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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 18.02.2008
Aktenzeichen: 6 W 8/08
Rechtsgebiete: VV RVG


Vorschriften:

VV RVG Nr. 2300
VV RVG Nr. 3100
VV RVG Vorbemerkung § 3 Abs. 4 S. 1
Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Beschluss

6 W 8/08

In der Beschwerdesache

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... sowie den Richter am Oberlandesgericht ...

am 18. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14.01./15.01.2008 wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 03.01.2008 geändert :

Die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin von der Landeskasse zu erstattende Vergütung wird auf 824,85 € - und damit zusätzlich zu den festgesetzten Kosten (624,72 €) um weitere 177,13 € - festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin führte nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Rechtsstreit gegen ihren geschiedenen Ehemann und begehrte die Feststellung, dass dieser sie im Innenverhältnis von der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit der Parteien gegenüber der ... N...t (U...) e.G. zum Darlehenskonto 1213620461 aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen (Az. 06072565422) vom 27.06.2006 vollständig freizustellen hat. Mit dem am 25.09.2007 verkündeten (rechtskräftigen) Urteil des Landgerichts Osnabrück wurde der Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat der (beigeordnete) Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Landeskasse den Antrag auf Festsetzung der Vergütung in Höhe von 824,85 € gestellt. Mit Beschluss vom 04.10.2007 wurde die dem beigeordneten Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Rechtsanwalt Dr. L...) aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 647,72 € festgesetzt. Dabei wurde ausweislich des Beschlusses auf die Verfahrensgebühr die Geschäftsgebühr VV RVG 2300 gemäß Vormerkung 3 Abs. 4 VV RVG angerechnet.

Dagegen wandte sich der Prozessbevollmächtigte mit seiner Erinnerung/Beschwerde, soweit der zuerkannte Betrag hinter dem beantragten Betrag in Höhe von 824,85 € zurückblieb (Differenz in Höhe von 177,13 €).

Die Landeskasse (Bezirksrevisor) hat in der Stellungnahme vom 22.11.2007 (Bl. 162 - 163 d.A.) die Anrechnung der Geschäftsgebühr gerechtfertigt und auch - nach einer Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13.12.2007 - in der weiteren Stellungnahme vom 28.12.2007 (Bl. 176 - 177 d.A.) an der Rechtsauffassung festgehalten.

Der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat mit Beschluss vom 03.01.2008 (Bl. 185 - 186 d.A.) die Erinnerung gegen den Beschluss vom 04.10.2007 zurückgewiesen und zur Begründung vollinhaltlich auf die Stellungnahmen der Landeskasse vertreten durch den Bezirksrevisor verwiesen. Dabei hat er die Beschwerde zugelassen.

Gegen diesen am 11.01.2008 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 14.01./15.01.2008 das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat (mit Beschluss vom 21.01.2008) der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Oldenburg zur Entscheidung zugeleitet. Die Landeskasse (Bezirksrevisor) hat zu der Beschwerdeschrift mit Schreiben vom 21.01.2008, auf dessen Inhalt verwiesen wird, Stellung genommen (Bl. 206 - 207 d.A.).

Die Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel ist - wenn auch eine Beschwer von über 200 € nicht vorliegt - statthaft, nachdem das Landgericht die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich gemäß §§ 56 Abs.2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zugelassen hat. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung gemäß § 33 Abs. 4 Satz 4 RVG gebunden. Des Weiteren wurde die Beschwerde form - und fristgerecht (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt.

Die Beschwerde ist (zutreffend) von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegt worden , wobei dies bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt, der durch die Festsetzung beschwert und damit beschwerdebefugt ist, das Rechtsmittel eingelegt hat.

Das Rechtsmittel ist auch sachlich gerechtfertigt.

Nach Auffassung des Senats geht der vom Landgericht erlassene Festsetzungsbeschluss vom 04.10.2007 unzutreffend von einer Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG aus. Die getroffene Entscheidung beruht deshalb auf einer Verletzung des Gesetzes.

Dem (beigeordneten) Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Anspruch auf Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in ungekürzter Höhe zu, weil er von der Klägerin keine Zahlung auf eine (ggfls.) vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr erhalten hat und auch in sonstiger Weise ein Ausgleich nicht erfolgte.

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ist im allgemeinen Teil des RVG geregelt. Sie bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (=VV RVG). Dies gilt nach § 45 Abs. 1 RVG auch für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.

Für die Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren entsteht nach Nr. 3100 VV RVG eine 1,3 Verfahrensgebühr. Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 bis 2303 VV RVG entstanden ist, ist diese nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.

Ob eine teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vormerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die im nachfolgenden Rechtsstreit entstandene Verfahrensgebühr zu berücksichtigen ist, ist jedenfalls für das Kostenfestsetzungsverfahren umstritten.

Nach einer vom VGH München (10. und 19. Senat - NJW 2006, 1990, ebenso OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 01.10.2007, 11 UF 67/07) sowie von (vornehmlich) von Verwaltungsgerichten vertretenen Auffassung ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren nur der nach Anrechnung der anteiligen Geschäftsgebühr verbleibende Teil der Verfahrensgebühr gegen die erstattungspflichtige Partei festsetzbar. Begründet wird diese Auffassung damit, dass der Wortlaut der Regelung (Vormerkung 3 Abs. 4 VV RVG) eine andere Auslegung nicht zulasse.

Nach der überwiegenden Gegenmeinung hindert dagegen die Anrechnungsbestimmung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich nicht die Geltendmachung und Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im Kostenfest - setzungsverfahren gegen die unterlegene Partei (vgl. OLG Hamm Jur. Büro 2006, 202. KG Jur. Büro 2006, 202 . OLG Koblenz ZfS 2007, 709. OLG München RRfl. 2007, 686 in juris. VGH München - 4. Senat - NJW 2007, 170. OVG Münster NJW 2006, 1991. OLG Oldenburg (1. ZS), OLGR 2006, 32).

Der Senat schließt sich der zuletzt dargestellten Auffassung an, wonach eine Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich ausscheidet und nur dann in Betracht kommt, wenn diese im Hauptverfahren oder anderweitig tituliert oder der Anrechnungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren unstreitig ist (vgl. etwa jeweils in juris : OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2008, 2 W 08/08. OLG München RPflG 2007, 686 f - juris) .

Sinn und Zweck der Anrechnungsregel in Vormerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist es, den Mandanten vor einem zu hohem Rechtsanwaltshonorar und insbesondere auch davor zu schützen, dass der Rechtsanwalt allein im Hinblick auf seinen Vergütungsanspruch ein gerichtliches Verfahren einleitet (vgl. KG 1 W 256/07, Beschluss vom 17.07.2007 in juris unter Hinweis auf VGH München NJW 2007, 170 f. OVG Münster NJW 2006, 1991. OLG Celle, aaO, in juris).

Wie das gesamte RVG, so betrifft auch die Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ihrem Sinn und Zweck nach nur das Innenverhältnis (Rechtsverhältnis) zwischen Rechtsanwalt und Mandant (vgl. Schneider NJW 2007, 2001, 2006). Der Normzweck des RVG besteht nicht darin, die Erstattungsforderung der ob - siegenden Partei zu begrenzen. Diese richtet sich nach den Grundsätzen in § 91 ZPO. Danach sind der Partei die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit sie notwendig sind. Die gesetzliche Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts sind nach § 91 Abs. 2 ZPO stets zu erstatten. Die einmal entstandene Verfahrensgebühr gehört aber zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und ist deshalb - soweit sie erwachsen ist - in der sich aus Nr. 3100, 3101 VV RVG ergebenden Höhe voll erstattungsfähig, und zwar auch dann, wenn sie sich im Verhältnis zum Mandanten durch Anrechnung einer zuvor entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr vermindert (KG aaO. OLG München RPfl. 2007, 686 f. OLG Hamm AGS 2008, 47 f in juris).

Die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr gehört demgegenüber nicht zu den Prozesskosten im Sinne von § 91 ZPO und kann daher grundsätzlich nicht gemäß § 103 ZPO im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden. Schon deshalb verbietet sich eine zwingende Anrechnung auf die Verfahrensgebühr im Verhältnis zum kostenpflichtigen Prozessgegner. Anderenfalls würde dieser allein auf Grund der Tatsache, dass der gegnerische Rechtsanwalt schon vorgerichtlich das Geschäft seines Mandanten in dieser Angelegenheit betrieben hat, in gemindertem Umfang auf die tatsächlich angefallenen Prozesskosten haften, ohne dass dafür ein sachlicher Grund besteht (vgl. OLG Hamm, aaO mit weiteren Nachweisen) Materiell - rechtliche Einwendungen - zu denen die Anrechnung der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die zu erstattende Verfahrensgebühr gehört - sind im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann beachtlich, wenn sie unstreitig oder evident sind, also die außergerichtliche Geschäftsgebühr als materiell - rechtlicher Schadensersatzanspruch in voller Höhe tituliert oder unstreitig außer gerichtlich ausgeglichen worden ist (vgl. KG, aaO in juris. OLG Koblenz, ZfS 2007, 709(710)) . Gleiches gilt dann, wenn der im Rechtsstreit unterlegene Gegner die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr bereits vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses bezahlt hat (vgl. OLG Celle aaO, OLG Hamm aaO unter Hinweis auf BGH NJW - RR 2007, 422, (423)).

Die von der überwiegenden Meinung und vom Senat vertretene Auffassung steht auch nicht in Widerspruch zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 07.03. und 14.03.2007 (NJW 2007, 2049 + 2050).

Diese Entscheidungen sind nicht im Kostenfestsetzungsverfahren ergangen, sondern betreffen die Frage, ob sich die im Klageverfahren als materiell - rechtlicher Erstattungsanspruch in voller Höhe geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr durch die Anrechnungsbestimmung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vermindert. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage dahin entschieden, dass sich nicht die Geschäftsgebühr, sondern die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr vermindert. Soweit der Bundesgerichtshof in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, dass die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr (erst) im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sei, beruht dies allein darauf, dass der klagenden Partei jeweils die mit der Klage geltend gemachte 1,3 Geschäftsgebühr zuerkannt worden war. Dass die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren stets zu berücksichtigen sei, also auch dann, wenn die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht als materiell - rechtlicher Erstattungsanspruch eingeklagt und zuerkannt worden ist, lässt sich den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dagegen nicht entnehmen (vgl. auch OLG München und OLG Celle, aaO. OLG Koblenz ZfS 2007, 709 (710)).

Für den Bereich des Zivilprozesses ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum die unterliegende Partei nur deshalb niedrigere Kosten zu erstatten haben soll, weil der Rechtsanwalt der Gegenseite bereits vorgerichtlich das Geschäft seines Mandanten betrieben hat. Die dargestellten Grundsätze sind in gleicher Weise anwendbar im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Vgl. in juris : OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2008, 8 WF 5/08, a.A. : LAG Düsseldorf, 13 Ta 181/07 - Beschluss vom 02.11.2007 und VG Minden, 7 K 179/07 - Beschluss vom 21.01.2008 - Bl. 208 bis 218 d.A.) . Eine andere Betrachtung und Beurteilung ist nach Auffassung des Senats sachlich nicht gerechtfertigt.

Mit dem OLG Stuttgart (aaO) ist der Senat der Auffassung, dass sich die Staatskasse gegenüber einem aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt im Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 55 RVG zwar grundsätzlich auf einen Anrechnungstatbestand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG berufen kann, wenn im Verhältnis zwischen dem beigeordneten Rechtsanwalt und seinem Mandanten für eine vorgerichtliche Tätigkeit über denselben Gegenstand eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Diese Berufung ist der Staatskasse allerdings verwehrt, soweit eine Zahlung des Mandanten (für eine vorgerichtliche Tätigkeit) auf die anrechenbare zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nicht bzw. nicht in einem Umfang vorliegt, durch den auch der von der Staatskasse gemäß § 49 RVG zu tragende Teil der Gebühren des beigeordneten Bevollmächtigten getilgt würde.

Die Staatskasse tritt im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Stelle des Mandanten als Gebührenschuldner, wobei die Staatskasse die Gebühren unbedingt allein im Umfang der Regelung des § 49 RVG schuldet und die weitergehende gesetzliche Vergütung des Bevollmächtigten nur im Rahmen einer tatsächlich erfolgenden Ratenzahlung durch den Mandanten gemäß § 50 RVG. In dieser Regelung kommt die grundsätzliche Deckungsgleichheit der Zahlungsverpflichtung der Staatskasse mit der des Mandanten zum Ausdruck (vgl. OLG Stuttgart, aaO in juris).

Im Hinblick auf die vom (beigeordneten) Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruch ist eine Anrechnung - wie von der Landeskasse veranlasst - nach en dargestellten Grundsätzen nicht gerechtfertigt.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob - wovon im Rahmen der Vergütungsfestsetzung offenbar ausgegangen wurde - die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) im Hinblick auf das vorprozessuale Schreiben des (später beigeordneten) Rechtsanwalts vom 22.03.2007 (Anlage K 5 - Bl. 18 f d.A.) entstanden ist. Die Geschäftsgebühr war nicht Gegenstand des Rechtsstreits und der Beschwerdeführer hat zudem darauf hingewiesen, dass die Geschäftsgebühr gegenüber der Klägerin nicht erhoben und berechnet wurde und zudem die vorgerichtliche Tätigkeit allenfalls über die Beratungshilfe hätte abgerechnet werden können.

Soweit in der Stellungnahme der Landeskasse vom 22.11.2007 auf die Anrechnung des dem Prozessbevollmächtigten zustehenden Gebührenanspruchs gemäß Nr. 2503 VV RVG im Falle der Gewährung von Beratungshilfe hingewiesen wird, ändert dies nichts. Beratungshilfe ist gerade nicht bewilligt worden, so dass Beratungshilfegebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit zur Hälfte auf die im späteren gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr nicht anzurechnen sind. Die Bestimmung in § 58 Abs. 1 RVG sieht vor, dass vom Gegner tatsächlich gezahlte Beratungshilfekosten zunächst vorrangig auf die Anwaltsgebühr des Bevollmächtigten und danach auf die von der Staatskasse zu zahlende Beratungshilfegebühr anzurechnen sind. Eine entsprechende Regelung enthält § 58 Abs. 2 RVG für an den Bevollmächtigten bezahlte Gebühren des gerichtlichen Verfahrens. Die Bestimmung gilt für den beigeordneten Rechtsanwalt im Gesamtbereich der Gebühren nach Nr. 3100 - 3518 VV RVG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 58 RVG Rn 6). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut setzt die Anrechnungspflicht für jede Zahlung des Auftraggebers oder eines Dritten an den beigeordneten Rechtsanwalt aber voraus, dass der Rechtsanwalt eine Zahlung tatsächlich erhalten hat, wovon vorliegend gerade nicht ausgegangen werden kann. Gerade diese in § 58 Abs. 2 enthaltene Regelung des Gesetzgebers spricht für die Richtigkeit der dargestellten und vom Senat befürworteten Auffassung, dass in der vorliegenden Fallkonstellation eine Anrechnung nicht erfolgen kann (vgl. auch OLG Stuttgart, aaO, in juris). Es steht nach dem Vortrag im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren sowie der anwaltlichen Versicherung in dem Schriftsatz vom 13.12.2007 fest, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr gegenüber seiner Mandantin (=Klägerin) nicht geltend gemacht, eine Geltendmachung nicht beabsichtigt und die Klägerin für dessen vorgerichtliche Tätigkeit auch eine Geschäftsgebühr nicht gezahlt hat.

Schließlich ist festzustellen, dass im Falle der Festsetzung der beantragten Vergütung in ungekürzter Höhe - also ohne Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG - nach der Bestimmung des § 59 RVG ein Übergang der Ansprüche auf die Staatskasse (kraft Gesetzes) erfolgt. Der Beklagte als unterliegende Partei des Rechtsstreits haftet der Staatskasse infolge gesetzlichen Forderungsübergangs, soweit diese aufgrund der Vergütungsfestsetzung geleistet und mithin den beigeordneten Rechtsanwalt befriedigt hat (vgl. Hartmann, aaO, § 59 Rn 2). Grundsätzlich kann die Staatskasse mithin die infolge der Vergütungsfestsetzung gezahlten Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts von dem Gegner beanspruchen.

Insgesamt war deshalb der im Wege der Anrechnung bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigte Betrag in Höhe von 177,13 € ergänzend zur Zahlung aus der Staatskasse festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 Abs. 9 Satz 2, 56 Abs. 2 Satz 2 + 3 RVG.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen ist, und - soweit ersichtlich - das Fehlen höchstrichterlicher Rechtsprechung hierzu, hält es der Senat für notwendig, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zuzulassen (siehe insoweit Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/ Müller Rabe, RVG, 17.Auflage, 2006, § 56 Rn 22 - 24).

Ende der Entscheidung

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