornherein abwegig und eine entsprechende antizipierte Beweiswürdigung zu Lasten des Klägers nicht vertretbar.

Nachdem infolge der Erledigung des Rechtsstreits die an sich gebotene Beweisaufnahme zum Inhalt der tatsächlich getroffenen Vereinbarungen über die Kaufsache nicht mehr durchzuführen ist, erscheint es nach billigem Ermessen geboten, die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. dazu Zöller-Vollkommer, 24. Aufl., Anm. zu § 91a ZPO, Rn. 26).

Nur am Rande ist anzumerken, dass das in Rede stehende Fahrzeug unstreitig entgegen dem Angebot der Beklagten vom 14. März 2005 nicht mit einer Klimatisierungsautomatik, sondern mit einen gewöhnlichen Klimaanlage ausgerüstet war. Soweit das Landgericht diesen Mangel als unerheblich erachtet hat, erscheint dies nicht unproblematisch. Die Zusatzausstattung einer Klimaautomatik wird, da das Einregeln der Temperatur von Hand entfällt, immer häufiger verlangt und ist bei höherwertigen Fahrzeugen inzwischen nahezu Standard. Ein solches Extra dürfte folglich - mit einem Neuwagenmehrpreis bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp von immerhin inzwischen knapp 600, EUR gegenüber der einfachen Klimaanlage - auch beim Wiederverkauf nicht gänzlich ohne Bedeutung sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht entsprechend dem Rechtsverfolgungsinteresse des Klägers auf den hälftigen Kosten des Verfahrens.



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