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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 13.03.2006
Aktenzeichen: Ss 35/06 (I 21)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 341 Abs. 1
Das Fehlen eines ausdrücklichen Revisionsantrages macht eine Revision trotz allgemein erhobener Sachrüge jedenfalls dann unzulässig, wenn auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens das Ziel der Revision unklar bleibt.
Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat Beschluss

Ss 35/06 (I 21)

In dem Strafverfahren

wegen Verstoßes gegen das BtMG

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 13. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... nach § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 12. Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 14. Oktober 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise begründet worden ist.

Das angefochtene Urteil vom 14. Oktober 2005 ist dem Verteidiger am 23. November 2005 zugestellt worden. Innerhalb der First des § 345 Abs. 1 StPO ist keine der Vorschrift des § 341 Abs. 1 StPO entsprechende Revisionsbegründung abgegeben worden. Zwar hat der Verteidiger schon bei der Revisionseinlegung mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2005, und damit rechtzeitig, die allgemeine Sachrüge erhoben, einen Revisionsantrag indessen entgegen § 341 Abs. 1 StPO weder bei dieser Gelegenheit, noch später innerhalb der am 23. Dezember 2005 endenden Revisionsbegründungsfrist gestellt.

Zwar bedarf die Revision nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keines besonders hervorgehobenen Antrags, wenn sich das Begehren des Beschwerdeführers sicher aus der Revisionsbegründung - auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens - ergibt, vgl. BGH NStZ 1990, 96; NStZRR 2000, 38. So liegt es hier aber nicht. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Urteil in seiner Gesamtheit angefochten werden sollte.

Der Angeklagte ist vom Landgericht aufgrund seines dahingehenden Geständnisses wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 47 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einer nicht geringen Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Eben diese Rechtsfolge hatte auch der Verteidiger beantragt, allerdings unter Strafaussetzung zur Bewährung. Deshalb kann auch unter Verwertung des bisherigen Verfahrensablaufs das Ziel der Revision nicht ausreichend klar erkannt werden. Aufgrund des vorangegangenen Prozessverhaltens des Angeklagten liegt es zwar nahe, dass nur die Versagung der beantragten Strafaussetzung angegriffen werden sollte. Sicher ist dies aber keineswegs. Dies gilt um so mehr, als der Verteidiger sich - nach Ablauf der Revisionsbegründungfrist - mit Schriftsatz vom 1. März 2006 der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft insoweit angeschlossen hat, als diese eine teilweise Aufhebung des Urteils auch im Schuldspruch beantragt hat.

Die mithin unzulässige Revision war nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Der Senat weist Im übrigen darauf hin, dass die Revision auch als unbegründet zu verwerfen gewesen wäre, wenn die Aufhebung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung ordnungsgemäß beantragt worden wäre. Denn Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten sind insoweit nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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