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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 18.11.2009
Aktenzeichen: 1 Ss 229/09 I 88/09
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
StGB § 184b Abs. 2
StGB § 184b Abs. 4 Satz 1
StGB § 184b Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock - 1. Strafsenat - BESCHLUSS

1 Ss 229/09 I 88/09

In der Strafsache

wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften u.a.

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K. sowie die Richter am Oberlandesgericht H. und L. auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Kleinen Strafkammer 1 des Landgerichts S. vom 19.08.2009 - 41 Ns 87/09 - auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung anhand der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

1.

Die Annahme des Landgerichts, Gegenstand der Anklage im Fall III.1 der Urteilsgründe sei nur der Versand "der beiden Fotos Bl. 2 des Sonderheftes" (UA S. 10 f.) und nicht auch der übrigen auf UA S. 7 - 9 beschriebenen kinderpornografischen Aufnahmen, geht fehl.

Nach den dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Angeklagte sämtliche vorbezeichneten Bilddateien am Abend des 22.08.2008 während eines Online-Chats von einem nicht ermittelten anderen User erhalten (UA S. 7; Hervorh. durch den Senat) und sie am Morgen des 23.08.2008 wiederum während eines einheitlichen Online-Chats sukzessiv der Zeugin F. zugesandt.

Sowohl beim Bezug wie auch beim Versand mehrerer Bilddateien mit strafbarem Inhalt während ein und derselben "Computersitzung" von dem selben Absender bzw. an den selben Empfänger handelt es sich wegen des dann bestehenden engen zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhangs sowie des einheitlichen Tatentschlusses sowohl im materiell-rechtlichen wie auch im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) um eine Tat (BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - 3 StR 215/08 - Rdz. 3 der Online-Fassung in juris; MK-Hörnle StGB, § 184b Rdz. 35; Umkehrschluss aus BayObLG NJW 2003, 839). Auch wenn im Fall 1 der Anklageschrift nur von dem Erhalt bzw. Versand zweier Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt die Rede ist, waren Amts- und Landgericht deshalb im Zuge ihrer umfassenden Kognitionspflicht nicht gehindert, ihrer Entscheidung und vor allem der Strafzumessung auch den Versand der übrigen Bilddateien als weitere Teilakte dieser rechtlich einheitlichen Tat (natürliche Handlungseinheit) zugrunde zu legen. Dass dies nicht geschehen ist, belastet den Angeklagten indes nicht.

2.

Bezüglich der beiden bei der polizeilichen Auswertung auf der Festplatte festgestellten Videoclips, die ein tatsächliches kinderpornografisches Geschehen wiedergeben (Fall 2 der Anklageschrift = Fall III.2 des landgerichtlichen Urteils) hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte diese Dateien zu einem bislang nicht näher aufgeklärten Zeitpunkt aus dem Internet "heruntergeladen und abgespeichert hat" (UA S. 9). Unter der Voraussetzung, dass dies jeweils in nicht rechtsverjährter Zeit geschehen ist, was z.B. anhand von Daten zum Erwerb des Computers oder seiner (ausschließlichen) Benutzung durch den Angeklagten feststellbar gewesen wäre, hätte er sich insoweit statt des von Amts- und Landgericht angenommenen lediglich subsidiären Besitzes kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB der kriminalpolitisch schwerwiegenderen, weil gefährdungsintensiveren Variante des ggfls. sogar tatmehrheitlichen Verschaffens dieser Dateien nach § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB strafbar gemacht. Auch der darin liegende Aufklärungsmangel und die eventuell daraus resultierenden Rechtsfehler beschweren den Angeklagten jedoch nicht.

3.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung verbindet der zeitgleiche strafbare Besitz mehrerer kinderpornografischer Schriften, von denen einzelne (hier: die Bilddateien) - und auch dies nur in Form von elektronischen Kopien - aufgrund eines gesonderten Tatentschlusses weiterverbreitet werden, das nach § 184b Abs. 2 StGB strafbare Drittverschaffen mit dem nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB strafbaren (fortdauernden) Besitz dieser und der übrigen (Video-) Dateien nicht zu einer einheitlichen Tat im Rechtssinne.

a)

In seinem sowohl von der Verteidigung wie auch von der Generalstaatsanwaltschaft für ihre jeweilige Rechtsauffassung in Anspruch genommenen Beschluss vom 10.07.2008 - 3 StR 215/08 - (NStZ 2009, 208) hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Hinweis auf die inzwischen erhöhte Strafandrohung des § 184b Abs. 2 StGB, die dadurch bedingte Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (NStZ 2005, 444) und die stattdessen nunmehr angezeigte Anlehnung an die einschlägige betäubungsmittelrechtliche Rechtsprechung u.a. judiziert, der subsidiäre Auffangtatbestand des Besitzes sei nicht geeignet, das ihm vorausgegangene Verschaffen und das spätere Drittverschaffen ein und derselben kinderpornografischen Schrift (vgl. zu dieser vom Senat durch Unterstreichen hervorgehobenen Eingrenzung den dritten Orientierungssatz der Entscheidung in der Online Fassung in juris; so auch MK-Hörnle a.a.O.) zu einer einheitlichen Tat zu verklammern (BGH a.a.O. Rdz. 6). Der Täter, der sich zunächst ohne Weiterverbreitungsabsicht eine derartige Schrift verschafft, sie damit wenigstens vorübergehend besitzt und der sie später aufgrund eines gesonderten Entschlusses einem Dritten verschafft, macht sich danach sowohl wegen des Sich-Verschaffens wie auch - in Tatmehrheit dazu - wegen des späteren Drittverschaffens strafbar. Der dies begleitende Besitz, der sich immer nur auf Einzeldateien bezieht (vgl. MK-Hörnle und BayObLG jeweils a.a.O.) tritt dann als lediglich subsidiärer Auffangtatbestand schon hinter die Beschaffungstat zurück.

b)

Verschafft sich ein Täter - wie hier vom Landgericht hinsichtlich der Bilddateien einerseits und der Videoclips andererseits festgestellt - durch mehrere Handlungen sukzessiv einschlägige Schriften, vermag der nachfolgende "abstrakte Gesamtbesitz" (MK-Hörnle a.a.O.) an allen diesen Dateien die rechtlich jeweils selbstständigen Beschaffungsdelikte ebenfalls nicht zu einer Tat zu verbinden (BGH a.a.O. Rdn. 5 der online Fassung in juris).

c)

Werden aus einem beim Täter vorhandenen Bestand einschlägiger Schriften, die er nach dem Vorgesagten entweder bereits in strafbarer Weise erworben oder die er jedenfalls in strafbarer Weise besessen hat, einzelne aufgrund eines gesonderten Entschlusses an Dritte weitergegeben, tritt der Besitz auch hinter das Drittverschaffen als subsidiär zurück. Für die zuvor vom Täter beschafften Dateien folgt dies unmittelbar aus der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Auch für die Schriften, die er - nicht ausschließbar - lediglich in strafbarer Weise besessen hat, kann nichts anderes gelten. Denn so wie der Besitz zwangsläufig dem Sich-Verschaffen nachfolgt und dann als subsidiär zurücktritt, muss dem nach § 184b Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedrohten Drittverschaffen zwangsläufig ein in Abs. 4 Satz 2 der Norm nur mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedrohter Besitz des Täter vorausgegangen sein, der dann ebenfalls wegen seiner geringeren Gefährdungsintensität und der deutlich geringeren Strafandrohung vom Verbreitungstatbestand verdrängt wird.

Ende der Entscheidung

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