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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: 1 U 118/01
Rechtsgebiete: RVO, SGB X, BGB


Vorschriften:

RVO § 636
RVO § 640
SGB X § 116
BGB § 836
BGB § 837
1. Gegenüber dem Anspruch aus § 640 RVO ist - im Gegensatz zu § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - der Einwand eines Mitverschuldens des Versicherungsnehmers unbeachtlich.

2. Grob fahrlässig im Sinne des § 640 RVO handelt der Unternehmer nicht schon dann, wenn er die nicht ordnungsgemäße Verankerung eines Baugerüstes erkennt, hierauf hinweist und die Gefahrenbeseitigung - anstatt einem gelernten Gerüstbauer - einem erfahrenen Bauhelfer überläßt, sofern nach den Umständen mit dem Einsturz des Gerüstes bei Nachholung seiner Verankerung nicht zu rechnen war.

3. Wird der Unternehmer durch § 636 Abs. 1 RVO zugleich von seiner Haftung als Gebäudebesitzer (hier: Eigenbesitz am Baugerüst) gemäß § 837 BGB befreit, entfällt auch die gegenüber § 837 BGB subsidiäre Haftung des Grundstückseigentümers (Baugrundstück) aus § 836 BGB.


Az.: 1 U 118/01

verkündet am: 27.03.2003

Im Namen des Volkes URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die mündliche Verhandlung vom 13.03.2003 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 26.06.2001 - Az.: 5 O 512/98 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klägerin darf die Sicherheit durch Hinterlegung einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen und unbefristeten Bürgschaft der Postbank Hamburg oder der Hamburger Sparkasse erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf € 121.837,25 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus § 640 RVO und § 116 SGB X i.V.m. §§ 836, 837 BGB wegen eines Arbeitsunfalls in Regreß, bei dem ihr Versicherter B. M. am 13.06.1995 mit einem nicht ordnungsgemäß verankerten Baugerüst zu Boden stürzte und sich hierbei erheblich verletzte.

Das Landgericht hat die zuletzt auf Verurteilung zur Zahlung von DM 193.653,33 und Feststellung eines materiellen Vorbehalts gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß Ansprüche aus § 640 RVO nicht bestünden, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Beklagten weder Arbeitgeber noch Entleiher des Versicherten B. M. gewesen seien. Ansprüche aus §§ 836, 837 BGB seien ausgeschlossen, weil den Geschädigten ein erhebliches Eigenverschulden treffe.

Gegen diese Bewertungen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Sie hält an der Arbeitgebereigenschaft der Beklagten fest. Der Versicherte B. M. sei nach eigener Behauptung im Kündigungsschutzprozeß gegen Herrn P. M. (11 Ca 226/95 - ArbG Rostock) Mitte Mai 1995 von den Beklagten beschäftigt und bezahlt worden. Am 01.06.1995 habe er mit Herrn P. M. lediglich ein Scheinarbeitsverhältnis geschlossen.

Die gegenteiligen Bekundungen des Versicherten B. M. in diesem Rechtsstreit seien unglaubhaft. Unzutreffend sei insbesondere seine Aussage, er habe die Kündigung des Herrn P. M. vom 15.06.1995 im Krankenhaus erhalten, als er noch im Koma gelegen habe. Da er im arbeitsrechtlichen Verfahren eine Beschäftigung für den Beklagten zu 2. im Mai 1995 eingeräumt habe, sei offensichtlich auch seine weitere Bekundung unrichtig, der Zweitbeklagte habe ihm die Möglichkeit seiner Beschäftigung im Juni unter Hinweis darauf abgeschlagen, daß er kein Baugewerbe betreibe. Das als Anlage B 9 eingereichte - undatierte - Schreiben des Zeugen B. M., in dem dieser ein Arbeitsrechtsverhältnis zum Beklagten zu 2. nach dem 31.05.1995 in Abrede nehme, sei offensichtlich von anderer Hand vorgefertigt worden und deute auf eine massive Beeinflussung des Zeugen hin.

Die Klägerin rügt weiterhin, daß das Landgericht Ansprüche aus §§ 836, 837 BGB i. V. m. § 116 SGB X wegen eines Mitverschuldens des Zeugen B. M. gänzlich verneint habe. Dessen Verschulden wiege leicht, weil er nicht über die Fachkunde eines Gerüstbauers verfügt habe, und trete hinter dem grob fahrlässigen Handeln des Zweitbeklagten zurück, der um die nicht ordnungsgemäße Verankerung des Gerüstes gewußt, gleichwohl keinen ge- lernten Gerüstbauer hinzugezogen habe.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil und die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug (§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.).

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche aus § 640 RVO zu.

1. Das läßt sich allerdings nicht mit einem Mitverschulden des Versicherten B. M. begründen. Dieser Gesichtspunkt ist rechtlich unbeachtlich. Der Anspruch aus § 640 RVO ist kein von dem Geschädigten abgeleitetes Recht, sondern ein durch die RVO originär geschaffener Ersatzanspruch. Diesem kann ein Mitverschulden des Verunglückten weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung des § 254 BGB entgegengehalten werden (BGH, VersR 1973, 923 [925]; Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 636 RVO Rn. 9; Kolb in Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., 32. Kap., Rn. 24; Marschner, BB 1996, 2090 [2093]). Zwar wurde in der am 01.01.1997 in Kraft getretenen Neuregelung des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII die rechtliche Selbständigkeit des Regressanspruchs aufgegeben. Der Regress der Sozialversicherungsträger beschränkt sich nunmehr auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Daher kann jetzt der Mitverschuldenseinwand auch im Rückgriffsprozess erhoben werden (Rolfs, NJW 1996, 3177 [3181]). Die neue Rechtslage kommt den Beklagten jedoch nicht zugute. Die Ersetzung des originären durch den in der Höhe nach beschränkten Regressanspruch war keine Klarstellung des Gesetzgebers, sondern echte Gesetzesänderung, die für Altfälle keine Rückwirkung beansprucht (Senatsurteil vom 18.05.2000 - 1 U 168/99 -, OLGReport Rostock 2002, 140).

Die Klage aus § 640 RVO scheitert hier aus anderen Gründen.

2. Soweit sie sich gegen die Erstbeklagte richtet, ist sie unschlüssig. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß die Erstbeklagte den Versicherten B. M. im Juni 1995 beschäftigt und den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Der Umstand, daß sie Ehefrau des Zweitbeklagten sowie Eigentümerin des Unfall-Grundstücks ist und daß es eine "Firma P." geben soll, genügt dafür nicht. Den fehlenden Vortrag ersetzt auch nicht der Hinweis auf das Protokoll des Arbeitsgerichts Rostock über die mündliche Verhandlung vom 03.11.1995. Dort hat der Zeuge B. M. eingeräumt, daß er 10 Tage vor dem 01.06.1995 "bei Herrn P. gejobt" habe und von ihm bezahlt worden sei. Von dessen Frau ist keine Rede.

3. Auch gegen den Beklagten zu 2. besteht kein Anspruch aus § 640 RVO.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Versicherte B. M. bei Herrn P. M. und nicht den Beklagten beschäftigt. Dafür spricht einiges.

a. Der Zeuge B. M. hat wiederholt bekundet, im Unfallzeitpunkt Arbeitnehmer des P. M. gewesen zu sein.

Vor dem Landgericht hat er ausgesagt, daß der Beklagte zu 2. ein Arbeitsverhältnis mit ihm abgelehnt und ihn daraufhin der Dachdecker P. M. genommen habe. Mit Herrn P. habe er gar nichts mehr zu tun gehabt. Er habe immer das getan, was P. M. ihm gesagt habe. P. sei nur sein Ansprechpartner gewesen, wenn P. M. nicht da gewesen sei.

Entsprechendes hatte B. M. schon am 05.03.1996 bei seiner Anhörung durch die Bearbeitungsstelle zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung beim Arbeitsamt Rostock zu Protokoll gegeben.

b. Dass unstreitig P. M. den Zeugen B. M. bei der AOK angemeldet, ihm am 10.08.1995 die Kündigung ausgesprochen hat und sodann auf Kündigungsschutz verklagt worden ist, sind weitere Umstände, die für ein echtes Arbeitsverhältnis mit P. M. und gegen ein solches mit dem Beklagten zu 2. sprechen.

c. Zwar hat P. M. im Arbeitsgerichtsprozess behauptet, der Zeuge B. M. sei bei ihm gar nicht beschäftigt gewesen. Er - P. M. - habe den Zeugen B. M. sowie einen anderen Arbeiter nur zum Schein angemeldet. Damit habe er einer Bitte des von der Steuerfahndung verfolgten Beklagten zu 2. entsprochen, die beiden bei ihm schwarz arbeitenden Personen auf der Basis von DM 1.100,- zu beschäftigen.

Das verhilft der Klage aus § 640 RVO nicht zum Erfolg.

Zum einen wird das behauptete Scheingeschäft nicht dadurch belegt, dass sich P. M. bereitgefunden haben soll, beide Arbeiter gegen Lohn zu beschäftigen. Zum Schein bestünde dieses Arbeitsverhältnis nur dann, wenn tatsächlich der Zweitbeklagte weiterhin Arbeitgeber sein sollte. Dazu bedürfte es im Innenverhältnis zwischen P. M. und dem Zweitbeklagten einer Regelung über die Erstattung des Lohns und der Lohnnebenkosten. Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen.

Im übrigen erbringt die im Arbeitsgerichtsprozess protokollierte Behauptung des Herrn P. M. nicht den nach § 286 ZPO notwendigen Beweis für das hier von der Klägerin behauptete Scheinarbeitsverhältnis. Auf das Zeugnis des Herrn P. M. hat sich die Klägerin jedoch nicht berufen.

d. Allerdings hat sie im Berufungsrechtszug Zweifel an einer wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen B. M. geäußert, die Anlass zu seiner wiederholten Vernehmung geben könnten, wenn die Klage bei Bestehen eines Scheinarbeitsverhältnisses Erfolg hätte. Das aber ist nicht der Fall.

3. Die Beklagten trifft nicht der Vorwurf, den Arbeitsunfall des Versicherten B. M. grob fahrlässig im Sinne des § 640 RVO herbeigeführt zu haben. Bei der Erstbeklagten fehlt schon eine vorwerfbare Handlung, beim Zweitbeklagten eine "grobe" Fahrlässigkeit.

a. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer nicht beachtet, was im gegebenen Falle jedem einleuchten muß oder schon die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt. Das wäre anzunehmen, wenn der Zweitbeklagte die nicht ordnungsgemäße Verankerung des Gerüstes am Haus erkannt hatte, von einem Hinweis aber absah, sondern die Bauleute weiterarbeiten ließ.

b. Im Streitfall liegen die Dinge anders. Der Beklagte zu 2. erkannte den Mangel der Befestigung, wies darauf ausdrücklich hin und verlangte vom Zeugen B. M., die fehlende Verankerung zu setzen. Der Unfall ereignete sich damit also gerade bei Ausführung der vom Zweitbeklagten veranlassten Gefahrenbeseitigung.

Dieser Geschehensablauf steht nach glaubhaft erscheinender Aussage des Zeugen B. M., der insoweit auch die Berufung nicht widerspricht, fest. Streitfrage kann deshalb nur sein, ob die Entscheidung des Zweitbeklagten, die Verankerung nicht von einem gelernten Gerüstbauer, sondern vom Zeugen B. M. setzen zu lassen, grob fahrlässig war.

Die Frage ist zu verneinen. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gerüst, welches bisher offensichtlich keine Standunsicherheiten gezeigt hatte, unter der Bewegung des Zeugen B. M. einstürzen würde. Es fehlten ebenso Hinweise darauf, dass sich der Zeuge B. M. bei Ausführung der Sicherheitsmaßnahme besonders sorglos verhalten werde. Seine von der Klägerin behauptete Unerfahrenheit im Gerüstbau begründete für den Beklagten zu 2. nicht diese Sorge. Denn der Zeuge B. M. war auf dem Bau erfahren. Nach eigener Bekundung, die dem Senat glaubhaft erscheint, betätigte er sich, obwohl er nur das Malerhandwerk erlernt hatte, in zahlreichen Gewerken. Auch mit dem Gerüstbau war er - wie der Streitfall zeigt - befasst. Unter diesen Umständen war die Entscheidung des Zweitbeklagten, die Verankerung dem Zeugen B. M. zu überlassen, wohl etwas sorglos; sie verletzte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt jedoch nicht in besonders schwerem Maße.

II. Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keine Ansprüche aus §§ 836 oder 837 BGB.

1. Ihr ist es zwar nicht verwehrt, diese Ansprüche im Wege des § 116 SGB X neben den Ansprüchen aus § 640 RVO zu verfolgen. Insoweit besteht ein Wahlrecht, welches erst erlischt, wenn der Sozialversicherungsträger aus dem einen oder anderen Rechtsgrund Erfüllung erlangt (vgl. BGH, VersR 1972, 171; Kolb, a.a.O., Kap. 32, Rn. 31 f).

2. Auch tatbestandlich sind § 836 BGB und § 837 BGB erfüllt.

Ein Baugerüst ist ein mit einem Grundstück verbundenes Werk gemäß § 836 BGB, das der Gerüstersteller im Sinne des § 837 BGB auf dem Baugrundstück besitzt (BGH, MDR 1997, 645). Mit seinem Einsturz war die Haftung der Eigenbesitzer von Grundstück (Erstbeklagte) und Werk (Zweitbeklagter) angelegt.

3. Eine Haftung der Beklagten scheidet jedoch aus, weil der dem Versicherten B. M. entstandene Schaden nicht in den Schutzbereich der §§ 836, 837 BGB fällt. Die dort geschaffene Haftungsregelung mit ihrer dem Geschädigten gewährten Beweiserleichterung kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht für den Versicherten B. M. gelten. Er gehört nicht zu den Personen, die das Gesetz in §§ 836, 837 BGB begünstigen will.

a. Der in § 836 BGB geregelten Haftung des Grundstücksbesitzers - entsprechendes gilt für den Gebäudebesitzer im Sinne des § 837 BGB - liegt der Gedanke zugrunde, dass jeder für den durch seine Sachen verursachten Schaden einzustehen hat, soweit er ihn bei billiger Rücksichtnahme hätte verhüten können (BGH, VersR 1968, 972). Er hat demgegenüber nicht für solche Gefahren zu haften, die ein Unternehmer oder dessen Verrichtungsgehilfe durch vertragliche Arbeiten an einem Bauwerk neu schafft. Dies gilt im Verhältnis zu jedem Unternehmer, der Arbeiten an einem Werk durchführt (Stein in Münchener Kommentar, 3. Aufl., § 836 Rn. 30). Gegenstand der Arbeit kann die Bearbeitung des Werks (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 152), sein Abbruch (BGH, NJW 1979, 309) oder - wie hier - seine Errichtung sein (Beschluß des Senats vom 30.06.1999 - 1 U 161/97). Die grundsätzliche Einschränkung des schutzbedürftigen Kreises rechtfertigt sich in derartigen Fällen aus der Tatsache, dass der Grundstücksbesitzer die mit der Verrichtung der Arbeit durch einen Unternehmer verbundenen Gefahren nicht, allenfalls beschränkt beherrscht. Wegen der deshalb dem Unternehmer seinerseits obliegenden Verpflichtung, sich vor Beginn der Arbeiten und auch noch während ihrer Ausführung ständig zu vergewissern, ob er die Arbeiten gefahrlos durchführen kann, kommt eine Haftung nach § 836 BGB somit grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn das zum Schaden führende Ereignis unabhängig von den Arbeiten des Unternehmers eingetreten ist (BGH, NJW 1979, 309). Die Unabhängkeit ist bereits dann zu verneinen, wenn die Arbeit - wie hier - den Einsturz des Gebäudes oder Werks ursächlich bedingt hat.

b. Für die Haftungsfrage ist unerheblich, mit wem der Versicherte B. M. im Unfallzeitpunkt ein Arbeitsverhältnis begründet hatte. War er Verrichtungsgehilfe des Unternehmers P. M., scheiterten Ansprüche gegen die Beklagten nach §§ 836 und 837 BGB aus den vorstehenden Erwägungen. War sein Arbeitgeber der Zweitbeklagte, befreite diesen § 636 Abs. 1 RVO von der Haftung aus § 837 BGB gegenüber B. M. und i. V. m. § 116 SGB X gegenüber der Klägerin; die Erstbeklagte würde durch das vom persönlichen Haftungsprivileg des § 636 Abs. 1 RVO unberührt bleibende subsidiäre Verhältnis des § 836 BGB zu § 837 BGB vor ihrer Haftung als Grundstücksbesitzerin geschützt (vgl. BGH, NJW 1977, 1392).

B.

I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III. Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO n. F. zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

IV. Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich nach § 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. In Abweichung von der erstinstanzlichen Wertfestsetzung mißt der Senat dem Feststellungsantrag den in der Klageschrift zugrundegelegten Wert von € 22.823,25 (= DM 44.639,60) bei, weil die Klägerin für den Versicherten B. M. weitere Behandlungskosten und Rentenzahlungen aufzubringen haben wird.

Ende der Entscheidung

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